Beschluss
4 E 770/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1123.4E770.22.00
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.10.2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.10.2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Es hat angenommen, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine juristische Person nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen. Es fehle gänzlich an Darlegungen und Belegen zu der eigenen Vermögenslage der Klägerin sowie zu derjenigen ihrer Gesellschafter. Zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrages sei lediglich angeführt worden, die Klägerin habe aufgrund der Corona-Pandemie keine Einkünfte gehabt. Im Beschwerdeverfahren ist nicht nur die angekündigte gesonderte Begründung der Beschwerde ausgeblieben, sondern auch die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgebliche Darlegung und Vorlage von Belegen zum Nachweis, dass die Kosten weder von der Klägerin noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, sowie erforderliche Ausführungen dazu, ob und gegebenenfalls inwiefern die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 – 4 A 2782/20 –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. Hierzu bestand ausreichend Gelegenheit nach Gewährung von Akteneinsicht, dem Hinweis des Senats auf die vorgenannte Entscheidung sowie der einer Fristverlängerungsbitte entsprechenden Mitteilung, ab dem 21.11.2022 solle entschieden werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.