Beschluss
1 E 875/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1228.1E875.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. G r ü n d e I. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung gegen die Festsetzung der vom Antragsgegner den Antragstellern zu erstattenden Kosten (Vergütung und Auslagen) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO). Über diese Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung von drei (Berufs)Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW). Es greifen weder die Vorschriften ein, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Entscheidung durch den Einzelrichter vorsehen (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG), noch handelt es sich um eine Entscheidung im vorbereitenden Verfahren i. S. v. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO. Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 25. Januar 2011– 1 E 32/11 –, juris, Rn. 1 bis 4 und vom 21. April 2020 – 1 E 354/19 –, juris, Rn. 1; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. September 2022– 1 O 76/22 –, juris, Rn. 28, jeweils m. w. N. II. Die Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 146 Abs. 1 und 3, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 11 Abs. 6 Satz 1 RVG), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf die Erinnerung des Antragsgegners den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 7. April 2022 zu Recht aufgehoben. 1. Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht wie folgt begründet: Der Festsetzung der Vergütung der Antragsteller als (frühere) Bevollmächtigte des Antragsgegners stehe § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegen. Nach dieser Vorschrift sei eine Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des Anwalts gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen und Einreden erhebe, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten. Stellten sich neben rein gebührenrechtlichen Fragen auch zivilrechtliche Probleme, werde der Rechtsanwalt durch § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG darauf verwiesen, seinen Vergütungsanspruch zivilrechtlich geltend zu machen. Nach dieser Bestimmung genüge die bloße Erhebung einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung, um die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung auszuschließen. Nicht erforderlich sei, dass die Einwendung oder Einrede inhaltlich näher substantiiert oder gar schlüssig dargelegt werde. Etwas anderes könne anknüpfend an den Rechtsgedanken der missbräuchlichen Rechtsausübung nur dann gelten, wenn die nicht gebührenrechtliche Einwendung „aus der Luft gegriffen“, also offensichtlich haltlos sei bzw. ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erhoben werde. Die Einwendung dürfe sich nicht in einer abstrakten Rechtsbehauptung oder bloßen Unmutsäußerung über die anwaltliche Tätigkeit erschöpfen, sondern müsse an bestimmte Gegebenheiten des dem Festsetzungsverfahren vorangegangenen Gerichtsverfahrens bzw. an näher bezeichnete Aspekte der dieses Verfahren betreffenden anwaltlichen Tätigkeit anknüpfen. Unbeachtlich sei ein außerhalb des Gebührenrechts liegender Einwand ferner dann, wenn sich schon aus den Einlassungen des Antragsgegners ergebe, dass das Vorbringen entweder unter rechtlichem oder tatsächlichem Blickwinkel der erhobenen Vergütungsforderung schlechthin nicht erfolgversprechend entgegengesetzt werden könne, ohne dass zu diesem Zweck auf andere als feststehende Tatsachen zurückgegriffen werden müsse oder Rechtsfragen beantwortet werden müssten, deren zutreffende Entscheidung auch nur ansatzweise zweifelhaft sein könne. Nach diesem Maßstab habe der Antragsgegner eine Einwendung erhoben, die nicht als unbeachtlich einzustufen sei. Indem er vorbringe, die Antragsteller hätten es angesichts seiner bekannten Bedürftigkeit unterlassen, einen erforderlichen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren zu stellen, erhebe er den nicht gebührenrechtlichen Einwand der Schlechtleistung, der gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG einer Vergütungsfestsetzung entgegenstehe. Diese Einwendung sei weder offensichtlich haltlos noch ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erfolgt. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Einwendung unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Blickwinkel der erhobenen Forderung von Gebühren und Auslagen erfolgsversprechend entgegengesetzt werden könne. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet, seine Einwendung näher zu konkretisieren, da ihm eine Substantiierung nur dahingehend obliege, die Bestimmung des nichtgebührenrechtlichen Charakters der Einwendung zu ermöglichen und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit aufzuzeigen, dass der Anspruch der Antragsteller unbegründet sein könne. Dem habe der Antragsgegner genüge getan. Bei seiner bekannten wirtschaftlichen Situation erscheine die Beantragung von Prozesskostenhilfe – auch aus Gründen anwaltlicher Vorsicht – nicht völlig fernliegend. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätten die Antragsteller für das Berufungszulassungsverfahren nach Aktenlage nicht gestellt. 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. a) Die Rüge der Antragsteller, dem Schreiben des Antragsgegners „vom 19. März 2022“ (gemeint ist wohl der Schriftsatz vom 12. April 2022) sei nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, dass dieser sich gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 7. April 2022 wenden, also einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts erheben wolle, greift nicht durch. Nach der erforderlichen Auslegung dieses Schriftsatzes vor dem objektiven Empfängerhorizont ist er sehr wohl als Antrag auf Entscheidung des Gerichts zu verstehen. Zwar wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 7. April 2022 im Schriftsatz vom 12. April 2022 nicht ausdrücklich genannt. Diesem Schriftsatz ist aber bei aller Unklarheit und Verworrenheit, die ihn in weiten Teilen prägen, eindeutig zu entnehmen, dass der Antragsgegner sich mit ihm gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss wendet und insoweit eine Entscheidung des Gerichts beantragt. So führt der Antragsgegner im drittletzten Absatz dieses Schriftsatzes wörtlich aus: „Somit mein laut Rechtsmittelbelehrung bereits obligat Antrag auf gerichtliche Entscheidung !“ (Hervorhebung nur hier) Außerdem nimmt er mit verschiedenen, teils wörtlichen Zitaten ersichtlich Bezug auf die Gründe dieses Beschlusses. Mit der Wendung „als 'aus der Luft gegriffenen' also offensichtlich haltlosen Einwand gewertet“ greift er wörtlich die Ausführungen auf Seite 2 des Abdrucks des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses auf, nach denen „bei "aus der Luft gegriffenen", also offensichtlich haltlosen Einwendungen (…) eine Vergütungsfestsetzung durchzuführen [ist]“. Ferner wendet er wiederholt ein, dass eine „markante Schlechtleistung“ bzw. „leicht ersichtlich dokumentierte(r) schlecht Leistung“ vorliege. Diese Formulierungen beziehen sich erkennbar auf die Begründung des angegriffenen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses, nach der der Antragsgegner keine konkreten Tatsachen genannt habe, „aus denen eine eventuelle Pflichtverletzung bzw. Schlechterfüllung des Antragstellers hervorgehen könnte“ (BA Seite 2 Abs. 3). Dafür, dass der Antragsgegner sich mit dem Schriftsatz vom 12. April 2022 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 7. April 2022 wendet, sprechen schließlich noch zwei weitere Umstände. Zum einen vermutet er eine "Hirnfreiheit" "solcher Funktionsträgerin", was auf den von einer weiblichen Einzelperson gefassten Beschluss hindeutet. Zum anderen hat er seinen Schriftsatz vom 12. April 2022 genau an dem Tag verfasst, an dem ihm der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 7. April 2022 zugestellt worden ist. b) Ist der Schriftsatz vom 12. April 2022 nach alledem als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu verstehen, kommt es nicht darauf an, ob er im Übrigen „skurril, konfus und rätselhaft sowie beleidigend“ ist. c) Der Festsetzung der Vergütung der Antragsteller steht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens eine Einwendung des Antragsgegners im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Indem das Gesetz die angeordnete Rechtsfolge allein an den Umstand der Erhebung einer solchen Einwendung oder Einrede knüpft, macht es deutlich, dass diese grundsätzlich nicht (näher) substantiiert werden oder sich gar als schlüssig erweisen muss, um die begehrte Festsetzung zu hindern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2020 – 1 E 354/19 –, juris, Rn. 6, KG Berlin, Beschluss vom 30. November 2006 – 1 W 399/06 –, juris, Rn. 2; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 11 Rn. 111. Sie muss jedoch erkennen lassen, dass der Antragsgegner sie aus konkreten, tatsächlichen Umständen herleitet. Das Vorbringen muss auf die Besonderheiten des konkreten Falls bezogen sein und es jedenfalls im Ansatz als möglich erscheinen lassen, dass der Anspruch, dessen Festsetzung begehrt wird, aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte. Einwendungen oder Einreden, die offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind, führen daher nicht zur Ablehnung der Festsetzung. KG Berlin, Beschluss vom 30. November 2006 – 1 W 399/06 –, juris, Rn. 2; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Dezember 2005 – 14 W 816/05 –, juris, Rn. 2, Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 11 Rn. 112; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn. 137 f. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hindert der Vortrag des Antragsgegners die begehrte Festsetzung der Vergütung. Bereits aus seinem Schriftsatz vom 19. März 2022 geht hervor, dass er dem Vergütungsanspruch der Antragsteller die nicht gebührenrechtliche Einwendung der Schlechtleistung entgegenhält, die er daraus ableitet, dass die Antragsteller „trotz klar vorliegender Bedürftigkeit“ keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren gestellt haben. Er leitet damit diese Einwendung aus einem konkreten, tatsächlichen Umstand her. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich , dass dies unbegründet ist. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass in der Unterlassung, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen oder den Antragsgegner insoweit zumindest zu beraten, ein Fehler in der anwaltliche Prozessführung bzw. Beratung liegt. Dass die Antragsteller den Antragsgegner insoweit nicht beraten oder auch nur befragt haben, folgt aus ihrem Vorbringen, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Berufungszulassungsantrags die Beantragung von Prozesskostenhilfe „kein Thema war und auch nicht sein musste“. Der Bezug von Ruhegehalt lässt eine solche Beratung nichtoffensichtlich entbehrlich erscheinen. Durch ihn allein entfallen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 115 ZPO noch nicht ohne weiteres. Dies gilt umso mehr, als sich aus den Akten, die die Antragsteller hätten kennen müssen, deutliche Hinweise auf eine angespannte finanzielle Lage des Antragsgegners ergaben. Ausweislich des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Dr. L. vom 4. März "2012" (richtig: 2013) hatte der Antragsgegner bereits am 21. Februar 2013 geäußert, „in einer finanziell schwierigen Situation“ zu sein. In dem Testpsychologischen Zusatzgutachten des Prof. Dr. M. vom 9. November 2015, das in dem seinerzeit angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts mehrfach angesprochen wird, war zudem vertiefend ausgeführt worden, der Antragsgegner habe berichtet, 30 Jahre lang eine Firma geführt zu haben, die insolvent geworden sei. Daraufhin habe die Bank alle Darlehen gekündigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 RVG nicht statt. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).