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Urteil

12 A 3854/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1212.12A3854.19.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach einem Hochschulwechsel der Klägerin und fehlender Vorlage einer den Anforderungen des § 48 BAföG entsprechenden Leistungsbescheinigung. Die am 00.00.1995 geborene Klägerin studierte ab dem Wintersemester 2015/2016 Zahnmedizin mit dem angestrebten Abschluss Staatsexamen an der Z. -Universität in C. . Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 bewilligte ihr das Studierendenwerk C. für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 antragsgemäß Ausbildungsförderung in Höhe von 597,00 Euro. Zum Wintersemester 2016/2017 wechselte die Klägerin an die Universität X. in den Studiengang "Zahnmedizin" mit dem Abschluss Staatsexamen und wurde dort zunächst in das dritte Fachsemester und das dritte Hochschulsemester eingeschrieben. Auf ihren bereits unter dem 9. Juli 2016 unter Hinweis auf den bevorstehenden Hochschulwechsel gestellten Antrag bewilligte das beklagte Förderungswerk der Klägerin mit Bescheiden vom 14. November 2016 und vom 29. November 2016 Ausbildungsförderung in Höhe von 649,00 Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017. Am 20. März 2017 beantragte die Klägerin beim beklagten Förderungswerk Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2017 bis September 2018. Nach der dem Antrag beiliegenden Studienverlaufsbescheinigung der Universität X. vom 9. März 2017 war die Klägerin dort im Sommersemester 2017 (nunmehr) im zweiten Fachsemester und im vierten Hochschulsemester eingestuft. Auf Anfrage vom 19. Juni 2017 teilte die Klägerin dem beklagten Förderungswerk durch E-Mail vom 27. Juni 2017 unter anderem mit, sie sei nach dem erfolgten Wechsel der Hochschule an der Universität X. zunächst in das dritte Fachsemester eingeschrieben worden. Aufgrund größerer Differenzen im Studienverlauf und wegen Problemen bei der Anerkennung von an der Universität C. erbrachten Prüfungsleistungen sei sie jedoch an der Universität X. auf deren Empfehlung hin in das erste Fachsemester zurückversetzt worden. In einer beim beklagten Förderungswerk am 9. Oktober 2017 eingegangen Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG bestätigte die Universität X. der Klägerin unter dem 4. April 2017, dass diese die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des zweiten Fachsemesters üblichen Leistungen am 21. August 2017 erbracht habe. Das beklagte Förderungswerk lehnte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe keine Leistungsbescheinigung vorgelegt, aus der sich ergebe, dass sie die bis zum Ende des vierten Fachsemesters erforderlichen Leistungen erbracht habe. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 machte die Klägerin Ausführungen zur Begründung eines nach ihren Angaben mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2017. Mit Blick auf ihre an der Universität X. erfolgte Zurückstufung in das erste Fachsemester sei sie ihrer Pflicht zur Leistungserbringung vollumfänglich nachgekommen und sei das beklagte Förderungswerk zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Leistungsbescheinigung über bis zum Ende des vierten Fachsemesters zu erbringende Leistungen einzureichen sei. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG für eine über die Förderungshöchstdauer hinaus zu leistende Ausbildungsförderung vor. Als schwerwiegender Grund im Sinne von Nr. 1 der Vorschrift für eine Überschreitung sei zu berücksichtigen, dass sie - die Klägerin - einen schwerstbehinderten Bruder habe, was zu einer immensen und stetig andauernden psychischen Belastung für sie führe. Zudem habe sie zu Semesterbeginn die "Möglichkeit auf einen Doktoranden-Platz erhalten" und wirke regelmäßig an seitens der Universität aufgestellten Gremien - etwa durch ein Referat am "Tag der Forschung" - mit. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2018 wies das beklagte Förderungswerk den Widerspruch der Klägerin zurück und verwies zur Begründung darauf, dass die Voraussetzungen des § 48 BAföG nicht erfüllt seien. Förderungsrechtlich befinde sich die Klägerin bereits im fünften Fachsemester, so dass sie einen Leistungsnachweis über Leistungen aus dem vierten Fachsemester hätte vorlegen müssen; sie habe jedoch lediglich eine Bescheinigung über die Erbringung der bis zum Ende des zweiten Fachsemesters üblichen Leistungen vorgelegt. In Bezug auf das förderungsrechtlich maßgebliche Fachsemester sei zu berücksichtigen, dass sich der von der Klägerin vollzogene Hochschulwechsel nicht als Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG darstelle. Es handele sich um den gleichen Studiengang. Beide Ausbildungsstätten hätten zumindest vergleichbare Zugangsvoraussetzungen und setzten einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus. Der Umstand, dass die Klägerin - bedingt durch Unterschiede in den Lehrplänen der Universität X. und der Universität C. - in das erste Fachsemester zurückgestuft worden sei, könne als Grund für eine spätere Vorlage der Leistungsnachweise nicht geltend gemacht werden. Denn für die durch den Hochschulwechsel bedingte Rückstufung und die sich hieraus ergebende Verzögerung sei die Klägerin selbst verantwortlich. Auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG seien vorliegend nicht erfüllt. Die Pflege naher Angehöriger sei in der Regel kein Grund die Förderungszeit zu verlängern. Die Ausübung einer Doktorandentätigkeit und die Mitwirkung am "Tag der Forschung" seien zudem nicht gleichzusetzen mit der Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Hochschulgremien beziehungsweise Organen. Die Klägerin hat am 9. Februar 2018 Klage erhoben. Unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Widerspruchsverfahren hat sie ergänzend vorgetragen: Die Unmöglichkeit der Vorlage eines Leistungsnachweises über Leistungen bis zum vierten Fachsemester liege nicht darin begründet, dass sie der ihr obliegenden Leistungsverpflichtung nicht nachgekommen sei, sondern in dem Umstand ihres mit einem Wechsel zwischen staatlichen Hochschulen nicht vergleichbaren Wechsels an die private Hochschule X. . Sie, die Klägerin, sei durch die Universitätsleitung der Universität X. kurz nach Aufnahme des Studiums im Wintersemester 2016/2017 aufgrund der Unterschiedlichkeiten in den Lehrplänen angewiesen worden, dort beginnend mit dem ersten Fachsemester die Leistungen zu absolvieren. Den Hochschulwechsel habe sie vorgenommen, weil die Zahnklinik der Universität X. die einzige Universitäts-Zahnklinik in Deutschland mit einem Lehrstuhl und einer Abteilung für behindertenorientierte Zahnmedizin sei, worin ihr Interessenschwerpunkt liege. Mit Blick auf die in § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, dem Auszubildenden in der Anfangszeit seines Studiums ohne Gefährdung seines Anspruchs auf Ausbildungsförderung einen Fachrichtungswechsel - etwa aufgrund eines alsbald festgestellten Neigungswandels - zuzugestehen, müsse es ihr ebenfalls möglich sein, den Ort der Hochschule zu wechseln, wenn sie erkenne, dass sie nur an einer anderen Hochschule besondere Kenntnisse und Fertigkeiten auf einem bestimmten Gebiet erlernen könne. Durch die besonderen Anforderungen, welche in allgemein bekannter Weise an die Behandlung von Menschen mit Behinderung zu stellen seien, könne die Lehre an der Universität C. nicht mit der Lehre an der Universität X. verglichen werden. Weiter sei festzustellen, dass bereits für das Vorphysikum an beiden Hochschulen unterschiedliche Zulassungskriterien gälten. Zudem gehöre an der Hochschule X. im Gegensatz zur Universität C. die Vermittlung praktischer Kenntnisse bereits zum Lehrplan des ersten und zweiten Semesters. Die Curricula Zahnmedizin der beiden Universitäten wichen im Aufbau der Vorklinik und der Klinik mit Blick auf die kontinuierliche praktische Ausbildung an der Universität X. derart voneinander ab, dass ein Quereinstieg ins gleiche Fachsemester bei einem Wechsel der Hochschule quasi unmöglich sei. Sie, die Klägerin, habe an der Universität C. sämtliche Prüfungen im ersten Semester bestanden und auch die Prüfungen im zweiten Semester erfolgreich absolviert. Lediglich die Prüfungen in den Fächern Physik und Histologie habe sie nicht absolviert, da sie diese ohnehin für das Vorphysikum an der Universität X. hätte nachholen müssen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2018 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihr Studium der Zahnmedizin in dem Bewilligungszeitraum von Oktober 2017 bis September 2018 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Das beklagte Förderungswerk hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es auf die Gründe seines Widerspruchsbescheids verwiesen und ergänzend vorgetragen: Die Herabstufung der Klägerin in das niedrigere Fachsemester sei darauf zurück zu führen, dass diese an der Universität C. nur in geringfügigem Umfang Leistungen erbracht habe. Im Wintersemester 2015/2016 habe sie nur an einigen Prüfungen teilgenommen. Im Sommersemester habe sie lediglich zwei Veranstaltungen besucht. Grundsätzlich seien die Studiengänge der Zahnmedizin an der Universität X. und der Universität C. vergleichbar. Dies zeige sich auch daran, dass die Universität X. der Klägerin Studienleistungen angerechnet und sie zunächst in das dritte Fachsemester eingestuft habe. Ein Wechsel der konkreten Ausbildungsstätte bei unverändertem Wissenssachgebiet und Ausbildungsziel stelle - wie auch im Fall des Hochschulwechsels der Klägerin - keinen Fachrichtungswechsel dar. Sämtliche medizinischen Studiengänge seien an gesetzliche Prüfungsordnungen gebunden, die grundsätzlich schon zu gleichartigen Studieninhalten und auch zu einer vom Prüfungsablauf vorgegebenen Gleichheit führten. Dementsprechend gelte an beiden Universitäten für den Studiengang die gleiche Ausbildungsordnung. Soweit eine Universität zusätzliche Ausbildungsangebote zur Verfügung stelle, sei dies nicht zum elementaren Inhalt des Studienganges zu zählen. Der Studiengang Zahnmedizin gliedere sich an beiden Universitäten in einen - durch naturwissenschaftliche Fächer und praktische Tätigkeiten geprägten - vorklinischen und einen klinischen Studienabschnitt. Soweit an der Universität X. schon zu einem früheren Zeitpunkt weitergehende praktische Kenntnisse vermittelt würden, ändere dies nichts an der Grundstruktur und dem Gesamtinhalt des Studienganges, auch wenn von anderen Universitäten im gleichen Studiengang dorthin wechselnden Studierenden im Wechselzeitpunkt entsprechende Kenntnis fehlten. Die durch den Hochschulwechsel aufgrund unterschiedlicher Strukturierung im Studienablauf bedingten Verzögerungen wären von der Klägerin vor einem Wechsel zu berücksichtigen gewesen. Mit Urteil vom 4. September 2019 hat das Verwaltungsgericht das beklagte Förderungswerk unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2018 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihr Studium der Zahnmedizin in dem Bewilligungszeitraum von Oktober 2017 bis September 2018 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Zur Begründung hat es entscheidend darauf abgestellt, dass die Klägerin aufgrund eines Fachrichtungswechsels gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht zur Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG verpflichtet gewesen sei. Vorliegend rechtfertigten einzelfallbezogene Besonderheiten die Annahme, dass auch bei Beibehaltung des Berufsbildes und des Studienziels in dem bisherigen und dem gegenwärtigen Studiengang von einem Fachrichtungswechsel auszugehen sei. Nach den Bestimmungen der Studienordnungen der Universität C. und der Universität X. ergebe sich, dass eine Identität des Studiums der Zahnmedizin bis zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung oder zahnärztlichen Vorprüfung nicht gegeben sei. Auch eine Vollanrechnung der Studienleistungen an der Universität C. sei nicht möglich, da diese nach § 15 der Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde an der privaten Universität X. allein nicht ausreichend seien, um zur naturwissenschaftlichen oder zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen zu werden. Dies führe dazu, dass die Klägerin ihr Studium der Zahnmedizin an der Universität X. nicht in einem Stand habe aufnehmen können, als hätte sie von Beginn an dort studiert. Das beklagte Förderungswerk nimmt zu Begründung seiner - mit Beschluss des 15. Senats des erkennenden Gerichts vom 19. Juli 2021 zugelassenen - Berufung Bezug auf sein gesamtes Vorbringen im Klage- und im Berufungszulassungsverfahren, in welchem es im Wesentlichen ausgeführt hat: Bei der Beurteilung, ob ein Fachrichtungswechsel vorliege, sei im Bereich des zahnärztlichen Studiums entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich auf die jeweiligen Studienordnungen der Hochschulen, sondern auf die einheitlich geltende Approbationsordnung für Zahnärzte abzustellen, weswegen die Studiengänge vorliegend vergleichbar seien. Die jeweilige Studienordnung entfalte über den Bereich der Hochschule hinaus keine Verbindlichkeit und müsse zudem den Vorgaben einer höherrangigen Rechtsquelle - hier der Approbationsordnung für Zahnärzte - genügen. Das beklagte Förderungswerk beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. September 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt im Wesentlichen aus, ein Fachrichtungswechsel gemäß § 7 Abs. 3 BAföG liege vor, weil sie mit dem Studiengang an der Universität X. ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel verfolge. Diese Hochschule sei die einzige mit einem Lehrstuhl und einer Abteilung für behindertenorientierte Zahnmedizin, was ausschlaggebend für ihren Wechsel gewesen sei. Die behindertengerechte Berufsausübung sei mit der üblichen Tätigkeit eines Zahnarztes nicht vergleichbar. Zudem benenne die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, die zur Auslegung herangezogen werden könne, gerade die Lehrpläne, Studien- und Prüfungsordnungen als Inhalt der Definition des "Fachrichtungswechsels". Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 5 B 97.85 -) spreche hier für einen Fachrichtungswechsel; denn ein bloßer Schwerpunktwechsel liege danach nur dann vor, wenn der Studierende - anders als sie, die Klägerin - nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung so fortsetzen könne, als habe er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Förderungswerkes ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des beklagten Förderungswerkes hat auch in der Sache Erfolg. Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2017 bis September 2018. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des beklagten Förderungswerkes vom 10. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum zwar eine grundsätzlich förderungsfähige Hochschulausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG wahrgenommen. Sie erfüllt jedoch nicht die weiteren für eine Ausbildungsförderung erforderlichen Voraussetzungen im Bewilligungszeitraum. Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird gemäß § 9 Abs. 2 BAföG in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG hat der Auszubildende seine Eignung in Form einer Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG nachzuweisen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende einen der in den Nummern 1 bis 3 der Vorschrift vorgesehenen Leistungsnachweis vorgelegt hat. In Betracht kommt hier allein eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2). Die Klägerin hat den nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderlichen (hierzu unter 1.) Leistungsnachweis vorliegend im Zeitpunkt der Antragstellung am 20. März 2017 und auch in der Folgezeit nicht erbracht (hierzu unter 2.). Es liegen zudem keine Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen, so dass das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen kann, vgl. § 48 Abs. 2 BAföG (hierzu unter 3.). 1.) Die Klägerin unterliegt der Nachweispflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG, da sie in Bezug auf den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum - ab Oktober 2017 - Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an begehrt. Das im Oktober 2017 beginnende Wintersemester 2017/2018, das die Klägerin an der Universität X. im Studiengang Zahnmedizin absolviert, stellt für sie förderungsrechtlich das fünfte - die Nachweispflicht nach § 48 Abs. 1 BAföG begründende - Fachsemester dar. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Universität X. das Wintersemester 2017/2018 als drittes Fachsemester der Klägerin führt. Denn bei dem von der Klägerin vollzogenen Wechsel vom Studiengang Zahnmedizin an der Universität C. in den Studiengang Zahnmedizin an der Universität X. handelt es sich entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht um einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG, bei dem das Studium an der Universität X. als andere Ausbildung im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung ist ein durch Lehrpläne und Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt sind. Zu dieser Definition vgl. Tz. 7.3.2. BAföGVwV; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: November 2021, § 7 Rn. 47. Die Fachrichtung wird zum einen durch den Gegenstand der Ausbildung, d. h. das materielle Wissenssachgebiet, auf dem sie Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, und zum anderen durch das Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss bestimmt. Vgl. Buter, a. a. O., § 7 Rn. 47. Kein Unterschied des Ausbildungsziels und der Fachrichtung ist gegeben, wenn die im Wesentlichen gleichen Ausbildungsinhalte nur in unterschiedlicher Abfolge vermittelt werden. Vgl. Buter, a. a. O., § 7 Rn. 47.2. Auch ein Wechsel der konkreten Ausbildungsstätte bei unverändertem Wissenssachgebiet und Ausbildungsziel innerhalb derselben Art von Ausbildungsstätten stellt keinen Fachrichtungswechsel i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG dar. Vgl. Buter, a. a. O., § 7 Rn. 46.1. Nach diesen Maßgaben ist der von der Klägerin vollzogene Wechsel vom Studiengang "Zahnmedizin" an der Universität C. zum Studiengang "Zahnmedizin" an der Universität X. kein Wechsel der Fachrichtung. Mit dem Studiengang "Zahnmedizin" an der Universität X. strebt die Klägerin schon kein anderes Ausbildungsziel an als mit dem Studium an der Universität C. . An beiden Universitäten verfolgte bzw. verfolgt sie eine Ausbildung mit dem Ziel des Berufs als Zahnärztin und des dafür nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG a. F. erforderlichen berufsqualifizierenden Abschlusses der zahnärztlichen Prüfung (Staatsexamen), wie sich sowohl aus §§ 3 und 4 der Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde an der Privaten Universität X. auf der Grundlage der genehmigten Studienordnung vom 9. November 1984 in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 2. Dezember 2007 (StudO X. ) als auch aus §§ 1 und 7 Abs. 1 der Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde mit dem Abschluss "Zahnärztliche Prüfung" an der C. vom 22. September 2006 (StudO C. ) ergibt. Der Umstand, dass an der Universität X. aufgrund des Vorhandenseins eines Lehrstuhls für behindertenorientierte Zahnmedizin in diesem Teilbereich die Möglichkeit der Erlangung vertiefter Kenntnisse in einem von vielen weiteren Behandlungsschwerpunkten in der Zahnmedizin besteht, führt nicht dazu, dass der an dieser Universität zu erreichende Abschluss sich insgesamt mit Blick auf das Abschlussziel als Zahnarzt von dem an der Universität C. zu erreichenden Studienabschluss unterscheidet. Es handelt sich bei dem Studiengang der Zahnmedizin an beiden Universitäten vielmehr um eine ganzheitliche und umfassende Ausbildung zum Zahnarzt. Die Möglichkeit eines Studierenden, bereits im Studium durch die Wahl des Studienortes bestimmte Interessenschwerpunkte zu setzen, führt nicht dazu, dass allein deshalb ein anderer Studienabschluss oder ein anderes Ausbildungsziel verfolgt wird. Soweit die Klägerin ausführt, dass die als Ausbildungsziel an der Universität X. vorgesehenen Fertigkeiten und Kenntnisse an der Universität C. nicht erreicht werden könnten, ergibt sich auch daraus kein anderes Ausbildungsziel im förderungsrechtlichen Sinne. Abgesehen davon erweist sich - ungeachtet etwaiger Unterschiede der Schwerpunktsetzungen und Methoden der Wissensvermittlung an den Universitäten C. und X. - auch der Gegenstand der Ausbildung, d. h. das materielle Wissenssachgebiet als im Wesentlichen gleich. Der Gegenstand der Ausbildung als Zahnarzt bestimmt sich vorliegend maßgeblich nach der für die Klägerin geltenden Approbationsordnung für Zahnärzte in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung und wird durch die bei der jeweils besuchten Universität geltende Studienordnung (lediglich) spezifiziert. Approbationsordnungen legen bundeseinheitlich die Ausbildung für den jeweiligen Beruf - hier als Zahnarzt - fest. Dabei regelt die Approbationsordnung für Zahnärzte, wie sich aus § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZHG ergibt, einheitlich geltende (Mindest-)Anforderungen an die Ausbildung zum Zahnarzt sowohl hinsichtlich der jeweiligen Mindestdauer als auch bezüglich des Ablaufs des Studiums und der Bedingungen für staatliche Prüfungen, von denen das Landesrecht nicht abweichen darf. Diesen vorrangigen Regelungen der Approbationsordnung haben die jeweiligen Studienordnungen der Universitäten zu genügen, um nach Abschluss des Studiums eine Approbation als Zahnarzt im Sinne der Approbationsordnung zu ermöglichen. Soweit gemäß § 3a ZHG in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung ein Abweichen von der Approbationsordnung unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen hat, ist dieser hier nicht anwendbar, weil der Studiengang Zahnmedizin an der Universität X. nicht als Modellstudiengang zugelassen ist. Dementsprechend haben sowohl die Universität X. als auch die Universität C. ihre Studienordnungen unter Berücksichtigung der Anforderungen der Zahnärztlichen Approbationsordnung erlassen, wie sich auch aus der ausdrücklichen Bezugnahme der hier jeweils maßgeblichen Fassungen der Studienordnungen auf die Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (ZÄPrO) ergibt. Die Zahnärztliche Approbationsordnung bildet somit bereits nach den Regelungen der jeweiligen Studienordnung der von der Klägerin besuchten Hochschulen eine einheitliche Grundlage für das Studienfach der Zahnmedizin. Die in der Approbationsordnung genannten Mindestanforderungen bestimmen maßgeblich den Inhalt und den Gegenstand des auf den Abschluss der zahnärztlichen Prüfung gerichteten Studiengangs Zahnmedizin bzw. Zahnheilkunde. Die zahnärztliche Ausbildung umfasst nach § 2 ZÄPrO ein Studium der Zahnmedizin von zehn Semestern, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt. Innerhalb dieses Studiums sind die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung und die zahnärztliche Prüfung abzuleisten. Für die Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung werden grundsätzlich ein vollständiges Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung (§ 34 ZÄPrO) und ein daran anschließendes weiteres ordnungsgemäßes Studium der Zahnheilkunde von mindestens fünf Semestern (§ 35 ZÄPrO) verlangt, bei dem der Studierende bestimmte Vorlesungen gehört, an bestimmten Kursen teilgenommen und bestimmte Kliniken als Auskultant bzw. Praktikant besucht haben muss (§§ 34 ff. ZÄPrO). Die Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung wiederum setzt nach § 26 Abs. 2 ZÄPrO das vollständige Bestehen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung und ein ordnungsgemäßes Studium der Zahnheilkunde von mindestens fünf Semestern voraus. Ferner müssen nach § 26 Abs. 3 ZÄPrO die für die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise, der Nachweis nach § 9 Abs. 3 ZÄPrO und das Zeugnis über das Bestehen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung beigefügt sein. Darüber hinaus setzt § 26 Abs. 4 ZÄPrO den Nachweis bestimmter Leistungen (Vorlesungen und praktische Übungen) voraus. Hiernach ist nachzuweisen, dass der Studierende während eines Semesters je eine Vorlesung über Histologie und Entwicklungsgeschichte, während zweier Semester je eine Vorlesung über Physiologie, physiologische Chemie und Werkstoffkunde und während dreier Semester eine Vorlesung über Anatomie gehört hat sowie während eines Semesters an den anatomischen Präparierübungen, an einem physiologischen und einem physiologisch-chemischen Praktikum, an einem mikroskopisch-anatomischen Kursus, an einem Kursus der technischen Propädeutik, an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und während der vorlesungsfreien Monate an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat. Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung hat der Studierende gemäß § 19 Abs. 2 ZÄPrO nachzuweisen, dass er mindestens zwei Fachsemester an deutschen Universitäten ordnungsgemäß Zahnheilkunde studiert und dabei die, in § 19 Abs. 3 ZÄPrO genannten Vorlesungen (während eines Semesters Zoologie oder Biologie, während zweier Semester je eine Vorlesung über Physik und Chemie) und Praktika (während eines Semesters regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem physikalischen und einem chemischen Praktikum) absolviert hat. Die in § 19 Abs. 3, § 26 Abs. 4 und § 36 Abs. 1 ZÄPrO zwingend verlangten Ausbildungsinhalte sind ausweislich der entsprechenden Studienordnungen sowohl an der Universität C. als auch an der Universität X. Gegenstand des jeweiligen Studiengangs Zahnmedizin. Dies ergibt sich für die Universität C. hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung zunächst zum einen aus § 14 Abs. 1 StudO C. als auch aus den Regelungen zur Meldung für die zahnärztlichen Vorprüfung nach § 14 Abs. 2 StudO C. und für die zahnärztliche Prüfung nach § 14 Abs. 3 StudO C. . Gleichermaßen beinhalten die Regelungen der StudO X. die in der Zahnärztlichen Approbationsordnung geregelten vorstehend dargestellten Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen der Vorklinik (§ 14 und § 15 Abs. 1 StudO X. betreffend die naturwissenschaftliche Vorprüfung, § 15 Abs. 2 StudO X. betreffend die zahnärztliche Vorprüfung) und des klinischen Studiums (§ 17 StudO X. betreffend die zahnärztliche Prüfung). Die in den jeweils benannten Regelungen dargestellten Pflichtinhalte für die Zulassung zu den zum Studiengang der Zahnmedizin zählenden Prüfungen beinhalten sämtliche in der Zahnärztlichen Approbationsordnung geregelten Lehrveranstaltungen, Praktika und Kurse. Hiervon ausgehend begründet der Umstand, dass nach der Studienordnung der Universität X. zwar sämtliche in der Zahnärztlichen Approbationsordnung vorgegebenen Lehrveranstaltungen und Übungen sowie Kurse und Praktika zu besuchen sind, die dortigen Anforderungen jedoch sowohl im vorklinischen als auch im klinischen Studium über die Anforderungen der Zahnärztlichen Approbationsordnung zum Teil hinausgehen, keinen Fachrichtungswechsel. Die Organisation des Studiums an der Universität X. weicht zunächst insoweit von den Vorgaben der Zahnärztlichen Approbationsordnung ab, als die theoretischen vorklinischen und praktischen Kurse integriert unterrichtet werden, woraus sich ein theoretischer Unterricht in den Fächern Anatomie, Biochemie und Physiologie sowie der präklinischen Zahnmedizin von fünf Semestern ergibt (vgl. § 14 Abs. 1 StudO X. ). Für die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung und zur zahnärztlichen Vorprüfung wird zudem in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 StudO X. die Teilnahme an mehr Vorlesungen, Übungen und Praktika verlangt, als in der Zahnärztlichen Approbationsordnung vorgesehen. Gleiches gilt mit Blick auf § 17 StudO X. für die zur Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung geregelten Pflichtinhalte. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Zahnärztliche Approbationsordnung keine dahingehenden Einschränkungen enthält, wonach die Studienordnungen über die geregelten Mindestinhalte hinaus keine weiteren Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen regeln dürfen. Die Spielräume, die die Zahnärztliche Approbationsordnung den Hochschulen für die Ausgestaltung ihrer Zahnmedizinstudiengänge einräumt, betreffen nach den vorstehend dargestellten umfassenden Vorgaben zum Mindestinhalt und -ablauf des Studiums der Zahnheilkunde und den diesbezüglichen Prüfungen nur Randbereiche der Ausbildungsinhalte, die es nicht rechtfertigen, damit eigenständige "Fachrichtungen" zu begründen. Der Umstand, dass auch die Studienordnung der Universität X. sämtliche von der Zahnärztlichen Approbationsordnung geforderten Nachweise verlangt, zeigt bereits, dass die darüber hinaus von dieser Universität geforderten Nachweise in den von ihr vorgegebenen Pflichtveranstaltungen keine Auswirkung auf den wesentlichen Inhalt der Ausbildung und damit auf die einheitliche und übergeordnete Fachrichtung des gewählten Studiengangs der Zahnmedizin haben. Vielmehr stellen sich die überobligatorischen Anforderungen als eine im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit zulässige, im Vergleich zur staatlichen Universität C. abweichende (nämlich dem ganzheitlichen Ansatz der Universität X. entsprechende, theoretische und praktische Inhalte verknüpfende) Herangehensweise an den durch die Zahnärztliche Approbationsordnung einheitlich geregelten Studiengang der Zahnmedizin dar. Auch die Universität C. nutzt Spielräume zur Ausgestaltung des konkreten Studienangebotes dahingehend, dass beispielsweise die Vorlesungen Anatomie und Histologie kombiniert angeboten werden und eine speziell auf die Belange der Zahnmedizin abgestellte Begleitvorlesung zu den anatomischen Präparierübungen veranstaltet wird. Die Vorrangigkeit der Zahnärztlichen Approbationsordnung gegenüber den den konkreten Studienverlauf an der jeweiligen Universität individuell regelnden Studienordnungen im Rahmen der Bestimmung des Ausbildungsgegenstands beziehungsweise der Fachrichtung zeigt sich ferner daran, dass es auch in Bezug auf die Vergleichbarkeit einer im Ausland erworbenen Qualifikation als Zahnarzt zunächst darauf ankommt, ob der Ausbildungsstand des Betroffenen mit der Ausbildung für Zahnärzte, wie sie das Zahnheilkundegesetz und die Approbationsordnung vorsehen (deutsche Referenzausbildung) vergleichbar ist. Vgl. Eichelberger, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 40; Nds. OVG, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 39; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 - 1 K 7705/18 -, juris Rn. 29; VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 69. In diesem Zusammenhang ist zwar anerkannt, dass bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung hinsichtlich der Studieninhalte und zur Quantifizierung auf den Ausbildungskatalog einer beispielhaft ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet zurückgegriffen werden soll, da weder das Zahnheilkundegesetz noch die zahnärztliche Approbationsordnung konkrete Inhalte und Stundenzahlen für die Wissensvermittlung in einzelnen Fächern vorgeben. Dennoch erweist sich die zahnärztliche Approbationsordnung auch in diesen Fällen als übergeordnet und den eigentlichen Ausbildungsgang bestimmend, weil jeder von einer Hochschule im Bundesgebiet angewandte Ausbildungskatalog in seiner Gesamtheit den qualitativen und quantitativen gesetzlichen Anforderungen der zahnärztlichen Ausbildung genügen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013- 13 E 1164/12 -, juris Rn. 11, 13; Nds. OVG, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 50; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020- 1 K 7705/18 -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2018 - 7 K 4049/15 -, juris Rn. 84; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 7 K 4027/14 -, juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 21. März 2022 - AN 4 K 16.00247 -, juris Rn. 61 f. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Frage, ob ein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Fachsemester an einer anderen als der bisher besuchten Hochschule besteht, nicht die ärztliche Approbationsordnung als Beurteilungsmaßstab ansieht, weil diese lediglich die zu absolvierende Unterrichtsmenge bis zur Abschlussprüfung bestimme und es daher für die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Zulassung zum Studium in ein bestimmtes Fachsemester an einer anderen Hochschule auf die dortige Studienordnung ankomme, vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 -, juris Rn. 2, betrifft dies allein die Frage der Zulassung zu einem bestimmten Fachsemester an einer anderen Hochschule innerhalb des gleichen Studienganges. Hiervon ist jedoch die hier - vorgelagerte - Frage der Maßgeblichkeit der Approbationsordnung für die Vergleichbarkeit von Studiengängen an unterschiedlichen Hochschulen im Zusammenhang mit der Förderungsfähigkeit zu trennen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der Teilziffer 7.3.2 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) in der Fassung von 1991, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Oktober 2013 (GMBl 2013, S. 1094), die Fachrichtung unter anderem auch durch die Ausbildungs-(Studien-)Ordnungen geregelt wird. Denn ungeachtet der Frage der rechtlichen Verbindlichkeit der Verwaltungsvorschrift erfolgt die Benennung von Studienordnungen in der Aufzählung lediglich beispielhaft und führt nicht dazu, dass diese ausschließlich oder vorrangig zur Bestimmung der jeweiligen Fachrichtung heranzuziehen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben Studienordnungen der Hochschule - wie hier - gesetzliche Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnungen wie Approbationsordnungen bestehen. Vgl. zur Einordnung einer Approbationsordnung als Prüfungsordnung: OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 917/14 -, juris Rn. 35 f. Entgegen der Einschätzung der Klägerin steht die Annahme, dass ihr Wechsel vom Studiengang der Zahnmedizin an der Universität C. in den Studiengang Zahnmedizin an der Universität X. vorliegend keinen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG darstellt, auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung ausgeführt, Teilziffer 7.3.4 BAföGVwV führe Fälle an, in denen nach Auffassung des zuständigen Ministers kein zur Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG führender Fachrichtungswechsel, sondern nur eine Schwerpunktverlagerung der bisherigen Ausbildung angenommen werde, wenn entweder sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergebe, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch seien, oder darin vorgeschrieben sei, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet würden (Tz. 7.3.4 Buchst. a) oder der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlege, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet würden (Tz. 7.3.4 Buchst. b). Die in diesen Verwaltungsbestimmungen enthaltene Gleichstellung von Identität der betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel und die Vollanrechnung der bisherigen Semester deute darauf hin, dass beide Merkmale nur dann erfüllt seien, wenn der Auszubildende nach Aufnahme des neuen Studienganges durch die Ausbildungsbestimmungen oder durch besondere Verwaltungsentscheidung so gestellt werde, als hätte er das neue Studium von Anfang an betrieben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 5 B 97.85 -, juris. Anders als im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall eines Wechsels vom Studiengang Humanmedizin in den - im Sinne der Verwaltungsvorschrift "anderen" - Studiengang Zahnmedizin, dem unterschiedliche Approbationsordnungen als Ausbildungsbestimmungen zugrunde lagen, richten sich die hier betreffenden Studiengänge der Zahnmedizin maßgeblich nach der für beide Studiengänge gleichermaßen maßgeblichen Approbationsordnung. Mit Blick darauf führen die vorstehenden Regelungen der Verwaltungsvorschrift und die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls im vorliegenden Fall nicht weiter. Die Teilziffer 7.3.4. BAföGVwV zielt nach ihrem Regelungsgehalt und der insoweit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht eher auf Fälle ab, in denen ein Wechsel zwischen Studiengängen stattfindet, die nicht auf einen einheitlich mit sämtlichen Grundanforderungen für das Studium durch höherrangige Vorschriften gesetzlich geregelten Abschluss zielen (wie hier das im ZHG und in der ZÄPrO einheitlich genannte "Studium der Zahnheilkunde"). Eine Heranziehung der auf den Wechsel zu einem "anderen Studiengang" bezogenen Verwaltungsvorschrift für vom Ausbildungsziel bzw. Abschluss und nach den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich im Wesentlichen gleichartige Studiengänge erscheint fernliegend. Dies würde dazu führen, dass bei der Vermittlung wesentlich gleicher Inhalte des gesamten Studiengangs bloß wegen einer unterschiedlichen Abfolge einzelner Ausbildungsinhalte oder einzelner zusätzlicher Inhalte und der daraus resultierenden Nichtanrechenbarkeit künstlich ein Wechsel der Fachrichtung konstruiert würde, was mit dem Wortlaut und Sinngehalt der Begriffe Fachrichtung bzw. Fachrichtungswechsel nur schwer in Einklang zu bringen wäre. Auch in systematischer Hinsicht ist keine andere Auslegung geboten. Zwar kann es für Studierende durch die unterschiedliche Ausgestaltung von Prüfungsordnungen zu Schwierigkeiten im Ausbildungsablauf im gleichen Studiengang kommen. Dies wird auch im vorliegenden Fall, in dem die Universität X. mit Schriftsatz vom 23. Januar 2019 im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat, dass ein Quereinstieg in das gleiche Fachsemester aufgrund der Unterschiede im Studienaufbau in Vorklinik und Klinik an der Universität X. nach einem Wechsel von einer anderen Hochschule fast unmöglich sei, nicht verkannt. Solche Schwierigkeiten im Ausbildungsablauf, die aus den dargestellten unterschiedlichen Studienordnungen der Hochschulen im Falle eines Hochschulwechsels resultieren können, können ausbildungsförderungsrechtlich jedoch unter Umständen als "schwerwiegender Grund" über § 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ausgeglichen werden (vgl. dazu, dass ein solcher Grund hier nicht festzustellen ist, die nachfolgenden Ausführungen zu 3. a)). Eine Erstreckung des Begriffs des Fachrichtungswechsels auf Hochschulwechsel im gleichen Studiengang, die unter Beibehaltung des Ausbildungsziels und bei wesentlich gleichen Ausbildungsinhalten erfolgen, widerspräche auch Sinn und Zweck der Regelungen zu einer Förderung nach einem Fachrichtungswechsel. Mit den zwischenzeitlich erfolgten Einschränkungen in § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wollte der Gesetzgeber die Förderung nach einem Wechsel der Fachrichtung einschränken, um einen sinnvollen Einsatz der Fördermittel zu sichern. Vgl. zum 18. BAföGÄndG: BT-Drucks. 13/4246, S. 15; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 5 C 6/03 -, juris Rn. 12. Dieses gesetzgeberische Anliegen liegt, wie sich auch aus den vorstehenden systematischen Erwägungen ergibt, erkennbar auch den weiteren Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz zum Ausbildungsabbruch zugrunde. 2.) Den somit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG erforderlichen Leistungsnachweis hat die Klägerin nicht erbracht. In Betracht kommt hier allein eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass die Klägerin die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2). Die von der Klägerin beim Beklagten eingereichte Bescheinigung der Universität X. vom 4. April 2017 (Formblatt 5) erfüllt nicht die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Sie belegt lediglich, dass die Klägerin die bei geordnetem Verlauf des Studiums bis zum Ende des zweiten Fachsemesters üblichen Leistungen am 21. August 2017 erbracht hat. Damit genügen die von der Klägerin erbrachten Studienleistungen nicht den an sie gestellten Anforderungen. 3.) Von der erforderlichen Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG ist vorliegend auch nicht nach Maßgabe der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 2 BAföG abzusehen. Danach kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 BAföG rechtfertigen. Solche Tatsachen liegen hier nicht vor. a) Zunächst führt das Vorbringen der Klägerin nicht zu der Schlussfolgerung, dass eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gerechtfertigt ist. Ein schwerwiegender Grund in diesem Sinne ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. Er liegt dann nicht vor, wenn die Verzögerung der Ausbildung auf Umstände zurückzuführen ist, deren Einwirkung auf den weiteren Ausbildungsgang nicht zwangsläufig waren, weil es dem Auszubildenden zuzumuten war, den Eintritt der Umstände oder die Verzögerung der Ausbildung zu verhindern. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung der Ausbildung vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt nicht eine Verlängerung der Förderungsdauer. Vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: November 2021, § 15 Rn. 19, m. w. N. Der von der Klägerin - bei beibehaltener Fachrichtung - vollzogene Studienortwechsel von C. zur Universität X. , der letztlich zu einer "Rückstufung" in das nach dortiger Zählung erste Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 führte, kommt nicht als ein schwerwiegender Grund in diesem Sinne in Betracht. Grundsätzlich sind Zeitverluste, die der Auszubildende erleidet, der unter Beibehaltung des Studiengangs die Hochschule wechselt, unerheblich; von dem Auszubildenden muss erwartet werden, dass er sich vor dem Wechsel der Hochschule erkundigt, ob die Organisation des Studiums und der Prüfungen einen zügigen Fortgang des Studiums nach dem Hochschulwechsel erlaubt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - 5 C 4.81 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2013 - 12 A 2167/13 -, juris Rn. 5 ff.; OVG M.-V., Beschluss vom 17. November 2003 - 1 O 51/03 -, juris Rn. 10; VG Aachen, Urteil vom 12. November 2007- 5 K 1567/05 -, juris Rn. 24; Fischer, a. a. O., § 15 Rn. 20.5. Aus dem Wechsel der Hochschule resultierende Verzögerungen des Studiums der Klägerin sind mit Blick auf die von der Universität X. zur Begründung ihrer Einstufungsentscheidung angeführten Unterschiede in den Studienplänen offenkundig. Die Klägerin hätte sich daher bereits vor ihrem Studienortwechsel auf die möglicherweise erfolgende "Rückstufungsentscheidung" und die ausbildungsförderungsrechtlichen Konsequenzen einstellen können und müssen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst geltend gemacht hat, sie habe ihr Studium der Zahnmedizin grundsätzlich von vornherein an der Universität X. beginnen wollen, da hier ein besonderer Schwerpunkt auf eine praxisorientierte und aus ihrer Sicht daher besonders gute Ausbildung gelegt werde. Die Unterschiede in der Ausbildung waren ihr demnach bewusst. Dass eine dadurch im Falle des Hochschulwechsels bedingte Ausbildungsverzögerung auch Konsequenzen für die weitere Ausbildungsförderung haben kann, hätte der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres jungen Alters und der vergleichsweise geringen Lebenserfahrung bewusst sein müssen. Die Anforderungen, die nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes an die stringente und zielorientierte Planung eines zügigen Studien- bzw. Ausbildungsverlaufs zu stellen sind, gelten für alle Förderungsberechtigten unterschiedslos. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erstmals vorgetragen, sie sei zu Beginn ihres Wechsels an die Universität X. entsprechend der von der Universität zunächst vorgenommenen Einstufung in das dritte Fachsemester davon ausgegangen, dass sie aufbauend auf ihren bisher erbrachten Leistungen ihr Studium der Zahnmedizin fortsetzen könne; der Umstand, dass die Einstufungsentscheidung durch die Universität kurz darauf revidiert worden sei, zeige, dass auch eine vorherige Beratung nicht dazu geführt hätte, dass sie mit der Rückstufung hätte rechnen müssen. Daraus ergibt sich bereits, dass sie sich vor Durchführung des Wechsels und Immatrikulation an der Universität X. nicht in der gebotenen Weise über die konkreten Anrechnungsmöglichkeiten informiert hat. Zudem verkennt die Klägerin, dass der Eintritt der wechselbedingten Verzögerungen - wie bereits ausgeführt - aufgrund der ihr bekannten Unterschiedlichkeiten im Studienaufbau unabhängig von der zunächst erfolgten Einstufung durch die Hochschule im Vorfeld absehbar und naheliegend war. Die aus dem Studienortwechsel resultierenden Verzögerungen könnten allenfalls dann im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gerechtfertigt sein, wenn der konkrete Studienortwechsel von C. nach X. unabweisbar und damit die Verzögerung zwangsläufig war. Vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG M.-V., Beschluss vom 17. November 2003 - 1 O 51/03 -, juris Rn. 12. Derartiges kann beispielsweise angenommen werden, wenn der Hochschulwechsel gerade dazu dient, das Studium erfolgreich zum Abschluss zu bringen oder eine berufliche Verwertbarkeit des Studiums sicherzustellen. Vgl. Fischer, a. a. O., § 15 Rn. 20.5 m. w. N. Dies ist hier indes nicht der Fall. Eine Unabweisbarkeit des Studienortwechsels folgt vorliegend nicht aus der für ihre Wechselentscheidung angeführten Erwägung der Klägerin, allein an der Universität X. bestehe bei der Zahnarztausbildung die Möglichkeit, einen Schwerpunkt im Bereich der behindertenorientierten Zahnmedizin zu bilden und entsprechende Fertigkeiten und Kenntnisse als Ausbildungsziel zu erreichen, was mit Blick auf die mehrfache Behinderung ihres Bruders ihren persönlichen Neigungen besser entsprochen habe. Zwar handelt es sich bei der Zahnklinik der Universität X. ausweislich deren Internetauftritts um die einzige Universitäts-Zahnklinik in Deutschland mit einem Lehrstuhl und einer Abteilung für behindertenorientierte Zahnmedizin, so dass die Studierenden dort bereits zu Beginn ihres Studiums Erfahrungen und Wissen im Umgang und bezüglich der Behandlungsweise von Patienten mit Behinderungen erlangen können. Vgl. https://www.uni-z . .de/gesundheit/department-fuer-zahn-mund-und-kieferheilkunde/lehrstuehle/lehrstuhl-fuer-behindertenorientierte-zahnmedizin/; letzter Aufruf am 12. Dezember 2022. Der Wunsch der Klägerin, innerhalb ihrer Ausbildung als Zahnärztin bereits frühzeitig einen besonderen Schwerpunkt auf die behindertenorientierte Zahnmedizin zu legen mit dem möglichen Ziel nach Abschluss des Studiums in diesem Bereich als Zahnärztin tätig zu sein, führt aber nicht zu der Annahme, die berufliche Verwertbarkeit des Studiums der Zahnmedizin hinge für die Klägerin von einer Ausbildung auch in behindertenorientierter Zahnmedizin ab. Denn die Klägerin könnte auch ohne eine entsprechende Schwerpunktsetzung in diesem Bereich innerhalb des Studiums nach erfolgreichem Abschluss als Zahnärztin tätig sein. Zudem ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass derartige Kenntnisse und Fähigkeiten nicht auch im Rahmen von Fortbildungen nach der Approbation erlangt werden können. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, in § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG komme die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass einem Auszubildenden in der Anfangszeit seines Studiums ohne Gefährdung seines Anspruchs auf Ausbildungsförderung zugestanden werde, aufgrund eines festgestellten Neigungswandels das Fach zu wechseln. Die Klägerin verkennt insoweit bereits, dass die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bei Vorliegen eines hier nicht gegebenen Fachrichtungswechsels verhältnismäßig weniger gewichtigen Anforderungen unterliegt als die Annahme eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Vgl. Fischer, a. a. O., § 15 Rn. 19. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 BAföG sind auf den Abbruch einer Ausbildung und den Fachrichtungswechsel zugeschnitten, so dass sich dahinter stehende Wertungen des Gesetzgebers auf den hier vorliegenden Fall eines (bloßen) Wechsels der Hochschule bei Beibehaltung der Fachrichtung nicht übertragen lassen. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, die schwere Behinderung ihres Bruders stelle eine große und schwere psychische Belastung für sie dar, wodurch bereits für sich genommen ein Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer gegeben sei, führt nicht zur Annahme eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Die Klägerin hat schon nicht ansatzweise aufgezeigt, wie ihr persönlicher Studienverlauf durch die Behinderung des Bruders, mit dem sie während des Studiums bereits nicht in einem Haushalt lebte, konkret beeinträchtigt worden ist. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung erstmals pauschal erklärt hat, sie sei regelmäßig am Wochenende und teilweise auch innerhalb der Woche in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt, um sich an der Pflege des Bruders zu beteiligen, ergeben sich daraus keine greifbaren Anhaltspunkte für konkrete Beeinträchtigungen des Studienverlaufs - etwa dadurch, dass solche pflegerische Tätigkeiten mit Lehrveranstaltungen oder sonstigen, nicht anderweitig nachholbaren Zeiten des Lernens zusammenfielen. Davon abgesehen war eine Pflege naher Angehöriger nach der für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung des § 15 Abs. 3 BAföG nur durch die Nummer 5 der Vorschrift (Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren) erfasst. Daran zeigte sich, dass die Pflege sonstiger naher Angehöriger im Regelfall gerade keinen Grund für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer darstellen sollte. Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 6. Juli 2018- 2 A 583/17 -, juris Rn. 9. Weiter ist auch der Vortrag der Klägerin, sie habe zu Beginn des Wintersemesters 2017/2018 die Möglichkeit zur Wahrnehmung einer Doktorandenstelle erhalten, nicht geeignet, eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu rechtfertigen. Eine freiwillig aufgenommene außergewöhnliche Belastung durch die Erbringung besonderer Leistungen - wie hier beispielsweise einer Doktorandenstelle -, die zu einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer führt, kann nicht im Rahmen dieser Vorschrift berücksichtigt werden. Vgl. Fischer, a. a. O., § 15 Rn. 20.4. Darüber hinaus wäre die durch die Klägerin mit Beginn der Doktorandenstelle möglicherweise eingetretene zusätzliche Belastung auch nicht für die zeitliche Verzögerung des Ablaufs der Ausbildung zu Beginn des Wintersemesters 2017/2018 kausal gewesen, vgl. hierzu Fischer, a. a. O., § 48 Rn. 33, da die Promotionsvereinbarung erst auf den 25. Oktober 2017 datiert und daher für vorangegangene Ausbildungsverzögerungen nicht ursächlich gewesen sein kann. Nach alledem ist auch nicht erkennbar, dass die Gesamtheit der von der Klägerin geltend gemachten Belastungen ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigt. b) Das Vorbringen der Klägerin zur Mitwirkung bei der Pflege ihres behinderten Bruders und zu dadurch bedingten Belastungen für ihr Studium führt weiter nicht zur Annahme eines die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG. Danach wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den § 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, überschritten worden ist. Diese Regelung findet für den hier streitigen Bewilligungszeitraum von Oktober 2017 bis einschließlich September 2018 bereits keine Anwendung, da sie erst zum 16. Juli 2019 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 1048). Abgesehen davon ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar, dass sie trotz ihres für das Studium auswärtig genommenen (Zweit-) Wohnsitzes für die Pflege ihres Bruders neben ihrer durchgängig mit ihm zusammen wohnenden Mutter selbst maßgeblich verantwortlich gewesen ist. c) Ferner liegen die Voraussetzungen für ein zulässiges Überschreiten der Förderungshöchstdauer auch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG nicht vor, soweit die Klägerin ihre Mitwirkung in Gremien an der Universität X. , zuletzt beispielsweise am "Tag der Forschung", als Grund für einen späteren Nachweis der Ausbildungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG anführt. Ausbildungsförderung wurde nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG in der hier maßgeblichen, bis zum 15. Juli 2019 gültig gewesenen Fassung über die Förderungshöchstdauer hinaus weiter geleistet, wenn diese infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und Organen der Hochschulen und der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten der Studentenwerke überschritten worden ist. Mit ihrem vorstehend dargestellten Vorbringen hat die Klägerin nicht dargetan, in einem der gesetzlich vorgesehenen Gremien und Organen der Hochschule mitgewirkt zu haben. Insbesondere erfordert das "Mitwirken" eine organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu diesen Gremien, die hier nicht benannt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.