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Beschluss

5 A 3238/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1121.5A3238.21.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine (sinngemäß dargelegten) ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016– 1 BvR 2453/12 –, juris, Rn. 16, m. w. N. „Darlegen“ im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, 124a Rn. 194, m. w. N. Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 2. Dezember 2020 aufzuheben, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 81b 2. Alt. StPO seien gegeben, insbesondere sei die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers notwendig. Bereits aus der Gesamtschau der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft L. in dem Anlassverfahren 108 Js 957/19 sowie den Verfahren der Staatsanwaltschaft E. 40 Js 10799/15, 40 Js 11650/15, 40 Js 10250/16, 40 Js 6443/16 und der Staatsanwaltschaft E1. 372 Js 1149/15, 377 Js 976/18 und 384 Js 698/20 ergäben sich – unter Außerachtlassung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft E2. 36 Js 1690/20 sowie der übrigen in den Verwaltungsvorgängen genannten Ermittlungsverfahren – hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne zukünftig erneut in den Verdacht einer Straftat geraten. Das Anlassverfahren 108 Js 957/19 sei nach § 153a StPO eingestellt worden, was einen fortbestehenden Tatverdacht voraussetze. Der Kläger bleibe verdächtig, die mangelnde Kontodeckung schon angesichts der Vielzahl vergleichbarer Vorfälle zumindest billigend in Kauf genommen zu haben; seine Einlassung, die Kaffeemaschine nie erhalten zu haben, begegne Zweifeln. Auch das Verfahren 40 Js 6443/16 könne berücksichtigt werden, da Verdachtsmomente dahingehend, der Kläger habe sich die Arbeitskleidung zueignen wollen, fortbestünden. In den beiden nach § 154 StPO eingestellten Verfahren 377 Js 976/18 und 384 Js 698/20 bestehe ebenfalls ein Restverdacht; die Norm ermächtige zum Absehen von der Verfolgung einer Tat, setze sie also voraus, außerdem ergäben sich aus den von den Geschädigten vorgelegten Unterlagen objektive Verdachtsmomente. Soweit in dem Verfahren 377 Js 976/18 wiederum Zahlungsvorgänge ohne ausreichende Kontodeckung Gegenstand seien, liege ein bedingter Vorsatz des Klägers nahe. Auch die Verfahren 40 Js 10250/16 und 40 Js 11650/15 der Staatsanwaltschaft E. seien zu berücksichtigen. Die Einlassung des Klägers in dem erstgenannten Verfahren führe vor dem Hintergrund der Häufung gleichgelagerter Vorwürfe nicht zu einem Entfallen der Verdachtsmomente. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Kläger in mindestens sieben Fällen von einem Arbeitgeber eingestellt, dann aber anschließend vertragswidrig nicht zum Dienst eingeteilt worden sei. Vielmehr sei es sein Plan gewesen, in der Folge (unberechtigte) Zahlungsansprüche wegen Annahmeverzugs geltend zu machen. Anders als von dem Kläger behauptet, habe das Amtsgericht Neuss seinen Nichteröffnungsbeschluss vom 4. März 2020 im Verfahren 40 Js 10250/16 nicht allein darauf gestützt, dass das Verhalten des Klägers nicht strafbar sei, sondern in einem Fall lediglich seine örtliche Zuständigkeit verneint. Schließlich sei auch in den Verfahren 40 Js 10799/15 der Staatsanwaltschaft E. und 372 Js 1149/15 der Staatsanwaltschaft E1. ein Restverdacht nicht entfallen; es sei lediglich eine Überführung des Klägers nicht mit der erforderlichen Sicherheit möglich gewesen. Das Zulassungsvorbringen des Klägers zieht diese Annahmen nicht maßgeblich in Zweifel. Nach § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO werden erkennungsdienstliche Unterlagen nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder eines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Während § 81b Abs. 1 1. Alt. StPO mit der ausdrücklichen Benennung der tatbestandlichen Voraussetzung „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“ der Strafverfolgung dient, soll die Ermächtigung in § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO der zukünftigen Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere oder später bekannt werdende Straftaten zugutekommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C39/16 –, juris, Rn. 16, und vom 23. November 2005– 6 C 2/05 –, jeweils m. w. N. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellt worden ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass dieser künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Maßgeblich sind alle nach kriminalistischer Erfahrung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls – insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2005– 6 C 2.05 –, juris, Rn. 22, sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 – 1 B 61.88 –, Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1. Dabei bedarf es gerade nicht des Überzeugungsgrades des hinreichenden Tatverdachts, sondern vielmehr – wie beim Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO – zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 5 A 223/20 –, n. v., Seite 7 des Beschlussabdrucks; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10256/18 –, juris, Rn. 43. Die im Rahmen der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen anzustellende Gefahrenprognose kann nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern darf sich gegebenenfalls auch auf nach § 170 Abs. 2 oder §§ 153 ff. StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006– 1 BvR 2293/03 –, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 – 5 A 1345/16 –, n. v., Seite 2 f. des Beschlussabdrucks, m. w. N. aus der Senatsrechtsprechung. Dabei müssen Behörden und Gerichte allerdings unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung für notwendig halten, wenn das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163/18, 6 PKH 10/18 u.a. –, juris, Rn. 10. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahme bzw., wenn diese noch nicht durchgeführt worden ist, auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 20, und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, juris, Rn. 31; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2022 – 5 E 325/20 –, n. v., Seite 6 des Beschlussabdrucks, und vom 30. August 2017 – 5 A 2578/15 –, n. v., Seite 7 des Beschlussabdrucks. Das Zulassungsvorbringen des Klägers, in dem Anlassverfahren habe er gegen den Strafbefehl mit Schriftsatz vom 14. April 2020 Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden sei, setzt sich schon mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat hierzu – in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Akte 108 Js 957/19 – ausgeführt, dass das Verfahren durch das Amtsgericht am 16. Juli 2021 nach § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage eingestellt worden ist. Die Einstellung nach dieser Vorschrift setze das Fortbestehen eines Tatverdachts gerade voraus. Hierauf geht der Kläger nicht ein. Die Ausführungen des Klägers zu dem polizeilichen Aktenzeichen 000000-000000-00/0 der Kreispolizeibehörde M. gehen ins Leere. Dieser Sachverhalt ist bei der Staatsanwaltschaft E2. unter dem Aktenzeichen 36 Js 1690/20 geführt worden. Das Verwaltungsgericht hat dieses Verfahren für die Beurteilung, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers für zukünftige Strafverfahren notwendig sei, ausdrücklich nicht herangezogen. Auch die Ausführungen des Klägers zu dem Ermittlungsverfahren 261 Js 1764/15 der Staatsanwaltschaft E3. dringen nicht durch. Die Staatsanwaltschaft E3. hat das Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung an die Staatsanwaltschaft E1. abgegeben, welche den Tatkomplex zusätzlich zu dem dem Kläger ebenfalls vorgeworfenen Diebstahl von Lebensmitteln unter dem dortigen Aktenzeichen 372 Js 1149/15 geführt hat. Zwar hat das Verwaltungsgericht dieses Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Prüfung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herangezogen, ausweislich der Entscheidungsgründe aber nur hinsichtlich des getrennt zu betrachtenden Diebstahlsverdachts. Soweit der Kläger auch hinsichtlich dieses Diebstahls ausführt, er sei nachweislich nicht der Täter, ist dies mit dem Inhalt der Ermittlungsakte nicht zu vereinbaren. Auf den vorhandenen Videobildern konnte die Person, die das Gebäude betreten hat, nicht näher identifiziert werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Tür mit einer Generalkarte des Sicherheitsdienstes geöffnet worden ist und der Kläger zu dieser Zeit als Wachmann Dienst hatte, ergibt sich aber, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ohne Weiteres ein Restverdacht gegen den Kläger. Das Verwaltungsgericht hat auch bezogen auf das Verfahren 40 Js 10799/15 der Staatsanwaltschaft E. zu Recht einen Restverdacht angenommen. Zwar ist richtig, dass im Ermittlungsverfahren seitens der Geschädigten eine von dem Kläger unterschriebene Quittung für die Entgegennahme des Paketes mit wertvollen Taschen nicht vorgelegt worden ist. Mit diesem Vorbringen geht der Kläger aber schon nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, nach der bereits der Auslieferungsbeleg des Transportdienstleisters G. , auf dem der Name des Klägers als entgegennehmende Person aufgeführt war, für einen Restverdacht ausreichend sei. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens 40 Js 11650/15 der Staatsanwaltschaft E. weist der Kläger zwar zutreffend darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt habe, weil nach ihrer Einschätzung (allein) auf der Grundlage der Schilderungen kein strafbares Verhalten gegeben sei. Das Verwaltungsgericht ist indes unter Würdigung aller gegen den Kläger geführten Verfahren zu der Einschätzung gelangt, die Verdachtsmomente seien insoweit nicht entfallen. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Kläger bei zahlreichen Firmen eingestellt, dann aber bei allen nicht zum Dienst eingeteilt worden sei; dies beinhaltet den Vorwurf eines strafbaren, auf einem vorherigen Tatplan basierenden Verhaltens. Zu diesen weitergehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verhält sich der Kläger nicht. Die Ausführungen des Klägers zu dem Verfahren 162 Js 610/16 der Staatsanwaltschaft E1. gehen bereits deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht dieses Verfahren für die Beurteilung, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers für zukünftige Strafverfahren notwendig sei, ausdrücklich nicht herangezogen hat. Auf die Erwähnung in dem streitgegenständlichen Bescheid kommt es deshalb nicht an. Das Zulassungsvorbringen betreffend einen fortbestehenden Restverdacht in dem Ermittlungsverfahren 40 Js 10250/16 der Staatsanwaltschaft E. setzt sich mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ebenfalls schon nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat – in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Akteninhalt – ausdrücklich festgehalten, dass nach dem Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 4. März 2020 dieses nicht die Auffassung vertreten habe, das Verhalten des Klägers sei nicht strafbar gewesen. Vielmehr sei für einen Teil der Tatvorwürfe die Schwelle zur Strafbarkeit noch nicht überschritten gewesen und zudem bei einer Tat ein strafbefreiender Rücktritt erfolgt. Für die übrigen Taten sei (allein) eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Neuss nicht gegeben. Dem stellt der Kläger lediglich die (erneute) Behauptung entgegen, das Amtsgericht habe keine strafbare Handlung feststellen können. An einer Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil fehlt es auch in Bezug auf das Ermittlungsverfahren 40 Js 6443/16 der Staatsanwaltschaft E. . Der Kläger macht insoweit lediglich geltend, das Verfahren sei eingestellt worden. Das Verwaltungsgericht hatte aber im Einzelnen ausgeführt, dass auch nach der Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO ein Restverdacht bestanden habe. Diese Argumentation greift der Kläger ebenfalls nicht auf. Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht in Bezug auf das Ermittlungsverfahren 108 Js 675/18 der Staatsanwaltschaft L. , welches durch die Staatsanwaltschaft E1. unter dem Aktenzeichen 377 Js 976/18 geführt worden ist. Letztere hat das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO mit Blick auf die in dem Verfahren 40 Js 10250/16 der Staatsanwaltschaft E. zu erwartende Strafe vorläufig eingestellt. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, angesichts der verfahrensgegenständlichen vier Zahlungen an unterschiedlichen Tagen und der weiteren Erkenntnisse zur EC-Karten-Nutzung des Klägers ohne hinreichende Kontodeckung könne nicht von einem bloßen Versehen ausgegangen werden, setzt der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. Dass allein das Unterschreiben des Belegs nicht dazu führen würde, dass damit „alles beglichen“ sei, liegt auf der Hand. Schließlich hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, warum die Maßnahme auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nur eine (pauschale) gegenteilige Rechtsauffassung entgegen, was dem Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).