Beschluss
7 B 945/23.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0117.7B945.23NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, den vom Rat der Antragsgegnerin am 20.6.2023 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 00 „Z.“, Ortsteil O. und 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01 „Friedhof“, Ortsteil O. vorläufig bis zur Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die den Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, sind nicht geltend gemacht, solche schweren Nachteile vermag der Senat im Übrigen auch nicht zu erkennen. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 - 7 B 1489/18.NE -, juris, Rn. 2 ff. Allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2020 - 10 B 1127/20.NE -, juris Rn. 5, m. w. N. Für einen schweren Nachteil zu Lasten des Antragstellers ist nach den obigen Maßstäben nichts ersichtlich. 2. Die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage der 2. Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass sich die streitige Satzung bei der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und ihre Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2022 - 7 B 1094/21.NE -, BauR 2022, 741 = juris, Rn. 11, m. w. N. Hier fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. Der Antragsteller hat nicht dargetan, durch den Bebauungsplan konkret so beeinträchtigt zu sein, dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. Eine solche Beeinträchtigung ergibt sich nicht aus dem Vortrag, durch die hinzutretende Nutzung würden insbesondere Lärmimmissionen verursacht, die sein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof in O. bzw. das durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken störten. Eine unzumutbare Lärmbelastung der Friedhofsnutzer ist mit Blick auf die Bebauungsplanbegründung nicht zu erwarten. So heißt es auf Seiten 20 und 21 der Planbegründung (Beiakte 2 Blatt 275, 276), der Abstand (der als Dorfgemeinschaftshaus vorgesehenen Trauerhalle) zu den Grabfeldern im Norden betrage rd. 16,00 m und im Westen rd. 30,00 m. Gemäß der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ - Beiblatt 1 Teil 1 gelte für Friedhöfe während der Öffnungszeiten ein Orientierungswert von 55 dB tags und nachts. An diesem Wert müsse sich die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses messen lassen. Die Orientierungswerte würden hier auf den Beginn des Grabfeldes bezogen. Da schon aus energetischen Gründen eine Dreifachverglasung beabsichtigt sei und wegen der erforderlichen Dämmung der Wände und Decken sei gewährleistet, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 im Norden nicht überschritten würden. Auch in Bezug auf die Grabfelder im Westen sei dies der Fall, da die Schallausbreitung nach Süden erfolge und die empfindlichen Bereiche des Friedhofes nicht berührten. Zudem verhindere die mind. 2 m hohe geschlossene Sichtschutzmauer aus schallabsorbierenden Elementen Sichtbeziehungen zu westlich liegenden Grabfeldern und mindere auch mögliche Schallimmissionen. Damit sei die Einhaltung der Orientierungswerte sichergestellt. Dass diese Annahmen unzutreffend wären, ist weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, es widerspreche angesichts der Lage des Friedhofes deutlich abgesetzt vom nächstgelegenen Ortsrand, mithin auch außerhalb jeglicher „sozialer Kontrolle“, der Lebenswirklichkeit, dass sich zukünftige Veranstaltungen (wie z. B. Ortsfeste, Hochzeitsfeiern und Landjugendfeten) auf einen Rahmen beschränkten, der gewährleiste, dass auf die Würde des angrenzenden Friedhofes in ausreichendem Maße Rücksicht genommen werde, rechtfertigt auch dieses Vorbringen kein anderes Ergebnis. Dass insoweit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens keine sachgerechten Regelungen getroffen werden könnten (wie z. B. bauliche Vorgaben, Festlegung von Betriebszeiten etc.), ist nicht erkennbar und hat der Antragsteller auch nicht dargelegt. Eventuelle Verstöße gegen entsprechende Regelungen unterliegen den Mitteln des allgemeinen Ordnungsrechts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.