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Beschluss

1 A 3268/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0106.1A3268.20.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird sowohl für das Zulassungsverfahren als auch – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird sowohl für das Zulassungsverfahren als auch – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie sie der Kläger hier allein und auch nur sinngemäß geltend macht, liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Rechtsmittelführers mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt ist und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Dem Darlegungserfordernis i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt dabei nur ein solches Zulassungsvorbringen, das unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2022 – 1 A 1982/20 –, juris, Rn. 2, vom 18. Juni 2019 – 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 2 und 5, sowie vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 2 und 16 f., m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen aus der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 23. Dezember 2020 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es der Sache nach nicht durch. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insgesamt, d. h. hinsichtlich der beiden gestellten Klageanträge abgewiesen. Die Klage sei, soweit der Kläger die Aufhebung der ihm nach Ablauf von sieben Monaten der insgesamt auf ein Jahr festgesetzten Probezeit erteilten Probezeitbeurteilung und eine Neubeurteilung begehre (Klageantrag zu 1.), bereits unzulässig. Für dieses Begehren bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, nachdem der Kläger auf eigenen Antrag mit Ablauf des 31. März 2020 aus dem Beamtenverhältnis bei der Beklagten entlassen worden sei. Die streitige Beurteilung habe nämlich ihre rechtliche Zweckbestimmung verloren, und der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass von ihr gleichwohl ausnahmsweise noch konkrete negative Auswirkungen auf gegenwärtige oder zukünftige Rechtsverhältnisse zu erwarten seien. Eine solche hinreichende Darlegung liege nicht schon in der bloßen Behauptung des Klägers, die Probezeitbeurteilung sei für ihn weiterhin von Bedeutung, zumal es sich lediglich um eine zur Hälfte der Probezeit erteilte Beurteilung handele und sich selbst eine – hier nicht gegebene – abschließende Probezeitbeurteilung in dem Zweck erschöpfe, endgültig über die volle Bewährung des Beamten zu entscheiden. Ein Rehabilitationsinteresse sei weder dargelegt noch sonst erkennbar, zumal die Beurteilung keine diskriminierenden oder rufschädigenden Äußerungen enthalte, sondern sich auf die sachliche Beschreibung von Leistungsdefiziten beschränke. Darüber hinaus sei der Klageantrag zu 1. auch unbegründet. Die Probezeitbeurteilung sei gemessen an dem insoweit anzuwendenden eingeschränkten Maßstab gerichtlicher Überprüfung und unter Berücksichtigung ihres beschränkten Zweckes auch in Ansehung des Klägervortrags nicht zu beanstanden. Der während des Gerichtsverfahrens zulässigerweise auf Fortsetzungsfeststellung umgestellte Klageantrag zu 2. sei unzulässig, weil das erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehle. Das von dem Kläger – nur pauschal – behauptete Rehabilitationsinteresse liege nicht vor, weil der Inhalt der angefochtenen Bescheide bei objektiver Betrachtung nicht geeignet sei, den Kläger als Person in seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen oder in sonstiger Weise herabzuwürdigen. In den Bescheiden werde nämlich nur sachlich festgestellt, dass und weshalb bei Erlass des Ausgangsbescheids vom 17. Dezember 2018 Bewährungszweifel bestanden hätten. Die Frage, ob die Bescheide rechtmäßig seien, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Unabhängig von der Unzulässigkeit des Klageantrags zu 2. wäre dieser aber auch unbegründet, weil der Ausgangsbescheid und der vom 24. Mai 2019 datierende Widerspruchsbescheid rechtmäßig seien. Rechtsgrundlage sei insoweit § 28 Abs. 5 BLV. Eine Bewährung des Klägers habe am 17. Dezember 2018 noch nicht festgestellt werden können. Das ergebe sich aus der Probezeitbeurteilung, die nach dem Vorstehenden rechtsfehlerfrei sei, und aus den drei im September und Oktober 2018 mit dem Kläger geführten Personalgesprächen. Die Probezeit sei daher zwingend zu verlängern gewesen. Rechtsfehler dahingehend, dass die Probezeit (gerade) um elf Monate auf damit insgesamt zwei Jahre festgesetzt worden sei, seien angesichts des Umstandes, dass die regelmäßige Probezeit drei Jahre betrage, nicht ersichtlich. II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen des Klägers greift insgesamt nicht durch. 1. Gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1. macht der Kläger geltend: Für seine auf Aufhebung der Probezeitbeurteilung und Neubeurteilung gerichtete Klage bestehe nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse, weil er anstrebe, wieder in den öffentlichen Dienst bzw. in ein Beamtenverhältnis zu wechseln. Solange sich die rechtswidrige Beurteilung in seiner Personalakte befinde, sei er in seinen Rechten verletzt. Insofern sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Beurteilung könne nicht mehr Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen sein, fehlerhaft. Belegt werde dies auch dadurch, dass er mehrere Assessment-Center für eine Anstellung im öffentlichen Dienst jeweils als Bester absolviert habe, jedoch ohne weitere Begründung aus der Kandidatenliste gestrichen worden sei, nachdem die einstellende Behörde einen Blick in die Personalakte geworfen oder sich mit dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) in Verbindung gesetzt habe. Dies sei zuletzt geschehen anlässlich einer Bewerbung am 15. Juli 2020 in einem Auswahlverfahren für Volljuristen im Geschäftsbereich der Beklagten. Ein Rehabilitationsinteresse folge daraus, dass die rechtswidrige Probezeitbeurteilung in der Personalakte verbleibe und im Falle der Neubegründung eines anderen Dienstverhältnisses "die Entscheidung des zukünftigen Dienstherrn auch konkret beeinflussen" würde. Anders als in dem Fall, der dem von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1985 – 2 C 6.83 – zugrunde liege, liege das Beamtenverhältnis hier nicht bereits mehrere Jahre zurück. Dieses Zulassungsvorbringen ist bereits unerheblich (dazu a)), greift unabhängig davon aber auch der Sache nach nicht durch (dazu b)). a) Das Zulassungsvorbringen, es bestehe hinsichtlich des Klageantrags zu 1. nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse, könnte auch dann nicht zu einer Zulassung der Berufung führen, wenn seine Richtigkeit unterstellt würde. Wird in Bezug auf eine Entscheidung, die in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, die Zulassung der Berufung begehrt, so kann dieses Begehren nur Erfolg haben, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben ist. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, verbleibt nämlich mangels (erfolgreicher) Rüge eine Begründung, die die Entscheidung bereits für sich genommen trägt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2022– 1 A 4497/19 –, juris, Rn. 17 f., und vom 31. März 2021 – 1 A 1506/20 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 98 ff., insb. Rn. 100, und § 124a Rn. 186, 194 ff., insb. Rn. 196. So verhält es sich in Bezug auf die in Rede stehende Abweisung des Klageantrags zu 1. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht nicht nur mit der hier gerügten Zulässigkeitserwägung begründet (UA S. 9, drittletzter Absatz, bis S. 13, drittletzter Absatz), sondern zugleich auf die selbständig tragende Begründung gestützt, die Klage auf Aufhebung der streitigen Beurteilung sei darüber hinaus auch unbegründet (UA S. 13, zweitletzter Absatz, bis S. 21, Zeile 2). Zu diesem Begründungsteil hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründungschrift aber schon nichts dargelegt. b) Unabhängig davon greift das Zulassungsvorbringen, dass und weshalb für den Klageantrag zu 1. weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, auch der Sache nach nicht durch. aa) Das Verwaltungsgericht hat insoweit unbeanstandet und zutreffend zunächst zugrunde gelegt, dass für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht, wenn die dienstliche Beurteilung infolge der bestands- oder rechtskräftigen Entlassung des betroffenen Beamten ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige am Leistungsgrundsatz ausgerichtete Personalentscheidungen zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002– 2 C 31.01 –, juris, Rn. 14, und OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 1 A 419/19 –, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N. Ausgehend hiervon ist weder dargelegt noch erkennbar, dass das Verwaltungsgericht diesen Grundsatz, der auf dienstliche, bei einer Bewerberauswahl für zu besetzende Stellen zugrunde zu legende (Regel-)Beurteilungen zugeschnitten ist, zu Unrecht auf Probezeitbeurteilungen übertragen hat. Auch deren Zweckbestimmung, eine Aussage zur Bewährung des Probebeamten zu treffen, entfällt nämlich – wie bereits im angegriffenen Urteil im Einzelnen dargelegt (UA S. 11, letzter Absatz, bis S. 13, viertletzter Absatz) – nach der bestands- oder rechtskräftigen Entlassung des betroffenen Beamten. Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass ein berechtigtes Interesse eines aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Betroffenen daran, eine ihm zuvor erteilte dienstliche Beurteilung gerichtlich überprüfen zu lassen, abweichend von dem vorstehenden Grundsatz dann anzuerkennen ist, wenn zwar deren dienstliche Zweckbestimmung entfallen ist, von ihr aber nach den Umständen des Einzelfalles noch konkrete negative Auswirkungen auf gegenwärtige oder zukünftige Rechtsverhältnisse zu erwarten sind. Eine solche Relevanz der Beurteilung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Betroffene beabsichtigt, sich für ein anderes Amt im Staatsdienst zu bewerben, oder wenn ihm ein berechtigtes Interesse in Gestalt eines Rehabilitierungsinteresses zur Seite steht, etwa weil eine Verletzung seiner Ehre durch die Beurteilung in Betracht kommt. Diese Umstände hat der frühere Beamte konkret darzulegen bzw. nachzuweisen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 1 A 419/19 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. bb) Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen (weiterhin) nicht, dass dem Kläger ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse für den Klageantrag zu 1. zusteht. (1) Das Zulassungsvorbringen des Klägers, er habe sich wiederholt erfolglos für eine Anstellung im öffentlichen Dienst beworben und wolle sich auch künftig entsprechend bewerben (Zulassungsbegründungsschrift, Gliederungspunkt I. 1), ist substanzlos. Der Kläger hat insoweit, obwohl ihm dies ein Leichtes hätte sein müssen und die Beklagte in ihrer Zulassungserwiderung zudem explizit auf das Fehlen einer näheren Substantiierung hingewiesen hat, im Zulassungsverfahren nichts Konkretes zu den entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil vorgetragen und auch keine geeigneten Nachweise zu erfolglos abgeschlossenen oder laufenden Bewerbungen vorgelegt. Sein Vortrag, die rechtswidrige Probezeitbeurteilung werde als Teil der Personalakte in naher Zukunft potentiell "die Entscheidung des zukünftigen Dienstherren konkret beeinflussen", erweist sich vor diesem Hintergrund als zu abstrakt und daher unerheblich. Ohne Belang ist, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses hier anders als in dem von dem Verwaltungsgericht herangezogenen (UA S. 10 unten) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1985 – 2 C 6.83 –, juris, Rn. 20 – nicht sieben Jahre, sondern eine deutlich kürzere Zeitspanne zurückliegt. Es ist nämlich weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass das Bundesverwaltungsgericht der vom ihm (nur) wiedergegebenen Zeitspanne bzw. der Dauer zwischen einer Beendigung des Beamtenverhältnisses und einer erneuten Bewerbung um die Berufung in ein neues Beamtenverhältnis in diesem Urteil eine ausschlaggebende rechtliche Bedeutung für das von ihm generell aufgestellte Erfordernis der Substantiierung erneuter Bewerbungen in ein Beamtenverhältnis – vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1985 – 2 C 6.83 –, juris, Rn. 16, Satz 4, und Rn. 19 ("Gerade", "Jedenfalls") – beigemessen hat. (2) Die ferner in der Zulassungsbegründung (Gliederungspunkt I. 2) bezogen auf die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1. aufgestellte Rechtsbehauptung des Klägers, es liege (wegen der angenommenen Fehlerhaftigkeit der Probezeitbeurteilung) ein Rehabilitationsinteresse vor, erfüllt schon nicht die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Sie setzt sich nämlich nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts (UA S. 13, drittletzter Absatz) auseinander, die Beurteilung enthalte keine diskriminierenden oder rufschädigenden Äußerungen, sondern beschreibe sachlich eine in mehreren Leistungsmerkmalen nicht den Anforderungen entsprechende Leistung. Diese Einschätzung trifft, wie hier nur ergänzend festgehalten werden soll, auch zu. Die Beurteilung gibt in durchgängig sachlicher Weise die gesehenen Leistungsdefizite des Klägers wieder und hebt im Übrigen – durchaus zugunsten des Klägers – dessen hohe Motivation und stark ausgeprägte Leistungsbereitschaft hervor. (3) Schließlich trägt der Kläger bezogen auf die Abweisung des Klageantrags zu 1. noch vor (Zulassungsbegründung, Gliederungspunkt I 3.), die Probezeitbeurteilung könne zwanglos aus der Personalakte entfernt werden, wenn der Einschätzung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten zu folgen sei, dass sie keinerlei Bedeutung mehr für die Beklagte oder einen künftigen Dienstherrn haben werde. Soweit mit diesem Vortrag (hilfsweise) ein Anspruch auf Entfernung der Probezeitbeurteilung behauptet werden sollte, ist dies hier schon deshalb ohne Belang, weil ein solcher Anspruch nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht der Probezeitbeurteilung nicht jegliche Bedeutung für ein etwa angestrebtes oder begründetes neues Dienstverhältnis des Klägers abgesprochen, sondern (auch) insoweit auf die fehlende Darlegung konkreter Umstände abgestellt (vgl. UA S. 11, erster und zweiter Absatz, und S. 12, erster Satz des letzten Absatzes). 2. Gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2. macht der Kläger geltend: Auch für diesen Antrag bestehe ein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis. Die "Feststellung der Verlängerung der Probezeit" könne für ihn bei Eintritt in ein neues Dienstverhältnis nämlich "negative Auswirkungen" haben (Zulassungsbegründungsschrift, Gliederungspunkt I. 2.). Der Klageantrag zu 2. müsse auch in der Sache Erfolg haben, weil die erfolgte Verlängerung der Probezeit materiell rechtswidrig sei (Zulassungsbegründungsschrift, Gliederungspunkt II. 1. bis II. 3. einschließlich). Seine Bewährung sei "unstrittig" feststellbar gewesen. Er habe für die ersten dreieinhalb Monate der Probezeit einen guten Beurteilungsbeitrag erhalten, und die Gesamtnote der ihm für die ersten sieben Monate der Probezeit erteilten Beurteilung aus September 2019 sei nach erfolgreichem Widerspruch von der Note 3,8 auf die Note 3,6 angehoben worden. Ferner habe es aus der nachfolgenden Verwendung im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) "positive Rückkopplungen" gegeben habe. Von dort sei kein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden. Darüber hinaus sei der Verlängerungsbescheid zweckwidrig. Die Beklagte habe darin nämlich entgegen § 28 Abs. 5 BLV nicht ausgeführt, weshalb die Probezeit – auch in Ansehung der soeben angeführten Umstände – gerade um 11 Monate verlängert worden sei. Schließlich sei die Verlängerung der Probezeit auch unverhältnismäßig. Sie sei für die Feststellung der Bewährung nicht erforderlich gewesen, weil seine Bewährung richtigerweise anzunehmen bzw. jedenfalls nach einer Leistungsabfrage bei dem BAIUDBw festzustellen gewesen wäre. An der Angemessenheit fehle es jedenfalls deshalb, weil die Beklagte an der Verlängerung um elf Monate auch noch nach der Notenanhebung festgehalten habe. a) Dieses Vorbringen greift nicht durch, soweit es die Bewertung des Verwaltungsgerichts betrifft, der Klageantrag zu 2. sei schon unzulässig. Der Kläger macht insoweit allein geltend, die erfolgte Verlängerung der Probezeit könne bei Eintritt in ein neues Dienstverhältnis negative Auswirkungen für ihn haben und begründe daher ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der entsprechenden Bescheide in Form eines Rehabilitationsinteresses. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es setzt sich in keiner Weise mit der – zutreffenden – Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, ein (hier zur Begründung des besonderen Feststellungsinteresses allein in Betracht kommendes) Rehabilitationsinteresse liege nicht vor, weil der Inhalt des maßgeblichen, durch die Entlassung des Klägers erledigten Bescheides vom 17. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2019 bei objektiver Betrachtung nicht geeignet sei, den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen oder in sonstiger Weise herabzuwürdigen. In beiden Bescheiden werde nämlich nur sachlich festgestellt, dass und weshalb bei Erlass des Ausgangsbescheids Bewährungszweifel bestanden hätten. Die Frage, ob die Bescheide rechtmäßig seien, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. b) Das Zulassungsvorbringen, mit dem sich der Kläger gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch unbegründet (UA S. 23), ist unerheblich. Es kann auch dann nicht zur Zulassung der Berufung führen, wenn unterstellt wird, dass es durchgreift. Es verbleibt nämlich die ersichtlich selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, nach der der Klageantrag zu 2. (schon) unzulässig ist, gegen die das diesbezügliche Zulassungsvorbringen nicht zum Erfolg geführt hat (s. o. II. 2. a)). Lediglich ergänzend sei insoweit noch das Folgende ausgeführt: Das fragliche Zulassungsvorbringen unter dem Gliederungspunkt II. 2. verfehlt schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, weil es sich darauf beschränkt, auszugsweise die bereits dem Verwaltungsgericht unterbreitete, im Urteil gewürdigte Klagebegründung vom 24. Juni 2019 (dort Blatt 16 f.) wörtlich zu wiederholen. Das gilt entsprechend auch für die Zulassungsbegründung unter dem Gliederungspunkt II. 1, mit Hilfe derer der Kläger lediglich wiederholend (zur Klagebegründung, Blatt 15 f.) behauptet, seine Bewährung habe bereits bei Ablauf der einjährigen Probezeit abschließend (positiv) festgestellt werden können (und müssen). Der in der Zulassungsbegründung nicht substantiierten Behauptung durchgängig "positiver Rückkopplungen" in der dritten Einsatzstelle (im BAIUDBw; Abordnung des Klägers vom 5. November 2018 bis zum 31. Januar 2019) steht die mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogene tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegen (UA S. 7 oben), das BAIUDBw habe Anfang 2019 mitgeteilt, dass an der weiteren Verwendung des Klägers dort kein Interesse bestehe und man sich gegen weitere Abordnungen verwahre. Die im Rahmen der Zulassungsbegründung zu II. 2 und II.3. erhobene Rüge, die Beklagte habe das ihr nach § 28 Abs. 5 BLV eingeräumte Ermessen nicht erkannt und nicht begründet, warum sie gerade eine Verlängerung um 11 Monate verfügt habe, greift ebenfalls nicht durch. Die Beklagte hat zunächst erkannt, dass § 28 Abs. 5 BLV ihr bei Bewährungszweifeln Ermessen dahin eröffnet, die Probezeit individuell zu verlängern. Hierzu allgemein: Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Werkstand: Dezember 2022, BBG § 34 Rn. 24. Im Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2019 hat sie insoweit ausgeführt, dass das in § 28 Abs. 5 BLV eröffnete Ermessen pflichtgemäß auszuüben und dabei daran auszurichten sei, ob die Frage der Bewährung bis zum Abschluss der Probezeit abschließend geklärt werden könne oder diese zu verlängern sei (dort S. 3, fünfter und sechster Absatz). Ferner hat sie in dem Widerspruchsbescheid festgehalten, dass die Verlängerung der Probezeit um elf Monate ermessensfehlerfrei erfolgt sei, um dem Kläger eine Verbesserung seiner Leistungen zu ermöglichen und eine Entlassung nach § 28 Abs. 6 BLV zu vermeiden (dort S. 5, dritter und fünfter Absatz). Mit diesen Ausführungen ist noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass die Beklagte die gewählte Zeitspanne von elf Monaten und den damit festgelegten Gesamtzeitraum von zwei Dritteln der regelmäßigen laufbahnrechtlichen Probezeit (§ 28 Abs. 1 BLV) prognostisch für notwendig, aber auch ausreichend gehalten hat, um auf einer genügenden Tatsachengrundlage abschließend über die volle Bewährung des Klägers entscheiden zu können. Nicht gefolgt werden kann auch dem Vortrag des Klägers, der Teilabhilfebescheid vom 22. Mai 2019, mit dem die Benotung von zwei Leistungsmerkmalen und einem Befähigungsmerkmal in der Probezeitbeurteilung jeweils um eine Notenstufe angehoben worden sei, hätte im Rahmen der Ermessensausübung zu einem Überdenken der unter dem 17. Dezember 2018 verfügten Zeitspanne von elf Monaten im Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2019 führen müssen. Diese Notenverbesserungen müssen nämlich angesichts ihres geringen Anteils an der jeweiligen Gesamtzahl der bewerteten Leistungsmerkmale (15) und Befähigungsmerkmale (5) als geringfügig bezeichnet werden und haben (dementsprechend) auch nicht zu einer Anhebung der zuerkannten Gesamtnote (Bewertungsstufe 4 mit dem Gesamturteil "nicht mehr befriedigend") geführt. Mit Blick auf alles Vorstehende ist schließlich auch nicht im Ansatz erkennbar, dass die verfügte Probezeitverlängerung entsprechend dem Zulassungsvortrag unter II. 3. unverhältnismäßig gewesen sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hierbei geht der Senat davon aus, dass das mit dem Zulassungsantrag weiterverfolgte Begehren des Klägers zwei Streitgegenstände umfasst, die nach § 39 Abs. 1 GKG gesondert in Ansatz zu bringen sind. Ausweislich der Klageanträge zu 1. und 2. begehrt der Kläger nämlich zum einen die Aufhebung der zur Mitte der Probezeit erteilten Beurteilung mitsamt der Verpflichtung der Beklagten zur Neubeurteilung und zum anderen die Feststellung, dass die Verlängerung der Probezeit rechtswidrig gewesen ist. Das mit dem Klageantrag zu 1. unterbreitete, die Probezeitbeurteilung betreffende Begehren ist mit dem Auffangstreitwert zu bewerten, da keine andere spezielle Streitwertvorschrift eingreift und i. S. d. § 52 Abs. 2 GKG der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Vgl. insoweit auch die Empfehlung unter Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der als PDF-Datei auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts kostenfrei abrufbar ist (www.bverwg./informationen/streitwertkatalog). Entsprechendes gilt auch für die weiter begehrte (Fortsetzungs-)Feststellung der Rechtswidrigkeit der Probezeitverlängerung, die der Senat wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungsklage bewertet. Vgl. insoweit auch die Empfehlung unter Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Insbesondere greift, wenn ein Beamter sich – wie hier der Kläger – gegen eine Verfügung wendet, mit der seine laufbahnrechtliche Probezeit verlängert wird, keine der Regelungen nach § 52 Abs. 6 GKG ein. Das gilt zunächst für die (von der Vorinstanz herangezogene) Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 (i. V. m. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3) GKG, weil das Verfahren ersichtlich nicht die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand betrifft. Gegenstand des Klagebegehrens ist bei der Anfechtung einer Probezeitverlängerung vielmehr die Beseitigung eines Verwaltungsakts, zu dieser Qualität der Verlängerungsentscheidung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. April 1990 – 4 S 1940/88 –, juris, Rn. 44, und Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Werkstand: August 2022, BLV § 28 Rn. 20, m. w. N., mit dem der Dienstherr dem Umstand, dass die Bewährungslage bei Ablauf der zunächst festgesetzten Probezeit nach seiner (nur beschränkt überprüfbaren) Einschätzung noch unklar ist, dadurch Rechnung trägt, dass er seine Entscheidung über eine volle Bewährung bzw. endgültige Nichtbewährung und die (erst) daran anknüpfenden Maßnahmen einer Entlassung oder Ernennung des Beamten zum Beamten auf Lebenszeit bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit zurückstellt und dem Probebeamten so die Möglichkeit einräumt, sich noch im vollem Umfang (vgl. § 28 Abs. 2 BLV) zu bewähren. Bei der Anfechtung einer Probezeitverlängerung liegt auch kein Fall des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 oder 2 GKG vor. Wie hier: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017– 2 KSt 2.17 –, juris, Rn. 3 f., und OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2020 – 6 A 1229/18 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N. Diese Regelungen erfassen nach ihrem klaren Wortlaut jeweils nur solche Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen oder das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen. Die Verlängerung eines Probebeamtenverhältnisses lässt sich keiner der genannten Maßnahmen zuordnen. Namentlich geht es bei ihr (noch) nicht um die Begründung oder Umwandlung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Eine gerichtliche Aufhebung der Probezeitverlängerung würde nämlich nicht schon unmittelbar zu einer Ernennung des Betroffenen zum Lebenszeitbeamten führen. Das gilt schon deshalb, weil eine solche Verpflichtung des Dienstherrn nicht Gegenstand des zu bewertenden Anfechtungsbegehrens ist und das Gericht diese daher nicht aussprechen dürfte (vgl. § 88 VwGO). Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht für den (ohnehin kaum denkbaren) Fall, dass sich aus den Entscheidungsgründen der gerichtlichen Aufhebungsentscheidung ergibt, der Dienstherr werde auch in Ansehung des ihm hinsichtlich der fachlichen und charakterlichen Bewährung eingeräumten Einschätzungsspielraums eine vollumfängliche Bewährung des Beamten zu bejahen haben. Auch in diesem Fall bliebe die Lebenszeitverbeamtung immer noch eine lediglich mittelbare Folge des Klageerfolgs, weil das Gericht sie nicht ausgesprochen und der Dienstherr zunächst noch eine eigenständige Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat. Mit Blick auf diese klare Rechtslage kann der abweichenden Empfehlung unter Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, den sog. kleinen Gesamtstatus anzusetzen, nicht gefolgt werden, und zwar auch nicht zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung. So aber VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 4 S 3694/20 –, juris, Rn. 3 f. Die Änderung des von dem Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwerts (5.000,00 Euro zuzüglich 30.408,54 Euro = 35.408,54 Euro) beruht auf den §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Befugnis zur Änderung von Amts wegen), 39 Abs. 1, 40, 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt den gleichen Erwägungen wie die Festsetzung für das Zulassungsverfahren. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.