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Beschluss

4 A 502/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1125.4A502.21.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10.2.2021 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10.2.2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9. Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Jedenfalls wurde die Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gewahrt. Zwar ist ein Prozessbevollmächtigter, der einen fristwahrenden Schriftsatz rechtzeitig zur Post gegeben hat, zu einer Kontrolle des rechtzeitigen Eingangs bei Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.8.2021 – 8 B 7.21 –, juris, Rn. 15, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.7.2019 – 4 A 349/18.A –, juris, Rn. 7. Mit einem Verlust eines Briefs auf dem Postweg muss im Regelfall nicht gerechnet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2017 – 4 BN 33.16 –, juris, Rn. 5. Liegt jedoch ein konkreter Anlass zu Zweifeln am Zugang bei Gericht vor, kann der Prozessbevollmächtigte zur Nachfrage verpflichtet sein, ob und gegebenenfalls wann ein fristgebundener Schriftsatz eingegangen ist. Ein solcher Anlass ist zwar noch nicht allein daraus abzuleiten, dass der Bevollmächtigte vor Fristablauf keine Eingangsmitteilung des Gerichts erhalten hat. Ergibt sich jedoch aus einer gerichtlichen Mitteilung unzweifelhaft, dass etwas fehlgelaufen ist, oder gibt die anwaltlich vertretene Gegenseite oder eine am Verfahren beteiligte Behörde einen deutlichen Hinweis hierauf, kann eine solche Nachricht Erkundigungspflichten des Rechtsanwalts auslösen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.6.2020 – 8 B 8.20 –, juris, Rn. 11. So lag es hier. Der Prozessvertreter der Klägerin musste schon Zweifel am ordnungsgemäßen Eingang der Klage bei Gericht haben, nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten ihm am 9.12.2019 ‒ ebenso wie er es zuvor am 5.12.2019 bereits dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt hatte ‒ geschildert hat, dass der Bescheid vom 18.10.2019 nach dortigem Kenntnisstand bestandskräftig sei. Spätestens nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 19.12.2019 Kenntnis davon erhalten hatte, dass seine Mitarbeiterin am Vortag auf die in dieser Lage gebotene Nachfrage vom Verwaltungsgericht erfahren hatte, dass keine Klage eingegangen war, durfte er nicht mehr davon ausgehen, fristgerecht Klage erhoben zu haben. Davon geht auch die Antragsbegründung selbst aus. Die an diesem Tag beginnende Zweiwochenfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lief gemäß den §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB bis zum Ablauf des 2.1.2020 und war mithin bei Klageeingang am 8.1.2020 bereits abgelaufen. Um den nicht rechtzeitigen Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht zur Kenntnis zu nehmen, auf tatsächliche Gegebenheiten hin zu überprüfen und sodann sachangemessen zu reagieren, hat der Gesetzgeber zwei Wochen gewährt, die auch hier zur Verfügung standen. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, ob die Argumentation des Verwaltungsgerichts dahingehend legitim ist, im Falle der Versendung einer fristwahrenden Schriftkorrespondenz höhere Anforderungen als zuvor deswegen zu verlangen, weil alternativ aus Sicht des Gerichts pragmatischere Versendungsmöglichkeiten, wie insbesondere Telefax oder per beA, zur Verfügung stehen, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Nach den obigen Ausführungen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon nicht in Betracht, wie diese Frage zu beantworten ist. 3. Schließlich führt der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht hinreichend dargelegt, soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte den Termin zur mündlichen Verhandlung wegen der am Morgen und Tag der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Symptome einer grippalen Erkrankung bei ihrem Bevollmächtigten antragsgemäß verlegen müssen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt in Betracht, wenn das Gericht einem Verlegungs- oder Vertagungsantrag nicht entspricht, obwohl dieser auf im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO erhebliche Gründe gestützt worden ist. Unter erheblichen Gründen sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.7.2022 – 7 B 16.21 –, juris, Rn. 17, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2021 ‒ 4 A 1382/18 ‒, juris, Rn. 25 f. Der an der Terminswahrnehmung gehinderte Beteiligte muss die betreffenden Gesichtspunkte schlüssig und substantiiert darlegen. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, das Vorliegen eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2009 ‒ 6 B 32.09 ‒, juris, Rn. 4, m. w. N. Es gibt höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Verhinderungsgrund von dem Betroffenen so dargelegt und untermauert werden muss, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob dieser besteht, wenn eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung erst am Tag der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt wird. Wird der Antrag zudem erst kurz vor dem Termin gestellt, ist das Gericht danach nicht verpflichtet, dem rechtskundig vertretenen Beteiligten einen entsprechenden vorherigen Hinweis zu geben, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen. Vgl. BSG, Beschluss vom 25.6.2021 – B 13 R 163/20 B –, juris, Rn. 12, m. w. N.; offen gelassen: BVerfG, Beschluss vom 10.6.2021 – 1 BvR 1997/18 –, juris, Rn. 13. Gemessen daran war es nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in seinem gut 30 Minuten vor der Terminsstunde gestellten Antrag als Verlegungsgrund nur angegeben, er sei aus gesundheitlichen Gründen unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im Hinblick auf das Virus Covid-19 nicht in der Lage, an dem Termin teilzunehmen. Er werde sich in ärztliche Behandlung begeben und auf Verlangen des Gerichts ein ärztliches Attest vorlegen. Zur Sache hat er in diesem Fax auf über drei Seiten weitere Ausführungen gemacht, die er bei einer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen bitte. Bei dieser Sachlage lag kein Verfahrensfehler darin, dass das Verwaltungsgericht eine Terminsverlegung mit der Begründung abgelehnt hat, erhebliche Gründe hierfür seien nicht substantiiert dargelegt worden. Weiterer Darlegungen hätte es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts namentlich auch deshalb bedurft, weil der Verlegungsantrag erst 30 Minuten vor der anberaumten Terminsstunde bei Gericht eingegangen sei und nur dann nicht verspätet gestellt worden wäre, wenn ein akutes Krankheitsgeschehen vorgelegen hätte. Entsprechendes sei jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diese Begründung trägt prozessrechtlich vertretbar dem Umstand Rechnung, dass der Begründung des Verlegungsantrags nicht zu entnehmen war, ob die dort angeführten, aber nicht näher bezeichneten „gesundheitlichen Gründe“ einer Teilnahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Verhandlung im Hinblick auf das Virus Covid-19 tatsächlich entgegenstanden. Hieran bestanden erkennbar nicht nur wegen der fehlenden Angaben zum Gesundheitszustand Zweifel, sondern auch deshalb, weil der Prozessbevollmächtigte trotz der so kurz vor dem anberaumten Termin erfolgten Antragstellung, die für eine rechtzeitige gerichtliche Anforderung eines ärztlichen Attests kaum mehr Raum ließ, noch Zeit für dreieinhalb Seiten Ausführungen zur Sache gefunden hatte. Angesichts dessen bleibt auch nachträglich gänzlich unklar, weshalb sich der Prozessbevollmächtigte nicht schon zu Beginn des Tages zu einem Arzt begeben und rechtzeitig von sich aus ein Attest vorgelegt hat, wenn sich ‒ wie in der Begründung des Zulassungsantrags geltend gemacht ‒ schon morgens grippeähnliche Symptome gezeigt hätten. Ein Attest wurde im Übrigen auch nicht nachgereicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).