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Beschluss

12 A 86/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1215.12A86.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Dem Bestehen eines Anspruchs stehe nicht entgegen, dass der - mit seiner Mutter in Belgien wohnhafte - Kläger die zwischen den Beteiligten allein umstrittene Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht erfülle, wonach ein Kind einen Anspruch hat, wenn es im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Denn dieses Wohnsitzerfordernis sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil es gegen vorrangiges Unionsrecht (Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011, Art. 45 Abs. 2 AEUV) verstoße. Es beschränke die - beim B. X. beschäftigte - Mutter des Klägers in der Ausübung ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit und diskriminiere sie mittelbar als Grenzarbeitnehmerin. Der Kläger könne sich als Kind und Familienmitglied einer Wander- bzw. Grenzarbeitnehmerin auch selbst auf die unionsrechtliche Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 berufen. Die durch das Wohnsitzerfordernis verursachte Ungleichbehandlung der Mutter des Klägers sei nicht objektiv gerechtfertigt. Ungeachtet der Frage, ob die Wohnsitzklausel überhaupt legitimen Zielen im Sinne des Unionsrechts diene, erweise sie sich - in Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts - jedenfalls als nicht als erforderlich, weil der nationale Gesetzgeber eine andere, gleich wirksame, aber die unionsrechtliche Freizügigkeit nicht oder weniger stark einschränkende Leistungsvoraussetzung hätte wählen können. Er hätte die Unterhaltsvorschussleistungen davon abhängig machen können, dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehe, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteige. Denn dadurch trage dieser Elternteil mit den Abgaben, die er auf Grund seiner unselbständigen Tätigkeit im Bundesgebiet entrichte, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen des Staates bei und belege damit, dass er und das Kind, für dessen Unterhalt er aufkomme, hinreichend mit der Gesellschaft im Bundesgebiet verbunden seien. Die Mutter des Klägers sei in Deutschland als Arbeitnehmerin in Vollzeit beschäftigt und werde auch hier besteuert. Soweit die Beklagte unter Heranziehung von Ziffer 1.2.4. RL UVG darüber hinaus fordere, dass die Mutter des Klägers über einen Zweitwohnsitz im Bundesgebiet verfügen müsse, damit sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei, stehe dies mit dem Unionsrecht und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - nicht im Einklang. Diese Würdigung wird von der Beklagten nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Im Kern beschränkt sich ihr Zulassungsvorbringen auf den Einwand, nach "diesseitigem Verständnis" reiche "der Umstand einer Steuerpflicht im Inland ohne das gleichzeitige Innehaben eines Wohnsitzes im Inland nicht aus, um eine hinreichende Verbundenheit mit dem die soziale Vergünstigung erbringenden Mitgliedstaat herzustellen"; außerdem habe "das Wohnsitzerfordernis eine zentrale Bedeutung im Sozialrecht (vgl. § 30 I SGB I)" und sei "auch deswegen in die Richtlinien übernommen" worden. Hinzu komme, "dass die Rückgriffnahme beim unterhaltspflichtigen Elternteil ein maßgeblicher Bestandteil im Konzept des Unterhaltsvorschussrechts" sei; die Möglichkeit des Rückgriffs würde jedoch "durch eine Aufweichung des Wohnsitzerfordernisses erheblich erschwert". Aus diesen Einwendungen folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dem gesetzgeberischen Ziel der Verbundenheit mit dem die soziale Vergünstigung erbringenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleich wirksam, aber das Freizügigkeitsrecht weniger belastend Rechnung getragen werden, indem die Unterhaltsvorschussleistungen davon abhängig gemacht werden, dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt. Ein Elternteil, der auf diese Weise Zugang zum bundesdeutschen Arbeitsmarkt gefunden hat, trägt mit den Abgaben, die er aufgrund der von ihm ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat entrichtet, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen in diesem Staat bei und belegt damit, dass er und das Kind, für dessen Unterhalt er aufkommt, in die hiesige Gesellschaft hinreichend integriert sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 45. Daraus geht eindeutig hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verbundenheit mit dem die Sozialleistung erbringenden Mitgliedstaat (hier: die Bundesrepublik Deutschland) und die hinreichende Integration in die Gesellschaft dieses Staates lediglich an den beschriebenen Zugang zum bundesdeutschen Arbeitsmarkt und eine damit einhergehende inländische Abgabenpflicht knüpft, die sich neben Steuern erkennbar auch auf andere zur Finanzierung sozialpolitischer Maßnahmen dienende Abgaben wie vor allem Sozialversicherungsbeiträge bezieht. Mit dem bloßen Entgegenhalten eines anderslautenden "diesseitigen Verständnisses" und dem pauschalen Verweis darauf, dass dem Wohnsitzerfordernis eine "zentrale Bedeutung im Sozialrecht" zukomme, zeigt die Beklagte nicht ansatzweise auf, warum es vor dem Hintergrund der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zusätzlich noch auf das Bestehen eines Wohnsitzes im Inland ankommen sollte. Soweit die Beklagte geltend macht, die "Aufweichung des Wohnsitzerfordernisses" erschwere eine Rückgriffnahme beim unterhaltspflichtigen Elternteil, erschließt sich ein konkreter und entscheidungserheblicher Zusammenhang zwischen dem von ihr geforderten Wohnsitz des alleinerziehenden Elternteils im Inland und den Aussichten auf einen Rückgriff beim anderen, unterhaltspflichtigen Elternteil aus der Zulassungsbegründung nicht. Die abschließende Bezugnahme der Beklagten "auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen" genügt von vornherein nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes. 2. Aus dem Zulassungsvorbringen der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag der Beklagten schon deshalb nicht, weil keine konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird. Das gilt auch für den Verweis der Beklagten darauf, dass die "Rechtsfrage der Leistungsberechtigung bei Auslandswohnsitz […] unter den Familienressorts von Bund und Ländern - in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2017 - mehrfach diskutiert wurde". Welche bestimmte Rechtsfrage im Zusammenhang der "Leistungsberechtigung bei Auslandswohnsitz" der grundsätzlichen Klärung bedarf, legt die Beklagte nicht dar. Selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass es ihr um die Klärung der Frage geht, ob die unbeschränkte Steuerpflicht die Integration in die inländische Gesellschaft und damit die Verbundenheit zu dem Staat, welcher die soziale Vergünstigung erbringt, nur dann belegt, wenn sie mit einem Wohnsitz im Inland einhergeht, hat die Beklagte jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass diese Frage auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht weiterhin klärungsbedürftig ist; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).