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Beschluss

12 A 1051/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1125.12A1051.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit der Antragsschrift vom 22. April 2021 innerhalb der Begründungsfrist angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen überdies auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die sich im Ergebnis dagegen wendet, dass in dem Elternbeitragsbescheid der Beklagten vom 25. April 2018 für die Betreuung der beiden jüngeren Söhne (M. und N. ) keine über eine hälftige Reduzierung des Elternbeitrags für das Kind N. hinausgehende Geschwisterermäßigung stattgefunden hat, abgewiesen. Die Klage bleibe schon deshalb erfolglos, weil der streitgegenständliche Bescheid auch bei einer Berücksichtigung der älteren Kinder C. und O. ebenso zu erlassen gewesen wäre. Da vor Anwendung der Geschwisterregelung für M. und N. jeweils ein Beitrag von 125 € fällig würde und für C. und O. bei öffentlich geförderter Betreuung jeweils ein Beitrag von 90 € pro Monat, würden unter Anwendung der Geschwisterregelung in § 2 Abs. 7 der maßgeblichen Elternbeitragssatzung (im Folgenden: EBS) der Beklagten für M. 125 € (höchster Beitrag, Satz 1), für N. 62,50 € (Halbierung des zweithöchsten Beitrags, Satz 2) und für O. und C. jeweils kein Beitrag (für das dritte und vierte Kind jeweils kein Beitrag, Satz 3) erhoben. Im Übrigen setze die Anwendung der Geschwisterermäßigung zwingend voraus, dass für jedes weitere Kind ebenfalls öffentlich-rechtliche Elternbeiträge aufgrund der Inanspruchnahme einer Betreuungsleistung entrichtet werden müssten, was vorliegend unstreitig nicht der Fall sei. Gegen die Wirksamkeit der Elternbeitragssatzung bestünden hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Betreuung von Geschwistern in privaten Ganztagsschuleinrichtungen keine Bedenken. Das in Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 8 Abs. 4 LVerf NRW festgeschriebene Recht zur Errichtung und zum Betrieb von privaten Schulen sei vorliegend nicht betroffen und werde von den Klägern auch nicht an Anspruch genommen. Die Kläger seien auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der von ihnen geltend gemachte Grundsatz der finanziellen Gleichbehandlung des Besuchs von privaten und öffentlichen Schulen existiere nicht. Durch die Nichtberücksichtigung der Betreuung in der Offenen Ganztagsschule in privaten Grundschulen behandle die Beklagte auch nicht wesentlich Gleiches ungleich. Sie erhebe für die von ihr geförderten Offenen Ganztagsschulen an öffentlichen Schulen zur Teilrefinanzierung Beiträge und verzichte im Rahmen der Geschwisterregelung bei einer Mehrzahl von Beitragspflichtigen teilweise auf die Erhebung; die Nachmittagsbetreuung in der X. schule, für die ein Entgelt an die privat organisierte und durch das Land geförderte Schule zu zahlen sei, regele die Beklagte hingegen überhaupt nicht. Für eine Erstattung des privaten Entgelts durch die Beklagte fehle es an jeglicher Grundlage. 1. Dem setzen die Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt. Stützt ein Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit die Kläger zunächst die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach der streitgegenständliche Bescheid auch bei einer Berücksichtigung der Kinder C. und O. nach den Vorschriften der Elternbeitragssatzung ebenso zu erlassen gewesen wäre, für unzutreffend halten und auf die zusätzliche Zahlung zu den bereits an die X. schule gezahlten Beiträge verweisen, gehen ihre Ausführungen bereits am Begründungsansatz der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheids allein die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht für die im maßgeblichen Zeitraum in der städtisch geförderten Kindertageseinrichtung G. betreuten (jüngeren) Kinder M. und N. ist und dass sich an der diesbezüglichen Beitragsfestsetzung auf Grundlage der Satzungsregelung zur Geschwisterermäßigung auch dann nichts ändern würde, wenn man den Monatsbeitrag von je 45 € für die Betreuung der älteren beiden Kinder in der Ganztagesbetreuung der Freien X. schule wie einen Elternbeitrag für eine städtisch geförderte Offene Ganztagsgrundschule i. S. v. § 2 Abs. 7 EBS behandeln würde. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der für die jüngeren Kinder unter Zugrundelegung der Betreuungsart und -dauer (Kindertagesstätte, bis 35 Wochenstunden) und der Einkommensgruppe bis 60.000 € nach § 2 Abs. 2 EBS maßgebliche Elternbeitrag von 125 € der höchste Elternbeitrag i. S. v. § 2 Abs. 7 Satz 1 EBS - mit der Folge eine vollen Beitragserhebung für den betreffenden Platz - und für ein zweites Kind zugleich der "nächst höhere Elternbeitrag" i. S. v § 2 Abs. 7 Satz 2 EBS - mit der Folge der Erhebung nur eines halben Elternbeitrags - ist, wird mit der pauschalten Behauptung, die älteren Söhne seien das erste und zweite Kind, nicht ansatzweise in Zweifel gestellt. Bei dem im Rahmen von § 2 Abs. 7 EBS vorzunehmenden Beitragsvergleich bleibt ein Beitrag von 125 € auch dann der höchste sowie der nächst höhere Elternbeitrag i. S. v. § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 EBS, der damit einmal in voller und einmal in halber Höhe festzusetzen ist, wenn man für die Ganztagsbetreuungsplätze der älteren Kinder - wie das Verwaltungsgericht - fiktiv die im Falle einer städtisch geförderten OGS-Betreuung grundsätzlich anfallenden Elternbeiträge ansetzen würde. Diese würden bei einer Betreuung bis 15:00 Uhr, wie vom Verwaltungsgerichts angenommen, gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 EBS (entsprechend einer Kita-Betreuung bis 25 Wochenstunden bei der Einkommensgruppe bis 60.000 €) je 90 € betragen und würden selbst bei einer Betreuung bis 16:30 Uhr den Betrag von 125 € nicht übersteigen, sondern nach § 2 Abs. 5 Satz 2 EBS in gleicher Höhe anfallen (entsprechend einer Kita-Betreuung bis 35 Wochenstunden bei der Einkommensgruppe bis 60.000 €). Daneben anfallende private Entgelte an den Träger (hier in Höhe von 45 € pro Kind) sind nicht Regelungsgegenstand der öffentlich-rechtlichen Beitragserhebung und dementsprechend auch nicht des im Rahmen von § 2 Abs. 7 EBS vorzunehmenden Beitragsvergleichs. Sie können daher - entgegen der offenbar sinngemäßen Erwägung der Kläger - in diesem Zusammenhang nicht hinzuaddiert werden. Wenn man sie statt der fiktiv vom Verwaltungsgericht angesetzten öffentlich-rechtlichen Elternbeiträge im Rahmen des Beitragsvergleichs als Elternbeitrag i. S. v. § 2 Abs. 7 EBS ansetzen würde, wie die Kläger es in ihrem Zulassungsvorbringen für rechtlich geboten halten, ergäbe sich aufgrund ihrer unter 125 € liegenden Höhe nichts anderes. Der für die beiden jüngeren Kinder grundsätzlich anfallende Betrag von 125 € wäre der höchste und der nächst höhere Elternbeitrag i. S. v. § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 EBS, so dass von der Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EBS ein öffentlich-rechtlicher Beitrag für die beiden älteren Kinder nicht erhoben werden dürfte, was die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid auch nicht getan hat. Für einen darüber hinausgehenden Abzug von Beiträgen, die für die OGS-Betreuung in einer in privaten Grundschulen an diese geleistet werden, bietet die EBS keine rechtliche Grundlage. Dasselbe gilt für eine Beitragsfreiheit für das erste und zweite Kind (hier: M. und N. ). Abgesehen davon setzen sich die Kläger in Bezug auf die Anwendung der Geschwisterermäßigung in § 2 Abs. 7 EBS auch nicht mit der insoweit selbständig tragenden und zutreffenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Vorschrift in der hier maßgeblichen Fassung auf die beiden älteren Kinder bereits deshalb nicht anwendbar sei, weil für diese (tatsächlich) keine öffentlich-rechtlichen Elternbeiträge aufgrund der Inanspruchnahme einer Betreuungsleistung zu entrichten seien. Zur näheren Begründung hat das Verwaltungsgericht auf eine Entscheidung des beschließenden Senats verwiesen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 12 A 715/14 -, juris Rn. 6, und damit auf die hierin bestätigte einschlägige Rechtsprechung des Senats Bezug genommen. Nach dieser ständigen Senatsrechtsprechung setzt die Anwendung einer Geschwisterermäßigung zwingend - und auch hinreichend klar und eindeutig - voraus, dass neben den öffentlich-rechtlichen Elternbeiträgen für das erste Kind auch für jedes weitere Kind öffentlich-rechtliche Elternbeiträge aufgrund der Inanspruchnahme einer öffentlich-geförderten Betreuungsleistung entrichtet werden müssen, da sonst diese Beiträge für die Geschwister nämlich nicht aufgrund der getroffenen Regelung zur Geschwisterermäßigung "entfallen" (oder ermäßigt werden) könnten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2017- 12 A 1716/16 -, juris Rn. 5, vom 17. Mai 2011- 12 A 642/11 -, juris Rn. 5, sowie vom 24. Februar 2011 - 12 A 978/10 -, juris Rn. 14 f., und ebenfalls vom 24. Februar 2011 - 12 A 1001/10 -, juris Rn. 8. Soweit die Kläger eingangs ihrer Erwägungen zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln und auch im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf eine angebliche Wertung des Gesetzgebers verweisen, wonach auch Kostenbeiträge an private Träger für Geschwisterermäßigungen relevante Elternbeiträge seien, ist dies unzutreffend. Weder aus der von ihnen in Bezug genommenen Vorschrift nach § 23 KiBiz a. F. noch aus dem für die Erhebung von Beiträgen für Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen relevanten § 5 Abs. 2 KiBiz a. F. ergibt sich eine solche Wertung. Die Vorschriften räumen dem Schulträger bzw. dem Jugendamt lediglich allgemein die Möglichkeit ein, für die Inanspruchnahme solcher Angebote Elternbeiträge zu erheben (§ 23 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 KiBiz a. F.). Ermäßigungen für Geschwisterkinder auch bei Inanspruchnahme unterschiedlicher Betreuungsformen - außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote einerseits und Kindertageseinrichtungsbetreuung bzw. Kindertagespflege andererseits - sind ebenfalls in das Ermessen des zur Beitragserhebung ermächtigten öffentlichen Trägers gestellt (§ 23 Abs. 5 Satz 2 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 KiBiz a. F.). Aus der von den Klägern zitierten allgemein gehaltenen Begrifflichkeit "Ganztagsschule im Primarbereich" in § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz a. F. ergibt sich keine Einschränkung des Ermessens bei der näheren Ausgestaltung von Geschwisterermäßigungen. Sie verlangt insbesondere nicht, dass solche Ermäßigungen bei sämtlichen Formen von Ganztagesbetreuung an Grundschulen vorzunehmen wären und auch private Entgelte für städtisch nicht finanzierte Betreuungsangebote berücksichtigt werden müssten. Gegen eine Einbeziehung von nicht vom jeweiligen Jugendamt oder öffentlichen Schulträger finanzierten OGS-Angeboten in die Regelung zur Erhebung von öffentlich-rechtlichen Elternbeiträgen und von diesbezüglichen Geschwisterermäßigungen beim Zusammentreffen mehrerer Beitragspflichten spricht vielmehr der Umstand, dass sowohl die Elternbeiträge als auch diesbezügliche Geschwisterermäßigungen im Zusammenhang mit der staatlichen Förderung und Finanzierung der Einrichtungen stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017- 12 A 1716/16 -, a. a. O. Rn. 5. Alternativ zu einer - nach dem Vorstehenden ausgeschlossenen - Beitragsfreiheit für die beiden jüngeren Kinder in Anwendung von § 2 Abs. 7 Satz 3 EBS befürworten die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen zum Zwecke der Gleichbehandlung offenbar eine Regelung, wonach die an den privaten Träger gezahlten Beiträge auf die öffentliche Beitragsfestsetzung anzurechnen seien. Auf welcher Grundlage dies erfolgen sollte, legen sie dabei nicht dar, sondern erkennen selbst an, dass die Elternbeitragssatzung der Beklagten derartiges nicht vorsieht. Dass darin ein - womöglich zur Unwirksamkeit der Satzung führender - Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegen könnte, wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kläger setzen sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die Nichtberücksichtigung der - nicht städtisch geförderten - Ganztagesbetreuung in privaten Grundschulen bei der (die öffentlich-rechtliche Elternbeitragserhebung betreffenden) Geschwisterregelung der Beklagten auch dann keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte darstellt, wenn dadurch eine finanzielle Mehrbelastung bedingt ist. Insbesondere auf die bei der Erhebung öffentlich-rechtlicher Beiträge bedeutsamen Aspekte, dass die OGS-Betreuung der Freien X. schule C1. -H. von der Beklagten nicht nach ihren gemäß § 1 EBS maßgeblichen Richtlinien gefördert wird und dass dementsprechend für die Inanspruchnahme der dortigen Betreuung von der Beklagten kein öffentlich-rechtlicher Elternbeitrag erhoben werden kann, gehen die Kläger nicht näher ein. Dieser Ansatz des Verwaltungsgerichts entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Senats. Danach stellt es aufgrund der Unterschiede in der Finanzierung der Angebote keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn die Anwendung einer Geschwisterermäßigung in Bezug auf die Zahlung privatrechtlicher Elternbeiträge nicht greift, sondern davon abhängig gemacht wird, dass für sämtliche in den Blick genommenen Geschwister öffentlich-rechtliche Elternbeiträge gezahlt werden. Mit anderen Worten kann aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht abgeleitet werden, dass die Geschwisterermäßigung unabhängig von der Rechtsnatur der gezahlten Elternbeiträge stets Anwendung finden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017- 12 A 1716/16 -, a. a. O. Rn. 5. Die Kläger verweisen lediglich darauf, dass auch an städtischen Grundschulen private Träger (etwa Y. oder "Z. ") das dortige OGS-Angebot betreiben. Diese der gesetzlichen Konzeption nach § 9 Abs. 3 SchulG NRW entsprechende Zusammenarbeit ändert indessen nichts daran, dass bei solchen Schulen die Beklagte als Schulträger nach ihren Richtlinien eine städtische Förderung für das (zumeist private) Betreuungsangebot gewährt, die - auch zur Erfüllung des als Schulträger zu erbringenden Eigenanteils - neben die in die Zuständigkeit der Bezirksregierungen fallende Landesförderung tritt und zu deren (zumindest teilweisen) Kompensation sie Elternbeiträge erheben kann und auch erhebt. Vgl. RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12. Februar 2003 (ABl. NRW. S. 43) in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung. Dass dies entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch bei der in anderweitiger Trägerschaft stehenden X. schule der Fall wäre, führen die Kläger selbst nicht an und ist auch sonst nicht erkennbar. 2. Eine Zulassung der Berufung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nach dem Zulassungsvorbringen der Kläger ebenfalls nicht in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legen die Kläger nicht dar. Sie formulieren bereits keine konkrete aus ihrer Sicht klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragestellung. Eine solche lässt sich auch ihrem sonstigen Vorbringen genau so wenig entnehmen wie nähere Darlegungen zur fallübergreifenden Bedeutung und Klärungsbedürftigkeit einer eventuell in Betracht kommenden Fragestellung. Die Kläger machen zur Begründung des Zulassungsgrundes vielmehr Ausführungen zur von ihnen angezweifelten Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die nach den vorstehenden Ausführungen zu 1. nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel führen. Aus diesen Ausführungen und der angeführten eindeutigen Senatsrechtsprechung ergibt sich auch, dass die Frage der Zulässigkeit der Anknüpfung einer elternbeitragsrechtlichen Geschwisterermäßigung an städtisch geförderte und aufgrund dieser Förderung öffentlich-rechtlich beitragspflichtige Betreuungsangebote ohne weiteres zu bejahen ist und es einer (erneuten) obergerichtlichen Klärung nicht bedarf. Schließlich zeigen die Kläger mit ihrem abschließenden Hinweis, dass angeblich selbst die Beklagte ihre Elternbeitragssatzung insofern für ungerecht halte, keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).