OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 A 130/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1221.16A130.19.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. November 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorlage von Steuer- und Sozialunterlagen durch den Beklagten in den Verfahren VG Gelsenkirchen 18 K 3476/15 und 18 K 5821/16. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. November 2018, das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Dezember 2018 zugestellt worden ist, abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 23. August 2022 hat der Senat die Berufung zugelassen. In der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung sind die Beteiligten darüber belehrt worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen ist. Der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. August 2022 zugestellt worden. Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung vom 10. Oktober 2022 zu der Absicht angehört, das eingelegte Rechtsmittel durch Beschluss zu verwerfen. Mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2022 hat der Kläger die Berufung begründet und hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt der Kläger aus: Der Vater seiner Prozessbevollmächtigten sei nach notfallmäßiger Einlieferung am 25. September 2022 stationär im Krankenhaus aufgenommen worden. Am 28. September 2022 sei er dann unvermittelt und entgegen vorheriger Information seitens des Klinikums bzw. der behandelnden Ärztin mit dem Hinweis entlassen worden, dass es dringend der weiteren medizinischen Abklärung und Beobachtung bedürfe. Die Prozessbevollmächtigte sei in eine psychische und medizinische Ausnahmesituation geraten verbunden mit der Notwendigkeit, die medizinische Versorgung für ihren Vater zu regeln. Daher habe sie es verabsäumt, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen und die Berufungsbegründung zu übersenden. Am 15. Oktober 2022 sei sie zudem an grippeähnlichen Symptomen erkrankt, die zur ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis zum 22. Oktober 2022 geführt hätten. Dies werde anwaltlich versichert. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ihrem weiteren Schriftsatz vom 15. November 2022 auszugsweise einen Entlassungsbericht zu der stationären Behandlung ihres Vaters vom 25. bis 28. September 2022 sowie eine Bescheinigung der Praxis P. vom 18. Oktober 2022 beigefügt, wonach sie zu der Zeit unter einem starken grippalen Infekt gelitten habe und etwa die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen für den Verlauf der Woche nicht möglich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Nachdem der Senat die Beteiligten hierzu angehört hat, verwirft er die Berufung als unzulässig durch Beschluss (§ 125 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VwGO). Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Hiernach ist die Berufung im Falle ihrer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Auf das Erfordernis zur Begründung der Berufung innerhalb dieser Frist ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Zulassungsbeschlusses des Senats vom 23. August 2022 ordnungsgemäß hingewiesen worden. Gleichwohl ist die Berufung innerhalb der demnach einschlägigen Monatsfrist, die anknüpfend an die am 29. August 2022 erfolgte Zustellung des vorgenannten Beschlusses an die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Ablauf des 29. September 2022 geendet hat, nicht begründet worden. Dem Kläger ist hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Hiernach ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung – wie vorliegend auch geschehen – innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO). Vorliegend fehlt es an einer unverschuldeten Verhinderung der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Der Rechtsschutzsuchende muss sich insoweit das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 6 B 22.08 -, juris, Rn. 13. Zwar kann eine plötzliche Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten als unverschuldeter Hinderungsgrund anzusehen sein. Das setzt aber die Darlegung voraus, dass der Prozessbevollmächtigte organisatorische Vorkehrungen für einen derartigen Fall getroffen hat und trotz dieser Vorkehrungen die Frist nicht hat einhalten können. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, ihm zumutbare Maßnahmen, zum Beispiel eine Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, zu ergreifen, die sicherstellen, dass bei einem unerwarteten Ausfall etwa infolge Erkrankung oder Unfalls unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 6 B 22.08 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 13 A 1141/18.A -, juris, Rn. 5; OVG Saarl., Beschluss vom 9. November 2022 - 2 A 190/22, 2 D 179/22 -, juris, Rn. 8. An der Darlegung dieser Vorkehrungen für den Fall eines kurzfristigen Ausfalls der Prozessbevollmächtigten des Klägers – etwa aufgrund der hier geltend gemachten psychischen und medizinischen Ausnahmesituation – fehlt es gänzlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG.