Beschluss
7 A 2642/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0116.7A2642.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen und zur Begründung tragend ausgeführt: Der Bauantrag sei nicht bescheidungsfähig. Der vorgelegte Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte stelle nicht die Umgebung im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück dar, er sei ferner nicht beglaubigt; der vorgelegte Lageplan sei nicht erkennbar auf der Grundlage eines Ausdrucks aus einer beglaubigten Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt; diese Angaben seien auch bei einem Antrag auf eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung erforderlich. Das dagegen gerichtete Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargetan. Die Klägerin meint, die Bauvorlagen ließen in allen wesentlichen Punkten die Beurteilung der Zulässigkeit einer Nutzungsänderung zu, die Anforderungen, die das Verwaltungsgericht gestellt habe, gingen über das Erforderliche im Sinne des § 1 der BauprüfVO bzw. des § 70 BauO NRW hinaus. Damit wird die erstinstanzliche Würdigung nicht erschüttert. Vielmehr betreffen die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten- und von der Klägerin nicht bestrittenen - Mängel des Auszugs aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte bzw. des Lageplans im Wesentlichen Angaben, die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen rechtlich relevant sind; dafür kommt es nach § 34 BauGB etwa auf die zutreffende Darstellung der bestehenden Bebauung mit Blick auf das Einfügen nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche an. Entgegen der Vorstellung der Klägerin sind diese Angaben nicht deshalb überflüssig, weil das Bestandsgebäude offenbar baulich nicht verändert werden soll. Denn durch den Antrag auf die Baugenehmigung für die auch die Art der Nutzung (Wohnen in Ferienwohnungen) betreffende Nutzungsänderung wird insgesamt die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen. Ebenso wenig greift die Rüge durch, das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin nach § 86 VwGO auffordern müssen, die angenommenen formellen Mängel noch im gerichtlichen Verfahren zu beheben (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Nach der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa das Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 1397/15 -, BRS 85 Nr. 101 = BauR 2017, 1020) wäre eine solche Behebung zwar in Betracht gekommen. Dass es verfahrensrechtlich eines entsprechenden Hinweises bedurft hätte, ist indes nicht dargelegt. Es wäre in erster Linie Sache der Klägerin gewesen, zu prüfen, ob eine solche Behebung erfolgen soll und ggf. einen mängelfreien Bauantrag zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen. Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht aufgezeigt. Die am Ende der Zulassungsantragsbegründung nach dem zweiten Spiegelstrich aufgeworfene Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung; es ist vielmehr nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob ein formaler Verstoß gegen Vorschriften der BauprüfVO dazu führt, dass ein Bauantrag nicht bescheidungsfähig ist. Für die nach dem ersten und dritten Spiegelstrich aufgeworfenen Fragen ist schon nicht dargetan, dass es für das Entscheidungsergebnis maßgeblich auf ihre Beantwortung ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.