OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 E 838/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1208.19E838.22.00
1mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde und den Prozesskostenhilfeantrag durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 5.000,00 Euro, festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Maßgebend für § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2016 ‑ 5 KSt 6.16 u. a. ‑, juris, Rn. 2, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71. Die Vorschrift lässt zu Zwecken einer angemessenen Streitwertbemessung auch die Bewertung ideeller - nicht wirtschaftlicher - Interessen zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 ‑ 9 KSt 2.15 u. a. ‑, NuR 2016, 127, juris, Rn. 2, und Urteil vom 22. März 1995 ‑ 11 A 1.95 ‑, BVerwGE 98, 100, juris, Rn. 23. Die Bedeutung der Sache bestimmt sich danach, was der Kläger mit seinem Klageantrag unmittelbar erreichen will. Über das unmittelbar angestrebte Rechtsschutzziel hinausgehende Interessen des Klägers, die durch das Streitverfahren mittelbar verfolgt oder gefördert werden sollen, bleiben bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig außer Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1993 ‑ 8 C 16.92 ‑, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 74, juris, Rn. 16 m. w. N. Gemessen hieran bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Berichtigung der Eintragung zu ihrem Geburtsort im Melderegister abweichend vom Auffangwert zu bemessen. So hat der Senat auch in der Vergangenheit für einen Antrag auf Berichtigung des Melderegisters den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 ‑ 19 A 1060/16 -, juris, Rn. 23. Die von der Klägerin angeführte abweichende Festsetzung im vorangegangenen Eilverfahren auf 2.500,00 Euro entspricht Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 4), wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).