Beschluss
5 AR 35/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0111.5AR35.22.00
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Tenor
Das Oberverwaltungsgericht ist sachlich unzuständig. Der Senat verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht ist sachlich unzuständig. Der Senat verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Verweisung des Rechtsstreits nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in der Besetzung von drei Richtern. Die Verweisung gehört nicht zu den Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren, über die nach § 87a Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet. Der Senat spricht nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus, dass das angerufene Oberverwaltungsgericht sachlich unzuständig ist und verweist den Rechtsstreit zugleich an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann mittels eines Verweisungsbeschlusses nach Maßgabe von § 83 VwGO i. V. m. §§ 17 ff. GVG nicht nur ein örtlich zuständiges anderes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder eines anderen Gerichtszweigs, sondern auch innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit das instanziell zuständige Gericht bestimmt werden. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2002 – 3 B 137.01 –, NVwZ 2002, 992, juris, Rn. 14 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2022 – 19 D 66/22.A –, juris, Rn. 2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ergibt sich aus § 45 VwGO. Danach entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Das ist für die Klage, mit dem die Bescheidung einer Petition durch den Landtag Nordrhein-Westfalen geltend gemacht wird, der Fall. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ergibt sich aus § 52 Nr. 5 VwGO. Danach ist in allen anderen als in den in § 52 Nrn. 1 bis 4 VwGO aufgezählten Fällen das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Dies ist hier Düsseldorf. Es bedarf keiner Kostenentscheidung, weil die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).