Beschluss
19 A 1243/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0117.19A1243.22A.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Er erfüllt bereits nicht die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Darlegung des ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Der Zulassungsantrag benennt weder ausdrücklich eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage, noch enthält er eine substantielle Begründung bezogen auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Mit seinem Vorbringen, ihm drohe in seinem Heimatland politische Verfolgung, ferner stehe ihm in Somalia aufgrund der Unfähigkeit des Staates zum Schutz seiner Bürger gegen Übergriffe der Milizen keinerlei „inländische Fluchtalternative“ zur Verfügung, stellt er lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall in Frage, was für den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung unerheblich ist. Soweit der Zulassungsantrag ferner „als Verfahrensfehler“ rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, „diesen Umstand“ ‑ gemeint ist wohl die Frage der Verfügbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) ‑ zu prüfen, macht der Kläger dem Grunde nach nur eine unzureichende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht geltend. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A -, juris, Rn. 24, vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1736/21.A -, juris, Rn. 11, vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A ‑, juris, Rn. 9, vom 13. November 2020 ‑ 19 A 450/20.A -, juris, Rn. 26, vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 4368/18.A -, juris, Rn. 4, vom 1. März 2019 ‑ 6 A 1882/18.A -, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 - 19 A 1514/14.A -, juris, Rn. 8 m. w. N. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) kann der Kläger aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich vor Gericht das rechtliche Gehör selbst zu verschaffen. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 ‑ 9 B 2.00 ‑, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2022, a. a. O., Rn. 13, vom 13. November 2020, a. a. O., Rn. 28, vom 2. Januar 2020, a. a. O., Rn. 6 f., und vom 17. Mai 2017 ‑ 11 A 682/16.A ‑, juris, Rn. 15. Entsprechende Beweisanträge wurden ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Dass sich dem Gericht bestimmte Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen, zeigt der Zulassungsantrag ebenfalls nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).