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Beschluss

7 A 2499/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1223.7A2499.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat weder hinsichtlich des Haupt- noch des Hilfsantrages Erfolg. Das den Hauptantrag betreffende Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Feststellungsklage sei unbegründet, die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung der Halle 1 als Zustellstützpunkt für Postsendungen sei weder von einem formellen noch von einem materiellen Bestandsschutz umfasst. Zum formellen Bestandsschutz hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung als Zustellstützpunkt zur Sortierung von Postsendungen sei etwas völlig anderes als die mit dem Zustimmungsbescheid vom 4.5.1966 zugelassene Nutzung der "L. . " zum Zwecke des Fernmeldenotdienstes und damit zur Erfüllung einer Aufgabe des Zivilschutzes, im Krisen- oder Kriegsfall für die Aufrechterhaltung der Telekommunikation zu sorgen. Allein in diesem Rahmen hätte die Halle 1 zum Abstellen, zur Wartung, Reparatur und Reinigung der (Fernmelde-)Fahrzeuge gedient, etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den übrigen Zulassungsentscheidungen, die die spezielle zivilschutzrechtliche Zweckbestimmung der Gesamtanlage unberührt ließen. Dem ist die Klägerin im Ergebnis nicht hinreichend entgegen getreten. Ihr Vorbringen, die bauaufsichtliche Zustimmung sei in erster Linie auf die Errichtung von Kraftwagenhallen gerichtet gewesen, entsprechend seien die Bauzeichnungen mit "L. -. " beschriftet, der beabsichtigte Zustellstützpunkt sei insbesondere durch den An- und Abtransport lokaler Sendungen des Post-Universaldienstes gekennzeichnet und halte sich somit noch im Rahmen der Variationsbreite der Baugenehmigung, weckt keine ernstlichen Zweifel. Die beabsichtigte Nutzung wird von dem Zustimmungsbescheid vom 4.5.1966 nicht legalisiert, weil sie sich von der darin genehmigten Nutzung wesentlich unterscheidet. Ausweislich der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 8.8.2019 (Beiakte 3 zu 7 A 2500/21 Blatt 108) werden als beabsichtigte Dienstleistungen "Postdienstleistungen, Logistik, Transport, Zustellung" angegeben. Die Betriebszeit soll an Werktagen von 5:30 Uhr bis 17:00 Uhr sein. Zur Vermeidung schädlicher Geräusche sollen Elektrofahrzeuge zum Einsatz kommen. Nach der Anlieferung der Pakete per LKW in den frühen Morgenstunden sollen diese durch die Postzusteller sortiert und mittels Rollgitter- bzw. Rollcontainerwagen in die Zustellfahrzeuge verladen werden (vgl. Schallschutzgutachten vom 31.7.2019, Beiakte 3 zu 7 A 2500/21 Blatt 118 ff.). Dass der zum Zweck des Zivilschutzes vorgehaltene Fahrzeugpark von insgesamt 12 bis 14 Kraftfahrzeugen (Beiakte 1 Blatt 6) einen vergleichbaren täglichen Fahrzeugverkehr sowie Be- und Entladeaufwand ausgelöst haben könnte, ist nicht ersichtlich und seitens der Klägerin auch nicht dargelegt. Soweit das Verwaltungsgericht auch einen materiellen Bestandsschutz verneint hat, weckt das Vorbringen der Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege und die frühere Nutzung als Zustellstützpunkt aus denselben Gründen, aus denen die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung dieser Vorschrift entgegen stehe, dem § 35 BauGB widersprochen habe. Soweit die Klägerin - mit ihrem Vortrag zum Hilfsantrag - einwendet, das Vorhabengrundstück liege nicht im Außenbereich, bei zutreffender Würdigung und unter Einbeziehung der gewerblichen Anlage auf der Westseite der Straße " T. " sei ein Bebauungszusammenhang festzustellen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Vorhabengrundstück nach der Kartenlage, den Lichtbildern und den Eindrücken des Berichterstatters im Ortstermin, die er der Kammer vermittelt habe, nicht am Bebauungszusammenhang teilnehme. Dieser werde von der Straße " T. " unterbrochen. Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend erschüttert. Eine einseitig angebaute Straße hat in der Regel trennende Wirkung in Bezug auf die Zugehörigkeit der auf der unbebauten Seite liegenden Grundstücke zum Bebauungszusammenhang. Ein - ausnahmsweise mögliches - "Überspringen" des Bebauungszusammenhangs auf die andere Straßenseite erfordert besondere Anknüpfungspunkte, die es rechtfertigen, die dort gelegenen Flächen in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, weil sie am "Eindruck der Geschlossenheit" teilnehmen. Diese "Regelvermutung" für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich macht die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht überflüssig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1988- 4 B 19.88 -, BRS 48 Nr. 44 = BauR 1988, 315 =juris; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 16.12.2009- 1 LA 60/09 -, juris. Hier hat das Verwaltungsgericht die konkreten örtlichen Gegebenheiten umfassend ermittelt und ist mit überzeugenden Argumenten zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhabengrundstück nicht mehr als dem Bebauungszusammenhang zugehörig angesehen werden kann (Urteilsabdruck Seite 15 f.). Der Vortrag der Klägerin, auf der westlichen Seite der Straße " T. " befinde sich das insbesondere mit einem 36 m hohen Funkturm bebaute Flurstück 000, diese Nutzung sowie die großzügige Vorfahrt mit Parkplätzen, einem gemeinsamen Tor und die Hallen für die Fahrzeugwartung verliehen der Bebauung westlich der Straße zusätzliches Gewicht, stellt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Halle zum Aufenthalt von Menschen bestimmt gewesen und (abstrakt) geeignet ist, wie die Klägerin geltend macht, einen Ortsteil zu prägen. Ebenso entfällt die trennende Wirkung der Straße " T. " nicht wegen ihrer Entstehungsgeschichte, der geltend gemachten gemeinsamen Erschließungsfunktion bzw. ihrer Breite. Soweit die Klägerin - wiederum mit ihrem Vorbringen zum Hilfsantrag - schließlich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB angreift, weckt auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die frühere Privilegierung der Zivilschutzeinrichtung sei entfallen, die geplante Nutzung als Logistikstützpunkt sei ein typisches Plan- bzw. Innenbereichsvorhaben und sei auch nicht als sonstiges Vorhaben zulässig, da es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht verkenne den Begriff der Splittersiedlung sowie der organischen Siedlungsstruktur, das Wohn- und Verwaltungsgebäude und die zugehörigen Hallen stellten keine regellose Ansammlung von baulichen Anlagen im Außenbereich dar, vielmehr folge die Anordnung der Gebäude klaren Regeln und sie hebe sich deutlich von der Erscheinung einer willkürlich über die Landschaft zerstreuten Splittersiedlung ab, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die im Außenbereich liegende Bebauung auf dem Vorhabengrundstück mit drei Hallen und dem Eingangsgebäude in Abgrenzung zu den Merkmalen eines Ortsteils eine Anhäufung von Gebäuden und damit eine Splittersiedlung darstelle. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine Splittersiedlung ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2015- 4 B 45.14 -, BRS 83 Nr. 83 = juris. Dass dem Eingangsgebäude und den Hallen ein Gewicht zukommen könnte, das dieser Gebäudeansammlung eine eigene Ortsteileigenschaft verleihen könnte, hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen - insbesondere zur Anordnung der Gebäude zueinander - nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils weckt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht verkenne die höchstrichterlichen Anforderungen für die Annahme einer Verfestigung einer Splittersiedlung, die vom Verwaltungsgericht befürchtete Nutzungsänderung der Hallen würde keine weitere unerwünschte Zersiedelung des Außenbereichs einleiten, es läge kein Berufungsfall für andere Eigentümer vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass schon wegen der Größe der Fläche von ca. 19.000 m² ein erhebliches Potential für weitere Vorhaben und damit eine negative Vorbildwirkung für die weitere Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich besteht. Auch das den Hilfsantrag betreffende Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, der beabsichtigten Nutzung stehe § 35 BauGB entgegen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. Aus obigen Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Frage, “Hält sich bei Nutzungen in der Nachfolge der Deutschen Bundespost auf der Grundlage einer bauaufsichtlichen Zustimmung der Wechsel zwischen verschiedenen vormaligen Aufgabenbereichen der Deutschen Bundespost, hier: Fernmeldedienst und Postdienst, noch im Rahmen der zulässigen Variationsbreite?", ist - soweit sie sich vorliegend stellt - nicht klärungsbedürftig, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Nach Maßgabe der obigen Ausführungen ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass das angegriffene Urteil auf einer Abweichung von einem divergenzfähigen Rechtssatz in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 = juris, vom 14.1.1993 - 4 C 33.90 -, BRS, 55 Nr. 81 = juris, vom 26.5.1967 - IV C 25.66 -, BRS 18 Nr. 45 = juris, sowie vom 6.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = juris, oder den Beschlüssen vom 24.6.2004 - 4 B 23.04 -, BRS 67 Nr. 109 = juris, und vom 7.6.2016 - 4 B 47.14 -, BRS 84 Nr. 82 = juris, beruht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.