Beschluss
6 E 576/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0106.6E576.21.00
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Leitsätze
Erfolgreiche Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2020 auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in einem Konkurrentenstreitverfahren. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2020 auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz von dem Berichterstatter als Einzelrichter erlassen wurde. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes zielt, ist zulässig und begründet. Nach der ständigen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.4.2019 - 6 E 237/19 -, juris Rn. 2, vom 22.5.2018 - 6 B 88/18 -, juris Rn. 53, und vom 26.11.2015 - 1 B 1104/15 -, juris Rn. 11 jeweils mit weiteren Nachweisen. Um ein solches Verfahren handelt es sich auch hier. Der Antrag, aus dem sich die für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller ergibt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG), "der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu aufzugeben, die Stelle als 'Wachabteilungsführer – WAF A 11/2020' der Besoldungsgruppe A 11 LBesO A NRW [nicht] mit Konkurrent:innen zu besetzen oder andere Konkurrent:innen auf dieser Stelle zu beschäftigen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestandskräftig entschieden ist," war darauf gerichtet, eine Neubescheidung des Beförderungsbegehrens des Antragstellers im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu sichern. Der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beim Abfassen des Antrags unterlaufene offensichtliche Schreibfehler in dem Sinne, dass vergessen wurde, das Wort "nicht" - im Zitat in eckige Klammern gesetzt - einzufügen, steht dem nicht entgegen. Für die Festsetzung eines Streitwertes gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen und in Höhe des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG ist mit Blick auf den eindeutig formulierten Antrag kein Raum. Demgegenüber ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller in der Annahme, er könne eine Aufgabenwahrnehmung als stellvertretender Wachabteilungsführer für mindestens zwei Jahre nicht vorweisen, nicht zum Auswahlverfahren um die in Rede stehende Beförderungsstelle zugelassen hat, für die Streitwertfestsetzung ohne Bedeutung. So bereits: OVG NRW, Beschluss vom 19.7.2021 - 6 E 550/21 -, n. v. Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte auf ein Viertel des Jahresbetrages zu reduzieren, was drei Monatsbeträgen entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.4.2019 - 6 E 237/19 -, a. a. O., Rn. 4., vom 22.5.2018 - 6 B 88/18 -, a. a. O., Rn. 53, und vom 26.11.2015 - 1 B 1104/15 -, a. a. O. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 11 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe. Der sich ergebende Monatsbetrag ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festzusetzen. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, steht einer Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG nicht der Abstand zwischen dem Statusamt des Antragstellers nach A 9 mit Amtszulage LBesO A NRW und dem angestrebten Statusamt entgegen. Selbst wenn der Antragsteller mit Rücksicht auf das gesetzlich in § 19 Abs. 4 LBG NRW geregelte Verbot der Sprungbeförderung eine Beförderung unmittelbar nach A 11 LBesO A NRW nicht erreichen können sollte, kann sich dies nicht auf die Streitwertfestsetzung auswirken, die sich an dem streitgegenständlichen Begehren des Antragstellers zu orientieren hat. Unabhängig davon könnte allenfalls in Betracht kommen, der Berechnung des Streitwerts die Bezüge des nächsthöheren Amtes der Besoldungsgruppe A 10 zugrunde zu legen. Auch in diesem Fall bliebe es aber bei der Wertstufe bis 16.000,00 Euro. Der Antragsteller befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags beim Verwaltungsgericht im Dezember 2020 in der Erfahrungsstufe 10. Bezogen auf die Besoldungsgruppe A 10 wäre daher von 3.919,07 Euro zuzüglich der jeweils gemäß § 50 i. V. m. § 48 Abs. 5 LBesG NRW bzw. § 47 LBesG NRW ruhegehaltsfähigen Feuerwehrzulage (361,61 Euro) und Strukturzulage (89,08 Euro) und damit von monatlich 4.369,76 Euro aufzugehen. Dieser Betrag mit dem Faktor 3 multipliziert ergäbe 13.109,28 Euro und läge damit ebenfalls innerhalb der Wertstufe bis 16.000,00 Euro. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).