Beschluss
11 A 1397/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1216.11A1397.21A.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der am 00.00.1967 geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.1974 geborene Klägerin zu 2. sind miteinander verheiratet und Eltern des am 00.00.2001 geborenen Klägers zu 3. und der am 00.00.2007 geborenen Klägerin zu 4. Die Kläger sind nach eigenen Angaben sämtlich in Mossul geboren und irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Ein weiterer am 00.00.1999 geborener Sohn des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. ist Kläger des Verfahrens 11 A 1396/21.A. Gegenüber dem Bundesamt erklärte der Kläger zu 1. im Wesentlichen: Im Irak habe er die Schule bis zur 5. Klasse besucht und bis zum Jahr 2015 „auf der Baustelle“ gearbeitet, „im Innen- und Außenbau“. Im Jahr 2017 habe er sich ein Taxi gekauft und als Taxifahrer gearbeitet. Vom Irak sei die Familie in die Türkei geflogen und von dort zu Fuß und mit Fahrzeugen nach Bulgarien gelangt. Von Bulgarien sei sie in einem LKW nach Deutschland gebracht worden. In Bulgarien habe sich die Familie etwa 25 Tage lang aufgehalten. Asylanträge habe sie dort nur unter Zwang gestellt. Die Behandlung durch die bulgarischen Behörden sei sehr schlecht gewesen. Es sei dreckig gewesen und das Essen nicht gut. Einmal habe es Brot gegeben, das innen bereits verschimmelt gewesen sei. Die Familie sei diskriminiert und eingesperrt worden. Für zehn Tage habe man sie in einer Wohnung untergebracht, dann sei sie verhaftet und 20 Tage in einem Gefängnis gewesen. Danach habe man sie in ein Camp gebracht, das etwas besser gewesen sei als das Gefängnis. Die Kinder seien aufgrund der schlechten Behandlung psychisch und physisch krank geworden. Die Klägerin zu 2. gab ergänzend im Wesentlichen an: Sie habe keine Schule besucht und sei Hausfrau. Die finanzielle Situation der Familie im Irak sei durchschnittlich gewesen. Am 3. Juli 2018 reisten die Kläger in die Bundesrepublik ein, am 9. Juli 2018 stellten sie Asylanträge. Eine EURODAC-Abfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ergab für die Kläger einen Treffer der Kategorie 1 für Bulgarien. Danach hatten die Kläger am 14. Juni 2018 in Sofia einen Asylantrag gestellt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 akzeptierten die bulgarischen Behörden die an sie gerichteten Wiederaufnahmegesuche. Mit Bescheid vom 15. August 2018 - zugestellt am 22. August 2018 - lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2.). Es ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die Kläger haben am 23. August 2018 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (8 L 1254/18.A). Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, in Bulgarien bestehe die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh Sie hätten dort keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und damit auch keinen Zugang zu Wohnraum. Als Familie seien sie besonders schutzbedürftig. Die Kinder litten nach wie vor unter den Erlebnissen in Bulgarien und benötigten ärztliche Behandlung. Ärztliche Atteste zum Nachweis etwaiger Erkrankungen haben die Kläger auch auf gerichtlichen Hinweis nicht vorgelegt. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Bulgarien vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 10. September 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien angeordnet. Mit Verfügung vom 30. März 2020 hat das Bundesamt erklärt, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung werde ausgesetzt, weil Dublin-Überstellungen derzeit im Hinblick auf die Corona-Pandemie nicht vertretbar seien. Mit Urteil vom 15. April 2021 - den Klägern zugestellt am 30. April 2021 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung tragen die Kläger insbesondere vor, in Bulgarien seien sie - jedenfalls nach unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes - auf sich allein gestellt und als vierköpfige Familie nicht in der Lage, durch Erwerbstätigkeit auch nur das Existenzminimum zu erwirtschaften. Sie würden in einen Teufelskreis geraten, da sie ohne Arbeit keine Wohnung finanzieren könnten, ohne Wohnung mit entsprechender Meldeadresse aber schon keine Arbeit erhalten würden. Arbeit sei in Bulgarien ohnehin nur „durch Vitamin B“ zu bekommen, sodass Schutzsuchende, die über keine Beziehungen verfügten, chancenlos seien. Durch den Zustrom ukrainischer Flüchtlinge habe sich die Lage auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt noch verschärft. Ein Recht auf Zugang zu einer staatlichen Unterbringungseinrichtung werde er jedenfalls nach der Zuerkennung internationalen Schutzes nicht mehr haben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. jedenfalls auch die Klägerinnen zu 2. und 4. versorgen müsse. Dazu werde er nicht in der Lage sein. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Bulgarien vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 hat sie ihre Verfügung vom 30. März 2020 aufgehoben und die Vollziehung der Abschiebungsanordnung bis zum unanfechtbaren Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - insbesondere den Schriftsatz der Kläger vom 9. September 2022 - und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Kläger nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f. 1. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Nach der Dublin III-VO ist Bulgarien für das Asylverfahren der Kläger zuständig. a) Die Zuständigkeit Bulgariens folgt aus Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO. Die Stellung des Asylantrags steht aufgrund des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 vom 4. Juli 2018 fest (vgl. Art. 24 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 - sog. Eurodac-Verordnung). Bulgarien hat unter Verweis auf diese Vorschrift seine Zustimmung erteilt. Diese Zustimmung gilt auch für den im Zeitpunkt der Antragstellung (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) noch minderjährigen Kläger zu 3. und die Klägerin zu 4. b) Die Zuständigkeit ist nicht nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO wegen Verstreichens der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die bulgarischen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch für die Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2018 akzeptiert. Die sechsmonatige Überstellungsfrist endete damit grundsätzlich am 26. Januar 2019. Sie wurde aber dadurch unterbrochen, dass die Kläger vor ihrem Ablauf Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt haben. Auf diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. September 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Nach Zustellung des klageabweisenden Urteils am 30. April 2021 dauerte die aufschiebende Wirkung gemäß § 80b Abs. 1 VwGO, § 78 Abs. 4 AsylG bis zum 30. August 2021 an. Dann begann die Überstellungsfrist erneut. Vor Ablauf am 28. Februar 2022, nämlich mit Verfügung vom 20. Januar 2022, hat das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bis zum Abschluss des gegen diesen Bescheid anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt und damit die Überstellungsfrist erneut unterbrochen. Die Überstellungsfrist wird durch eine vor ihrem Ablauf verfügte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 80 Abs. 4 VwGO jedenfalls dann unionsrechtskonform unterbrochen, wenn diese im Einzelfalls aus sachlich vertretbaren Erwägungen erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 ‑, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 18 ff. Diese Voraussetzungen sind mit der Aussetzung vom 20. Januar 2022 erfüllt. Für eine willkürliche oder missbräuchliche Entscheidung des Bundesamts bestehen keine Anhaltspunkte. Nach dem Zulassungsbeschluss des Senats bestanden auch aus Sicht des Bundesamts Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Mit der behördlichen Aussetzungsanordnung hat das Bundesamt der Sache nach lediglich (vorläufig) dem Rechtsschutzbegehren der Kläger, vor der endgültigen Klärung der internationalen Zuständigkeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden, entsprochen. Dieses Begehren hatten sie zunächst selbst mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgt. Das mögliche Ziel, damit auch einen Zuständigkeitsübergang zu erwirken, wäre weder nach nationalem noch nach Unionsrecht schutzwürdig. Auf die zwischenzeitliche Aussetzungsverfügung vom 30. März 2020 kommt es nicht an. c) Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden kann. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, insbesondere ist kein Fall des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gegeben. Nach dieser Vorschrift setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. aa) Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - steht. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 f., und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin-III VO unvereinbar. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 84 und 91 f. Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Rn. 85 und 98. Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GRCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87, 88 und 90, und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 87, oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32. Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 78 f. bb) Ausgehend hiervon ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags der Kläger nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien weisen - jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller wie die Kläger - systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-VO auf (1). Auch droht den Klägern bei unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRC verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die entsprechend Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin-III-VO einer Überstellung entgegensteht (2). Dabei ist für die Gefahrenprognose davon auszugehen, dass der inzwischen volljährige Kläger zu 3. allein nach Bulgarien zurückkehren wird, während der Kläger zu 1., die Klägerin zu 2. und die 15-jährige Klägerin zu 3. im Familienverband zurückgeführt werden, weil (nur) sie eine asylrechtlich geschützte Kernfamilie bilden. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris. (1) Schutzsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus anderen Mitgliedstaaten nach Bulgarien zurückgeführt werden, haben - wie auch das Verwaltungsgericht auf Seite 17 ff. der Urteilsgründe ausgeführt hat - Zugang zum dortigen Asylverfahren, das systemische Mängel nicht aufweist. Asylanträge werden in Bulgarien grundsätzlich in einem ordnungsgemäßen Verfahren geprüft. Vgl. zum Verfahren im Einzelnen: aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 21 ff., und 2021 update, S. 26 ff. Nach Rücküberstellung auf Grundlage der Dublin-III-VO wird ein Asylverfahren eingeleitet bzw. wiederaufgenommen, wenn dieses noch nicht aufgrund einer inhaltlichen Prüfung bestandskräftig abgeschlossen ist. Eine solche Wiederaufnahme des Verfahrens ist für Personen, die aufgrund der Dublin-III-VO überstellt werden, im bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz seit 2015 zwingend vorgeschrieben. Diese Konstellation bildet den Regelfall, denn verlässt ein Antragsteller Bulgarien noch während des Asylverfahrens, wird sein Antrag in der Regel nicht mehr inhaltlich geprüft. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 33 f., und 2021 update, S. 39 f.; BFA, Länderdokumentation Bulgarien, Stand: 13. Juni 2022, S. 4 f., 12. Personen, deren Asylanträge während ihrer Abwesenheit ausnahmsweise auf Grundlage einer inhaltlichen Prüfung abgewiesen wurden, haben die Möglichkeit, nach Rückkehr einen Folgeantrag zu stellen. Der Folgeantrag ist nur bei Vortrag neuer Umstände zulässig. Wird der Antrag für zulässig erachtet, wird er im regulären Verfahren von der bulgarischen Asylbehörde State Agency for Refugees (SAR) geprüft. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, binnen sieben Tagen um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 44, und 2021 update, S. 51 f.; BFA, Länderdokumentation Bulgarien, Stand: 13. Juni 2022, S. 4 f. Anhaltspunkte dafür, dass die Asylanträge der Kläger, die sich in Bulgarien lediglich wenige Wochen aufgehalten haben, ausnahmsweise bereits inhaltlich geprüft worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, sodass für sie von einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens auszugehen ist. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren nach Wiederaufnahme fortgeführt werden, werden - im Rahmen der Kapazitäten - in den Aufnahmezentren der SAR untergebracht. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 54, und 2021 update, S. 62; BFA, Länderdokumentation Bulgarien, Stand: 13. Juni 2022, S. 12. Davon ist auch für die Kläger auszugehen. Die Aufnahmezentren verfügen weiterhin über gut ausreichende Kapazitäten. Die Belegungsrate der staatlichen Aufnahmezentren betrug Ende des Jahres 2020 20%, Ende des Jahres 2021 47 % und im Juni 2022 53 %. Die Ankunft zahlreicher ukrainischer Flüchtlinge in Bulgarien hat sich auf die Belegung nicht nennenswert ausgewirkt, da diese ganz überwiegend anderweitig Unterkunft finden. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 57, und 2021 update, S. 66; SFH, Auskunft an den Senat vom 6. Juli 2022, S. 1. Die Länge des Aufenthalts in den Aufnahmezentren ist von Gesetzes wegen nicht begrenzt. Die Unterbringung ist für die Dauer des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 59, und 2021 update, S. 66. In den Aufnahmeeinrichtungen wird Verpflegung zur Verfügung gestellt. Die Bewohner erhalten drei Mahlzeiten am Tag. Es besteht eine medizinische Grundversorgung. Sanitäre Anlagen stehen zur Verfügung, wenn auch mit Einschränkungen. Der Zugang insbesondere zu warmem Wasser kann sich als problematisch erweisen. Notwendige Reparaturen können auf sich warten lassen. Die Hygiene in den Aufnahmezentren weist Mängel auf. Berichtet wird von Bettwanzen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 58, und 2021 update, S. 67; SFH, Auskunft an den Senat vom 6. Juli 2022, S. 2. Damit ist - in Anbetracht bestehender Mängel, wie sie auch die Kläger von ihrem vorangegangenen Aufenthalt in Bulgarien berichtet haben - jedenfalls eine Minimalversorgung sichergestellt, die die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) in der Regel befriedigt und eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 ‑ 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 66. (2) Auch nach unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes droht den Klägern in Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 hat der Senat entschieden, dass international Schutzberechtigten in Bulgarien derzeit keine Gefahrenlage droht, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führt. Auch durch die Corona-Pandemie haben sich die Verhältnisse in Bulgarien nicht derart verschlechtert, dass gesunden, arbeitsfähigen Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen eine Verelendung drohte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 ‑ 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 25 ff., 46 ff. An dieser Einschätzung hält der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht fest. Die Verhältnisse in Bulgarien haben sich für anerkannt Schutzberechtigte seit Februar 2022 - auch durch die seitdem zahlreich in Bulgarien aufgenommenen ukrainischen Flüchtlinge - nicht derart verschlechtert, dass den nicht vulnerablen Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen eine Verelendung drohte. (a) Obwohl sich anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen müssen und keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft haben, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2, bestehen auch weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. Die geringe Auslastung der Aufnahmezentren für Asylsuchende besteht - wie oben ausgeführt - fort, sodass anerkannt Schutzberechtigte dort auch weiterhin Unterkunft erhalten können. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 60 ff. Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 8. Juli 2022 erwähnt, die Möglichkeit, den Aufenthalt im Aufnahmezentrum aus humanitären Gründen über die Zuerkennung des internationalen Schutzes hinaus zu verlängern, bestehe nicht für Personen, die das Land zwischenzeitlich verlassen hätten, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2, kommt es darauf für die Kläger nicht an. Einer weiteren Aufklärung dieser nicht ‑ etwa durch Fallbeispiele obdachloser zurückgeführter Schutzberechtigter - belegten Angabe bedarf es für das vorliegende Verfahren deshalb nicht. Da die Kläger für die Dauer des Asylverfahrens Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung erhalten werden, kann ihr Aufenthalt dort über die (unterstellte) Schutzgewährung hinaus verlängert werden. Dass sie Bulgarien zwischenzeitlich wieder verlassen, ist nicht Prämisse der Prüfung ihrer Situation nach unterstellter Schutzgewährung. (b) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der bulgarische Arbeitsmarkt in Folge der Corona-Pandemie nicht derart verschlechtert hat, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu erhalten und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 ‑ 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 67 ff., Entsprechend sind auch die Auswirkungen der Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge auf den bulgarischen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Mitte des Jahres 2022 waren in Bulgarien rund 81.500 ukrainische Flüchtlinge registriert, davon 45.000 Kinder. Vgl. Radio Bulgaria, Ukrainische Flüchtlinge in Bulgarien zehnmal mehr als die aus dem Nahen Osten, vom 20. Juni 2022, abrufbar unter: https://bnr.bg/de/post/101664657/ukrainische-fluchtlinge-in-bulgarien-zehnmal-mehr-als-die-aus-dem-nahen-osten. Ende November 2022 ging der UNHCR von insgesamt 146.659 ukrainischen Flüchtlingen (einschließlich Kinder) aus, die in Bulgarien einen Schutzstatus erhalten haben. Vgl. UNHCR, Ukraine Refugee Situation, 29. November 2022, abrufbar unter: https://data.unhcr.org/ar/situations/ukraine/location. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat auf die Anfrage des Senats mitgeteilt, es sei noch zu früh, um eine klare Aussage zu treffen, allerdings bestehe eine große Wahrscheinlichkeit, dass ukrainische Flüchtlinge aufgrund besonderer staatlicher Förderung und einer geringeren Sprachbarriere einfacher Arbeit finden könnten als Flüchtlinge anderer Herkunft. Vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3. Dies schließt realistische Arbeitsmöglichkeiten für international Schutzberechtigte anderer Herkunft nicht aus. Die bulgarische Wirtschaft erholt sich weiter und ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche. Die bulgarische Arbeitsvermittlungsagentur prognostiziert für das Jahr 2022 eine gegenüber 5,3 % im Jahr 2021 sinkende Arbeitslosenquote von etwa 4,9 %. Sie beziffert den landesweiten Bedarf nach Fachkräften auf rund 130.000 Menschen mit Schulbildung und 62.000 mit einer weiteren Ausbildung, z. B. Pflegekräfte. Gerade im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäischen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins westeuropäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermittlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Akquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich. Vgl. GTAI Germany Trade & Invest, Wirtschaftsumfeld, Bulgarien, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten, vom 20. Juli 2022, abrufbar unter: www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-243982; Statista, Bulgarien: Arbeitslosenquote von 2011 bis 2021, vom 8. Juni 2022, abrufbar unter: de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquotein-bulgarien/#professional; Europäische Kommission, EURES, Arbeitsmarktinformationen: Bulgarien 2022, abrufbar unter https://eures.ec.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de. Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden zwar nicht staatlicherseits, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3, aber von NGO, etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz, der Caritas Sofia und IOM, angeboten. Vgl. Bulgarian Red Cross, Welcome to Bulgaria, Useful Information for Relocated and Resettled Persons, S. 19, abrufbar unter: https://www.redcross.bg/files/23769-infobro-eng-.pdf; IOM Bulgaria, ongoing projects, abrufbar unter: https://bulgaria.iom.int/ongoing-projects. Diese grundsätzlich auch für Drittstaatsangehörige positive Arbeitsmarktsituation wird durch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, im Jahr 2021 seien lediglich drei Personen mit internationalem Schutzstatus und zwei Personen im Asylverfahren als arbeitstätig gemeldet gewesen, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3, nicht durchgreifend in Frage gestellt, denn über die Bemühungen der nicht arbeitstätigen Personen bei Integration und Arbeitssuche, die etwa aufgrund der Absicht, in ein anderes Land weiterzuziehen, eingeschränkt sein können, ist nichts bekannt. Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt werden die Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen. Dies gilt sowohl für den im Rahmen der Rückkehrprognose gesondert zu betrachtenden Kläger zu 3 als auch für die gemeinsam zu betrachtenden Kläger zu 1., zu 2. und zu 4. Weder der Kläger zu 1. noch die Klägerin zu 2. sind in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Gesundheitliche oder körperliche Beeinträchtigungen haben sie - auch im Berufungsverfahren - nicht geltend gemacht. Der Kläger zu 1. war im Irak in der Lage, im Baugewerbe und als Taxifahrer ein durchschnittliches Einkommen zu erwirtschaften. Diese Fähigkeiten kommen ihm auch in Bulgarien zugute. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kläger zu 1. und 2. jedenfalls in den Bereichen, die nach der Erkenntnislage auch ungelernten Kräften offenstehen (also insbesondere Gastgewerbe, Logistik und Handel) Arbeit finden können, um zumindest das Existenzminimum für sich und die Klägerin zu 4. zu sichern. Auch der bisher nicht erwerbstätigen Klägerin zu 2. ist die Aufnahme einer solchen Arbeit möglich und zumutbar, zumal für die 15-jährige Klägerin zu 4. nicht mehr von einem erhöhten Betreuungsbedarf auszugehen ist. Die Klägerin zu 4. hat als minderjährige Schutzberechtigte in Bulgarien grundsätzlich Zugang zu kostenloser Bildung in staatlichen Schulen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Dezember 2020 - 11 A 1602/17.A -, juris, Rn. 35 f. m. w. N. Der Kläger zu 3. ist jung und arbeitsfähig und kann sich dem bulgarischen Arbeitsmarkt stellen. Auch für ihn sind keine Beeinträchtigungen gelten gemacht worden. Dass er bisher noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, rechtfertigt keine andere Bewertung, da der bulgarische Arbeitsmarkt gerade auch für ungelernte Kräfte Möglichkeiten bietet. Der Kläger zu 3. hat keine eigene Familie zu versorgen. Er kann sich einer Erwerbstätigkeit deshalb uneingeschränkt widmen und muss nur seinen eigenen elementaren Unterhalt erwirtschaften. 2. Auch Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist auch die hilfsweise erhobene, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Verpflichtungsklage unbegründet. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien (Ziffer 3. des Bescheids) beruht auf § 34a Abs. 1 AsylG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die in Ziffer 4. des Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen.