Beschluss
6 B 521/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1214.6B521.22.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Steueramtmanns in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Steueramtmanns in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihm für die von ihm geführten Listen „Regelbereich“ und „Groß- und Konzernbetriebsprüfung“ für Januar 2022 zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller sei durch die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Auswahlentscheidungen nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Er könne als ein bei einem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung („STEUFA“) tätiger Beamter nicht verlangen, auf einer vom Antragsgegner den Beförderungsbereichen „Regelbereich“ („Regel“) und „Groß- und Konzernbetriebsprüfung“ („GKBP“) zugewiesenen Planstelle befördert zu werden. Der Antragsgegner habe für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - der Finanzverwaltung drei voneinander abgegrenzte Planstellenbereiche („Regel“, „GKBP“ und „STEUFA“) nebst jeweils zugehöriger Beförderungsliste gebildet. Er weise diesen voneinander getrennten Bereichen Planstellen in unterschiedlicher Anzahl auf der Grundlage von Personalberechnungen zu. Die den Planstellenbereichen zugewiesenen Beförderungsplanstellen würden im Wege der Bestenauslese allein an die in den jeweiligen Bereichen tätigen Beamten vergeben, die nach Maßgabe des Ergebnisses ihrer dienstlichen Beurteilungen auf planstellenbereichsbezogenen Beförderungslisten geführt würden. Die den Auswahlentscheidungen vorgeschaltete Bildung getrennter Planstellenbereiche für Beförderungen, die den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers auf Stellenbesetzungen innerhalb des Planstellenbereichs „STEUFA“ beschränke, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung, ob und wie die Planstellenbereiche nebst zugehöriger Beförderungslisten gebildet und die Planstellen auf diese verteilt würden, stehe im weiten, gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen des Dienstherrn. Auch die Zuweisung von Beförderungsplanstellen zu den jeweiligen Beförderungslisten sei eine Entscheidung im Vorfeld späterer Auswahlentscheidungen, die subjektive Rechte der Beamten noch nicht berühre. Insbesondere hätten diese keinen Anspruch darauf, dass die Beförderungsplanstellen stets der Betriebseinheit oder dem Planstellenbereich zugewiesen würden, in der oder dem die am besten beurteilten Beamten tätig seien. Ebenso wenig müsse sich die Organisationsentscheidung als Maßnahme der Planstellenbewirtschaftung an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Die Anwendung dieser Norm setze vielmehr eine Organisationsentscheidung des Dienstherrn voraus, der zufolge überhaupt Stellen zu besetzen seien; die Vorschrift determiniere diese Entscheidung im Grundsatz aber nicht. Eine gerichtliche Kontrolle sei deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt sei oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen werde. Nach diesen Maßgaben sei die Vorgehensweise des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden. Diese näher begründete Feststellung stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage. Fehl geht die Annahme der Beschwerde, die Beförderungspraxis des Antragsgegners führe im Sinne des Beschlusses des 1. Senats des beschließenden Gerichts vom 9.3.2020 - 1 B 873/19 -, juris, zu einem dauerhaften Ausschluss der der Beförderungsliste „STEUFA“ zugehörigen Beamten - und damit auch des Antragstellers - von jeglichen Beförderungsmöglichkeiten bzw. durch die Zuweisung von Beförderungsplanstellen zu den Beförderungslisten „Regel“, „GKBP“ und „STEUFA“ werde die Auswahl-/Beförderungsentscheidung schon vorweggenommen. Das Verwaltungsgericht hat anknüpfend an den von der Beschwerde genannten Beschluss ausgeführt, eine Vorwegnahme der Auswahlentscheidung könne je nach den Umständen des Einzelfalls allenfalls dann vorliegen, wenn eine Gruppe von Beförderungsbewerbern allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beförderungsliste dauerhaft, also über mehrere Jahre hinweg, faktisch vom Leistungswettbewerb und damit von jeglicher Beförderungsmöglichkeit ausgeschlossen werde. Dies sei, so das Verwaltungsgericht zutreffend, hinsichtlich des in Rede stehenden Planstellenbereichs „STEUFA“ nicht der Fall. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners seien auf der Grundlage der Regelbeurteilungen zum 31.12.2017 in der Zeit vom 1.4.2018 bis zum 31.3.2021 52 Personen aus der Beförderungsliste „STEUFA“ in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert worden. Nach Inkrafttreten der aktuellen Beförderungsliste „STEUFA“ am 1.4.2021 seien bis zum 1.1.2022 15 Angehörige des Planstellenbereichs „STEUFA“ und zum 1.2.2022 ein weiterer Beamter dieses Planstellenbereichs in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert worden. Der Antragsgegner hat mit der Beschwerdeerwiderung vom 11.5.2022 ergänzt, auf der Grundlage dieser Beförderungsliste sei zwischenzeitlich bis Listenplatz 21 befördert worden. Auch der auf Listenplatz S 40 geführte Antragsteller werde voraussichtlich auf der Grundlage seiner aktuellen Regelbeurteilung befördert werden. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Beschwerde, „für den betroffenen Beamten sei der Ausschluss von Beförderungsmöglichkeiten dennoch dauerhaft im Sinne der zitierten Entscheidung“ bzw. es bestehe „real keine Beförderungsmöglichkeit“, nicht nachvollziehbar. Dass der Antragsteller, wie die Beschwerde diesbezüglich geltend macht, zuletzt im September 2011 befördert worden ist, gründet nicht auf dem Umstand, dass der Antragsgegner dem Planstellenbereich „STEUFA“ keine Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 zugewiesen hat, sondern darauf, dass ihm in den Regelbeurteilungen zu den Stichtagen 31.12.2011 sowie 31.12.2014 nicht die Beförderungseignung zuerkannt und er zu den Stichtagen 31.12.2017 sowie 31.12.2020 im Vergleich zu den zwischenzeitlich beförderten Beamten dieses Planstellenbereichs schlechter beurteilt worden ist und deshalb bisher nicht den für eine Beförderung erforderlichen Listenplatz erreicht hat. Ohne Erfolg führt die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter an, der Antragsteller habe wegen seiner Zugehörigkeit zum Planstellenbereich „STEUFA“ nicht von seinen Regelbeurteilungen profitiert, obwohl er nicht schlechter, sondern besser beurteilt worden sei als zwischenzeitlich in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 beförderte Beamte der beiden anderen Planstellenbereiche. Die Beschwerde geht fehl, wenn sie meint, der Antragsgegner sei verpflichtet, die Beförderungsplanstellen anhand einer Beförderungsliste zu vergeben, die übergreifend Beamte aller drei Planstellenbereiche erfasst. Der Antragsteller kann, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, auch nicht etwa beanspruchen, dass Beförderungsplanstellen dem Planstellenbereich zugewiesen werden, in dem die am besten beurteilten Beamten tätig sind. OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2013 - 1 B 133/13 -, juris Rn. 56. Dafür, dass die Zuweisung der Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 auf die Planstellenbereiche „Regel“, „GKBP“ und „STEUFA“ willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, gibt das weitere Beschwerdevorbringen (ebenfalls) nichts her. Darauf lässt insbesondere nicht der Umstand schließen, dass die Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 nicht entsprechend der Personalstärke in der Besoldungsgruppe A 11 auf die Planstellenbereiche aufgeteilt worden sind bzw. werden und die Beförderungssituation sich dadurch für die Beamten des Planstellenbereichs „STEUFA“ schlechter darstellt als für die Beamten der beiden anderen Planstellenbereiche. Ohne Belang ist es schließlich, dass 13 Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 zum 1.2.2022 für die Zuführung von Beamten aus dieser Besoldungsgruppe in die Steuerfahndung im Wege der Umsetzung/Versetzung verwendet worden sind. Hierdurch reduzieren sich lediglich die Beförderungsmöglichkeiten der Beamten des Planstellenbereichs „STEUFA“, die - wie der Antragsteller - ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben, ohne dass diese Beamten dauerhaft von jeglicher Beförderungsmöglichkeit ausgeschlossen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).