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Beschluss

1 A 2821/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0105.1A2821.21A.00
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Leitsätze

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind im Asylklageverfahren nach der vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG keine Berufungszulassungsgründe.

Den Darlegungsanforderungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG genügt ein Zulassungsvorbringen nicht, welches sich allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung wendet.

Auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder geeignet noch dafür vorgesehen, eine behauptete fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind im Asylklageverfahren nach der vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG keine Berufungszulassungsgründe. Den Darlegungsanforderungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG genügt ein Zulassungsvorbringen nicht, welches sich allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung wendet. Auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder geeignet noch dafür vorgesehen, eine behauptete fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sowie auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache kann der Kläger den beabsichtigten Zulassungsantrag von vornherein nicht mit Erfolg stützen. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um Berufungszulassungsgründe. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Im Wege der Auslegung ist insoweit unerheblich, dass der Kläger sein Begehren wiederum fehlerhaft auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt. Die grundsätzliche Bedeutung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auch im Asylklageverfahren ein möglicher Berufungszulassungsgrund. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2021 – 1 A 2692/20.A –, juris, Rn. 2, vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3, und vom 22. August 2019– 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen fehlt es dem Zulassungsvorbringen des Klägers bereits an einer zur Klärung durch den Senat formulierten Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Mit seinen Rügen wendet sich der Kläger der Sache nach allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch, wie schon gezeigt, kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG. Soweit der Kläger mit denselben Einwänden schließlich eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend macht, legt er dies– ungeachtet der fehlenden Angabe des einschlägigen Zulassungsgrundes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO – bereits nicht hinreichend dar (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Für die im Rahmen einer Gehörsrüge erforderliche Begründung, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, genügt die bloße Formulierung einer gegensätzlichen materiell-rechtlichen Auffassung nicht. Die Gehörsrüge ist nicht geeignet und auch nicht dafür vorgesehen, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Zu den Maßstäben einer Gehörsrüge insgesamt vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 – 5 B 75.15 D –, juris, Rn. 11; vom 28. Juli 2016 – 4 B 12.16 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 11, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 25. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).