Beschluss
4 B 1217/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0113.4B1217.22.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.10.2022 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.10.2022 wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 1.11.2022, in dem dieser mitgeteilt hat, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzulehnen, nach entsprechender Anhörung als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu erhebende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers. Eine von ihm selbst erhobene Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine noch zu erhebende Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Beschluss dem Antragsteller am 19.10.2022 zugestellt worden war, mit Ablauf des 2.11.2022 verstrichen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, und vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars nebst der notwendigen Nachweise bis zum Ablauf der genannten Frist nicht abgegeben. Dieses Erfordernis hätte ihm bereits aus dem von ihm geführten Verfahren 4 B 1641/20 und aus dem zum hiesigen Verfahren zugehörigen erstinstanzlichen Klageverfahren 20 K 881/22 (VG Düsseldorf) bekannt sein müssen. Im Verfahren 4 B 1641/20 war er in der Eingangsverfügung auf die Vorlage der entsprechenden Unterlagen hingewiesen worden. Sein damaliger Antrag wurde mit Beschluss vom 15.12.2020 wegen der fehlenden Vorlage der Prozesskostenhilfeunterlagen abgelehnt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.