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Urteil

7 D 301/21.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1215.7D301.21AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Verlängerung der Frist zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen zugunsten der Beigeladenen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B., Flur …, Flurstück …, mit der postalischen Anschrift I. in B. im Kreis T., welches unter anderem mit einem Wohnhaus und einem Altenteilerwohnhaus bebaut ist. Das Grundstück ist weiträumig von unbebauten Flächen umgeben. Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Beklagte erteilte am 4.4.2017 der Beigeladenen eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Vestas V126 auf den Flurstücken 6 (WEA 1), 13 (WEA 2), 16 (WEA 4) und 86 bis 89 (WEA 3) der Gemarkung O., Flur …. Die geplanten Standorte liegen südöstlich des Grundstücks des Klägers im Stadtgebiet der Beklagten, die Entfernung zu den nächstgelegenen Anlagen WEA 1 und WEA 2 beträgt ca. 470 m bzw. ca. 770 m, die Anlagen WEA 3 und WEA 4 sind mehr als 1.000 m entfernt. Die Anlagen sollen im Rahmen eines sog. Repowerings fünf vorhandene Windenergieanlagen im Bereich N. ersetzen. Klage und Eilantrag des Klägers gegen den Bescheid vom 4.4.2017 blieben ohne Erfolg. Mit Änderungsgenehmigung vom 3.4.2019 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Anlagentyps der vier Windenergieanlagen auf den Typ V136 mit einer Nabenhöhe von 132 m und einem Rotordurchmesser von 136 m. Nach Nebenbestimmung III. 1.2 dieses Bescheides sollte die Genehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung mit dem Betrieb der Anlagen begonnen worden oder die Anlagen während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden seien; aus einem wichtigen Grund sollte die Frist auf einen vor Fristablauf zu stellenden Antrag verlängert werden können. Die Genehmigung wurde dem Kläger zugestellt, Eilantrag und Klage gegen diesen Bescheid blieben ebenfalls ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 30.3.2021, am gleichen Tag eingegangen bei der Beklagten, beantragte die Beigeladene die Verlängerung der Änderungsgenehmigung vom 3.4.2019 um weitere zwei Jahre. Zur Begründung verwies sie darauf, sie habe die Genehmigung nicht ausnutzen können, da diese durch Dritte gerichtlich angefochten worden sei. Mit Schreiben vom 23.4.2021 vertiefte die Beigeladene auf Bitten der Beklagten die Begründung ihres Antrags. Mit Bescheid vom 19.5.2021 verlängerte die Beklagte die Frist zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Vestas V136 bis zum 31.12.2023. Zur Begründung verwies sie darauf, der Verlängerungsantrag sei rechtzeitig gestellt worden, die Genehmigungen vom 4.4.2017 und vom 3.4.2019 seien nicht erloschen. Für die Fristverlängerung liege ein wichtiger Grund vor. Es sei interessengerecht gewesen, zunächst den Ausgang der gerichtlichen Verfahren abzuwarten, auch wenn für die Genehmigungen die sofortige Vollziehung angeordnet gewesen sei. Es sei tatsächlich nicht möglich gewesen, die Anlagen in der Zeit zwischen Bestandskraft der Genehmigung und Erlöschen des EEG-Zuschlags zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Auch eine Vorbereitung der Neuerrichtung der Anlage sei wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen. Die Dauer der Fristverlängerung sei unter Berücksichtigung der Herstellungsdauer und der nächstmöglichen EEG-Zuschlagstermine erforderlich. Der Zweck des Gesetzes werde durch die Fristverlängerung nicht gefährdet. Die Genehmigung sei rechtmäßig, die Genehmigungsvoraussetzungen seien aktuell gegeben und die Datengrundlage für die Genehmigung sei noch ausreichend aktuell. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischenzeitlich einzelne Voraussetzungen für die Genehmigung weggefallen wären oder sich entscheidungserhebliche Tatsachen geändert hätten. Der Bescheid vom 19.5.2021 wurde dem Kläger am 22.5.2021 zugestellt. Der Kläger hat am 22.6.2021 Klage bei dem Verwaltungsgericht Münster erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24.8.2021 an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die Klage sei zulässig. Ein Vorverfahren sei nicht erforderlich gewesen. Davon gehe auch die Beklagte ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung aus. Aufgrund der konkreten Umstände sei § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW nicht einschlägig. Das ursprüngliche Genehmigungsverfahren sei als förmliches Genehmigungsverfahren ausgestaltet gewesen, er sei beteiligt worden und habe auch eine Stellungnahme abgegeben. Dies wirke fort, so dass auch im Hinblick auf den Verlängerungsbescheid kein Vorverfahren erforderlich sei. Als unmittelbarer Nachbar der Windenergieanlagen sei er insbesondere im Hinblick auf Schall- und Infraschallimmissionen, Schattenwurf sowie eine optische Bedrängung klagebefugt. Die Klage sei auch begründet. Die in den Bescheiden gesetzte Erlöschensfrist ab Erteilung der Genehmigung sei zum Zeitpunkt der nachgeschobenen Begründung durch die Beigeladene bereits abgelaufen gewesen. Damit seien sowohl die Genehmigung als auch die Änderungsgenehmigung erloschen. Der Verlängerungsantrag müsse nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung und des § 18 Abs. 3 BImSchG nicht nur eingereicht, sondern auch innerhalb der Frist zutreffend begründet sein. Sonst stünde es dem Genehmigungsinhaber frei, durch eine womöglich erst Monate später erfolgende Begründung die Erlöschensfrist auch gegenüber Dritten weiter zu verlängern. Allein maßgeblich seien daher die im Schreiben vom 30.3.2021 mitgeteilten Gründe. Selbst wenn es möglich sei, die Begründung des Verlängerungsantrags nachzuschieben, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 BImSchG nicht vor. In dem Schreiben vom 30.3.2021 sei kein wichtiger Grund für die Nichteinhaltung der Frist dargelegt. Nachbarrechtsbehelfe seien gerade kein Grund für die Nichtausnutzung der Genehmigung. Diese Rechtsbehelfe hätten die in den Genehmigungsbescheiden ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung unberührt gelassen. Werde der Betrieb bzw. die Errichtung dennoch nicht aufgenommen, liege hierin eine nach eigener Risikoabschätzung von der Beigeladenen getroffene unternehmerische Entscheidung. Auch in dem Schreiben vom 23.4.2021 sei kein wichtiger Grund genannt. Die nächste Ausschreibungsrunde habe nicht erst - wie von der Beigeladenen behauptet - im September 2021, sondern bereits am 1.5.2021 begonnen. Zudem sei nach dem EEG eine Verlängerung des Zuschlags um 18 Monate möglich, gerade wenn Dritte Rechtsmittel gegen die Genehmigung eingelegt hätten. Eine solche Verlängerung um 18 Monate ab Februar 2021 hätte es demnach ermöglicht, bis Oktober 2022 eine Inbetriebnahme zu veranlassen. Der Ablauf der Erlöschensfrist selbst stelle keinen wichtigen Grund dar. Eine unanfechtbare Genehmigung sei keine Voraussetzung für die Bestellung einer Windenergieanlage beim Hersteller. Anderenfalls wäre die Anordnung der sofortigen Vollziehung obsolet. Durch die Fristverlängerung trete zudem eine Gefährdung des Gesetzeszwecks ein. Zwar müsse bei einem Verlängerungsantrag keine Prüfung in demselben Umfang wie bei einem Erstantrag erfolgen, Anhaltspunkten für tatsächliche oder rechtliche Änderungen bezüglich einzelner Genehmigungsvoraussetzungen sei jedoch nachzugehen. Vorliegend seien Änderungen hinsichtlich des Stands der Technik bei der Ermittlung des Infraschalls und der optischen Bedrängung durch die Windenergieanlagen eingetreten. Die vom Bundesamt für Geologie und Rohstoffe im Jahr 2004 ermittelten Einwirkungspegel hätten sich als um etwa 37 dB zu hoch herausgestellt. Der neue Kenntnisstand ergebe sich auch aus der finnischen Langzeitstudie VTT. Zudem habe das OLG Hamm in zwei Berufungsverfahren die sachverständige Ermittlung der Infraschallbelastung angeordnet. Im Hinblick auf die optisch bedrängende Wirkung sei der entscheidende tatsächliche Unterschied im Vergleich zum Jahr 2016, dass die im damals erstellten „Gutachten zur Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung von vier Windenergieanlagen in N. (O. )“ erwähnten Nadelbäume aufgrund von Trockenheit und Schädlingsbefall gefällt worden seien. Infolge dessen würden die Rotoren der dem Wohnhaus nächstgelegenen WEA 1 den Großteil der Betriebszeit - leicht versetzt - zu sehen sein. Lediglich ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte selbst im Vorfeld der Verlängerungsentscheidung Bedenken an der ausreichenden Aktualität beispielsweise der artenschutzrechtlichen Gutachten gehabt habe. Der Kläger beantragt, den der Beigeladenen erteilten Bescheid der Beklagten vom 19.5.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Verlängerungsbescheid sei rechtmäßig. Der Verlängerungsantrag der Beigeladenen sei rechtzeitig eingegangen. Eine vollständige und zutreffende Begründung des Antrags sei nicht erforderlich, es genüge, wenn erkennbar sei, welchen Willen der Antragsteller zum Ausdruck bringen wolle. Vorliegend habe sich aus den Angaben im Antrag hinreichend deutlich ergeben, welche „Probleme“ die Beigeladene habe und warum sie die Verlängerung begehre. Der Kläger berufe sich erfolglos darauf, die „Drittanfechtungen“ und das Erlöschen des EEG-Zuschlags seien keine tragfähigen Gründe für eine Fristverlängerung. Eine möglicherweise unzutreffende Begründung einer Entscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG könne einen Dritten nicht in seinen Rechten verletzen. Davon abgesehen seien beide Gründe tragfähig. Schließlich verletze die Fristverlängerung auch nicht den Zweck des Gesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Behörde einen Antrag auf Fristverlängerung nicht in derselben Weise zu prüfen wie den ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung. Der Stand der Technik habe sich im Vergleich zu den Voraussetzungen bei Erteilung der Genehmigung 2019 nicht geändert. Nach neuer Einschätzung seien die Immissionen durch Infraschall sogar viel geringer. Es habe auch kein Anlass zu einer erneuten intensiven Prüfung in Bezug auf die optisch bedrängende Wirkung bestanden. Die Entnahme einzelner Bäume auf dem Grundstück führe nicht zu einer gravierenden Änderung. Zudem stelle der Sichtschutz durch bestehende Waldgebiete nur ein Bewertungskriterium dar. Die Lage bestimmter Räumlichkeiten, Fenster und Terrassen zu den Anlagen habe sich ebenso wenig geändert wie die Hauptwindrichtung, die topographische Situation oder die Größe des Rotordurchmessers. Die Rechtmäßigkeit der Genehmigungen sei noch im Oktober 2020 durch das Oberverwaltungsgericht bestätigt worden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte sei offensichtlich ausgeschlossen. Die Frage nach der Erfüllung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote sei nicht drittschützend. Dies gelte auch für die Frage, ob ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG vorliege. Sie betreffe allein das Verhältnis zwischen Genehmigungsbehörde und Genehmigungsinhaber. Ebenso fehle es am Drittschutz, soweit der Kläger einen formalen Verstoß gegen § 18 Abs. 3 BImSchG in Form einer verspäteten Antragstellung rüge. Der Kläger könne zudem die Verletzung subjektiver Rechte nur insoweit rügen, wie sie Umstände betreffe, die nach Eintritt der Bestandskraft bzw. Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, deren Geltung verlängert werde, entstanden seien. Daher sei es dem Kläger verwehrt, sich auf behauptete Rechtsverletzungen zu berufen, die in identischer Weise bereits für die bestandskräftige Genehmigung geprüft worden seien. Hierzu zählten die Themen Infraschall und optisch bedrängende Wirkung, auf die sich der Kläger bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut berufe. Unabhängig davon fehle es auch am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, da dieser sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setze. Er habe durch seine Rechtsmittel gerade die Situation geschaffen, die es ihr, der Beigeladenen, faktisch unmöglich gemacht habe, die genehmigten Windenergieanlagen innerhalb der Frist zu realisieren, genau um diese Verzögerungswirkung sei es dem Kläger auch gegangen. Die Klage sei zudem unbegründet, da die Verlängerungsentscheidung rechtmäßig sei. Der Verlängerungsantrag sei fristgerecht gestellt worden. Dafür reiche es aus, dass der Antrag vor Fristablauf gestellt wurde, besondere Formvorgaben für Antrag bzw. Begründung ließen sich weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung entnehmen und ergäben sich auch nicht aus der Nebenbestimmung III.1.2 zum Bescheid vom 3.4.2019. Der Änderungsbescheid verlange ausdrücklich nur die Vorlage des Verlängerungsantrags vor Ablauf der Frist und treffe keine Aussage zur Begründung oder zur Darstellung des wichtigen Grundes. Dem Schreiben vom 23.4.2021 seien telefonische Erörterungen vorausgegangen, die Beklagte selbst sei nicht von einer erneuten Begründung, sondern lediglich von einer Spezifikation zum Antrag vom 30.3.2021 ausgegangen. Ein wichtiger Grund für die Verlängerung sei gegeben. Ein solcher bestehe, wenn die Genehmigung angefochten worden sei und daher von ihr kein Gebrauch gemacht werden könne. Nichts anderes ergebe sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit. Die Realisierung einer Genehmigung berge bis zum Zeitpunkt ihrer Bestandskraft stets wirtschaftliche Risiken. Zudem sei vor Bestandskraft keine Bestellung der Anlagen beim Hersteller möglich gewesen. Entgegen dem Vortrag des Klägers verlangten Anlagenhersteller jedenfalls von kleineren Unternehmen die Vorlage einer bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wie das entsprechende Schreiben der Firma Vestas bestätige. Der Vorwurf des Klägers, eine mögliche Verlängerung des EEG-Zuschlags sei unterlassen worden, sei unzutreffend. Auf diesen Weg müsse sie sich schon grundsätzlich nicht verweisen lassen, weil er mit erheblichen Einbußen bei der EEG-Vergütung verbunden sei. Zudem hätte die Verlängerung des EEG-Zuschlags unter keinen Umständen dazu führen können, dass die streitige Verlängerung der Genehmigung hätte unterbleiben können. Es liege auch keine Beeinträchtigung des Gesetzeszwecks im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG vor. Die Ausführungen des Klägers zur angeblich gesundheitsbeeinträchtigenden Wirkung des Infraschalls seien unbeachtlich. Dieser Aspekt sei abschließend im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geprüft worden. Zudem entspreche es auch unter Berücksichtigung der klägerischen Einlassungen nach wie vor dem aktuellen Erkenntnisstand, dass Infraschall grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führe. Auch über die optisch bedrängende Wirkung sei abschließend im Zuge der bestandskräftigen Genehmigung entschieden worden. Zudem gehöre sie nicht zum Prüfungskanon dessen, was im Rahmen des § 18 Abs. 3 BImSchG unter dem Merkmal „Gefährdung des Gesetzeszwecks“ zu prüfen wäre. Die Frage der optisch bedrängenden Wirkung sei im bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot verankert, im Rahmen des § 18 Abs. 3 BImSchG seien aber ausschließlich Schutzgüter des Immissionsschutzrechts zu betrachten. Auf das Alter der artenschutzrechtlichen Gutachten komme es nicht an. Der Kläger könne sich auf einen eventuellen Verstoß in diesem Zusammenhang nicht berufen, bei einer Verlängerungsentscheidung sei keine Wiederholung der artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich und vorbehaltlich einer wesentlichen Veränderung von Standortbedingungen sei auch bei einem Alter der Daten von sechs bis sieben Jahren grundsätzlich von deren Gültigkeit auszugehen. Die Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeit am 15.11.2022 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch zu den Verfahren - 8 A 2057/20 - (VG Münster - 10 K 1621/19), - 8 B 1166/17 - (VG Münster - 10 L 1277/17), - 10 K 3369/17 - (VG Münster ), des Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der beigezogenen Bauakten des Grundstücks des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). Die Verlängerungsentscheidung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Vgl. Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2022, § 18 BImSchG Rn. 38 m. w. N. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Da der Kläger nicht Adressat des angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Bescheides ist, kommt es darauf an, ob er sich für sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8.9.2022 - 7 D 38/21.AK -, juris, und vom 17.3.2022 - 7 D 303/20.AK -, juris, m. w. N. Der Kläger beruft sich hier insbesondere darauf, es lägen im Vergleich zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung veränderte Bewertungen der gesundheitsschädlichen Wirkungen von Infraschall vor, zudem hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf eine optisch bedrängende Wirkung der von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen geändert. Danach ist eine Rechtsverletzung zumindest nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Die Durchführung eines Vorverfahrens war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW entbehrlich, weil die Beklagte den Kläger gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW als Beteiligten zum Verwaltungsverfahren bezüglich der Genehmigung vom 4.4.2017 hinzugezogen hatte und dies auf die Änderungen dieses Bescheides fortwirkt. Eine solche Hinzuziehung kann außer durch einen entsprechenden Verwaltungsakt grundsätzlich auch konkludent erfolgen. Hierfür reicht in der Regel jede Handlung der federführenden Behörde aus, mit der sie durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten unmissverständlich zu erkennen gibt, dass sie von einer Mitwirkung des Hinzugezogenen als Beteiligtem ausgeht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris m. w. N. Ausgehend davon war der Kläger Beteiligter im Verwaltungsverfahren sowohl hinsichtlich der ursprünglichen Genehmigung vom 4.4.2017 als auch der nachfolgenden Bescheide vom 3.4.2019 und vom 19.5.2021. Er hat im ursprünglichen Genehmigungsverfahren mit anwaltlichem Schreiben vom 9.12.2016 Einwendungen vorgebracht, am Erörterungstermin am 14.12.2016 teilgenommen und die Beklagte hat ihm im Anschluss das Protokoll übersandt. Am 12.4.2017 wurde ihm der Genehmigungsbescheid per E-Mail übersandt. Mit Blick darauf wurden ihm auch der Änderungsgenehmigungsbescheid vom 3.4.2019 und der hier streitgegenständliche Bescheid vom 19.5.2021 zugestellt. Zudem hat sich die Beklagte rügelos auf die Klage eingelassen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, juris, sowie Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 68 VwGO Rn. 28 f. m. w. N. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eingehalten. Der Bescheid vom 19.5.2021 wurde dem Kläger am 22.5.2021 zugestellt. Er hat am 22.6.2021 Klage erhoben. Dem Kläger fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere verhält er sich mit der vorliegenden Anfechtungsklage und ihrer Begründung nicht rechtsmissbräuchlich. Es ist aus Sicht des Klägers nicht widersprüchlich, dass er durch die von ihm eingelegten Rechtsmittel gerade selbst die Situation geschaffen hat, die die Realisierung der genehmigten Windenergieanlagen in der ursprünglichen Frist verhindert und deshalb die streitgegenständliche Verlängerung erforderlich gemacht hat. Der Kläger wollte sowohl mit den früheren Klagen als auch mit dem aktuellen Verfahren die Errichtung und den Betrieb der von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen verhindern. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Verlängerungsbescheids vom 19.5.2021, weil er durch die Verlängerung nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Handelt es sich - wie vorliegend - um die Anfechtungsklage eines Dritten, ist Streitgegenstand nicht der Bescheid, sondern die Rechtsbehauptung, dass der Kläger durch diesen in seinen Rechten verletzt wird. Vgl. zum Streitgegenstand der Nachbarklage: BVerwG, Beschluss vom 6.6.1997 - 4 B 167.96 -, NVwZ-RR 1998, 457 = juris, m. w. N. Dementsprechend kann sich der Kläger auf eine Verletzung der Vorgaben des § 18 Abs. 3 BImSchG nur insoweit berufen, als sie zumindest auch zu seinem Schutz bestimmt sind. 2. Eine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich nicht aus seinem Vortrag, die Beigeladene habe den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung vom 3.4.2019 nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gestellt. a) Das folgt schon daraus, dass § 18 Abs. 3 BImSchG insoweit nicht zum Schutz Dritter bestimmt ist. Die Wahrung der Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BImSchG dient nicht der Erlangung von Rechten, sondern der Vermeidung eines kraft Gesetzes eintretenden Rechtsverlustes. Vgl. Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2022, § 18 BImSchG Rn. 34. Dieser Zweck ist allein auf den Inhaber der Genehmigung ausgerichtet. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG entfalte schon die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens als solche Drittschutz, so dass auch er als Nachbar die Nichteinhaltung der Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BImSchG geltend machen könne. § 18 Abs. 3 BImSchG rechtfertigt keine Erweiterung des im Nachbarstreit entscheidungserheblichen Prüfungsstoffs. Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 24.6.2014 - 2 A 450/13 -, BImSchG-Rspr. § 18 Nr. 28 = juris. b) Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass nach den vorliegenden Akten auch keine Zweifel daran bestehen, dass die Frist gewahrt ist. Der Antrag ging am 30.3.2021 ein. Die Frist lief gemäß der Nebenbestimmung III. 1.2 der Genehmigung vom 3.4.2019 erst zwei Jahre nach der Erteilung ab. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 18 Abs. 3 BImSchG vermag der Senat auch nicht der Ansicht des Klägers zu folgen, innerhalb der Frist müsse zusätzlich zum Antrag auch eine vollständige Begründung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes eingereicht worden sein, weshalb das Schreibens der Beigeladenen vom 23.4.2021 nicht berücksichtigt werden könne. Nichts anderes besagt im Übrigen auch die vorgenannte Nebenbestimmung; auch danach kommt es auf den Eingang des Antrags an. Danach kann dahinstehen, ob der Lauf der Frist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hier nicht ohnehin durch die am 19.6.2019 erhobene Klage gegen den Änderungsbescheid vom 3.4.2019 gehemmt war, vgl. zur Fristhemmung in vergleichbaren baurechtlichen Konstellationen etwa Johlen, in: Gädtke u. a., Bauordnung NRW, 12. Aufl. § 77 Rn. 11 sowie OVG NRW, Urteil vom 29.9.2021 - 7 A 2907/19 -, juris; demgegenüber wird eine Fristhemmung im Rahmen des § 18 BImSchG verneint und ein wichtiger Grund für eine Verlängerung angenommen etwa von Jarass, BImSchG, 14. Aufl., § 18 Rn. 6 m. w. N., vgl. auch OVG Saarl., Beschluss vom 24.6.2014 - 2 A 450/13 -, BImSchG-Rspr. § 18 Nr. 28 = juris, und frühestens mit Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 24.6.2020 - 10 K 1621/19 - weiterlief, die erst mit dem Beschluss des OVG NRW vom 12.10.2020 - 8 A 2057/20 - eintrat. 3. Eine Rechtsverletzung ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, für die Fristverlängerung habe kein wichtiger Grund vorgelegen. a) Auch insoweit ist § 18 Abs. 3 BImSchG nicht drittschützend. Die Tatbestandsvoraussetzung eines wichtigen Grundes für die Fristverlängerung ist nicht zum Schutz des Klägers bestimmt, sondern betrifft allein eine objektiv-rechtliche Frage im Verhältnis zwischen Genehmigungsinhaber und Genehmigungsbehörde. Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 24.6.2014 - 2 A 450/13 -, BImSchG-Rspr. § 18 Nr. 28 = juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 27.11.2007 - 4 E 136/07 -, juris; Dolde, Die Verlängerung der Fristen des § 18 Abs. 1 BImSchG, in: Festschrift Jarass, S. 287, 297; Berkemann, Erlöschen der Genehmigung gemäß § 18 BImSchG - Ein Überblick über Rechtsprechung und Schrifttum (1989-2019), ZUR 2019, 579, 587 und 589. Auch in diesem Zusammenhang kann der Kläger nichts aus dem bereits dargestellten Gedanken des Drittschutzes der Genehmigungsbedürftigkeit als solcher herleiten. b) Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Verlängerungsvoraussetzung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 18 Abs. 3 BImSchG auch erfüllt ist. Hierzu wird auf das Begründungsschreiben vom 23.4.2021 und die Klageerwiderung der Beigeladenen verwiesen. Vgl. zum Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG etwa BayVGH, Urteil vom 29.5.2009 - 22 B 08.722 -, juris, m. w. N. 4. Der Kläger ist ferner nicht in seinen Rechten verletzt, weil durch die Fristverlängerung der „Zweck des Gesetzes“ im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG gefährdet würde. Allerdings vermittelt § 18 Abs. 3 BImSchG insoweit Drittschutz. Ziel dieses Tatbestandsmerkmals ist es, sicherzustellen, dass bei Fristverlängerungen - soweit erforderlich - eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt. Damit kommt § 18 Abs. 3 BImSchG eine drittschützende Wirkung jedenfalls im Hinblick auf die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1994 - 10 S 966/94 -, NuR 1995, 34 = juris; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 23.3.2010 - 2 M 243/09 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 27.11.2007 - 4 E 136/07 -, juris. Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BImSchG nur zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die der Genehmigung zugrunde lagen, möglicherweise wesentlich verändert haben oder ob und inwieweit im Rahmen der Verlängerungsentscheidung auch die bereits im ursprünglichen Genehmigungsverfahren geprüften Genehmigungsvoraussetzungen erneut untersucht werden dürfen und ggf. müssen. Vgl. insoweit offen BVerwG, Urteil vom 21.1.2021 - 7 C 9.19 -, BVerwGE 171, 140 = juris. Auch bei einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände vermag der Senat eine Gefährdung des Zwecks des Gesetzes im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG nicht festzustellen. Dass die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen vom 4.4.2017 in der Fassung des Bescheids vom 3.4.2019 keine Rechte des Klägers verletzt, steht zwischen den Beteiligten aufgrund der Urteile des Verwaltungsgerichts Münster vom 16.1.2019 im Verfahren 10 K 3369/17 und vom 24.6.2020 im Verfahren 10 K 1621/19 sowie des Beschlusses des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 12.10.2020 im Verfahren 8 A 2057/20 rechtskräftig fest. Daran sind die Beteiligten ebenso wie der Senat nach Maßgabe des § 121 VwGO gebunden. Es sind auch keine wesentlichen Veränderungen der diesen Genehmigungen zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die den Kläger in seinen Rechten verletzen und so den Zweck des Gesetzes im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG gefährden. Dies gilt für die vom Kläger vorgetragenen Veränderungen hinsichtlich der Ermittlung von Infraschall (dazu a)) und der optisch bedrängenden Wirkung der geplanten Anlagen (dazu b)) sowie für die von ihm in Bezug genommenen artenschutzrechtlichen Bestimmungen (dazu c)). a) Eine wesentliche Veränderung ergibt sich nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Änderungen im Hinblick auf den Stand der Technik bei der Ermittlung des Infraschalls. Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 4.5.2022 - 8 D 297/21.AK -, juris, und vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris, und Beschluss vom 22.3.2021 - 8 A 3518/19 -, juris, jeweils m. w. N. Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung dieses Erkenntnisstands sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich nicht daraus, dass das Bundesamt für Geologie und Rohstoffe (BGR) die im Rahmen einer Studie im Jahr 2004 ermittelten Einwirkungspegel für Infraschall nach unten korrigiert hat. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Presseberichte lagen die Emissionen der untersuchten Windenergieanlagen aufgrund eines Rechenfehlers statt bei über 100 Dezibel nur bei 60 bis 70 Dezibel. Neue Erkenntnisse zu einem Kausalzusammenhang zwischen Infraschall durch Windenergieanlagen und Gesundheitsbeeinträchtigungen ergeben sich daraus nicht, zumal ausweislich der Angaben des BGR Auswirkungen von Infraschall-Emissionen auf Menschen nicht Gegenstand der Untersuchungen war. Anhaltspunkte für eine bereits eingetretene wesentliche tatsächliche oder rechtliche Veränderung können sich auch nicht aus einem noch einzuholenden Sachverständigengutachten ergeben. Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Kläger eingereichten Studie „Infrasound Does Not Explain Symptoms Related to Wind Turbines“. Schon nach ihrem Titel kommt diese Studie zu dem Ergebnis, dass eine gesundheitsschädliche Wirkung des von Windenergieanlagen ausgehenden Infraschalls nicht nachgewiesen werden könne. Nichts anderes folgt aus den Ausführungen der Studie in den Abschnitten „Abstract“ und „Conclusions“. Vgl. auch schon den den Beteiligten bekannten Beschluss des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 12.10.2020 - 8 A 2057/20 -, n. v. Auch aus den vom Kläger vorgetragenen inzwischen abgeschlossenen zivilrechtlichen Verfahren des OLG Hamm, in dem der dortige Kläger zivilrechtliche Ansprüche gegen die beklagte Betreiberin von Windenergieanlagen geltend machte, ergeben sich keine Rechtssätze, die das Vorbringen zum Thema Infraschall bestätigen. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5.5.2022 - I-24 U 199/19, 24 U 199/19 -, juris; wie hier auch OVG NRW, Urteil vom 27.10.2022 - 22 D 247/21.AK, n. v. b) Ebenso wenig ist der Kläger durch die geltend gemachten tatsächlichen Änderungen im Hinblick auf eine optisch bedrängende Wirkung der von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen in seinen Rechten verletzt. aa) Eine Rechtsverletzung unter diesem Aspekt scheidet schon deshalb aus, weil der durch § 18 Abs. 3 BImSchG vermittelte Drittschutz auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter beschränkt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2021 - 7 C 9.19 -, BVerwGE 171, 140 = juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 27.11.2007 - 4 E 136/07 -, juris; ausführlich Albrecht/Tappert/Zschiegner, Zum Begriff einer Gefährdung des Gesetzeszwecks im immissionsschutzrechtlichen Fristverlängerungstatbestand des § 18 Abs. 3 BImSchG, UPR 2018, 17 ff. Denn die Frage der optisch bedrängenden Wirkung betrifft zur Überzeugung des Senats allein das im Baurecht angesiedelte Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, BRS 70 Nr. 176 = BauR 2007, 674 = juris; sowie (offen lassend) OVG NRW, Urteile vom 4.5.2022 - 8 D 311/21.AK - und - 8 D 297/21.AK -, jeweils juris, m. w. N., und Beschluss vom 23.3.2018 - 8 B 1166/17 -, n. v. bb) Unabhängig davon sind die Voraussetzungen einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2021 - 7 C 9.19 -, BVerwGE 171, 140 = juris - bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht gegeben. Dies ergibt sich schon bei einer Prüfung nach den vom 8. Senat des erkennenden Gerichts entwickelten Maßstäben. Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 4.5.2022 - 8 D 297/21.AK -, juris, m. w. N. Nach Auswertung des Akteninhalts sowie aufgrund der dem Senat in der Beratung durch die Berichterstatterin insbesondere anhand von Lichtbildern vermittelten Eindrücke aus dem Ortstermin vom 15.11.2022 geht der Senat davon aus, dass der Kläger keiner unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung nach diesen Maßstäben ausgesetzt ist. Dies gilt zunächst für die WEA 2. Der Abstand zwischen ihr und den Wohngebäuden auf dem Grundstück des Klägers beträgt ca. 770 m, dies entspricht dem 3,85-fachen der Gesamthöhe von 200 m. Ebenso wenig verursacht die nächstgelegene WEA 1 eine optisch bedrängende Wirkung. Der Abstand zwischen ihr und den Wohngebäuden beträgt ca. 470 m, dies entspricht dem 2,3-fachen der Gesamthöhe der WEA 1 von 200 m. Die danach gebotene Einzelfallprüfung führt zu dem Ergebnis, dass die geplante WEA 1 in Ansehung der konkreten Lage, Beschaffenheit und Raumaufteilung des Wohnhauses des Klägers kein so hohes Maß an optischer Dominanz entfaltet, dass sie sich als rücksichtlos darstellte. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen ist. Der Kläger muss daher generell mit der Errichtung von dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlagen rechnen. Dem steht hier nicht § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW entgegen. Zwar findet nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (unter anderem) auf Vorhaben zur Nutzung der Windenergie nur (noch) Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 m zu allgemein zulässigen Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) einhalten. Das ist hier aber nicht der Fall, da das Wohngrundstück des Klägers - wie bereits erwähnt - dem Außenbereich nach § 35 BauGB zugehört. Zudem unterliegt es aufgrund der bestehenden Windenergieanlagen sowie der unmittelbar südöstlich des Grundstücks verlaufenden Hochspannungsleitungen einer nicht unerheblichen Vorbelastung, was optisch wahrnehmbare Infrastruktureinrichtungen angeht. Insoweit haben sich zwischen der Erteilung der ursprünglichen Genehmigung vom 4.4.2017 bzw. der Änderungsgenehmigung vom 3.4.2019 und dem Verlängerungsbescheid vom 19.5.2021 keine erheblichen Veränderungen ergeben. Aber auch aus dem zwischenzeitlich veränderten Baumbestand im südöstlichen Teil des Grundstücks ergibt sich nichts anderes. Das der ursprünglichen Genehmigung zugrunde liegende Gutachten der Ö. aus Juni 2016 ging davon aus, zwischen den Gebäuden auf dem Grundstück und der geplanten WEA 1 stünden mehrere Hofbäume - teilweise immergrün -, welche die Sicht in Richtung der Anlage stark verschatteten. Die WEA 1 sei vom Garten aus nicht sichtbar, vom Balkon hingegen werde ihr Rotor fast komplett sichtbar sein (Gutachten, S. 21). Hinsichtlich der Sichtbarkeit der WEA 1 vom Balkon im Obergeschoss aus hat sich die Situation nicht verändert. Dies bestätigt auch der dem Senat in der Beratung vermittelte Eindruck der Berichterstatterin im Ortstermin. Von dort aus ist schon der Rotor der bestehenden Anlage am geplanten Standort der WEA 1 sichtbar, der Ausblick ist den im Gutachten Ö. enthaltenen Lichtbildern (dort S. 22) ähnlich. Allerdings ist schon der Rotor der bestehenden Anlage bei Hauptwindrichtung nur seitlich zu sehen und auch derjenige der geplanten WEA 1 wird bei Hauptwindrichtung nur seitlich zu sehen sein. Zugleich lenken die vorhandene Bepflanzung sowie die vor den Rotoren verlaufenden Hochspannungsleitungen den Blick von den sich bewegenden Rotorblättern ab. Ergänzend kann im Übrigen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Münster im Urteil vom 24.6.2020 - 10 K 1621/19 -, dort S. 10, sowie des 8. Senats in seinem Beschluss vom 23.3.2018 - 8 B 1166/17 -, dort S. 20 f., verwiesen werden, insbesondere soweit es um die fehlende Schutzwürdigkeit des Balkons sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Anbringung von Sichtschutzelementen geht. Auch mit Blick auf den Garten ist eine optisch bedrängende Wirkung der WEA 1 nicht gegeben. Der dort im südöstlichen Bereich vorhandene Baumbestand ist zwar nach den Ergebnissen des Ortstermins im Vergleich zur Situation bei Erteilung der Genehmigungen in den Jahren 2017 bzw. 2019 ausgedünnt. Im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens Ö. bzw. der Erteilung der Genehmigung vom 4.4.2017 war insbesondere am südöstlich des Wohnhauses gelegenen Rand des Grundstücks ein vergleichsweise dichter Bewuchs aus verschiedenen, teilweise immergrünen Bäumen vorhanden. Bei Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 3.4.2019 hatte sich dieser nicht verändert. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Ortstermin am 15.11.2022. Entsprechende Veränderungen hatte er in den gerichtlichen Verfahren gegen die Genehmigung vom 3.4.2019 auch nicht vorgetragen. Im Vergleich dazu ist der Baumbewuchs im südlichen Gartenbereich nunmehr sichtbar dezimiert. Insbesondere fehlen mehrere immergrüne Nadelbäume. Dennoch ist dort auch jetzt noch ein Pflanzenbestand vorhanden, der - auch unter Berücksichtigung der jahreszeitlich wechselnden Belaubung - jedenfalls einen partiellen Sichtschutz gewährleistet. Die verbliebenen Bäume und Sträucher sind ausreichend, um die Aussicht nach Süden als nicht von der geplanten WEA 1 dominiert erscheinen zu lassen. Dazu tragen auch die vorhandenen Hochspannungsleitungen sowie die aufgrund der Hauptwindrichtung seitliche Ausrichtung der geplanten Anlage bei. Im Übrigen hat der Kläger sowohl durch eine Aufforstung seines Grundstücks als auch durch ein Umgruppieren von Sitzgelegenheiten selbst die Möglichkeit, die Sichtschutzwirkung zu erhöhen. Da eine optisch bedrängende Wirkung nach Maßgabe der Grundsätze des 8. Senats nicht festzustellen ist, kann der hier zur Entscheidung berufene 7. Senat offen lassen, ob das Gebot der Rücksichtnahme unter diesem Aspekt nicht ohnehin ein noch näheres Heranrücken der Windenergieanlagen zuließe. Dafür könnten insbesondere der neu gefasste § 2 EEG - vgl. dazu das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannte Urteil des 22. Senats vom 27.10.2022 - 22 D 247/21.AK, n. v. - sowie der Beschluss des Deutschen Bundestags vom 1.12.2022 zum Entwurf eines Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht mit dem dort formulierten § 249 Abs. 10 BauGB, der zum 1.2.2023 in Kraft treten soll (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/4227 und 20/4704), sprechen. Ein dem Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich daraus jedenfalls nicht. c) Soweit der Kläger auf eine mögliche Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften verweist, sind diese nicht drittschützend. Vgl. auch dazu das Urteil des OVG NRW vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.