Beschluss
19 A 1927/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1125.19A1927.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht das am 29. September 2022 per Fax übermittelte Schreiben vom 28. September 2022 mit der Überschrift „Antrag Prozesskostenhilfe“ nach § 88 VwGO als Prozesskostenhilfeantrag für einen Berufungszulassungsantrag, den ein nach § 67 VwGO vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter noch stellen soll. Unschädlich ist angesichts des Antrags („Ich beantrage Prozesskostenhilfe“), dass er das anwaltlich einzulegende Rechtsmittel nicht näher bezeichnet. Der Senat lässt offen, ob der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag beim beschließenden Gericht stellen durfte oder ob dieser – wie auch der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß der Rechtsmittelbelehrung – beim Verwaltungsgericht hätte gestellt werden müssen mit der Folge einer eventuellen Fristversäumnis. Zur Streitfrage vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 36. Der Prozesskostenhilfeantrag ist jedenfalls unbegründet. Im Prozesskostenhilfeverfahren für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrunds in groben Zügen erkennen lässt. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 - 19 A 919/22 -, juris, Rn. 4, und vom 14. Mai 2020 - 19 A 3060/19 - , juris, Rn. 4, jeweils m. w. N. Der Kläger trägt in seinem Antragsschreiben vom 28. September 2022 sowie in dem weiteren, als „Gegenvorstellung“ bezeichneten Schreiben vom 9. November 2022 in der Sache nichts vor, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder das Vorliegen eines anderen Zulassungsgrunds im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO naheliegend erscheinen lassen könnte. Die maßgebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass über den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Auskunftssperre nach § 51 BMG durch den Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2022 im Klageverfahren 25 K 6372/18 (juris) bereits rechtskräftig entschieden worden sei, weil der Kläger den Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt habe, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Kläger sich darauf beruft, sein Prozessbevollmächtigter erster Instanz habe keine Möglichkeit des Empfangs und zur rechtzeitigen Geltendmachung gehabt, weil er im Zeitpunkt der Zustellung des Gerichtsbescheids inhaftiert gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt (vgl. Seite 5 f. des angefochtenen Urteils), dass dieser Umstand weder der Wirksamkeit der Zustellung entgegen steht noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt, solange das Mandatsverhältnis nicht vorher wirksam beendet wurde. Rechtsanwälte sind bei längerer Verhinderung insbesondere verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen (vgl. § 53 Abs. 1 BRAO). Dieses Verschulden wird dem Kläger wie eigenes zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).