22 B 1269/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Juli 2016 - 4 L 297/16 - wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 459/16 (im Berufungsverfahren anhängig unter dem Aktenzeichen 22 A 1184/18) gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 9. Februar 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. März 2017, des Abhilfebescheids vom 23. Januar 2018 und der Änderungsbescheide vom 28. September 2021 und vom 24. November 2022 für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen in N1. (Windpark „I. “) wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.