2 A 1642/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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- 1.
Nach Ziffer 2 des Urteilstenors des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – haben (nur) diejenigen Personen, die hinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Zweitwohnung einen Rechtsbehelf anhängig gemacht hatten, über den im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht abschließend entschieden worden war, Anspruch auf rückwirkende Befreiung und Erstattung der gezahlten Beiträge.
- 2.
Die bloße Erklärung gegenüber dem Beitragsservice der Rundfunkanstalt, Zahlungen würden "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, allerdings mit rechtsverbindlicher Wirkung" erfolgen, stellt keinen Rechtsbehelf im vorstehenden Sinne dar.
- 3.
Das Rundfunkbeitragsrecht lässt eine "Zahlung unter Vorbehalt" nicht zu.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 140,00 Euro festgesetzt.