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Urteil

9 A 1740/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1221.9A1740.20A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen zu je 1/6 die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen zu je 1/6 die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und gehören der Religionsgemeinschaft der Yeziden an. Die am 0. K. 1978 geborene Klägerin ist die Mutter der in den Jahren 2003, 2009, 2012, 2015 und 2016 geborenen Kläger zu 2. bis 6. Alle Kläger reisten am 25. September 2018 mit einem von dem deutschen Generalkonsulat in Erbil ausgestellten, vom 5. September bis 3. Dezember 2018 gültigen nationalen Visum zum Familiennachzug zu ihrem am 00. P. 2001 geborenen Sohn bzw. Bruder B. T. H. I. auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Mit Formular-Schreiben vom 5. März 2019, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) eingegangen am 13. März 2019, beantragten die Kläger unter Hinweis darauf, im Besitz von bis zum 9. Oktober 2019 und damit mehr als sechs Monate gültigen Aufenthaltserlaubnissen zu sein, die Gewährung von Asyl und internationalem Schutz. Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 22. Juli 2019 gab die Klägerin zu 1. an, sie hätten bis zum Jahr 2014 in Siba Sheikh Khidir im Distrikt Sinjar, Provinz Mossul, gewohnt. Der IS habe am Morgen des 3. August 2014 ihr Dorf angegriffen, die Männer getötet und die Frauen und Kinder mitgenommen. Sie habe die IS-Kämpfer gesehen, als sie nur noch ca. vier bis fünf Kilometer vom Dorf entfernt gewesen seien. Ihnen sei die Flucht noch rechtzeitig gelungen, weil sie ein Auto besessen hätten. Bei dem Angriff sei ihr Haus zerstört worden. Bis zur Ausreise hätten sie in einem Flüchtlingslager in Zakho gelebt, wo sich noch Verwandte, darunter drei weitere Kinder von ihr, aufhielten. Mit Bescheid vom 16. September 2019 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Gewährung von Asyl (Ziffer 2) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab, stellte jedoch fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziffer 4). Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Eine Individualverfolgung hätten die Kläger nicht geltend gemacht. Allein die Religionszugehörigkeit könne nicht zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz führen, zumal der IS in der Herkunftsregion der Kläger derzeit keine Kontrolle mehr ausübe. Darüber hinaus weise auch der Umstand, dass noch drei Kinder der Klägerin zu 1. im Irak lebten, darauf hin, dass eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Den Klägern drohe bei Rückkehr auch kein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Insbesondere bestehe im Irak kein landesweiter Konflikt. Schutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG sei den Klägern hingegen zu gewähren, da ihr Ehemann bzw. Vater verstorben sei und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin zu 1. in der Lage wäre, ein Existenzminimum für sich und die Kläger zu 2. bis 6. zu erwirtschaften. Die Kläger haben am 4. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Zu deren Begründung haben sie im Wesentlichen geltend gemacht, ihnen stünde ein Anspruch auf Zuerkennung von Familienasyl nach § 26 AsylG, abgeleitet von ihrem Sohn bzw. Bruder B. , zu. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. September 2019 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid genommen und darüber hinaus ausgeführt, die Kläger, die nach der Anerkennung des B. eingereist seien, hätten den Asylantrag jedenfalls nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie hätten ihren Heimatort aus begründeter Furcht vor dem IS verlassen, der Yeziden aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt habe. Der erforderliche Kausalzusammenhang sei durch den Aufenthalt im Flüchtlingslager nicht unterbrochen worden, da er nicht freiwillig erfolgt sei. Den Klägern komme danach die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Stichhaltige Gründe für eine fehlende Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung von Yeziden durch den IS in der Provinz Ninive seien angesichts der derzeitigen Sachlage nicht erkennbar. Der IS unterhalte im Irak landesweit Schläferzellen, sei vom Untergrund aus aktiv und verübe Anschläge. Zukünftige Übergriffe auf religiöse Minderheiten wie die Yeziden könnten daher nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, zumal die fortdauernden konfessionellen Konflikte zwischen den Schiiten und den Sunniten eine besondere Gefahr des Wiedererstarkens des IS begründeten. Eine inländische Fluchtalternative in der Autonomen Region Kurdistan stünde den Klägern nicht zur Verfügung. Insbesondere angesichts der kapazitätsbedingten Zugangsbeschränkungen zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen als Familie die Sicherung ihres Existenzminimums gelingen werde. Auf einen Aufenthalt in Flüchtlingslagern könnten sie aufgrund der herrschenden humanitären Umstände nicht verwiesen werden. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. Mai 2021 die Berufung wegen nachträglicher Abweichung von der Senatsrechtsprechung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Zulassungsantrag sowie auf die Urteile des Senats vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑ und vom 22. Oktober 2021 ‑ 9 A 2152/20.A ‑. Ferner macht sie geltend, die Asylanträge seien nicht unverzüglich nach der Einreise im Sinne des § 26 AsylG gestellt worden. Unverzüglich bedeute nach der Legaldefinition des § 121 BGB, dass die Handlung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen müsse. Insoweit halte das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von zwei Wochen für angemessen und ausreichend. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2020 die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes sowie der von der Stadt Krefeld beigezogenen Ausländerpersonalakten der Kläger sowie des Herrn B. T. H. I. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. September 2019 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG aus eigenem Recht (I.) noch aus abgeleitetem Recht nach § 26 AsylG (II.). I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Danach kann etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) ausreichen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, juris Rn. 22. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG konkretisiert. Der Begriff „Religion“ umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 37.18 -, ZAR 2019, 438 = juris Rn. 12 m. w. N. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer ‑ bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr ‑ die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Im Fall der Vorverfolgung greift aber die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 ‑ 1 C 29.17 ‑, juris Rn. 14 f., vom 1. Juni 2011 ‑ 10 C 25.10 -, juris Rn. 22, und vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, juris Rn. 20 ff.; vgl. im Einzelnen zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 32 ff. Nach diesen Maßstäben ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht anzunehmen, dass ihnen bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargestellten Sinne droht. Eine individuelle Verfolgung machen die Kläger nicht geltend (1.). Auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden aktuellen Erkenntnisse ist auch eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Distrikt Sindjar nicht beachtlich wahrscheinlich (2.). 1. Eine erlittene oder drohende individuelle Verfolgung machen die Kläger selbst nicht geltend. Auf ein persönliches Verfolgungsschicksal haben sie sich zu keiner Zeit berufen. Sie haben vielmehr angeführt, sie seien aus Furcht vor Gewalttaten und sonstigen Übergriffen des IS gegen die yezidische Bevölkerung geflohen, als dieser im August 2014 ihr Heimatdorf angegriffen habe. Dass sie persönlich bedroht oder verfolgt worden seien, ist ihrem Vorbringen hingegen nicht zu entnehmen. Die Kläger machen damit keine erlittene Einzelverfolgung durch den IS geltend. Vielmehr berufen sie sich allein auf eine Verfolgung als Angehörige der Gruppe der Yeziden (dazu unter 2.), von der sie ‑ wie jedes andere Mitglied der verfolgten Gruppe auch ‑ wegen des gruppenspezifischen Merkmals des yezidischen Glaubens betroffen gewesen seien. Zur Abgrenzung einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit von einer Gruppenverfolgung vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Mai 2003 ‑ 1 B 234.02 ‑, juris Rn. 3, sowie vom 22. Februar 1996 ‑ 9 B 14.96 ‑, DVBl 1996, 623 = juris Rn. 5. 2. Wegen ihres yezidischen Glaubens sind die Kläger bei einer Rückkehr in ihre insoweit maßgebliche Herkunftsregion im Irak, den Distrikt Sindjar der Provinz Ninive, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ‑ abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms ‑ eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑, NVwZ 2009, 1237 = juris Rn. 13 m. w. N. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsland die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3d AsyG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 ‑ 1 C 15.05 ‑, juris Rn. 24. Dabei ist es nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen dieser Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden. Diese Maßstäbe zur Feststellung einer Gruppenverfolgung sind auch dann anzuwenden, wenn den Betroffenen schwere Gefahren, insbesondere Gefahren für Leib und Leben drohen. Das Ausmaß der drohenden Gefahr ist vielmehr in die Bewertung einzubeziehen, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist. Diese Bewertung setzt als Grundlage jedoch Feststellungen zu den Merkmalen der Gruppenverfolgung voraus, die alle Möglichkeiten der Tatsachenermittlung ausschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑, a. a. O., juris Rn. 19. Diese Grundsätze zur Gruppenverfolgung gelten nicht nur für die staatliche Gruppenverfolgung, sondern sind prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑, a. a. O., juris Rn. 14, und vom 18. Juli 2006 ‑ 1 C 15.05 ‑, a. a. O., juris Rn. 21. Nach diesen Maßstäben ist der Senat unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Informationen zur aktuellen Lage im Irak zu der Überzeugung gelangt, dass eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Distrikt Sindjar der Provinz Ninive derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Yeziden droht dort aktuell weder durch den irakischen Staat (dazu a)) noch durch den IS (dazu b)) oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte (dazu c)) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religion anknüpfende Verfolgung als Gruppe. a) Eine systematische Verfolgung von Yeziden durch den irakischen Staat wegen deren Religionszugehörigkeit findet im Irak nicht statt. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine Ausführungen in den Urteilen vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑ und vom 22. Oktober 2021 ‑ 9 A 2152/20.A ‑ (jeweils juris). Nachgehende Erkenntnisse rechtfertigen keine abweichende Betrachtung. Zwar leiden religiöse Minderheiten ‑ so auch Yeziden - im Zentralirak trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung nach wie vor unter weitreichender gesellschaftlicher (faktischer) Diskriminierung. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet jedoch nicht statt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021) vom 25. Oktober 2021, S. 11 und 17. Insbesondere im Hinblick auf die yezidischen Opfer des IS ist der irakische Staat um Wiedergutmachung bemüht. So verabschiedete das irakische Parlament am 1. März 2021 das Gesetz für überlebende Yezidinnen (Yazidi Survivors Law). Mit diesem Gesetz erkennt ‑ nach der Autonomen Region Kurdistan ‑, vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, vom 2. März 2022, S. 116, nunmehr auch die Zentralregierung die IS-Verbrechen gegen die Yeziden als Völkermord an und hat einen Rahmen für konkrete Entschädigungs- bzw. Wiedergutmachungsleistungen unterschiedlicher Art geschaffen. Hierzu zählen etwa monatliche Zahlungen, Arbeitsmöglichkeiten im öffentlichen Sektor bei gleichzeitiger Zuweisung einer Quote von 2% der verfügbaren Arbeitsplätze, ein Grundstück oder eine Wohneinheit, Unterstützung beim Wiedereintritt in die Schule und Zugang zu psychosozialen und anderen Gesundheitsdiensten. Vgl. EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 121; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, vom 2. März 2022, S. 116. Dieses Gesetz gilt zwischenzeitlich auch für andere von vergleichbaren Verbrechen betroffene ethnische und religiöse Minderheiten, insbesondere Turkmenen, Shabak und Christen beiderlei Geschlechts. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, vom 2. März 2022, S. 116 unter Bezugnahme auf: Rudaw, Iraqi Parliament passes Yazidi survivor bill after years of delay, abrufbar unter: https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/010320214. Dass die irakischen Streitkräfte (ISF) bzw. das irakische Militär gezielt gegen die Yeziden vorgingen, ist nicht festzustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die (Luft-)Angriffe der irakischen Armee in der Gegend um die Stadt Sindjar am 1. und 2. Mai 2022 gegen die Yeziden im Allgemeinen gerichtet waren. Berichten zufolge standen die Angriffe im Zusammenhang mit den seit April 2022 verstärkten Auseinandersetzungen zwischen dem irakischen Militär einerseits und den in der Region Sindjar vorherrschenden yezidischen Milizen (YBS), die der PKK nahestehen, vgl. EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 211 („Yezidi branch of PKK“), sowie den Ezidxane Asayish forces (Asayish) andererseits. Vgl. ACLED, Data Export Tool, gefiltert nach Provinz Ninive, District „Sindjar“ (alle Untergruppen), Berichte im Zeitraum April bis Mai 2022 (unter „notes“), insbesondere vom 18., 19., 25. und 26. April 2022 sowie vom 1.-3. Mai 2022. Die Gewalt zwischen diesen Gruppen eskalierte, nachdem die Türkei am 18. April 2022 die gegen PKK-Ziele gerichtete Operation Claw-Lock in Grenzgebieten der ARK gestartet hatte und diese gegenüber dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der mangelnden Fähigkeit des irakischen Staates zur Unterbindung des Terrorismus gerechtfertigt hatte. Zeitlich nachfolgend hat das irakische Militär Berichten zufolge seine Truppen entlang der türkisch-syrischen Grenze verstärkt und Straßensperren errichtet. Dies wiederum schwächte den Einfluss der YBS, die beide Militäroperationen als konzertierte Aktion gegen die PKK und die YBS wertete. Zahlreiche Auseinandersetzungen waren die Folge und veranlassten die irakische Armee, schwere Waffen in den Distrikt Sindjar zu schicken, die sie auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzungen am 1. und 2. Mai 2022 gegen die Kämpfer der YBS einsetzten. Die im Zusammenhang mit der Grenzsicherung stehenden Pläne des irakischen Militärs, die irakisch-syrische Grenze entlang des Distrikts Sindjar mit einem Grenzzaun zu bebauen, um der PKK ‑ aber auch dem IS ‑ den ungehinderten Zugang zu irakischem Gebiet zu erschweren, verstärkten offenbar den Konflikt und lösten auch bei der yezidischen Zivilbevölkerung mit Blick darauf, dass der Weg über Syrien ihnen im August 2014 die Flucht vor dem IS ermöglichte, Proteste und Demonstrationen gegen das Militär aus. Vgl. International Crisis Group: Iraq: Stabilising the Contested District of Sinjar, vom 31. Mai 2022, S. 18; ACLED, Data Export Tool, gefiltert nach Provinz Ninive, District „Sindjar“ (alle Untergruppen), Datenauszug von Februar bis April 2022. Darüber hinaus wird berichtet, dass die Zusammenstöße zwischen der Armee und den YBS auch auf Bestrebungen des irakischen Staates zurückgingen, die Hoheitsgewalt über den Sindjar wiederzuerlangen und zu diesem Zweck die yezidische Miliz zu entwaffnen, ihre Kontrollpunkte aufzulösen und die Straßen wieder für einen ungehinderten Verkehr zu öffnen sowie letztlich den Abzug der YBS aus dem Sindjar durchzusetzen. Vgl. NZZ, irakische Armee zwingt Tausende von Jesiden erneut in die Flucht, vom 4. Mai 2022, abrufbar unter: https://www.nzz.ch/international/irak-armeeoffensive-zwingt-tausende-jesiden-erneut-in-die-flucht-ld.1682212 SRF, Die Jesiden geraten erneut zwischen alle Fronten, vom 5. Mai 2022, abrufbar unter: https://www.srf.ch/news/international/neue-gewalt-in-nordirak-die-jesiden-geraten-erneut-zwischen-alle-fronten sowie Tagesschau, Kampf und Flucht in Sindschar, vom 4. Mai 2022, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/asien/nordirak-sinjar-jesiden-101.html, und Aljazeera, Estimated 3.000 people flee armed clashes in northern Iraq, vom 2. Mai 2022, abrufbar unter: https://www.aljazeera.com/news/2022/5/2/thousands-flee-after-clashes-erupt-in-iraqis-sinjar-2 Die Entwaffnung (auch) der YBS-Milizen steht im Einklang mit dem Sindjar-Abkommen, das die irakische Zentralregierung und die Kurdische Regionalregierung im Oktober 2020 getroffen haben, um das Gebiet zu stabilisieren und eine Rückkehr der Vertriebenen zu erleichtern. In diesem Abkommen ist u. a. vereinbart worden, dass die Verantwortung für die öffentliche Sicherheit der örtlichen Polizei übertragen wird, die diese Aufgabe in Abstimmung mit dem nationalen Sicherheitsdienst und den Nachrichtendiensten wahrnimmt. Rekrutiert werden sollen die vorgesehenen 2.500 Mitglieder der Polizei unter den zurückkehrenden vertriebenen Yeziden und den derzeitigen Einwohnern, darunter Yeziden, sunnitische Araber und Kurden. Alle anderen bewaffneten Kräfte, insbesondere der PKK und der ihr verbundenen Organisationen, müssen sich hingegen aus dem Distrikt zurückziehen. Vgl. International Crisis Group: Iraq: Stabilising the Contested District of Sinjar, vom 31. Mai 2022, S. 13; EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 210. Abgesehen davon, dass schon vor diesem Hintergrund Anhaltspunkte für eine aktuelle religiös motivierte staatliche Verfolgung der Yeziden nicht erkennbar sind, richteten sich die Angriffe der irakischen Armee, soweit ersichtlich, allein gegen die Angehörigen der YBS-Miliz. Soweit im Datensatz von ACLED (Filter wie zuvor) unter dem 2. Mai 2022 Bombenangriffe der irakischen Armee auf ein Schulgebäude verzeichnet sind, wurde dieses den Angaben des zugrundeliegenden Berichts von ANF News zufolge von den YBS und den Asayish als Stützpunkt und für Angriffe gegen irakische Soldaten genutzt. Dass die (Luft-)Angriffe am 1. und 2. Mai 2022 zivile Opfer gefordert hätten, ist weder den Datensätzen von ACLED noch den weiteren oben genannten Presseberichten zu entnehmen. Zwar flüchteten noch am 2. Mai 2022 infolge dieser Auseinandersetzungen zwischen 600 und 700 Familien - ca. 4.000 Personen ‑ aus der Stadt Sindjar und der Umgebung, um in Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan Schutz zu suchen. Hinweise auf eine gezielte Vertreibung sind aber nicht ersichtlich. So verzeichnet auch ACLED (Filter wie zuvor) für den 5. Mai 2022 unter Bezugnahme auf Shafaaq News eine Rückkehr der ersten 20 Familien und unter dem 10. Mai 2022 unter Berufung auf National Iraqi News Agency eine Rückkehr von mehr als 300 Familien. Demonstrationen der Bevölkerung im Sindjar in der zweiten Maiwoche 2022 gegen die irakische Armee, aber auch gegen die PKK und die Türkei, verliefen offenbar unbehelligt. b) Es besteht derzeit auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine (erneute) Gruppenverfolgung von Yeziden in der Region Sindjar durch den IS. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Kläger als Yeziden aus Siba Sheikh Khidir im Distrikt Sindjar im Sommer 2014 von einer Gruppenverfolgung durch den IS bedroht gewesen sind. Vgl. zur Situation im Distrikt Sindjar im August 2014: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑, juris Rn. 68 ff. Die Frage, welche Folgen es im Hinblick auf das Eingreifen der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU hat, dass die Kläger zunächst weiter im Irak verblieben und erst im September 2018 ausgereist sind, kann hier offen bleiben. Zugunsten der Kläger geht der Senat davon aus, dass die Vorschrift in ihrem Fall Anwendung findet und die Kläger vorverfolgt ausgereist sind. Allerdings sprechen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU gegen eine erneute Verfolgung durch den IS. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine Ausführungen in den Urteilen vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A - und vom 22. Oktober 2021 ‑ 9 A 2152/20.A ‑. Auch diesbezüglich rechtfertigen neuere Erkenntnisse keine abweichende Betrachtung. Der IS soll nach einer Schätzung im Irak über 2.000 bis 10.000 Kämpfer verfügen. Diese Zahl wird jedoch bezogen auf Kämpfer als zu hoch gegriffen angesehen; sie setze sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammen. Einer anderen Schätzung zufolge habe der IS im Irak und in Syrien etwa 10.000 Kämpfer. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, vom 2. März 2022, S. 22. Der IS wird im Irak weiterhin bekämpft. Der irakische Staat ist zentrales Mitglied der internationalen Koalition zur Bekämpfung des IS (Global Coalition To Defeat ISIS). Die Aufgaben der irakischen Terrorismusbekämpfung werden hauptsächlich vom Counter Terrorism Service (CTS) wahrgenommen, einer Einrichtung auf Kabinettsebene, die direkt dem Premierminister unterstellt ist, sowie von verschiedenen Sicherheitskräften/Militärs, die dem (zentral-)irakischen Verteidigungs- und Innenministerium bzw. den kurdischen Peshmerga unterstehen. In begrenzten Fällen ergänzen die PMF die von der irakischen Armee und dem CTS geführten Operationen. Im Jahr 2020 führte das CTS, oft mit Unterstützung von Mitgliedern der internationalen Koalition, mehr als 253 Operationen gegen den IS durch. Vgl. USDOS, Country Reports on Terrorism 2020, vom 16. Dezember 2021, S. 122. In der Vergangenheit waren die irakischen Sicherheitskräfte allerdings nur begrenzt in der Lage, insbesondere die irakische Grenze zu Syrien vollständig zu sichern. Vgl. USDOS, Country Reports on Terrorism 2020, vom 16. Dezember 2021, S. 122. Dies hat der IS, der sich generell auf Gegenden mit geringer Sicherheitspräsenz und mit natürlichen geographischen Barrieren und Geländen konzentriert, ausgenutzt, um sich in den Wüstenregionen des Baaj-Gebiets und in Hatra (Provinz Ninive) in der Nähe zu den Handelsrouten nach Syrien anzusiedeln. Auch in dem Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah al-Din, Diyala und Kirkuk, das zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und den kurdischen Peshmerga liegt, hat der IS versucht, sich wieder neu zu gruppieren. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, vom 2. März 2022, S. 20, 22 f.; USDOS, Country Reports on Terrorism 2020, vom 16. Dezember 2021, S. 122; EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 211. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, haben die Regierungen in Bagdad und Erbil im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ (in Makhmour, Diyala, Kirkuk und Ninive) eingerichtet, wo irakische und kurdische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, vom 2. März 2022, S. 20. Für das Jahr 2022 verzeichnet ACLED zahlreiche Angriffe insbesondere unter Beteiligung der irakischen Luftwaffe gegen Verstecke des IS in der Provinz Ninive. So bombardierte am 22. und 29. Januar 2022 die irakische Armee mehrere Unterkünfte und Munitionsverstecke des IS und tötete dabei mindestens 9 IS-Mitglieder. Ein Zusammenschluss aus PMF, irakischer Armee und irakischer Luftwaffe führte am 2. Februar 2022 Angriffe auf Tunnelsysteme des IS im Hatra-Distrikt durch. Hierbei und bei weiteren Angriffen am 8. Februar 2022 wurden zahlreiche IS-Kämpfer getötet. Auch für April und Mai 2022 wird von mehreren Angriffen der Luftwaffe auf IS-Verstecke vornehmlich in Gebirgsregionen in der Gegend um Mossul berichtet, bei denen insgesamt über 20 IS-Kämpfer getötet wurden. Weitere Angriffe auf Tunnelsysteme und andere Verstecke, insbesondere im Hatra-Gebiet, erfolgten, zum Teil unter Mitwirkung der PMF, Ende Juli und Mitte September 2022 mit über 20 toten IS-Kämpfern. Vgl. ACLED, Data Export Tool, gefiltert nach: Provinz Ninive, actor „Islamic State“, 2022. Im gleichen Zeitraum hat sich die Zahl der Anschläge des IS in der Provinz Ninive ‑ namentlich gegen Zivilisten ‑, die bereits seit längerem rückläufig ist, vgl. insoweit OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑ juris Rn. 165 ff., und vom 22. Oktober 2021 ‑ 9 A 2152/20.A ‑, juris Rn. 58 ff.; vgl. auch EUAA, Iraq Security Situation Country of Origin Information Report, vom 15. Januar 2022, S. 169, weiter verringert. Zudem richten sich die Angriffe vorrangig gegen Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte und der Polizei sowie die PMF und die Peshmerga. Vgl. EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 104. Für den IS ist Ninive ‑ neben Anbar ‑ weiterhin eine „logistische Drehscheibe“, vgl. EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 210, und Zwischenstation auf den Schmuggelrouten zwischen Syrien und dem Irak, über die er regelmäßig Männer und ihre Familien über die Grenze in den Irak bringt. Aus diesem Grund gibt es dort nur wenige Zwischenfälle. Vgl. Joel Wing, 2021 Ends Quietly For The Islamic State, vom 4. Januar 2022. So verzeichnet Joel Wing in seinem Blog für den Monat Januar 2022 insgesamt nur vier Vorfälle unter Beteiligung des IS, die jedoch sämtlich keine zivilen Opfer forderten; auch die Anzahl der nicht-zivilen Opfer war mit einem getöteten HASHD-Mitglied sehr gering. Die Attacken des IS seien in diesem Monat insgesamt rückläufig, da sich der IS in seiner üblichen Winterruhe befinde, und hätten, wie die Angriffe seit Mitte September 2021 größtenteils, vgl. Joel Wing, Security In Iraq, Febr 1-7, 2022; vgl. auch EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 211, dem Zweck gedient, Zivilisten und Sicherheitskräfte von den Gebieten, in denen sich der IS aufhält, fernzuhalten. Im gesamten Monat habe der IS im Irak die wenigsten Anschläge seit 2003 verübt. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Jan 8-14, 2022, und Jan 22-28, 2022, sowie IS-Attacs On 5 Month Decline In Iraq, vom 7. Februar 2022. Nach Angaben von Joel Wing kam es auch im Februar 2022 nur zu wenigen Vorfällen seitens des IS im Irak. Anders als andere Provinzen habe Ninive jedoch einen Anstieg von vier Vorfällen im Januar zu sieben Vorfällen im Februar verzeichnet. Insgesamt seien sieben Personen verletzt worden. Davon seien vier Zivilisten gewesen, ebenso ACLED, Data Export Tool, gefiltert nach Provinz Ninive, actor „Islamic State“, 9. und 19. Februar 2022, bei dreien habe es sich um Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte ISF gehandelt. Ebenso hätten sich pro-iranische Gruppen von ihren Operationen zurückgezogen. Die Sicherheitsvorfälle im Irak insgesamt hätten im Februar 2022 einen historischen Tiefstand erreicht, nachdem der IS seine Operationen bereits seit September 2021 deutlich reduziert habe und dessen Führer Abu Ibrahim als Hashemi al-Qurayshi ‑ nach Mitteilung des US-amerikanischen Präsidenten bei einem Angriff der US-Streitkräfte ‑ ums Leben gekommen sei. Vgl. Joel Wing, Security In Iraq, Febr 15-21, 2022 und Mar 1-7, 2022, sowie Security Incidents In Iraq Hit A New Low In February 2022, vom 3. März 2022; vgl. auch Tagesschau vom 3. Februar 2022, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/us-einsatz-syrien-101.html. Zwar verlangsame der IS seine Aktivitäten während des Winters routinemäßig. Das jetzige Verhalten sei jedoch anders zu bewerten. Nicht nur die geringe Anzahl der Zwischenfälle sei entscheidend, sondern auch der Umstand, dass diese fast alle „defensiver“ Natur seien, um die Öffentlichkeit und die Sicherheitskräfte von den IS-Gebieten fernzuhalten, und in abgelegenen, ländlichen und dünn besiedelten Gebieten stattfänden. Die Zwischenfälle hätten daher derzeit nur noch wenig Einfluss auf die Bevölkerung und keine Bedeutung für die Zentralregierung. Vgl. Joel Wing, Security Incidents In Iraq Hit A New Low In February 2022, vom 3. März 2022, und Security In Iraq, Mar 1-7, 2022. Im Verlaufe des Monats März 2022 hat der IS nach Angaben von Joel Wing einen neuen Anführer erhalten und sei vorübergehend zu der üblichen Frequenz an Operationen zurückgekehrt, allerdings im Vergleich zu früheren Zeiträumen weiterhin auf sehr niedrigem Niveau. Die Angriffe befänden sich weiterhin auf einem Allzeittief. Von den dem IS zugerechneten 33 Anschlägen im März im Irak insgesamt entfielen Berichten zufolge zudem sechs Vorfälle auf alte, noch im Boden verbliebene Sprengsätze. Wie üblich habe der IS sich im Wesentlichen auf „defensive“ Angriffe konzentriert, die darauf abzielten, Personen von seinen Einsatzgebieten fernzuhalten. Pro-iranische Gruppierungen haben ebenfalls nur sehr wenige Angriffe im Zentralirak durchgeführt, weil sie nach Einschätzung von Joel Wing auf die Bildung der nächsten Regierung bedacht gewesen seien. Vgl. Joel Wing, Security In Iraq, Mar 1-7, 2022, 8-14, 2022, 15-21, 2022, 22-28, 2022 und Islamic State Continues To Fade Away, vom 6. April 2022 Bei den insgesamt 11 Anschlägen im März seien in Ninive neben zwei Mitgliedern der ISF insgesamt sieben Zivilisten ums Leben gekommen, darunter vier Schäfer in Khidhir, dem nördlichen Distrikt von Ninive, und eine Person im Distrikt Tel Afar. Zwischen vier und sieben Zivilisten wurden verletzt, darunter drei Insassen eines mit Sprengkörpern beschossenen Personenwagens. Für April 2022 berichtet Joel Wing von einer Zunahme der Operationen sowohl des IS als auch pro-iranischer Gruppen ab der zweiten Woche. Der Anstieg der Angriffe durch den IS sei auf die jährliche Ramadan-Offensive zurückzuführen und umfasse wieder mehr offensive Attacken. Art und Anzahl der Anschläge belegen nach Auffassung von Joel Wing gleichwohl die Grenzen des IS, der selbst während der großen Ramadan-Kampagne nicht in der Lage zu großen Angriffen sei. Von 89 Vorfällen im gesamten Land seien nur 20 sog. Offensivoperationen gewesen. Die weit überwiegende Anzahl der Angriffe des IS seien immer noch darauf ausgerichtet, Menschen von seinen Kernbereichen (Schmuggelrouten im Westen von Anbar, Muqdadiya und Khanakin im mittleren und östlichen Diyala, im Hamrin-Gebirge an der Grenze zwischen Diyala und Salahaddin und im Süden von Kirkuk) fernzuhalten. Dabei handele es sich um ländliche Gebiete, Wüsten- und Bergregionen, in denen es wenige Zivilisten und nur eine geringe Regierungspräsenz gebe. Nur ein Angriff auf einen Regierungsbeamten in Tikrit sei in einem Stadtgebiet erfolgt. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Apr 8-14, 2022 und Islamic State Returns In Iraq With Ramadan Offensive, vom 11. Mai 2022. In Ninive habe es im April 2022 insgesamt sieben Vorfälle seitens des IS gegeben. Dieser sei offenbar vorübergehend dazu übergangen, sich über Lösegeldforderungen Finanzmittel zu beschaffen. So habe er zwei Schäfer in Makhmour entführt. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Apr 8-14, 2022 und Islamic State Returns In Iraq With Ramadan Offensive, vom 11. Mai 2022; BasNews vom 9. April 2022, abrufbar unter: https://www.basnews.com/en/babat/749367. Einer der beiden sei nach Zahlung eines Lösegelds von 25.000 US-Dollar freigelassen worden. Vgl. BasNews vom 25. April 2022, abrufbar unter: https://www.basnews.com/en/babat/751927. Bei den weiteren Anschlägen des IS sowie vier Anschlägen pro-iranischer Gruppen sind nach Angaben von Joel Wing ‑ neben fünf verwundeten und einem getöteten Mitglied der irakischen Sicherheitskräfte - ein Zivilist getötet und ein weiterer verletzt worden. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Apr 1-7, 2022, 8-14, 2022, 15-21, 2022 und 22-28, 2022. In der zweiten Maiwoche 2022 habe die Ramadan-Offensive geendet und die vom IS ausgehende Gewalt sei im ganzen Land wieder auf den früheren tiefen Stand zurückgefallen. Verzeichnete Joel Wing in der ersten Maiwoche in Ninive noch vier Vorfälle seitens des IS, bei denen ‑ zusammen mit den Opfern zweier Anschläge pro-iranischer Gruppen ‑ neben zwei ISF-Angehörigen insgesamt vier Zivilisten verletzt wurden, gab es in der zweiten Woche keine Anschläge. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, May 1-7, 2022, und 8-14, 2022. In den letzten Maiwochen verzeichnet Joel Wing zwei Vorfälle durch den IS mit einem getöteten und zwei verletzten Mitgliedern der HASHD und zwei weitere Vorfälle, die ‑ einschließlich der Opfer eines Anschlags pro-iranischer Gruppen ‑ einen getöteten und vier verletzte Zivilisten zur Folge hatten. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, May 15-21, 2022 und 22-28, 2022 sowie Violence Drops In Iraq In May After Islamic State Offensive Ends, vom 6. Juni 2022. Auch die Vorfälle im Mai 2022 ereigneten sich nach Angaben von Joel Wing im gesamten Land fast ausnahmslos dort, wo es nur wenige Menschen gibt; nur ein Angriff sei in einer Stadt erfolgt. Zudem sei nur eine geringe Anzahl der Angriffe „offensiver“ Art. Der Einfluss des IS sei derzeit vernachlässigbar. Vgl. Joel Wing, Violence Drops In Iraq In May After Islamic State Offensive Ends, vom 6. Juni 2022. Im Juni 2022 nahm nach Angaben von Joel Wing die Gewalt im Irak zunächst weiter ab, da nicht nur der IS seine Ramadan-Offensive beendet hatte, sondern auch mit Teheran verbündete Gruppierungen ihre Operationen vorerst eingestellt hatten. Während pro-iranische Gruppen ihre Operationen gegen Ende des Monats leicht erhöhten, blieben diejenigen des IS auf sehr niedrigem Niveau. Bei insgesamt fünf dem IS zugerechneten Vorfällen in der Provinz Ninive im Juni wurden durch Sprengsätze (IED´s) ein Kind, zwei Mitarbeiter des Ölministeriums und eine weitere zivile Person verletzt. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, June 1-7, 2022, 8-14, 2022, 15-21, 2022, 22-28, 2022 und Violence Hits A New Low In Iraq In Juni 2022, vom 6. Juli 2022. Für Juli 2022 berichtet Joel Wing von insgesamt sieben dem IS zugerechneten Vorfällen in Ninive, darunter ein Angriff auf einen Stützpunkt der irakischen Sicherheitskräfte in der Nähe von Mossul und ein Sprengsatz am Eingang von Hammam Al-Alil südlich von Mosul. Insgesamt starben bei den Angriffen zwei Zivilisten; drei wurden verletzt. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, July 1-7, 2022, 8-14, 2022, 15-21, 2022, 22-28, 2022, und Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, vom 4. August 2022. Zu den Angriffen im August 2022 berichtet Joel Wing, dass der IS die jährliche Sommeroffensive erst vergleichsweise spät gestartet habe. Die Zahl der Zwischenfälle im gesamten Land habe in diesem Monat mit 49 jedoch deutlich unter denen der Vorjahre gelegen, in denen mehr als 100 zu verzeichnen gewesen seien. Schwerpunkte seien die Provinzen Diyala und Kirkuk mit 15 bzw. 20 Anschlägen gewesen. Dennoch seien nur drei Angriffe im gesamten Land „offensiver“ Natur gewesen. Alle Vorfälle hätten sich in ländlichen und gebirgigen Gebieten des Irak ereignet, was nach Ansicht von Joel Wing belegt, dass der IS nur in der Lage sei, die Angriffe in den abgelegenen Gebieten zu verstärken, in denen er operiere. Netzwerke in den städtischen Gebieten des Landes habe er verloren. Vgl. Joel Wing, Islamic State Launches Belated Summe Offensive in Iraq, vom 7. September 2022. In Ninive verzeichnet Joel Wing im August 2022 drei Vorfälle mit insgesamt zwei zivilen Toten und ebenso vielen Verletzten. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Aug 1-7, 2022, 8-14, 2022, 15-21, 2022 und 22-28, 2022. Für September 2022 sind in Ninive in der ersten Kalenderwoche keine Vorfälle und in der zweiten einer verzeichnet. Dabei habe es sich um eine Razzia von Sicherheitskräften im Hatra-Gebiet von Ninive gehandelt, die in einem Tunnel eine Gruppe IS-Kämpfer aufgespürt hätten. Diese hätten einen Kampf begonnen, in dessen Verlauf vier Mitglieder der HASHD verwundet und schließlich getötet worden seien. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Sept 1-7, 2022, und 8-14, 2022; s. hierzu auch oben die Angaben von ACLED. In der dritten Woche habe es in Ninive landesweit die meisten Opfer durch IS-Attacken gegeben, weil bei einem weiteren Sicherheitseinsatz IS-Kämpfer in einem Tunnel gefunden worden seien, die eine Selbstmordbombe detonierten. Infolge dessen seien ein Mitglied der HASHD getötet und weitere acht verletzt worden. Bei zwei weiteren Vorfällen seien jeweils ein Zivilist getötet und verletzt worden. Bis zum Ende des Monats, in dem zugleich die Sommeroffensive endete, fand noch ein weitere Angriffe in Ninive statt, bei dem ein Zivilist verletzt wurde. Von den landesweit 37 Angriffen im September 2022 seien nur sechs „offensiv“ gewesen. Die restlichen 31 haben Joel Wing zufolge darauf abgezielt, die Bevölkerung und die Regierung von den IS-Gebieten fernzuhalten. Kein Angriff sei in einem Stadtgebiet erfolgt. Dass der IS selbst während einer Kampagne nur die gleichen Operationen durchführen könne, die auch seinem üblichen Aktionsspektrum entsprächen, und nur ‑ wenn auch in höherer Zahl ‑ in den angestammten Gebieten, zeige insgesamt die derzeitige Begrenztheit des IS. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Sept 15-21, 2022, 22-28, 2022 und Islamic State´s Summer Offensive Ends With A Whimper, vom 6. Oktober 2022. Für Oktober 2022 verzeichnet Joel Wing in Ninive einen Angriff in Al-Zahra östlich von Mosul. Dort habe ein unbekannter Schütze einen Zivilisten erschossen. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Oct 1-7, 2022, 8-14, 2022 und 15-21, 2022. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Angaben von Joel Wing ist für den Zeitraum von Anfang Januar bis Mitte Oktober 2022 ‑ unter teilweiser Einbeziehung der Opfer von Anschlägen pro-iranischer Gruppierungen ‑ von 19 getöteten zivilen Personen und 24-27 Verletzten auszugehen. ACLED verzeichnet in der Provinz Ninive für den Zeitraum von Anfang Januar bis Anfang Oktober 2022, vgl. Data Export Tool, gefiltert nach Provinz „Ninewa“, Actor „Islamic State“, Datensätze vom 15.1., 9.2., 19.2., 24.3., 27.3., 31.3., 24.4., 19.5., 1.7. und 22.8.2022. insgesamt 18 zivile Opfer durch Angriffe seitens des IS, davon 12 getötete und 6 verletzte. Zwei der Opfer waren Kinder, die durch Sprengsätze getötet bzw. verletzt wurden. Ausgehend von den vorstehenden Zahlen, die sich zudem auf sämtliche zivile Opfer und nicht nur auf Yeziden beziehen, ergibt sich in quantitativer Hinsicht keine Verfolgungsdichte, die es rechtfertigt, von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung auszugehen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Zahl der zwischenzeitlich zurückgekehrten Binnenflüchtlinge von 121.650 im Distrikt Sindjar (1.937.880 in der gesamten Provinz Ninive). Vgl. IOM: Displacement Tracking Matrix: Return Trends, Stand 30. September 2022, abrufbar unter: https://iraqdtm.iom.int/Dashboard#Returns; vgl. auch EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 212. Vielmehr bestätigt sich die Einschätzung des Senats in den Urteilen vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑ und vom 22. Oktober 2021 ‑ 9 A 2152/20.A ‑, dass die Angriffe des IS schwerpunktmäßig gegen den irakischen Staat ‑ dessen Sicherheitskräfte und Einrichtungen ‑ gerichtet sind und weniger gegen Zivilpersonen und dass zudem die Provinz Ninive aktuell kein Hauptziel von Anschlägen ist. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Sicherheitslage bzw. eine zunehmende Gefährdung von Yeziden durch den IS, aus denen die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte geschlossen werden könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. c) Es sind auch weiterhin keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Yeziden in der Region Sindjar derzeit eine Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche Akteure, insbesondere durch die PMF (Volksmobilisierungskräfte), droht. Insoweit kann offen bleiben, ob die PMF aufgrund des Umstandes, dass sie aus dem Staatshaushalt besoldet werden, denselben Gesetzen unterworfen sind wie die Militärangehörigen und formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten unterstehen, als staatliche Akteure anzusehen sind, oder ob sie wegen der nur begrenzten tatsächlichen Einflussmöglichkeiten des irakischen Staates, in deren Folge viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF außerhalb der formalen Befehlskette operieren und illegale ‑ kriminelle ‑ Aktivitäten durchführen, nicht-staatlich sind. Vgl. AA, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, vom 25. Oktober 2021 (Stand Oktober 2021) S. 15; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, vom 2. März 2022, S. 58 f.; EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 74; EUAA, Iraq Security Situation Country of Origin Information Report, vom 15. Januar 2022, S. 38; ACCORD, Schiitische Milizen im Irak, vom 12. September 2022. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die PMF, bei denen es sich um einen Zusammenschluss unterschiedlicher Einheiten mit unterschiedlichen Organisationsformen, Einfluss und Haltung zum irakischen Staat handelt, und deren offizieller Teil im Sindjar seit 2019 auch die YBS sind, vgl. EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 73 und 211; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, vom 2. März 2022, S. 58; ACCORD, Schiitische Milizen im Irak, vom 12. September 2022, Ziffer 2, in einem Ausmaß gezielt gegen Yeziden (im Sindjar) vorgehen, das die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt. Als vom irakischen Staat anerkannte Sicherheitskräfte überwachen die verschiedenen Einheiten der PMF zahlreiche und bedeutende Gebiete im Irak. Sie kontrollieren über verschiedene Kontrollpunkte den Straßenverkehr und stellen eigene Genehmigungsschreiben aus, die das Passieren dieser Kontrollpunkte ermöglichen. Einzelne Gruppen der PMF verwehrten den irakischen Streitkräften und den Mitgliedern des CTS Zugang zu den von ihnen kontrollierten Gebieten. Ihre Einkünfte kommen nicht nur aus den offiziellen Zuwendungen des Staates, sondern auch aus der Erhebung von Steuern und ‑ insbesondere von religiösen Minderheiten ‑ der Anforderung überhöhter Geldbeträge für die Überquerung von Kontrollpunkten und Grenzen, der Beschlagnahme von (Grund-)Eigentum sowie aus diversen Aktivitäten im Bereich der organisierten Kriminalität (etwa Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen-, Drogen- und Menschenhandel). Vgl. EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 73 f. und 211; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, vom 2. März 2022, S. 60 f. In diesem Zusammenhang kommt es Berichten zufolge zu Erpressungen, illegalen Verhaftungen und Entführungen sowie verbalen Belästigungen und körperlichen Übergriffen seitens einzelner Gruppen der PMF ‑ insbesondere der 30. sowie der 50. Brigade ‑ gegenüber verschiedensten Gemeinschaften ethnischer und religiöser Minderheiten (Kurden, Turkmenen, Yeziden, Sunniten und Christen). In der Provinz Ninive werden ‑ insbesondere christliche ‑ Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert. Mit dem Iran verbündete PMF-Milizen nehmen Kurden willkürlich fest; Kurden beklagen ‑ allerdings insbesondere in Kirkuk ‑ zudem Landraub und Vertreibung. Zivilisten, die die geforderten Steuern nicht zahlen, werden erpresst, bedroht oder angegriffen. Zu den PMF gehörenden Kräften, oft von Iran unterstützten Milizen, werden zudem illegale Massenverhaftungen, Einschüchterungsversuche und Anschläge gegen Demonstranten und Journalisten vorgeworfen. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, vom 2. März 2022, S. 60 f., 107, 115; EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 211; ACCORD, Schiitische Milizen im Irak, vom 12. September 2022, Ziffer 2 und 3.5. Jedoch ist weder den vorgenannten noch sonstigen Auskünften, etwa den Berichten bei ACLED oder den Angaben von Joel Wing bzw. den insoweit zugrundeliegenden Presseberichten, zu entnehmen, dass sich die genannten Vorfälle ‑ soweit hiervon Yeziden (zumindest als Teil der religiösen Minderheiten) betroffen sind ‑ in einem Ausmaß ereignen, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreicht wäre. Vgl. zum subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchstabe c) der Richtlinie 2011/95/EU: EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 212: Hiernach findet in Ninive zwar willkürliche Gewalt statt, allerdings nicht in hohem Ausmaß. Dementsprechend bedürfe es eines höheren Maßes an individuellen Elementen, um stichhaltige Gründe für die Annahme nachzuweisen, dass eine Zivilperson einem ernsthaften Schaden ausgesetzt wäre. II. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 AsylG abgeleitet von ihrem Sohn bzw. Bruder B. T. H. I. . Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AsylG wird den Eltern eines minderjährigen ledigen anerkannten Flüchtlings auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn 1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist, 2. die Familie im Sinne des Art. 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Flüchtling politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Flüchtling innehaben. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 AsylG gilt Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Absatzes 3 entsprechend für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Flüchtlings. Dem am 00. P. 2001 geborenen B. T. H. I. ist zwar mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. März 2017 unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Auch waren im Zeitpunkt der Asylantragstellung der Kläger am 13. März 2019 sowohl B. als auch dessen Geschwister, die Kläger zu 2. bis 6., minderjährig. Jedoch haben die am 25. September 2018 und damit nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des B. eingereisten Kläger den Asylantrag erst mehr als fünf Monate nach der Einreise und damit nicht unverzüglich im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG gestellt. „Unverzüglich“ bedeutet nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Legaldefinition in § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Der Antrag muss danach zwar nicht sofort, aber ‑ unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände ‑ alsbald gestellt werden. Dabei ist einerseits dem Ausländer eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen. Andererseits sind auch die mit dem Erfordernis der unverzüglichen Antragstellung in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG verfolgten öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 ‑ 9 C 35.96 ‑, juris Rn. 10. Ein dahingehendes öffentliches Interesse dürfte zwar, worauf das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung noch u. a. abgestellt hat, nicht mehr darin bestehen, dass über die Asylanträge aller Familienmitglieder möglichst in einem Verfahren entschieden wird, um bei erfolglosem Ausgang der Verfahren die Familienmitglieder zügig abschieben zu können. Denn anders als § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung, der erforderte, dass der Ehegatte ‑ und über die Verweisung in Absatz 2 auch minderjährige Kinder in bestimmten Fällen ‑ einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat, setzen § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG voraus, dass die jeweils genannten Familienangehörigen vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben. Auch dient der (internationale) Familienschutz nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 bis 3 AsylG nicht nur der Vereinfachung des Verfahrens und der Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte von mitunter schwierigen und langwierigen Prüfungen der dem Familienangehörigen persönlich drohenden Gefahren, sondern maßgeblich auch der Aufrechterhaltung der Familieneinheit, zu deren Zweck der Familienangehörige die gleichen Rechte wie der Stammberechtigte erhalten soll. Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 ‑ 1 C 8.19 ‑, juris Rn. 24 ff., 29. Mit Blick hierauf ist § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG dazu zu dienen bestimmt, den Zusammenhang zu dem Asylverfahren des Stammberechtigten klar- und sicherzustellen, indem er die Wahrung der Familieneinheit über die statusrechtliche Zuerkennung von Familienschutz durch das Erfordernis einer unverzüglichen Antragstellung mit dem Erfordernis des Bestehens eines auch zeitlichen Konnexes zu Verfolgung, Flucht und Schutzbegehren des Stammberechtigten verknüpft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 ‑ 1 B 35.21 ‑, juris Rn. 15. Insoweit durfte der Gesetzgeber es insbesondere dem nachträglich einreisenden Familienangehörigen überlassen, ob er durch eine unverzügliche Antragstellung sein Begehren, die Familieneinheit auch statusrechtlich herzustellen und die Berufung auf das gemeinsame Verfolgungsschicksal zu betonen, in einen Zusammenhang zu dem Schutzbegehren des Stammberechtigten stellen will. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Unverzüglichkeitserfordernis eine Frist von zwei Wochen als in der Regel angemessen und ausreichend erachtet hat mit Blick auf die im Asylverfahrensrecht verkürzten Fristen für die Erhebung der Klage (§ 74 Abs. 1 AsylVfG a.F.) und den zu begründenden Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 4 AsylVfG a.F.), hat sich an dieser Bewertung trotz der zwischenzeitlich erfolgten Heraufsetzung der Rechtsmittelfrist in § 78 Abs. 4 AsylG von vormals zwei Wochen auf einen Monat nichts grundlegendes geändert. Ein Abstellen auf eine regelmäßige Frist von zwei Wochen dürfte auch nicht nur für diejenigen Fälle gelten, in denen die Einreise in das Bundesgebiet und der daran anschließende Aufenthalt des Familienangehörigen nicht mit einer ausländerbehördlichen Erlaubnis in Form des Visums erfolgt sind und der Ausländer daher ohnehin gehalten ist, seinen Aufenthalt zu legitimieren, sondern auch für die Einreise mit einem Visum zum Familiennachzug. So Nds.OVG, Beschluss vom 11. Mai 2021 ‑ 9 LA 124/20 ‑, juris Rn. 45. Denn das öffentliche Interesse an einer raschen Antragstellung besteht im einen wie im anderen Fall unverändert. Demgegenüber dürften schutzwürdige Interessen des Familienangehörigen im letztgenannten Fall, die die generelle Einräumung einer großzügigeren Frist erforderlich erscheinen ließen, nicht vorliegen. Allein der Umstand, dass für die Dauer der Gültigkeit des Visums keine zwingende Notwendigkeit besteht, den Aufenthalt (anderweitig) zu legitimieren, sondern erst für die anschließende Zeit, dürfte ein Zurücktreten des öffentlichen Interesses nicht rechtfertigen. Doch selbst wenn anzunehmen sein sollte, dass der Familienangehörige, der mit einem Visum eingereist ist, schutzwürdig darauf vertrauen durfte, sich während der Geltungsdauer des Visums nicht mit der Frage beschäftigen zu müssen, ob er die Familieneinheit auch statusrechtlich herstellen will, haben die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von abgeleitetem Flüchtlingsschutz. Denn sie haben den Schutzantrag nicht während der Geltungsdauer ihrer bis zum 3. Dezember 2018 gültigen Visa gestellt, sondern zunächst bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen beantragt. Erst nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnisse haben sie unter Hinweis darauf, im Besitz von Aufenthaltstiteln mit einer Gültigkeit von mehr als sechs Monaten zu sein, am 13. März 2019 die Gewährung von internationalem Schutz unter Bezugnahme auf die Flüchtlingszuerkennung ihres Sohnes bzw. Bruders beantragt. Gründe, die sie gehindert haben könnten, dieses Schutzgesuch bereits früher anzubringen, sind weder vorgetragen worden noch unabhängig hiervon ersichtlich. Soweit die Verwendung des Formblattes zur Zulässigkeit der schriftlichen Asylantragstellung darauf hindeutet, dass die Kläger zunächst die Erteilung eines mehr als sechs Monate gültigen Aufenthaltstitels abgewartet und einen Asylantrag bewusst nicht gestellt haben, um so das Verteilungsverfahren und die Verpflichtung des Wohnens in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG) sowie das Erfordernis einer persönlichen Antragstellung bei der Außenstelle des Bundesamts nach § 14 Abs. 1 AsylG zu vermeiden, ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass ein solches Hinauszögern der Antragstellung schuldhaft ist (§ 121 BGB). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 ‑ 9 A 4271/19.A ‑, juris Rn. 28 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.