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Urteil

2 A 1128/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1213.2A1128.20.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L.--------straße 25 (Gemarkung N. , Flur 5, Flurstück 626) in S. . Sie wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. September 2016 zum "An- und Umbau des Gebäudes" für das benachbarte Grundstück L.--------straße 23 (Gemarkung N. , Flur 5, Flurstück 625). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 22. Juli 2010 bekanntgemachten Bebauungsplanes HM 6, 8. Änderung“ L.--------straße / Am Q. / Am X. “. Der Bebauungsplan setzt für das Reine Wohngebiet (WR 7), in dem sich beide Grundstücke befinden, jeweils u.a. eine zulässige eingeschossige Bauweise sowie zeichnerische Baugrenzen fest. In der Planbegründung (dort S. 7) ist unter 1.4.1. zu Anlass, Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung davon die Rede, mit der gartenseitigen Verschiebung der Baugrenze unter Beibehaltung der bisherigen Bautiefe solle die Grundlage geschaffen werden für rückseitige Erweiterungen (z. B. Wintergärten) an die bestehende Wohnbebauung in einer städtebaulich zu vertretenden Dichte inmitten eines gewachsenen Wohn-umfeldes. Nach der Nutzung der Grundstücke durch die „Gründergeneration“ (Siedler), die Wert auf großzügig geschnittene Parzellen zum Zwecke des Anbaus landwirtschaftlicher Erzeugnisse legten, hätten sich die Interessen der Eigentümer mittlerweile verändert, sie präferierten zusätzlichen Wohnraum. Zur Vermeidung nachbarrechtlicher Spannungen solle sich Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung am Bestand orientieren. Auf diese Weise seien Eigentümer- und Nachbarinteressen sozialverträglich in Einklang gebracht. Der Bebauungsplan HM 6, 8. Änderung enthält zudem textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, und zwar in der Weise, dass die WR 7 bis 9 dem Lärmpegelbereich III und die WR 1 bis 6 dem Lärmpegelbereich IV zugeordnet werden und u. a. auf die DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" und die VDI 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" Bezug genommen wird. Weder in der Planurkunde noch in der Bekanntmachung ist ein Hinweis darauf enthalten, wo die DIN 4109 oder die VDI 2719 eingesehen werden können. Der Bebauungsplan HM 6, 8. Änderung änderte in dem hier betroffenen Bereich den "Bebauungsplan Nr. 6" der früheren Gemeinde I. -N. (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 6), der seit September 1971 Geltung beanspruchte und nach der Eingemeindung von der Beklagten als Bebauungsplan HM 6 geführt wurde. Jener Plan enthielt, soweit ihn das Plangebiet der späteren 8. Änderung umfasst, ein in Süd-Nord-Richtung parallel zum Verlauf der L.--------straße verlaufendes Baufenster; außerdem setzte er für den WR-Bereich, in dem sich auch die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen befinden, eine eingeschossige Bebauung in offener Bauweise fest. In der (aus einer Seite bestehenden) Begründung jenes Bebauungsplans heißt es, der Bebauungsplan treffe "für die ausgewiesenen Wohnflächen die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung", die Bebauung und Straßenführung erfolge in Anpassung an das bewegte Gelände mit Einzelhäusern, Hausgruppen, Reihenhäusern und Atriumhäusern. Für das Wohngebäude der Beigeladenen wurde am 13. Januar 1972 eine Baugenehmigung (Neubau eines eingeschossigen EFH) erteilt. Am 8. August 1997 wurde den Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau bzw. zur Erweiterung ihres Wohngebäudes erteilt. Die Rechtsvorgängerin der Kläger hatte zuvor am 23. Juli 1997 zugunsten des Grundstücks der Beigeladenen eine Baulast bewilligt, in der es heißt: "Die … durch grüne Eintragung gekennzeichnete Teilfläche [wird] …. als Abstandfläche auf Dauer zur Verfügung gestellt und darf weder auf die auf dem eigenen Grundstück erforderlichen Abstandsflächen angerechnet noch überbaut werden, es sei denn, dass eine Überbauung nach § 6 BauO NW ausnahmsweise zulässig ist." Den Klägern wurde am 18. September 2014 die Baugenehmigung zum Umbau des (aufgrund der Baugenehmigung vom 15. Juli 1971 erbauten) Wohngebäudes unter (nicht weiter begründeter) Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf die Baugrenzen für eine Überschreitung um 0,50 m erteilt. Die Genehmigung umfasst eine Erweiterung des bestehenden Wohnhauses in nördlicher Richtung zum Grundstück L.--------straße 27 hin u. a. dergestalt, dass das Untergeschoss des bestehenden Hauses um ein Gäste-WC und Lagerräume erweitert wird. Auf der Erweiterung des Untergeschosses in die seitliche Abstandsfläche hinein wurde oberirdisch eine Garage mit einer Länge von 10,50 m entlang der Nachbargrenze mit Zustimmung des Nachbarn errichtet. Unter dem 11. Februar 2016 beantragten die Beigeladenen die Genehmigung zur Erweiterung ihres Wohnhauses durch Anbau und Umbau. Dabei sollte an der zum Grundstück der Kläger hin ausgerichteten Seite das Wohnhaus erweitert und ein Abstellraum mit den Maßen 9 mal 3 Meter entlang der Grenze errichtet werden. Nachdem die Beklagte die Beigeladenen unter dem 2. Mai 2016 zu der beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages angehört hatte, weil das geplante Wohnhaus zu einem erheblichen Teil außerhalb der Baugrenzen errichtet werden sollte und Gründe für eine Befreiung weder vorgetragen noch ersichtlich seien, wurde ausweislich entsprechender Vermerke im Mai bzw. Juni 2016 den Beigeladenen eine Befreiung in Aussicht gestellt unter der Voraussetzung, dass der geplante Anbau außerhalb der überbaubaren Fläche das gleiche Ausmaß aufweist wie die noch zulässige Fläche an anderer Stelle innerhalb der Baugrenze. Die entsprechende Baulast wurde unter dem 1. September 2016 bewilligt und in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Am 7. September 2016 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung für den An- und Umbau ihres Wohnhauses mit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes HM 6, 8. Änderung im Hinblick auf die seitliche Überschreitung der überbaubaren Fläche um 1,50 m. Eine Begründung der Befreiung erfolgte dabei nicht. Diese Baugenehmigung wurde den Klägern nicht förmlich bekannt gegeben. Diese wandten sich mit Schreiben vom 28. März 2018 und 30. Mai 2018 an die Beklagte und legten "Widerspruch" gegen die Baugenehmigung ein bzw. baten darum, das Bauvorhaben der Beigeladenen noch einmal zu überprüfen. Die seitlichen Baugrenzen seien drittschützend, weil die Plangeberin mit der entsprechenden Festsetzung nachbarschützende Zwecke verfolgt habe. Eine Begründung für die Erteilung der Befreiung sei nicht ersichtlich. Die Beklagte teilte den Klägern daraufhin am 11. Juni 2018 mit, die Befreiung von den planerischen Festsetzungen der Baugrenzen sei damit begründet worden, dass der bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Mindestabstand von 3 Metern zu der benachbarten Grundstücksgrenze eingehalten werde. Zum anderen sei eine Kompensationsbaulast eingetragen worden, die das Ausschöpfen der durch den Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Fläche im Gartenbereich beschränke. Zudem sei auch für das Haus der Kläger eine Befreiung für die Überschreitung der festgesetzten seitlichen Baugrenze erteilt worden. Mit weiterem Schreiben vom 27. Juli 2018 an die Beklagte wiesen die Kläger darauf hin, dass sie von der Überschreitung des Baufeldes auf einer Länge von 8 m mal 1,50 m betroffen seien. Das habe dauerhaft wertmindernde Konsequenzen für ihr Grundstück. Zudem sei die vorgeschriebene Dachneigung nicht eingehalten worden. Außerdem seien sie in das Baugenehmigungsverfahren nicht mit einbezogen worden. Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 20. September 2018 mit, von der überbaubaren Grundstücksfläche sei rechtmäßig befreit worden. Grundsätzlich diene die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen durch Baugrenzen der städtebaulichen Ordnung des Plangebiets und nicht dem Nachbarschutz, nur in Einzelfällen könne einer Baugrenze nachbarschützende Funktion zukommen. Der Wegfall von Aussichtsmöglichkeiten sei nicht nachbarschützend, und der Anbau der Kläger widerspreche ebenfalls der Festsetzung der Dachform, womit bereits ein Präzedenzfall geschaffen worden sei. Auf deren Schreiben vom 14. August 2018 teilte der Landrat des Kreises N1. den Klägern u. a. mit, die generelle Auffassung der Bauaufsicht der Beklagten, dass die festgesetzte Baugrenze im Bebauungsplan keine nachbarschützende Wirkung habe, werde von ihm nicht geteilt. Nach interner Diskussion und Gespräch mit der Bauaufsicht sei er zu dem Schluss gekommen, dass die internen handschriftlichen Vermerke aus Juni 2016 die Befreiung gerade noch rechtfertigten. Die Kläger haben am 14. März 2019 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt haben. Sie haben geltend gemacht, die Baugenehmigung verletze sie in ihren Rechten. Die Beklagte habe ihr Ermessen im Hinblick auf die erteilte Befreiung überhaupt nicht ausgeübt. Der Bebauungsplan habe zwar eine Verschiebung der Baugrenzen vorgesehen, jedoch nicht ausdrücklich zu den jeweiligen Nachbarn hin. Daraus ergebe sich, dass die Festsetzung der Baugrenzen nachbarschützend sei. Auch sei das Dach abweichend gebaut. Ein eingeschossiges Satteldach liege überhaupt nicht mehr vor. In dem würfelartigen Dachanbau sei zudem ein Fenster genehmigt worden, welches in dieser Gebäudetiefe nur durch diese Dachneigung möglich sei. Die Fenster lägen ihrem Schlafzimmerfenster genau gegenüber. Dadurch werde ein ungeschützter Blick nicht nur in die Schlafzimmer, sondern auch in das Badezimmer möglich. Im Hinblick auf die erteilte Befreiung liege die Voraussetzung der Nichtbetroffenheit der Grundzüge der Planung bereits nicht vor. Außerdem seien die nachbarlichen Interessen in keiner Weise gewürdigt worden. Die Überschreitung der Baugrenze könne auch nicht mit einer Kompensationsbaulast aufgewogen werden. Das Gebot der Rücksichtnahme sei ebenfalls verletzt. Die Kläger haben beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 7. September 2016 (Az. 61.4-B-333-16) für das Grundstück Gemarkung N. , Flur 5, Flurstück 625, L.--------straße 23 in S. aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf ihre bisherigen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren und auf die Stellungnahme des Landrats des Kreises N2. verwiesen. Die Beigeladenen haben keinen Sachantrag gestellt und darauf hingewiesen, dass auch die Kläger ihr Haus umgebaut hätten. Zudem verbleibe zwischen den Häusern L.--------straße 23 und 25 ein Abstand von mehr als 9 m. Der Blick in das Schlafzimmer sei auch bereits jetzt möglich. Eine Verschattung des Grundstücks der Kläger sei nicht gegeben. Der Schattenwurf des geplanten Anbaus mit einer Höhe von etwa 6 m übersteige nicht den Schattenwurf der ca. 4 m entfernten über 2 m hohen Hecke und Sträucher auf dem Grundstück der Kläger. Auch sie schauten nach dem Anbau L.--------straße 25 auf eine fast 6 m hohe und 2 Vollgeschosse umfassende Mauer sowie eine Brüstung um das Flachdach. Nach Durchführung eines Ortstermins am 7. November 2019 und eines Erörterungstermins am 6. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 5. März 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe ein nachbarliches Abwehrrecht nicht zu. Ein solches könnten sie aus einer fehlenden Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren nicht herleiten. Sie könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Dach abweichend von den Vorgaben des Bebauungsplans genehmigt worden sei, denn diese Festsetzung diene allein der städtebaulichen Gestaltung und nicht dem Schutz angrenzender Nachbarn. Allerdings seien die Kläger durch die erteilte Befreiung im Hinblick auf die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche in ihren nachbarlich geschützten Rechten verletzt. Mit den Ausführungen unter 1.4. der Planbegründung zur gartenseitigen Verschiebung der Baugrenze unter Beibehaltung der bisherigen Bautiefe habe der Plangeber zum Ausdruck gebracht, dass Eigentümer- und Nachbarinteressen in einen sozialverträglichen Ausgleich gebracht werden sollten. Dies spreche für die Annahme, dass der Plangeber die Nachbarn im Hinblick auf die Festsetzungen der Baugrenzen in ein wechselseitiges Austauschverhältnis habe einbinden wollen. Die erteilte Befreiung von diesen Festsetzungen sei rechtswidrig, da Grundzüge der Planung betroffen seien. Auch sei eine "Kompensationsbaulast" als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Bebauung freizuhaltender Flächen wohl grundsätzlich nicht möglich, weil damit die Baubehörde den Willen des Plangebers umgehe. Die Kläger könnten sich aber nach den Grundsätzen der unzulässigen Rechtsausübung nicht auf diesen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften berufen, weil sie selbst in vergleichbarer Weise gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßen hätten. Sie hätten nämlich im Rahmen der ihnen am 18. September 2014 erteilten Baugenehmigung selbst eine Befreiung von der überbaubaren Grundstücksfläche in Anspruch genommen, die ebenfalls nicht von § 31 Abs. 2 BauGB gedeckt sei. Zwar sei den Beigeladenen eine Befreiung für einen Bereich von 1,50 m, ihnen hingegen nur für 0,50 m erteilt worden. Dennoch sei der Verstoß vergleichbar, da es sich bei ihrer Garage nicht um eine privilegierte Grenzgarage, sondern der Sache nach um eine Verlängerung des Hauptgebäudes handele. Folge man der Argumentation der Kläger, dass es sich nur um eine oberirdische Garage handele und das Untergeschoss bei der Berechnung der Abstandsfläche nicht zu berücksichtigen sei, überschreite die errichtete Garage die zulässige Gesamtlänge der Bebauung nach § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW um 1,50 m und falle ebenfalls nicht unter die in den Abstandsflächen privilegierten Gebäude. Dass die Kläger ihren Anbau nicht an der den Beigeladenen zugewandten Seite, sondern zur anderen Seite hin errichtet hätten, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn insgesamt werde auch durch den seitlichen Anbau der Kläger das nachbarliche Austauschverhältnis betroffen. Die Kläger hätten nämlich die seitlich eigentlich von Bebauung frei zu haltende Fläche bis zur Grenze hin in Anspruch genommen und damit in das Grundkonzept des Bebauungsplanes eingegriffen. Denn die Festsetzung des Bebauungsplanes zur überbaubaren Grundstücksfläche sei für alle Grundeigentümer im Planbereich WR 7 maßgeblich und stelle ein Gesamtkonzept für alle Nachbarn dar. Im Gegensatz zu den Beigeladenen, deren seitlicher Anbau noch die Abstandsfläche zur Nachbargrenze einhalte, hätten die Kläger die gesamte Abstandsfläche überbaut. Damit sei die Qualität der erteilten Befreiungen und der Verstöße gegen die Plankonzeption vergleichbar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Eine erdrückende Wirkung habe das Vorhaben der Beigeladenen offensichtlich nicht. In bebauten innerstädtischen Gebieten seien die von einer Nachbarbebauung ausgehenden Einsichtnahmemöglichkeiten bzw. Verschattungswirkungen zumutbar. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 4. Mai 2021 zugelassenen Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, denn die Befreiung betreffe Grundzüge der Planung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Den Beigeladenen sei gestattet worden, außerhalb der Baugrenzen erhebliche Erweiterungen ihres Wohngebäudes vorzunehmen. Zu den Grundzügen der Planung gehörten solche Festsetzungen, die die Grundkonzeption des Bebauungsplanes berührten. Hier habe der Plangeber die Baugrenzen festgesetzt, um eine bereits vorhandene Bebauung zu überplanen und einen gewissen Raum für Gebäudeerweiterungen zu geben. Mit der gartenseitigen Verschiebung der Baugrenze unter Beibehaltung der bisherigen Bautiefe habe die Rechtsgrundlage für rückseitige Erweiterungen (z. B. Wintergärten) geschaffen werden und hätten in einer städtebaulich zu vertretenen Dichte inmitten eines gewachsenen Wohngebietes Erweiterungen ermöglicht werden sollen. Der Plangeber habe innerhalb des Bebauungsplangebietes die Baugrenzen unterschiedlich gesetzt, um zum Teil nur straßenabgewandte Anbauten zuzulassen. Diesem städtebaulichen Konzept laufe es zuwider, wenn eine Überbauung von Flächen im Wege der Befreiung zugelassen werde, die der Plangeber bewusst habe freihalten wollen. Die Beklagte habe diesen Umstand auch nicht durch "Etablierung einer Kompensationsbaulast" ausgleichen können, da dies kein geeignetes Mittel sei, um hier eine Abweichung von den Baugrenzen zu ermöglichen. Der Plangeber habe bewusst eine Baugrenze festgesetzt, u.a. um nachbarliche Spannungen zu vermeiden. Dabei sei die Baugrenze nur nach hinten verschoben worden, um Wintergärten zu ermöglichen, eine seitliche Verschiebung der Baugrenzen sei gerade nicht vorgesehen gewesen. Hätte der Aufsteller des Planes lediglich das Maß der überbaubaren Fläche festlegen wollen und nicht konkrete Baufelder, hätte er eine Grundflächenzahl festgesetzt. Der Gebietscharakter des Siedlungsgebietes habe erhalten und insbesondere durch die Festsetzung von Baugrenzen das Vorhandensein von freistehenden Häusern gesichert werden sollen. Das Baugebiet verliere seinen Charakter mit der Erteilung solcher Befreiungen, so dass Grundzüge der Planung betroffen seien. Durch die Erteilung der Baugenehmigung inklusive der rechtswidrigen Befreiung würden auch ihre subjektiven Rechte verletzt. Die Festlegung der Baugrenzen im Bebauungsplan diene der Vermeidung nachbarlicher Spannungen, woraus sich ergebe, dass die nachbarlichen Interessen bei der Festlegung der Baugrenzen vom Planaufsteller berücksichtigt worden seien. Der Plangeber habe damit die Nachbarn im Hinblick auf die Festsetzungen der Baugrenzen in ein wechselseitiges Austauschverhältnis eingebunden. Aufgrund der eindeutigen Planbegründung sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass der Bebauungsplan vorliegend einen nachbarschützenden Charakter im Hinblick auf die Einhaltung dieser Baugrenzen - zumindest der seitlichen - habe. Sie seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht an der Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung aufgrund der Grundsätze einer unzulässigen Rechtsausübung gehindert. Sie hätten insbesondere nicht in vergleichbarer Weise bei der Beantragung einer Erweiterungsbaugenehmigung zu ihrem Wohnhaus eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erhalten. Die ihnen im Jahre 2014 erteilte Baugenehmigung enthalte keine Befreiung, die der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung bzw. Befreiung qualitativ und/oder quantitativ entspreche. Die Kläger haben insoweit auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verwiesen und diesen im Berufungsverfahren im Einzelnen noch weiter ergänzt und vertieft. Ihre Überschreitung der Baugrenzen sei in keiner Weise mit der Überschreitung der Baugrenzen durch die Beigeladenen vergleichbar, so dass es keinen Rechtsmissbrauch darstelle, wenn sie nun gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen vorgingen. Insbesondere sei ihre Überschreitung der Baugrenzen nicht in qualitativer Hinsicht mit der der Beigeladenen vergleichbar. Bei wertender Betrachtung sei dabei zu berücksichtigen, dass die Überschreitung der Fläche durch die Beigeladenen im 1. Obergeschoss eine völlig andere Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück darstelle als eine bloße Verlängerung der ohnehin bereits privilegierten Grenzgarage. Insbesondere sei zu beachten, dass es für die Nachbarn - bei denen es sich nicht um die Beigeladenen, sondern die Nachbarn auf der anderen Seite handele - eine wesentlich geringere Auswirkung habe, wenn eine ohnehin schon mögliche Grenzgarage um 1,5 m verlängert werde, während die Beigeladenen auf der gesamten Länge ihres Gebäudes Anbauten außerhalb der Baugrenzen durchführten. Die Schaffung zusätzlicher Wohnfläche bei den Beigeladenen übersteige die Wohnfläche bei ihnen, den Klägern, sowohl in quantitativer als auch qualitativer Weise. Flächen, die im Zusammenhang mit dem Bau der Grenzgarage zusätzlich entstanden seien, seien bei der Bewertung der Überschreitung der Baugrenze nicht zu berücksichtigen. Ihnen sei für die Grenzgarage keine Befreiung erteilt worden, einen entsprechenden Antrag hätten sie nicht gestellt. Ihre Baugenehmigung enthalte keine als Befreiung bezeichnete Bedingung, die die Grenzgarage betreffe; richtig sei allein, dass die Garage eine äußere Länge von insgesamt 10,5 m aufweise. Weder sie noch die Beklagte hätten seinerzeit offenbar bedacht, dass Grenzgaragen nach der derzeitigen Vorgabe eine Länge von maximal 9 m aufweisen dürften. Die Kläger hätten dementsprechend allenfalls in unbedachter Weise konkludent eine Befreiung mitbeantragt, die die Baubehörde konkludent genehmigt habe. Dies könne jedoch nicht mit der beabsichtigten Beantragung und Erteilung einer Befreiung auf eine Stufe gestellt werden. Denn wenn sie seinerzeit bedacht hätten, dass eine Befreiung notwendig sei, hätten sie die Garage nur mit einer Länge von 9 m geplant. Dies gelte insbesondere, wenn die Erteilung der - angeblichen - Befreiung hier dazu führe, dass sie ihr subjektiv-öffentliches Recht auf Geltendmachung von erheblichen Verstößen einer Bebauung durch die Nachbarn verlören. Durch die Verlängerung der Garage habe diese ihre Privilegierung nicht verloren. Eine solche Entprivilegierung der Garage finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Da es bei dem Grundsatz von Treu und Glauben insbesondere auch auf subjektive Tatbestände ankomme, könne dies erst recht dann nicht gelten, wenn sie sich nicht einmal bewusst gewesen seien, dass sie hier eine Befreiung in Anspruch nähmen. Im Übrigen habe hinsichtlich ihrer Grenzgarage der Nachbar auf der gegenüberliegenden Seite eine Baulast übernommen und somit auf Abstandsflächen verzichtet. Soweit eine solche Baulast eingetragen sei, erfolge keine Anrechnung auf die Maße von 9 m und 15 m des § 6 Abs. 11 BauO NRW. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht sich vorsorglich den Vortrag der Beigeladenen zu eigen und führt darüber hinaus aus: Ein subjektiv-öffentliches Recht könnten die Kläger aus den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich etwaiger seitlicher Baugrenzen nicht herleiten. Der Plangeber habe bei den Formulierungen in erster Linie rückseitige Erweiterungen - als Beispiel seien Wintergärten genannt - im Auge gehabt. Denn gerade die rückwärtigen Grundstücksbereiche der Häuser seien recht groß, da sie in früheren Jahren aufgrund des ehemaligen Charakters als Siedlungshäuser der sog. Gründergeneration zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte und damit auch der Selbstversorgung gedient hätten. Dies habe aber im Jahre 2010, also zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplans, nicht mehr den Interessen der Eigentümer entsprochen. Deshalb sei es der Wille des Plangebers gewesen, hier großzügigere Nutzungen der Grundstücke sowohl hinsichtlich der Art als auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zu ermöglichen, ohne hierfür stringente Vorgaben machen zu wollen. Der Wohnraum sollte erweitert werden können, und zwar in einer „städtebaulich zu vertretenden Dichte inmitten eines gewachsenen Wohnumfeldes", wie sich der Planbegründung entnehmen lasse. Der Plangeber habe somit Festsetzungen getroffen, die der allgemeinen städtebaulichen Ordnungsfunktion dienen sollten, aber nicht zum Schutze eines Nachbarn getroffen worden seien. Denn es sei üblich und vom Plangeber auch gewollt, dass sich im Laufe der Jahre Baugebiete mit sehr großen Grundstücken veränderten. Solche Veränderungen brächten in aller Regel eine mehr oder weniger ausgeprägte Verdichtung der Bebauung zunächst auf einzelnen Grundstücken und schließlich in der Umgebung mit sich. Hierbei handele es sich um andauernde Veränderungsprozesse, die man mit einer solchen weiten Öffnungsklausel im Bebauungsplan HM 6, 8. Änderung gerade habe ermöglichen wollen. Bei solchen Veränderungsprozessen seien stets Eigentümer- und Nachbarinteressen sozialverträglich in Einklang zu bringen; Maßstab müsse der - sich langsam wandelnde - Bestand sein. Der sozialverträgliche Einklang der Eigentümer- und Nachbarinteressen sei aber nicht der vorrangige Wille des Plangebers gewesen, sondern dies seien Parameter einer jeden zulässigen Verdichtung eines Baugebietes, die beachtet werden müssten. Der Plangeber habe damit klarstellen wollen, dass die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich notwendiger Abstandsflächen und auch das Gebot der Rücksichtnahme weiterhin zu beachten seien und Geltung hätten. Hätte der Plangeber gewollt, dass den seitlichen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zukomme, hätten im Bebauungsplan diese Begrenzungen für bauliche Erweiterungen formuliert werden müssen oder aber ein solcher Wille des Plangebers hätte im Text des Bebauungsplans einen Niederschlag finden müssen. Daran fehle es hier, denn es gebe im Bebauungsplan HM 6, 8. Änderung eben keinerlei Aussagen zu den seitlichen Baugrenzen und einer etwaigen nachbarschützenden Wirkung, und es sei auch nicht erkennbar, dass dies andeutungsweise in der Begründung des Bebauungsplans seinen Niederschlag gefunden hätte. Ein pauschaler Hinweis auf ein sozialverträgliches In-Einklang-Bringen von Eigentümer- und Nachbarinteressen sei hierfür nicht ausreichend, die Zielrichtung sei aus den dargelegten Gründen hier eine andere gewesen. Ausgehend davon, dass für die seitlichen Baugrenzen im Bebauungsplan keine nachbarschützende Wirkung festgeschrieben worden sei, seien nur noch Verstöße gegen Abstandsflächen und das Gebot der Rücksichtnahme für die Nachbarn und damit Kläger relevant. Denn die Kläger müssten in ihren subjektiven Rechten verletzt sein; dafür genüge es nicht, dass sich eine Baugenehmigung möglicherweise als rechtswidrig erweise. Ein Verstoß gegen das Abstandsgebot sei nicht feststellbar, und auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verstoßen. Den Klägern werde nicht in unzumutbarer Weise Licht und Luft genommen, und auch eine unzumutbare Verschattung sei nicht erkennbar. Die auch im Berufungsverfahren anwaltlich nicht vertretenen Beigeladenen, deren Vorbringen sich die Beklagte vorsorglich zu eigen gemacht hat, stellen keinen Sachantrag. Sie führen im Wesentlichen aus, die Kläger hätten die von ihnen eingeforderte aufgelockerte Bauweise und den Gebietscharakter selbst nicht eingehalten, sondern durch den Lückenschluss eine durchgehende Bebauung ausgeführt. Bei näherer Betrachtung der zugelassenen und tatsächlich ausgeführten Bebauung der L.--------straße zeige sich, dass durch den genehmigten Anbau an das Haus der Beigeladenen der Gebietscharakter nicht zerstört werde. Das Haus L.--------straße 23 - also ihr Haus - solle gemäß Bebauungsplan als einziges Haus an beiden Seiten einen größeren Grenzabstand beibehalten. Das Haus L.--------straße 25 habe zwar nur auf eine Breite von 11,50 m erweitert werden dürfen, sei dann aber auf eine Breite von 12 m mit 3 m Grenzabstand erweitert worden. Der nach der genehmigten Erweiterung ihres Gebäudes verbleibende Abstand zwischen den Häusern L.--------straße 23 und 25 sei mit 9 Metern immer noch deutlich größer als der Abstand von 6 Metern zwischen den anderen Häusern. Außerdem werde der Gebietscharakter nicht allein durch die Festsetzung der Baugrenzen bestimmt. Insoweit haben die Beigeladenen hinsichtlich der im Plan vorgesehenen Dachneigung oder Einfriedungen geltend gemacht, die Planfestsetzungen würden an mehreren Stellen nicht eingehalten. Die von den Klägern angeführte Gegenüberstellung der quantitativen Überschreitung der Baugrenzen sei unzutreffend. Die eigene Überschreitung der Baugrenzen durch die Kläger werde "schöngerechnet", denn diese überschritten die Baugrenze im UG und im EG um jeweils 5,5 m; warum die Überschreitung im Untergeschoß bei den Klägern nicht relevant sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Insgesamt seien die Überschreitungen der Baugrenzen durch die Kläger und die Beigeladenen sehr wohl vergleichbar. Der Berichterstatter hat durch eine Ortsbesichtigung am 15. Oktober 2021 Beweis über die örtlichen Verhältnisse erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll einschließlich der beim Ortstermin gefertigten Fotos verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt nachbarliche Abwehrrechte der Kläger nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein öffentlich-rechtliches nachbarliches Abwehrrecht besteht, wenn die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ihrem Regelungsgehalt nach gegen zwingendes, zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienendes materielles Baurecht verstößt, dieser Verstoß auch nicht durch eine (rechtmäßige) Befreiung oder Abweichung ausgeräumt werden kann und - sofern dies die gesetzliche Regelung erfordert - der Nachbar durch die Ausführung oder Nutzung des Vorhabens tatsächlich und unzumutbar beeinträchtigt wird. Vgl. z. B. OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 -, juris Rn. 38 und vom 27. August 2015 – 2 A 1094/14 -, n.v., S. 9 f. des Urteilsabdrucks. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere steht den Klägern kein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht zu. Das Vorhaben verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen (nachbarschützende) Vorgaben eines Bebauungsplans (1.). Es verstößt auch nicht zum Nachteil der Kläger gegen das gleichermaßen in Abhängigkeit von den bauplanungsrechtlichen Grundstücksverhältnissen in § 15 BauNVO, § 31 Abs. 2 letzter HS BauGB, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. § 35 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot (2.). 1. Aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans lässt sich ein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht nicht herleiten. a) Der Bebauungsplan HM 6, 8. Änderung leidet jedenfalls an einem zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden (formellen) Mangel. Er ist bereits nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht (aa). Dieser Verkündungsmangel führt auch zur Gesamtunwirksamkeit des Planes (bb). Dabei ist der Senat aus Rechtsgründen nicht gehindert, in eine Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans einzutreten. Die Mahnung des Bundesverwaltungsgerichts, die Tatsachengerichte sollten nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche gehen, stellt keinen Rechtssatz dar, sondern umschreibt eine Maxime richterlichen Handelns, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht in Frage stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 4 BN 26.06 -, BRS 70 Nr.66 = juris Rn. 7 (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 [196 f.]). Diesem Grundsatz entspricht die Berücksichtigung des hier in Rede stehenden Verkündungsmangels ohne weiteres schon deshalb, weil dieser auf der Hand liegt. aa) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, BauR 2010, 1889 = juris Rn. 9 ff., und vom 30. September 2014 - 4 B 49.14 -, juris Rn. 3 [zu OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 A 2198/12 -]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2015 - 2 A 1094/14 -, n.v., S. 11 f. des Urteilsabdrucks, und Beschluss vom 16. November 2020 - 2 A 438/20 -, juris Rn. 10 ff., beide m. w. N.; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Juni 2020 - 1 KN 18/15 -, juris Rn. 28 f. Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan hier unwirksam, weil in Nr. 4 (Satz 1) der textlichen Festsetzungen für sämtliche Wohngebiete und damit für nahezu seinen gesamten Geltungsbereich Lärmpegelbereiche unter Bezugnahme auf die DIN 4109 (a.F.) festgesetzt werden, ohne dass in der Planurkunde selbst oder aber in der öffentlichen Bekanntmachung auf eine entsprechende Einsichtnahmemöglichkeit hingewiesen worden wäre. Gleiches gilt für den in Satz 2 enthaltenen Verweis auf die VDI 2719. Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung an dieser Rechtsprechung geäußerte Kritik, der Verkündungsmangel führe zur Unwirksamkeit, obwohl in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen die Lärmpegelbereiche bezeichnet und die maßgeblichen Außenlärmpegel dort jeweils wiedergegeben seien und es damit gar nicht erforderlich sei, in die DIN 4109 Einsicht zu nehmen, wird vom Senat nicht geteilt. Denn die DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" – Anforderungen und Nachweise (die hier in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch maßgeblichen Fassung vom November 1989 zugrunde zu legen ist) enthält nicht nur die hier in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen auszugsweise wiedergegebene Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen (dort Tabelle 8), sondern sagt z. B. unter Nr. 4.1, was "schutzbedürftige Räume" sind und regelt - wie bereits ihr Untertitel sagt - "Anforderungen und Nachweise", die sich aus der auszugsweisen Wiedergabe in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen offensichtlich nicht ableiten lassen. Die Möglichkeit, sich von dem Inhalt der DIN 4109, die vom Plan in Bezug genommen wird, verlässlich Kenntnis verschaffen zu können, ist aus rechtsstaatlichen Gründen geboten, hier aber (spätestens) mit der Verkündung nicht eröffnet worden. bb) Die offensichtliche Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 4 führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans HM 6, 8. Änderung insgesamt. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann ausnahmsweise nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2013 - 4 BN 40.13 -, BRS 81 Nr. 76 = juris Rn. 4, und vom 6. November 2007 - 4 BN 44.07 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2022 - 2 D 109/20.NE -, juris Rn. 59 ff. . Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Die Feststellung der Teilnichtigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des Weiteren muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen kann das Gericht in erheblichem Maße auch dadurch missachten, dass es - im Falle einer nach materiell-rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung - durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 4 BN 44.07 -, juris Rn. 3. Im Zweifel hat das Gericht der Gemeinde durch Aufhebung des Bebauungsplans insgesamt die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = juris Rn. 30. Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass - wie hier - eine textliche Festsetzung wegen eines Verkündungsmangels unwirksam ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - 4 BN 40.13 -, BRS 81 Nr. 76 = juris Rn. 9 f. Nach diesen Grundsätzen führt die Unwirksamkeit der Festsetzung der Lärmpegelbereiche in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen – entsprechend der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgegebenen Regel – zur Unwirksamkeit des Planes insgesamt. In den gegebenen Grundstücksverhältnissen erscheint schon fraglich, ob die andernfalls verbleibende Festsetzung von reinen Wohngebieten ohne Regelungen zum passiven Schallschutz in Ansehung der in der Planbegründung angeführten Verkehrslärmvorbelastung für sich eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnte. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat der Beklagten nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne Regelungen zum Schallschutz beschlossen hätte. Denn Lärmschutzfragen waren ein wesentlicher Aspekt der Planung. Bereits bei der Bestandsaufnahme (S. 6 der Planbegründung unter 1.3.7) wird herausgestellt, dass die für reine Wohngebiete in der DIN 18005 angegebenen Orientierungswerte von 50/40 dB (A) entlang der L 156 (N3. Straße) überschritten werden; einem Lärmschutzgutachten aus dem Jahre 1990 könne entnommen werden, dass bei einer angenommenen durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung von 3.200 Kraftfahrzeugen mit einem Emissionspegel in Höhe von 62,8 dB (A) tagsüber und 51,9 dB (A) nachts zu rechnen sei. Eine Verkehrszählung im Jahr 2000 habe eine Tagesbelastung von 5.534 Kraftfahrzeugen/24 h ergeben. Für das übrige Plangebiet seien Lärmwerte in Höhe von 57/45 dB (A) anzusetzen. Angesichts dieser – das gesamte Plangebiet betreffenden – Problemstellung wird sodann hervorgehoben "Somit sind passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich" (S. 6) und auf die Festsetzung der Lärmpegelbereiche (Planbegründung S. 15 unter 2.10) verwiesen. Angesichts dieses vom Plangeber für das gesamte Plangebiet erkannten Handlungsbedarfs kann nicht davon ausgegangen werden, dass er den Plan auch ohne die Festsetzung von Lärmpegelbereichen und daran anknüpfenden Vorgaben zum passiven Schallschutz beschlossen hätte. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine unbedingte Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung des (Verkündungs-)Mangels nicht besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 A 438/20 -, juris Rn. 17 f. m. w. N. b) Angesichts der Unwirksamkeit des Bebauungsplans HM 6, 8. Änderung werden die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen von dem dann Geltung beanspruchenden Ausgangsbebauungsplan Nr. 6 erfasst. Jener kann aber – seine Wirksamkeit an dieser Stelle einmal unterstellt – im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls deshalb nicht Grundlage eines bauplanerischen Abwehrrechts der Kläger sein, weil er in dem hier interessierenden Bereich keine seitlichen Baugrenzen festsetzt, sondern für das heutige WR 7 insgesamt ein durchgehendes Baufenster - ohne seitliche Baugrenzen - entlang der L.--------straße festsetzt, so dass eine Verletzung der hier in Rede stehenden Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche ausscheidet. Unabhängig davon liegt es auf der Hand, dass dessen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten rechtlichen Grundsätzen, auf die im Weiteren unter c) noch einzugehen sein wird, keine nachbarschützende Wirkung beizumessen ist. Denn ausweislich der Planbegründung sollten "die ausgewiesenen Wohnflächen die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung " (Hervorhebung nicht im Original) enthalten, so dass sie aus städtebaulichen Gründen erfolgten, ohne dass damit die Einräumung von Drittschutz verbunden war. Nur ergänzend sei angemerkt, dass - sollte auch dieser Bebauungsplan unwirksam sein - sich nichts anderes ergäbe. Das Vorhaben wäre bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen und es stünde daher bauplanungsrechtlich zugunsten der Kläger ein Abwehrrecht allenfalls nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots in Rede. c) Die Kläger könnten sich aber selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans HM 6, 8. Änderung und seiner Festsetzung seitlicher Baugrenzen auf die Überschreitung derselben nicht mit Erfolg berufen. aa) Die Festsetzung der seitlichen Baugrenzen hat nämlich – wie auch die Regelung zur Dachneigung - keine drittschützende Wirkung. Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen haben grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Von einer neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen, denen nicht schon kraft Bundesrecht eine solche Wirkung zukommt, ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Plangebers erkennbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 10 A 3398/19 -, juris Rn. 32 ff. und Urteil vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 - BRS 81 Nr. 176 = juris Rn. 98 ff., sowie BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 9 CS 17.345 -, juris Rn. 16, alle m. w. N.; vgl. auch Schilder, in: Bönker / Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 23 Rn. 43 f. m. w. N. Ob solche Regelungen, einschließlich getroffener Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (ausnahmsweise) Drittschutz vermitteln, hängt allein von der Auslegung des objektiven Regelungsgehalts des Bebauungsplans ab. Dies ist in jedem Einzelfall aus Inhalt und Rechtsnatur der jeweiligen Festsetzung des Bebauungsplans, ihrem Zusammenhang mit dessen weiteren Regelungen, der Planbegründung oder anderen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzungen im Sinne eines "Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden sind, dass sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 4 B 5.19 , juris Rn. 4, und Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 -, juris Rn. 14 ff. ; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 - 2 B 1322/19 -, juris Rn. 14 Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob Baugrenzen Drittschutz vermitteln. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 4 B 29.16 -, juris Rn. 5. Ausgehend hiervon kann eine drittschützende Wirkung der Festsetzung der seitlichen Baugrenzen, um die es im vorliegenden Zusammenhang allein gehen kann, nicht angenommen werden: Eine solche lässt sich insbesondere nicht mit der Passage aus der Nr. 1.4.1 (= S. 7) der Planbegründung ("Allgemeine Zielsetzungen der Planung") unter b) (Reine Wohngebiete) begründen, die lautet: "Mit der gartenseitigen Verschiebung der Baugrenze unter Beibehaltung der bisherigen Bautiefe soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden für rückseitige Erweiterungen (z.B. Wintergärten) an die bestehende Wohnbebauung in einer städtebaulich zu vertretenden Dichte inmitten eines gewachsenen Wohnumfeldes. Nach der Nutzung der Grundstücke durch die „Gründergeneration“ (Siedler), die Wert auf großzügig geschnittene Parzellen zum Zwecke des Anbaus landwirtschaftlicher Erzeugnisse legten, haben sich in der Zwischenzeit die Interessen der Eigentümer verändert, sie präferieren zusätzlichen Wohnraum. Zur Vermeidung nachbarrechtlicher Spannungen sollen sich Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung am Bestand orientieren. Auf diese Weise sind Eigentümer- und Nachbarinteressen sozialverträglich in Einklang gebracht.“ Damit wird über die (nachbarschützende oder nicht nachbarschützende) Wirkung der seitlichen Baugrenzen nichts gesagt. Es geht vielmehr um die gartenseitigen, d.h. rückwärtigen Baugrenzen. " Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung" sollen sich am Bestand orientieren (Hervorhebung nicht im Original). "Auf diese Weise" sind Eigentümer- und Nachbarinteressen nach der Vorstellung des Plangebers sozialverträglich in Einklang gebracht. Die genannte Passage ist also dahingehend zu verstehen, dass es um rückwärtige Baugrenzen geht - diese sollen gartenseitig verschoben, also rückwärtig erweitert werden -, und dass sich Art und Maß baulicher Nutzung am Bestand orientieren sollen. Über überbaubare Grundstücksflächen, soweit diese seitlich, d.h. zu den Nachbargrenzen ausgerichtet sind, sagen die Passagen nichts - erst recht nichts Konkretes zum Nachbarschutz - aus. Aus der Planbegründung lässt sich eine drittschützende Wirkung der (seitlichen) Baugrenzen auch sonst nicht herleiten: So heißt es unter Nr. 2.5.1. hinsichtlich überbaubarer Grundstücksflächen (dort S. 11): "Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen nehmen die straßenseitige Gebäudefront zum Maßstab und erlauben auf den tiefen Grundstücken straßenabgewandt zusätzliche Anbauten (z. B. Wintergärten). Der Umfang der überbaubaren Fläche verändert sich nicht im Vergleich zum bislang zulässigen Maß." Daran wird deutlich, dass der Plangeber insoweit allein die straßenseitigen und die straßenabgewandten Baugrenzen im Blick hatte, von seitlichen Baugrenzen ist nicht die Rede. Da der Plangeber in anderem Zusammenhang (nämlich bei der gestalterischen Festsetzung unter Nr. 5.3.2 zu Einfriedungen) ausdrücklich auch Ausführungen zu seitlichen Grundstücksgrenzen gemacht hat (S. 13 Planbegründung), hier aber schweigt, obwohl sich ein "Reden" bei einem Willen, Drittschutz zu vermitteln, aufgedrängt hätte, ist für die Annahme von Drittschutz kein Raum. Dies wird auch daran deutlich, dass der Plangeber die überbaubare Fläche ausdrücklich als "im Vergleich zum bislang zulässigen Maß" unverändert bezeichnet hat (S. 11 Planbegründung). Bislang - also unter Zugrundelegung des Bebauungsplans Nr. 6 aus dem Jahre 1971 - war aber in planerischer Hinsicht eine seitliche Baugrenze gerade nicht vorgesehen. Dieses Ergebnis, nämlich dass der Plangeber bei den Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche allein die straßenabgewandten und die straßenseitigen Baugrenzen im Blick hatte, wird inhaltlich auch dadurch bestätigt, dass die textliche Festsetzung Nr. 3, die sich mit der überbaubaren Grundstücksfläche beschäftigt, aus Sicht des Plangebers Nebenanlagen außerhalb der (zeichnerisch festgesetzten) überbaubaren Grundstücksfläche mit Ausrichtung zur öffentlichen Verkehrsfläche betrifft. Hat der Plangeber aber diese – und nicht die seitlichen - Baugrenzen im Blick gehabt, kann mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Festsetzung seitlicher Baugrenzen hier den Nachbarn über die bestehenden bauordnungsrechtlichen Regelungen des Abstandsflächenrechts hinaus subjektive (Abwehr-) Rechte eingeräumt werden sollten. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -, BRS 86 Nr. 113, lässt sich zugunsten der Kläger ebenfalls nichts herleiten. Danach können zwar Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Form von Festsetzungen zur Vollgeschoss- und Baumassenzahl im Einzelfall nachbarschützend sein, wenn der Plangeber - auf dessen Willen es grundsätzlich ankommt - die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte. Dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, lag allerdings ein (übergeleiteter) Bebauungsplan aus dem Jahre 1959 zugrunde, der noch vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchens und noch vor der erst im Jahre 1960 beginnenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz in Kraft getreten war. Um einen solchen Plan geht es hier aber gerade nicht. Denn bereits der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 6 war im Jahre 1970 auf den Weg gebracht, vom Rat beschlossen und beschlossen und im Jahre 1971 genehmigt und bekannt gemacht worden. Von daher hätte für den Plangeber hier durchaus die Möglichkeit bestanden, entsprechende nachbarschützende Regelungen zu treffen bzw. diese in der Planbegründung hinreichend deutlich zu dokumentieren, was er aber aus den genannten Gründen unterlassen hat. Dies gilt bei einem Plan aus dem Jahre 2010, um den es hier geht, umso mehr, da ein entsprechendes "Problembewusstsein", dass ohne hinreichend deutliche Indizien oder Umstände von einer nachbarschützenden Wirkung von Baugrenzen nicht ausgegangen werden kann, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben wird. Unabhängig davon sind Festsetzungen nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 (dort Rn. 15) nur nachbarschützend, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden wollte. Das ist hier aus den genannten Gründen ebenfalls nicht der Fall. bb) Die Kläger können sich davon ausgehend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die hier erfolgte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans HM 6, 8. Änderung sei rechtswidrig. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nämlich allein nach den Maßstäben zu beantworten, die zum drittschützenden "Gebot der Rücksichtnahme" entwickelt worden sind, welches (auch) in den Vorschriften der §§ 35 Abs. 2 und 3 und 34 Abs. 1 BauGB sowie des § 15 Abs. 1 BauNVO angelegt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173 = juris Rn. 17. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gibt es insoweit nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183 = juris Rn. 7. 2. Das streitige Vorhaben wahrt das in Abhängigkeit von den einschlägigen planungsrechtlichen Grundstücksverhältnissen in § 15 Abs. 1 BauNVO, §§ 31 Abs. 2 oder § 34 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot gegenüber den Klägern, und zwar unabhängig davon, ob man von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Bebauungsplans HM 6, 8. Änderung bzw. des Ausgangsbebauungsplans ausgeht. Die Anforderungen, welche das Gebot der Rücksichtnahme in diesem Zusammenhang stellt, hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Vgl. z. B. OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2022 - 2 A 1226/19 -, juris Rn. 139 f., und vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 33 f.; Kuschnerus / Bischopink / Arnold, Das zulässige Bauvorhaben, 7. Auflage 2016, Rn. 143, alle m. w. N. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und dass es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt und es zu Einsichtnahmemöglichkeiten auf das eigene Grundstück kommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2022 - 2 A 1226/19 -, juris Rn. 154 sowie Beschlüsse vom 9. Januar 2019 - 7 A 2721/17 -, juris Rn. 4,und vom 18. Dezember 2017 - 7 A 2147/16 –, juris Rn. 13. Sind die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten, rechtfertigt dies in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandsflächenvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung der erdrückenden Wirkung eines Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2022 - 2 A 1226/19 -, juris Rn. 146 f. m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2018 – 4 B 50.17 -, BRS 86 Nr. 118 = juris Rn. 4, und vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = juris Rn. 4. Ein solcher Verstoß im Hinblick auf die von den Klägern geltend gemachten Wirkungen scheidet daher hier aus. Zweifel an der Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften gemäß § 6 BauO NRW ergeben sich weder aus dem klägerischen Vorbringen, das im Übrigen die Einhaltung der Abstandsflächen auch nicht in Abrede stellt, noch aus dem Akteninhalt. In den gegebenen Grundstücksverhältnissen ergeben sich auch keine Besonderheiten, die eine abweichende Bewertung der Zumutbarkeit ergeben würden. Vor diesem Hintergrund können die Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, mit dem Vorhaben der Beigeladenen würden zusätzliche, ihnen nicht zumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr eigenes Grundstück eröffnet. In gewissem Umfang bestand die Möglichkeit, einzelne Räume ihres Gebäudes jedenfalls in Teilen einzusehen, bereits zuvor; im Übrigen wird der Abstand der Wohngebäude ausweislich der genehmigten Bauvorlagen mindestens 9 m betragen. Dass ihnen keine hinreichenden Rückzugsräume innerhalb ihres Gebäudes, das – ebenso wie im Übrigen das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen nach seiner Verwirklichung – jedenfalls nicht unterdimensioniert ist, tragen sie nicht vor und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Kläger geltend machen, es könne auch in das Schlafzimmer/Kinderzimmer bzw. Badezimmer Einsicht genommen werden, können sie sich insoweit zudem im Wege der "architektonischen Selbsthilfe" durch entsprechende Vorkehrungen wie Vorhänge oder Rollos schützen. Schließlich kann im Rahmen der nach den oben genannten Grundsätzen anzustellenden Interessenabwägung auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger mit ihrer eigenen Überschreitung der seitlichen Baugrenze - und der ihnen insoweit erteilten Befreiung, die sie jedenfalls akzeptiert haben - selbst ein "Vorbild" für die Abweichung von den planerisch vorgesehenen – wenn auch nicht drittschützenden – seitlich überbaubaren Grundstücksflächen gesetzt haben. 3. Bei dieser Sach- und Rechtslage mag im Ergebnis schließlich offenbleiben, ob die Geltendmachung eines - unterstellten - etwaigen Abwehrrechts durch die Kläger treuwidrig wäre, was das Verwaltungsgericht – bei angenommenem Drittschutz der Regelungen zu den seitlichen Baugrenzen im Bebauungsplan HM 6, 8. Änderung - mit jedenfalls nicht von vornherein unvertretbar erscheinenden Argumenten bejaht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.