Beschluss
4 A 3073/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1220.4A3073.21.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.11.2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.150,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.11.2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.150,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt, die bei der Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO über die Zuverlässigkeit des Klägers zu treffende Prognose falle schon allein deshalb zu Lasten des Klägers aus, weil dieser beharrlich und trotz Androhung und Festsetzung entsprechender Zwangsmittel durch die im Jahr 2020 erfolgte Neuaufnahme und den fortgesetzten Betrieb seiner gewerblichen Tätigkeit gegen die Gewerbeuntersagung des Beklagten vom 3.8.2012 verstoßen habe. Die Begründung des Berufungszulassungsantrags setzt sich mit dieser die Entscheidung selbstständig tragenden Erwägung nicht auseinander. Sie beschränkt sich – wie in den vom Kläger parallel geführten Berufungszulassungsverfahren (4 A 3068/21, 4 A 3074/21) – vielmehr darauf, dass eine weitere Gewerbeuntersagung aufgrund einer vor über zehn Jahren ergangenen Gewerbeuntersagungsverfügung im Hinblick auf seinen zwischenzeitlich geänderten Lebenswandel, der unter anderem durch die ihm mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 5.6.2020 erteilte Restschuldbefreiung, seine Gewerbeanmeldung zum 20.4.2020 sowie die Genehmigung des Finanzamtes zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, dokumentiert werde, nicht mehr gerechtfertigt sei. Diese Aspekte ändern jedoch nichts daran, dass mit der unbeirrten Fortführung des aufgenommenen Gewerbes trotz fortbestehender Gewerbeuntersagung neue, die Unzuverlässigkeit weiterhin begründende Umstände hinzugekommen sind. Die hierauf beruhende zutreffende und ausführlich begründete negative Einschätzung der Prognose nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO des Verwaltungsgerichts lässt der Kläger unberücksichtigt. Im Gegenteil führt die Zulassungsbegründung nur aus, seit der mündlichen Verhandlung im November 2021 seien keine gewerblichen Aktivitäten mehr entfaltet worden; ein Gewerbebetrieb könne schlechterdings nicht von einem auf den anderen Tag aus der Welt geschaffen werden. Die für den Streitfall maßgebliche zweifelsfrei unzulässige Aufnahme seiner gewerblichen Aktivitäten im April 2020 und ihre Fortsetzung bis November 2021 trotz der weiterhin wirksamen und vollziehbaren Gewerbeuntersagung sowie der erfolgten Verwaltungsvollstreckung erkennt er dagegen nicht einmal als problematisch und verhält sich hierzu nicht. Auch die vom Verwaltungsgericht ergänzend angeführten zahlreichen im Verwaltungsvorgang dokumentierten Feststellungen, die den bereits gewonnen Eindruck noch erhärten, dass der Kläger (noch immer) regelmäßig dazu neigt, sich aus eigennützigen Interessen über gesetzliche Vorgaben hinwegzusetzen, sind für ihn keiner weiteren Erwähnung wert. Hierauf war bereits der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid eingehend in einer Weise eingegangen, die erkennen lässt, dass der vom Kläger vermittelte Eindruck nicht zutrifft, er habe sich tatsächlich und moralisch grundlegend geändert und sein gesamtes Leben regelrecht umgekrempelt. Dass er unter dem Eindruck des laufenden Wiedergestattungsverfahrens das erneute Auflaufen von Steuerrückständen vermieden hat, genügt angesichts seines sonstigen aktenkundigen Verhaltens nicht. All dies blendet der Kläger vollständig aus. Daher greift auch sein Einwand nicht durch, der Beklagte scheine ein gesteigertes Interesse zu haben, ihm lebenslang das Betreiben von Gewerben jeglicher Art zu untersagen. Ein schützenswertes Vertrauen auf die Zulässigkeit der Gewerbeausübung kann der Kläger auch nicht aus der unbeanstandet entgegengenommenen Gewerbeanmeldung oder der unter dem 18.6.2020 erteilten Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten seitens des Finanzamts herleiten. Sein wiederholter Hinweis hierauf setzt der bereits im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 28.6.2020 richtig erläuterten Unbeachtlichkeit für die Zulässigkeit der Gewerbeausübung nichts entgegen. Schließlich dringt der Kläger mit seinem Einwand nicht durch, die Ablehnung der Wiedergestattung komme einem lebenslangen Berufsverbot gleich. Der Verwaltungsvorgang dokumentiert deutlich, dass sich der Beklagte einen umfangreichen Eindruck davon verschafft hat, ob die Zuverlässigkeit des Klägers zum gegenwärtigen Zeitpunkt wieder gegeben ist. Dass er dies mit gut nachvollziehbarer Begründung aktuell noch nicht feststellen konnte, schließt eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus, sofern dann tatsächlich die Prognose gerechtfertigt wäre, der Kläger werde sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß unter Einhaltung des geltenden Rechts ausüben. Abgesehen davon, dass dem Kläger auch angesichts des Fortbestands einer erweiterten Gewerbeuntersagung eine erhebliche Bandbreite an Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung verbleibt, steht der Ausschluss des Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang, wenn und solange er gewerbeübergreifend unzuverlässig und die Untersagung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in engerem Sinne. Es verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, die gewerbliche Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu verhindern. Vgl. zur Gewerbeuntersagung: BVerwG, Urteil vom 16.3.1982 – 1 C 124.80 –, juris, Rn. 24. 2. Auch die sinngemäß erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei den entsprechenden diesseitigen Beweisantritten nicht gefolgt, tritt nicht zu. In der mündlichen Verhandlung wurden ausweislich des Protokolls keine Beweisanträge gestellt. Dass das Protokoll insoweit unvollständig oder unrichtig sein könnte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, zumal der Kläger auch keine Protokollberichtigung begehrt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.