Beschluss
12 A 1248/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1208.12A1248.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. I. Soweit die Klägerin mit ihrer Rüge, die Klageabweisung verletze sie in ihren Rechten, sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, ergeben sich solche auf Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die Anfechtungsklage der Klägerin richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2020, mit dem dieser seinen auf den 29. Januar 2016 datierten Bewilligungsbescheid über eine Förderung von Investitionen der Klägerin für ihre Kindertagespflege teilweise aufgehoben und die überzahlte Zuwendung in Höhe von 19.318,86 Euro zuzüglich Zinsen zurückgefordert hat. Das Verwaltungsgericht hat dies - bis auf einen Teil der Zinsfestsetzung - für rechtmäßig gehalten und zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen angeführt: Die rückwirkende Aufhebung der - die Klägerin begünstigenden und zur Erfüllung des Zwecks der Einrichtung der Kindertagespflege "A. " erfolgten - Zuwendung finde ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 2 SGB X. Der Beklagte habe einen stichhaltigen Grund für die teilweise rückwirkende Aufhebung des Zuwendungsbescheides i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X zutreffend darin gesehen, dass nach der am 16. November 2018 erfolgten Einstellung der Kindertagespflege in den geförderten Räumen der in dem Zuwendungsbescheid bestimmte Zweck ab diesem Zeitpunkt nicht mehr habe erreicht werden können. Vertrauensschutz nach §§ 47 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SGB X stehe der teilweisen Aufhebung der Zuwendung nicht entgegen. Die Zuwendung sei genau in dem Umfang zurückgefordert worden, in dem sie sich auf den nicht mehr realisierten Teil der Zweckbindungsfrist bezogen habe. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung über die teilweise Aufhebung auch Ermessen ausgeübt und entsprechende Erwägungen in seinen Bescheiden mitgeteilt. Dass er sich maßgeblich auf den Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bezogen habe, entspreche einer gängigen und haushaltsrechtlichen grundsätzlich gebotenen Verwaltungspraxis und lasse Ermessensfehler nicht erkennen. Ein solcher Fehler lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass der Beklagte den abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag nicht als einen gegen die teilweise Aufhebung der Zuwendung sprechenden Gesichtspunkt gewertet habe. Dieser Vertrag habe ausschließlich dem Zweck gedient, einen erst aufgrund der Aufhebung der Zuwendung entstehenden Rückforderungsanspruch zusätzlich abzusichern. Der Beklagte habe ferner die sich aus § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergebende Jahresfrist eingehalten. Die Festsetzung des Erstattung des überzahlten Zuwendungsbetrages i. H. v. 19.318,86 Euro finde in § 50 Abs. 1 SGB X ihre Rechtsgrundlage. Die diesbezüglich auf Grundlage von § 50 Abs. 2a SGB X vorgenommene Zinsfestsetzung sei rechtmäßig, soweit eine Verzinsung ab dem 16. November 2018 geltend gemacht werde. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Die Klägerin macht zusammengefasst sinngemäß geltend, dass der angefochtene Bescheid aufgrund des von ihr mit dem Beklagten abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrags ermessensfehlerhaft sei. Der Beklagte sei hiernach Eigentümer der in der Inventarliste aufgeführten Gegenstände geworden und daher berechtigt und verpflichtet gewesen, die Gegenstände zu verwerten und - anstelle der anteiligen Rückforderung der Zuwendung - auf den ihm im jeweiligen Verhältnis zustehenden Verwertungserlös zurückzugreifen. Damit verkennt die Klägerin (weiterhin) den vom Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehobenen Umstand, dass die Sicherungsübereignung zur Absicherung einer eventuellen Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf die ihr gewährte Zuwendung erfolgt ist und dass eine solche Verpflichtung erst aufgrund des hier angefochtenen Bescheids vom 18. Mai 2020 begründet wird. Dass Ziffer 6 Abs. 2 des Sicherungsübereignungsvertrags dem Beklagten möglicherweise auch ein bereits vor Begründung der gesicherten Forderung bestehendes Verwertungsrecht einräumt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese für den Fall einer zweckwidrigen Verwendung von sicherungsübereigneten Gegenständen oder einer Inanspruchnahme durch Dritte (vgl. Abs. 1) vorgesehene Verwertungsmöglichkeit ändert nichts daran, dass es einer Regelung über die Höhe der Rückforderung bedarf, insbesondere auch für die Frage, inwieweit diese evtl. schon durch einen Erlös der Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen befriedigt ist. Für die Höhe eines Erstattungsanspruchs der öffentlichen Hand wiederum ist regelmäßig eine Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der zu erstattenden Beträge erforderlich. Dementsprechend geht auch der Einwand der Klägerin fehl, sie habe auf die diesbezügliche Sicherungsabrede vertraut. Sofern sie die aufgrund der Festsetzung mit dem angefochtenen Bescheid begründete Erstattungsforderung nicht erfüllen kann, kann der Beklagte auf Sicherungseigentum zurückgreifen, soweit es ihm wirksam übertragen worden ist. II. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Hinsichtlich der von ihr formulierte(n) Frage(n), "inwiefern bei Sicherungsübereignungsverträgen die Behörde Zuwendungsbescheide aufheben kann und inwiefern das Ermessen gegebenenfalls auf Null eingeschränkt ist", ist nach den vorstehenden Ausführungen zu I. weder eine verallgemeinerungsfähige Klärungsfähigkeit noch eine Klärungsbedürftigkeit ersichtlich. Zudem genügt das diesbezügliche Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin verweist neben dem auch vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht herangezogenen Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit lediglich pauschal auf "Grundsätze" der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Treuwidrigkeit der Nichtinanspruchnahme von Sicherheiten und führt dazu ohne nähere inhaltliche Auseinandersetzung nur eine Entscheidung an, die die Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme einer Sicherheit betrifft. BGH, Urteil vom 30. März 1995 - IX ZR 98/94 -, NJW 1995, 1886 (1888) = juris Rn. 22. Was im Hinblick auf die geltend gemachten Zulassungsgründe aus ihrer abschließenden Erwägung folgen soll, wonach sie sämtliches Risiko der Verwertung des Inventars trage, legt die Klägerin nicht näher dar (und ist auch nicht erkennbar). Dass sie möglicherweise ein solches Risiko trägt, wenn der Beklagte für die Begleichung der Erstattungsforderung nicht auf eine Verwertung des Sicherungseigentums zurückgreift, ist, wie oben dargestellt, im vorliegenden Verfahren nicht erheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.