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Urteil

14 A 516/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0123.14A516.21.00
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Leitsätze

Ein deutliches Hervortreten des Phänotyps kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt.

Nicht ausreichend kann es daher sein, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeigt, selbst wenn diese als einzelne Merkmale deutlich hervortreten. Vielmehr muss man, auch um sowohl Behörden als auch Haltern eines Hundes die Erkennbarkeit und praktikable Handhabung zu ermöglichen, fordern, dass der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt wird.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten dieses übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2021 wirkungslos.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungs-gerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2021 geändert und der an die Klägerin zu 1. gerichtete Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 20. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2019 aufgehoben, soweit die dort festgesetzte Hundesteuer einen Betrag von 85,20 € übersteigt.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2. zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt die Beklagte zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2. zu ¼. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein deutliches Hervortreten des Phänotyps kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Nicht ausreichend kann es daher sein, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeigt, selbst wenn diese als einzelne Merkmale deutlich hervortreten. Vielmehr muss man, auch um sowohl Behörden als auch Haltern eines Hundes die Erkennbarkeit und praktikable Handhabung zu ermöglichen, fordern, dass der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt wird. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten dieses übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2021 wirkungslos. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungs-gerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2021 geändert und der an die Klägerin zu 1. gerichtete Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 20. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2019 aufgehoben, soweit die dort festgesetzte Hundesteuer einen Betrag von 85,20 € übersteigt. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2. zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt die Beklagte zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2. zu ¼. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die erhöhte Besteuerung der von ihnen gehaltenen Hunde, welche bei der Beklagten ordnungsbehördlich als Tiere der Rassen American Staffordshire Terrier Mix („M. “) und Pitbull Terrier („N. “) angemeldet wurden. Mit Bescheiden vom 20. Februar 2019 zog die Beklagte die Kläger für das Erhebungsjahr 2019 zur Hundesteuer für die von ihnen gehaltenen Hunde, angemeldet als American Staffordshire Terrier Mix und Pitbull Terrier, jeweils in Höhe von 640,00 € heran. Grundlage für diese Heranziehung war die Hundesteuersatzung der Gemeinde T. vom 18. Dezember 1997 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2018 (HStS), die zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten war. Nach § 1 Abs. 1 HStS ist Gegenstand der Steuer das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtig ist gemäß § 1 Abs. 2 HStS der Hundehalter. Die Steuer beträgt gemäß § 2 Abs. 1 HStS jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 73,20 €, wenn b) zwei Hunde gehalten werden 85,20 €/je Hund und wenn c) drei oder mehrere Hunde gehalten werden 97,20 €/je Hund. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. d) HStS beträgt die Steuer jährlich 560,00 €, wenn ein gefährlicher Hund gehalten wird, und wenn e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, 640,00 €/je Hund. Zur Definition eines gefährlichen Hundes führt § 2 Abs. 2 HStS wie folgt aus: Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d) und e) sind solche Hunde, a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben; d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. e) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen 1. Pitbull Terrier 2. American Staffordshire Terrier […] 6. American Bulldog […] sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. […]. Nach § 2 Abs. 2 Buchst. e) Sätze 3 und 4 HStS sind Kreuzungen Hunde, bei denen der Phänotyp einer dort genannten Rasse deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt (§ 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetzes NRW - LHundG NRW -)). Gegen die Bescheide vom 20. Februar 2019 legten die Kläger jeweils mit Schreiben vom 22. Februar 2019 Widerspruch ein und begründeten diesen mit einer „ungerechtfertigten/unbegründeten Berechnungshöhe“ der Hundesteuer. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheiden vom 18. April 2019 zurück und begründete dies damit, dass es sich bei dem von den Klägern gehaltenen American Staffordshire Terrier Mix und dem Pitbull Terrier um gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung handele. Bei den von den Klägern gemeinsam gehaltenen Hunden handele es sich namentlich ebenfalls um in § 3 Abs. 2 LHundG NRW definierte gefährliche Hunde. Die erhöhte Hundesteuer habe keine erdrosselnde Wirkung und bei der erhöhten Hundesteuer fänden ebenfalls ordnungsrechtliche Gesichtspunkte Berücksichtigung, wonach der Bestand an gefährlichen Hunden im Gemeindegebiet keinen Überhang bekommen solle. Die Kläger haben am 18. Mai 2019 gegen die Bescheide der Beklagten vom 20. Februar 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. April 2019 Klage erhoben. Zur Begründung dieser haben sie ausgeführt, dass den Bundesgesetzgeber wie auch den Landesgesetz- und Verordnungsgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Beobachtungspflicht dahingehend treffe, insbesondere das Beißverhalten der als gefährlich eingestuften Hunde zu überprüfen, zu bewerten und seine Regelungen gegebenenfalls den neuen Erkenntnissen anzupassen. Dieser Pflicht sei der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im Hinblick auf § 3 LHundG NRW nicht nachgekommen. Die geführten Beißstatistiken seien wissenschaftlich nicht aussagekräftig. Dies gelte ebenso für die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen geführte Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren 2018 und 2019 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde vom 20. Oktober 2020. Diese sei zum einen schon deshalb unbrauchbar, da ihrer Anfertigung eine Bereinigung vorausgegangen sei und zum anderen könne nicht ausgeschlossen werden, dass dort registrierte Beißvorfälle auf unzutreffenden Zuordnungen der Hunde zur Rasse des American Staffordshire Terriers bzw. Pitbull Terriers beruhten. Ein sachlicher Grund für die Einordnung bestimmter Hunderassen als gefährlich finde sich auch in den wissenschaftlichen Arbeiten der letzten 15 Jahre nicht. Daher sei auch der nordrhein-westfälische Gesetzgeber gehalten, ebenso wie die Landesgesetzgeber der Bundesländer Thüringen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, vom Führen entsprechender Rasselisten Abstand zu nehmen. Angesichts der dargelegten Mängel der im Landeshundegesetz getroffenen prognostischen Einschätzung könne die Beklagte auch nicht auf die in § 3 Abs. 2 LHundG NRW getroffene Einschätzung zurückgreifen, bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier bzw. Pitbull Terrier handele es sich um gefährliche Hunde. Die Kläger haben beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 20. Februar 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. April 2019 aufzuheben, soweit die dort festgesetzte Hundesteuer einen Betrag von jeweils 85,20 € übersteigt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Bescheide verteidigt und hierzu ausgeführt, sie habe sich bei der Auflistung der ihrer Auffassung nach gefährlichen Hunderassen an § 3 Abs. 2 LHundG NRW orientiert, da bei den dort genannten Rassen keine Zweifel bestünden, dass diese Hunde ein erhöhtes Gefährdungspotential aufwiesen. Sie sei als örtlicher Satzungsgeber nicht verpflichtet, die § 3 LHundG NRW zugrundeliegenden Erkenntnisse und Tatsachen selbst neu zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie offensichtlich falsch seien. Im Übrigen hat sie darauf verwiesen, dass das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen für jedes Jahr eine Beißstatistik, sowohl auf gelistete Rassen bezogen als auch darüber hinaus, herausgebe. Soweit die Kläger nunmehr Zuordnungsschwierigkeiten im Hinblick auf die Rassen American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier geltend machten, könne dies zum einen schon nicht nachvollzogen werden. Zum anderen werde verkannt, dass auch in diesem Falle unterschiedslos dieselben Rechtsfolgen gelten würden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2021 abgewiesen. Die Beklagte habe die Hundesteuer, soweit sie streitgegenständlich sei, für das Veranlagungsjahr 2019 in rechtmäßiger Weise festgesetzt. Der erhöhte Steuersatz sei anzuwenden, weil es sich bei den von den Klägern gehaltenen Hunden um gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e) Nr. 1 und 2 HStS handele. Die Hundesteuersatzung der Beklagten sei formell und materiell rechtmäßig. Die American Staffordshire Terrier und die Pittbull Terrier dürften steuerrechtlich als unerwünschte Hunde zu Lenkungszwecken mit einer erhöhten Steuer belegt werden. Dass sie ein auffälliges Verhalten zeigten, ergebe sich aus der vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen geführten Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren 2018 und 2019 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunden vom 20. Oktober 2020. Die Einwände der Kläger gegen die Stichhaltigkeit dieser Auswertung griffen nicht durch, da der Forderung nach einem Vergleich der Zahl an schadensrelevanten Vorfällen mit dem jeweiligen Bestand der betreffenden Hunde Rechnung getragen werde. Ebenso wenig könnten die Kläger mit dem Einwand durchdringen, die Auswertung sei wegen der vorangegangenen Bereinigung unbrauchbar, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen oder vorgetragen seien, dass die der Auswertung zugrundeliegenden Daten nunmehr unrichtig seien. Die Auffassung der Kläger, dass die Auswertung aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Rassen American Staffordshire Terrier und Pittbull Terrier voneinander unbrauchbar sei, teile das Gericht schon deshalb nicht, weil eine solche mangelnde Unterscheidung für das in Rede stehende Verfahren nur dann von Belang sei, wenn sie dazu führen würde, dass eine der betroffenen Rassen nicht als gefährlich im Sinne der Hundesteuersatzung der Beklagten einzuordnen wäre, was gerade nicht der Fall sei. Die Kläger haben gegen das ihnen am 20. Januar 2021 zugestellte Urteil am 20. Februar 2021 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und ihren Antrag am 20. März 2021 begründet. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 19. Januar 2022 zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger aus, sie seien Halter einer als American Staffordshire Terrier Mischling angemeldeten Hündin, welche 54 cm groß und 38 kg schwer sei. Ebenso hielten sie einen als Pitbull Terrier bezeichneten Rüden von 58 cm Größe und einem Gewicht vom 40 kg. Die Einstufung nach dem Landeshundegesetz sei für sie bei der Anschaffung nicht entscheidend gewesen, da sie ohnehin einer Haltungserlaubnis bedurft hätten. Bei der Hündin handele es sich jedoch nicht um einen American Staffordshire Terrier Mischling im Sinne der Hundesteuersatzung der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichts solle das genetische Potenzial maßgebend sein, welches bei Hinzutreten weiterer Umstände die in der Satzung aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden ließe. Es sei daher logisch, dass sich die so begründete Gefährlichkeit bei wiederholten Kreuzungen mit anderen Hunden aufgrund der Abnahme dieses genetischen Potenzials verflüchtigen könne. Anhaltspunkt für eine maßgebliche Veränderung könne nach der Anknüpfung des Landeshundegesetzes an den jeweiligen Phänotyp allein das äußere Erscheinungsbild sein. Dabei sei ein enges Verständnis des Hervortretens des Phänotyps erforderlich, sodass es nicht ausreichend sei, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeige, selbst wenn diese deutlich hervorträten. Zur Ermöglichung einer Erkennbarkeit und praktikablen Handhabung sei daher zu fordern, dass der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt werde und Abweichung lediglich Randbereiche beträfen (Fellfarbe, Ohrenform, Schwanzform etc.). Demgegenüber müssten die das Erscheinungsbild regelmäßig besonders prägenden Merkmale vorliegen. Vor allem die Größe sei ein wesentliches Charakteristikum einer Hunderasse, sodass Größenangaben nicht beliebig außer Acht gelassen werden könnten. In der Rechtsprechung werde daher davon ausgegangen, dass eine Größenabweichung von 10 % in Fällen, in denen der Rassestandard eine nicht zwingende Größenangaben enthalte, wegen der natürlich auftretenden Varianz regelmäßig als unerheblich zu betrachten sei. Der F.C.I.-Rassestandard sehe für Hündinnen der Rasse American Staffordshire Terrier eine Größe von 43 – 46 cm vor. Ihre Hündin sei jedoch 54 cm groß und weiche daher um 17,4 % von der Größe des Rassestandards ab. Im Übrigen läge ein mit der Größe des Standards korrespondierendes Gewicht bei ca. 23 kg. Ihre Hündin wiege jedoch – ohne adipös zu sein – 38 kg und sprenge damit den Rahmen dieser Rasse derart massiv, dass eine Zuordnung zu dieser Rasse ausscheide. Sie sei zudem massiv und breit aufgestellt, weil insofern molossoide, (bull-) doggenartige Einflüsse durchschlügen. Soweit das amtstierärztliche Gutachten bei der Hündin davon ausgehe, dass es sich um einen American Bulldog handele, könne dem nicht gefolgt werden. Nach der Beschreibung des Gutachtens weise die Hündin einen gedrungenen molossoiden Körperbau und Kopf, ein unausgewogenes Verhältnis dieser zueinander und Merkmale eines English Bulldog auf. Problematisch sei, dass für den American Bulldog kein anerkannter Rassestandard der F.C.I. oder des VDH, sondern nur ein vager und unbestimmter Standard des UKC vorläge und es zudem unterschiedliche Typen des American Bulldog gäbe (Scott-Type, Johnson-Type und Hybrid-Type). Doch auch bei Anlegung dieses Standards verließe die Hündin diesen Rahmen. Mit 46,5 cm unterschreite sie die Mindestgröße um 9,2 % und müsste für ein ausgewogenes Verhältnis dementsprechend das Mindestgewicht von 30 – 48 kg um knapp 10 % unterschreiten. Die Hündin wiege jedoch 40 kg. Dieses Verhältnis spräche vielmehr für einen English Bulldog, zumal die Hündin hinten überbaut sei, d.h. eine zum Rücken hin ansteigende Linie aufweise. In dem tierärztlichen Gutachten werde festgestellt, dass zahlreiche Merkmale auf einen English Bulldog hinwiesen. Mit dem viel zu gedrungenen Körperbau, den verkürzten Gliedmaßen sowie dem überbauten, also hinten erhöhten Rücken und den sehr kurzen Vorderläufen stehe die Hündin genauso da wie eine (zu große) englische Bulldogge. Ihr Rüde sei 58 cm groß und 40 kg schwer und könne ebenfalls nicht der Rasse Pitbull Terrier zugeordnet werden. Zum einen könnte unter Gesichtspunkten der Normbestimmtheit nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein Hund dieser Rasse zugeordnet werden könne und zum anderen fiele auch der Rüde aus dem Rahmen dessen, was bislang als Rassebeschreibung des Pitbulls angenommen worden sei. Nach der Rechtsprechung bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich auf Grundlage der von privaten Zuchtverbänden zur Verfügung stehenden Rassestandards hinreichend sicher bestimmen lasse, ob ein Hund zur Rasse der Pitbull Terrier gehöre bzw. eine Kreuzung eines solchen sei. So komme der „American Pit Bull Terrier Conformation Standard“ der ADBA bereits von vorneherein nicht als maßgeblicher Rassestandard in Betracht, da dieser ausdrücklich keine Identifikationsmerkmale für die Rasse statuiere, sondern es sich im Wesentlichen um ein Bewertungsmuster für Preisrichter auf Hundeschauen handele. Es sei auch zweifelhaft, dass die in dem „American Pit Bull Terrier Official Breed Standard“ des UKC enthaltenen Größenangaben, die laut dem Standard „a general and approximate guideline only“, d.h. „nur eine allgemeine und ungefähre Richtlinie“ sein sollen, hinreichend deutliche Vorgaben darstellten. Die Bestimmtheit des Standards des UKC leide auch darunter, dass er letztlich gar keinen „reinrassigen“ Pitbull beschreiben wolle, sondern auch bei Vorliegen einer Kreuzung von einem Pitbull Terrier ausgehe. Nach dem Standard sollten lediglich Merkmale, die „very clearly“, d.h. sehr deutlich, das Vorliegen einer anderen Rasse zeigten, nicht zulässig sein. Unterhalb dieser Schwelle könne das Erscheinungsbild des Pitbull Terriers damit aber auch Merkmale anderer Rassen – sogar deutlich – aufzeigen. Zudem liege der Rüde mit einer Widerristhöhe von 58 cm zwar knapp innerhalb der 10 %-Grenze, wenn von einer maximalen Größe von 53,34 cm nach UKC ausgegangen würde, allerdings sehe der Standard ein maximales Gewicht von 27,2 kg vor. Ihr Rüde sei zwar 4,5 cm zu groß, aber mit 40 kg derart erheblich zu schwer, dass nicht mehr von einem Pitbull Terrier ausgegangen werden könne. In einem durch den Senat eingeholten Gutachten der Amtsveterinärin des Kreises X. vom 28. April 2022 hat diese festgestellt, der Hund „N. “ weise aufgrund des schlanken, hohen Körperbaus und des Kopfes, sowie deren Verhältnisse zueinander, Merkmale eines Retrievers und eines Weimaraners auf. Nachdem die Beklagte aufgrund dieses Gutachtens den angegriffenen Bescheid mit Bescheid vom 21. Juni 2022 bezüglich des Rüden aufgehoben und die Hundesteuer für diesen seit dem 1. Mai 2016 auf 85,20 € sowie für die Hündin auf 560,00 € reduziert hat, haben die Beteiligten das Verfahren im Umfang der erfolgten Aufhebung für erledigt erklärt. Die Klägerin zu 1. beantragt nunmehr, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2021 abzuändern und den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 20. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2019 aufzuheben, soweit die dort festgesetzte Hundesteuer einen Betrag von 85,20 € übersteigt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. März 2022 Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Amtsveterinärin des Kreises X. , Dr. T1. , zu der Frage, ob bei den von den Klägern gehaltenen Hunden der Phänotyp einer Rasse des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW deutlich hervortritt. Diese hat die Sachverständige mit Stellungnahmen vom 28. April 2022 sowie der ergänzenden Stellungnahmen vom 12. Mai 2022 und vom 27. Juli 2022 beantwortet und für die Hündin „M. “ ausgeführt, dass bei dieser der Phänotyp eines American Bulldog hervortrete. Die Hündin der Klägerin zu 1. ist zwischenzeitlich verstorben. Die steuerrechtliche Abmeldung erfolgte mit Bescheid vom 14. September 2022. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zu der Frage der Rassezugehörigkeit der Hündin „M. “ Beweis erhoben durch Vernehmung der geladenen Sachverständigen Frau Dr. T1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen, soweit die Beteiligten dieses im Hinblick auf die Steuerfestsetzung für den Rüden „N. “ und auf die Herabsetzung des Steuersatzes für die Hündin „M. “ auf den Steuersatz für einen gefährlichen Hund (560,00 €) gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Berufung ist zulässig und begründet. Die zulässige Klage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den an die Klägerin zu 1. gerichteten Bescheid zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2019 in Gestaltung des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2019 gegenüber der Klägerin zu 1. über die Festsetzung von Hundesteuer in Höhe von 560,00 € für die Hündin („M. “) ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin zu 1. in ihren Rechten, soweit er 85,20 € übersteigt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar war die Klägerin zu 1. für die Hündin als Halterin gemäß § 1 Abs. 2 HStS steuerpflichtig, jedoch nur zu dem Steuersatz nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) HStS in Höhe von 85,20 € und nicht nach § 2 Abs. 1 Buchst. d) HStS in Höhe von 560,00 €. Bei der Hündin handelte es sich nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 2 Abs. 2 Buchst. e) HStS. Nach § 2 Abs. 2 Buchst. e) Satz 1 HStS sind gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift insbesondere Hunde der Rassen (…) American Staffordshire Terrier (Nr. 2) und (…) American Bulldog (Nr. 6) sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Kreuzungen sind gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. e) Satz 3 HStS Hunde, bei denen der Phänotyp einer dort genannten Rasse deutlich hervortritt. Aus dem eingeholten Gutachten der Amtsveterinärin des Kreises X. , Frau Dr. T1. , vom 28. April 2022 sowie der ergänzenden Stellungnahmen vom 12. Mai 2022 und vom 27. Juli 2022 und der mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständige ergibt sich, dass der Phänotyp einer der in der Hundesteuersatzung der Beklagten aufgeführten Hunderassen, insbesondere eines American Staffordshire Terriers oder eines American Bulldog nicht deutlich hervortrat. Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Die Frage, wann bei einem Hund ein so verstandenes Hervortreten gegeben ist, ist einer rein schematischen Beantwortung nicht zugänglich. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung im Einzelfall, die in den Blick nimmt, ob ungeachtet des nicht zu leugnenden Einflusses auch anderer Rassen bestimmte, die in Rede stehende Rasse besonders charakterisierende Merkmale deutlich ausgeprägt sichtbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 ‑ 5 A 1033/18 -, juris Rn. 28. Welche Merkmale besonders charakteristisch sind und welche äußeren Merkmale die in der Hundesteuersatzung explizit genannten Rassen grundsätzlich aufweisen, definiert die Hundesteuersatzung der Beklagten nicht selbst, sondern greift – wie auch das nordrhein-westfälische Landeshundegesetz – auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sog. Standards). Vgl. zum Landeshundegesetz NRW: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris Rn. 60 und Urteil vom 17. Februar 2020 - 5 A 3227/17 -, juris Rn. 26 m. w. N. Bei dieser Verweisung auf die durch private Verbände verantworteten Rassedefinitionen handelt es sich nicht um eine dynamische Verweisung, sondern die Hundesteuersatzung der Beklagten nimmt grundsätzlich auf die bei ihrem Inkrafttreten bestehenden Standards Bezug. Anderenfalls wäre die Definition von neuen Rassen bzw. die Veränderung von Rassestandards durch private Interessenverbände maßgeblich dafür, welche Hunde dem erhöhten oder dem regulären Hundesteuersatz unterfielen. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Norm und dem von der Beklagten zulässigerweise verfolgten Lenkungszweck, das ordnungsrechtliche Haltungsregime steuerrechtlich zu flankieren und die Haltung potenziell gefährlicher Hunderassen im Gemeindegebiet durch eine höhere Besteuerung unattraktiv zu gestalten, nicht vereinbar. Vgl. zum Landeshundegesetz NRW: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris Rn. 62 - 64 und Urteil vom 17. Februar 2020 - 5 A 3227/17 -, juris Rn. 28 m. w. N.. Angesichts des Schutzzwecks ist bei der Bewertung des deutlichen Hervortretens des Phänotyps zunächst an solche im Rassestandard aufgeführten äußeren Merkmale des jeweiligen Hundes zu denken, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitragen. Dies wird regelmäßig bei der die Kopfform mitprägenden Ausbildung von Kiefer und Gebiss, bei Hals und Brust, der Bemuskelung dieser Körperpartien, der Bemuskelung des Körpers im Ganzen sowie hiermit zusammenhängend bei Größe und Gewicht des Hundes sowie deren Verhältnis zueinander der Fall sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 ‑ 5 A 1033/18 -, juris Rn. 32. Dieser Gedanke des Schutzzwecks ist vom Landeshundegesetz unschwer auch in den Bereich des Hundesteuerrechts übertragbar. Der im Rahmen der Aufwandssteuer zulässigerweise verfolgbare Lenkungszweck, die Haltung potenziell gefährlicher Hunderassen im Gemeindegebiet durch eine höhere Besteuerung unattraktiv zu gestalten und damit zu lenken, knüpft wie das Landeshundegesetz an die Vermutung des Gesetzgebers an, dass die besondere Gefährlichkeit von Hunden der gelisteten Rassen auch aus angeborenen – d.h. genetisch bedingten – Verhaltensbereitschaften, insbesondere einer erhöhten Aggressionsbereitschaft, resultiert. Dies zeigt sich aufgrund des Umstandes, dass der Satzungs- bzw. Gesetzgeber nicht allein auf äußere Eigenschaften der in den Rasselisten enthaltenen Hunderassen zur Begründung seiner Gefährlichkeitsvermutung abgestellt hat, denn bei den in § 2 Abs. 2 Buchst. e) Satz 1 HStS wie auch den in § 3 LHundG NRW aufgezählten Hunderassen handelt es sich weder um die größten noch die kräftigsten Hunderassen. Vgl. zum Landeshundegesetz NRW: OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 – juris Rn. 34; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2021 - 12 B 11/20 -, juris Rn. 15. Knüpft damit die Gefährlichkeitsvermutung an das genetische Potenzial an, welches unter Hinzutreten weiterer Umstände eine Gefährlichkeit des Hundes begründet, ist es naheliegend, dass sich die Gefährlichkeit bei fortschreitender Kreuzung mit anderen Rassen infolge der Abnahme des genetischen Potenzials verringern dürfte. Anhaltspunkt für die Veränderung des genetischen Potenzials ist nach § 2 Abs. 2 Buchst. e) Satz 3 HStS das äußere Erscheinungsbild des Kreuzungshundes und damit verbunden die Frage, ob der Phänotyp einer von der Satzung als gefährlich eingestuften Hunderasse bei dem in Rede stehenden Kreuzungshund deutlich hervortritt. Angesichts dessen ist ein enges Verständnis des Hervortretens des Phänotyps einer der gelisteten Rassen erforderlich. Nicht ausreichend kann es daher sein, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeigt, selbst wenn diese als einzelne Merkmale deutlich hervortreten. Vielmehr muss man, auch um sowohl Behörden als auch Haltern eines Hundes die Erkennbarkeit und praktikable Handhabung zu ermöglichen, fordern, dass der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 ‑ 5 A 1033/18 -, juris Rn. 44. Die das Erscheinungsbild einer Rasse regelmäßig besonders charakterisierenden Merkmale – wie insbesondere Kopfform, Größe und Gewicht und deren Verhältnis zueinander sowie generell die Proportionen der verschiedenen Körperteile zueinander – müssen im Wesentlichen vorliegen. Zudem wird man fordern müssen, dass gerade auch die oben genannten, die Gefährlichkeitseinstufung in körperlicher Hinsicht rechtfertigenden körperlichen Merkmale im Wesentlichen gegeben sind. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich für die Hündin der Klägerin zu 1. feststellen, dass es sich bei dieser nicht um eine Kreuzung im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchst. e) Satz 3 HStS, insbesondere eine Kreuzung mit einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier oder einem American Bulldog handelte. Bei der Hündin der Klägerin zu 1. trat weder der Phänotyp eines American Staffordshire Terriers noch der einer American Bulldog deutlich in dem oben genannten Sinne hervor. Im Gutachten der Amtsveterinärin des Kreises X. vom 28. April 2022 wird im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei der Hündin um eine Kreuzung handelt, bei welcher der Phänotyp eines American Staffordshire Terriers deutlich hervortritt, diese eindeutig verneint. Am Ende des Gutachtens führt die Sachverständige unter „IV. Maßnahmen“ aus, bei beiden Hunden trete der Phänotyp der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen nicht hervor. Auch aus dem „Endgültigen Ergebnis des Phänotyps“ in der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022 geht ausschließlich auf die Hündin der Klägerin zu 1. bezogen hervor, dass der Phänotyp der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen – und mithin des American Staffordshire Terriers – nicht hervortrat. Auf der Grundlage des Gutachten der Amtsveterinärin des Kreises X. sowie ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 12. Mai 2022 und 27. Juli 2022 und der Erläuterung ihrer schriftlichen Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei der Hündin „M. “ auch der Phänotyp des American Bulldog nicht deutlich hervortrat. Die Sachverständige hat zwar in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Mai 2022 ausgeführt, dass der Phänotyp eines American Bulldog bei der Hündin der Klägerin zu 1. deutlich hervortrete, und an dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung festgehalten. Die für diese Einschätzung gegebene schriftliche und mündliche Begründung überzeugt den Senat jedoch nicht, da diese nicht plausibel und zum Teil widersprüchlich ist. Der Senat ist aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen vielmehr davon überzeugt, dass der Phänotyp eines American Bulldog bei der Hündin der Klägerin zu 1. nicht deutlich hervortrat. Widersprüchlich ist insoweit die in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Mai 2022 dargelegte Begründung für ein deutliches Hervortreten des Phänotyps des American Bulldog bei der Hündin „M. “. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Mai 2022 führt die Sachverständige unter dem Punkt „III. Beurteilung“ zum Phänotyp von „M. “ aus, dass die Hündin aufgrund des gedrungenen, molossoiden Körperbaus und des Kopfes, sowie deren unausgewogenen Verhältnisse zueinander Merkmale eines English Bulldog aufweise. Im folgenden Satz heißt es sodann, der Kopf und die Proportionen zum Körper wiesen auf einen American Bulldog hin, so dass im Gesamtbild der Phänotyp des American Bulldog deutlich hervortrete. Diese Ausführungen, die sich mit Ausnahme der Schlussfolgerung auch bereits im Gutachten vom 28. April 2022 finden, sind in sich widersprüchlich, da der Körperbau und der Kopf sowie das unausgewogene Verhältnis des Kopfes zum Körper einerseits als Merkmal des English Bulldog und andererseits der Kopf und dessen Proportion zum Körper als Hinweis auf einen American Bulldog herangezogen wird, ohne dass diese Widersprüchlichkeit aufgelöst wird. Weder lässt sich der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022 eine Auflösung dieses Widerspruchs entnehmen, noch konnte die Sachverständige diesen im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachten in der mündlichen Verhandlung ausräumen. Auf die Widersprüchlichkeit dieser Ausführungen angesprochen, räumte die Sachverständige zunächst eine unglückliche Formulierung ein und führte weiter aus, dass die Hündin unausgewogen wirke und man den Eindruck haben könne, in diesem Fall seien ein großer und ein kleiner Hund gekreuzt worden und dabei sei etwas Mittleres herausgekommen. Bei der Beurteilung des Phänotyps sei für sie der Kopf prägnant und Kopf und Körper seien für sie bestimmend. Im Fall der Hündin deuteten die kurzen Beine auf eine englische Bulldogge hin, jedoch würde sie nicht sagen, dass die Merkmale dieser Rasse überwiegen würden. Wie sich die Widersprüchlichkeit der angesprochenen Ausführungen auflösen lässt, wurde aus diesen und auch den weiteren Erläuterungen der Sachverständigen jedoch nicht deutlich. Auch im Übrigen kann das Ergebnis der Begutachtung, dass der Phänotyp des American Bulldog bei der Hündin deutlich hervortrete, durch den Senat in Anbetracht der Zahl der Merkmale, die die Sachverständige der Rasse des English Bulldog zuordnet, nicht nachvollzogen werden. Bereits in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022 führte die Sachverständige aus, dass mutmaßlich durch die Einkreuzung mit einem English Bulldog der gedrungene molossoide Körper entstanden sei und die Einkreuzung eine Verkürzung der Gliedmaßen erzielt habe. Ebenso hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die kurzen Beine auf einen English Bulldog hindeuteten. Zudem sind auch die Ausführungen der Sachverständigen zur Rücken- und Kruppenform der Hündin als Merkmal für den American Bulldog nicht plausibel und im Hinblick auf die Äußerungen im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens inkonsistent. Während die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 28. April 2022 bei der Hündin einen zur Kruppe hin abfallenden Rücken beschrieb und in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022 die Kruppen- und Rückenform als Hinweise auf den American Bulldog benannte, führte sie im Hinblick auf die ihrem Gutachten beigefügten Lichtbilder im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens aus, dass der Rücken zur Kruppe hin ansteige und die Kruppe höher liege als die Schulter. Es sei ebenfalls ein Merkmal der Englischen Bulldogge, dass der Rücken hinten höher gestellt sei. Dies deckt sich auch mit ihren Ausführungen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022, in der sie im Zusammenhang mit den Merkmalen des English Bulldog darstellte, dass die Wirbelsäule bei dieser Rasse bis zu den Lenden ansteigen solle, wobei der oberste Punkt der Lendenpartie höher liege als die Schulter und danach die Oberlinie - einen leichten Bogen bildend - zur Rute hin steiler abfalle, was ein für diese Rasse charakteristisches Merkmal sei. Die Sachverständige erklärte zudem, dass die Hündin eine schöne rund abfallende Kruppe aufweise, was ein Merkmal von Bulldoggen insgesamt sei, sodass auch insoweit die Bewertung in der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022, dass die Kruppenform auf einen American Bulldog – in Abgrenzung zu einem English Bulldog – hinweise, durch den Senat nicht nachvollzogen werden kann. Die dargestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten hat die Sachverständige auch nicht dadurch entkräftet, dass sie sowohl in der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022 als auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens ausführte, dass der Kopf der Hündin verschiedene typische Merkmale des American Bulldog aufweise. Hieran hat der Senat im Wesentlichen nichts zu erinnern, auch wenn zu berücksichtigen bleibt, dass die Sachverständige im Rahmen ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022 hinsichtlich der Kopfform selbst die Einschränkung vorgenommen hat, dass die von frontal erscheinende runde Form des Kopfes von einem Bully-Typ des American Bulldog oder von einer Englischen Bulldogge stammen könne. Nach den Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist für diese bei der Beurteilung des Phänotyps der Kopf prägnant, aber sie weist zudem darauf hin, dass für sie Kopf und Körper bestimmend seien. In Anbetracht der in Bezug auf den Körper dargestellten Merkmale, welche die Sachverständige selbst dem English Bulldog zuweist, ist daher ihr Ergebnis, dass im Gesamtbild der Phänotyp des American Bulldog deutlich hervortrat, für den Senat nicht plausibel. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Sachverständige im Rahmen ihrer mündlichen Erläuterung zum Teil lediglich von überwiegenden Merkmalen eines American Bulldogs bei der Hündin sprach. Der Umstand, dass die Sachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022 darauf hinweist, dass die Hündin „M. " für einen English Bulldog viel zu groß sowie zu lang im Rücken sei und keine kurze, stumpfe Schnauze aufweise und zudem die stark verkürzte Nase, die wenig ausgeprägten Kaumuskulatur sowie der typische Vorbiss fehle, und diese Einwände auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens wiederholt hat, ist unschädlich, da nicht die Frage zu beantworten ist, ob der Phänotyp des English Bulldog deutlich hervortrat. Vielmehr ist die Frage maßgeblich, ob in Anbetracht der verschiedenen auf einen English Bulldog hindeutenden Merkmale noch von einem deutlichen Hervortreten des Phänotyps des American Bulldogs gesprochen werden kann. Aufgrund der genannten Widersprüche und Unstimmigkeiten in den ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen vom 12. Mai und 27. Juli 2022 ist der Senat vielmehr davon überzeugt, dass der Phänotyp eines American Bulldog bei der Hündin der Klägerin zu 1. gerade nicht deutlich hervortrat. Da die Sachverständige dem Senat nicht plausibel vermitteln konnte, warum der Phänotyp der American Bulldog bei der Hündin der Klägerin zu 1. deutlich hervortrat, ist der Senat davon überzeugt, dass dies auch tatsächlich nicht der Fall war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wobei es billigem Ermessen entspricht hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils die Kosten des Verfahrens zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 2. zu teilen. Die Erhebung des erhöhten Steuersatzes für den Rüden „N. “ beruhte auf der Anmeldung des Hundes als Pitbull Terrier durch den Kläger zu 2., wobei dieser die ihm durch das Tierheim, aus dem der Hund übernommen wurde, mitgeteilte Rasse übernahm. Da sich nunmehr im Berufungsverfahren die fehlerhafte Rasseeinstufung durch das Tierheim herausgestellt hat, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils zwischen dem Kläger zu 2. und der Beklagten hälftig zu teilen, da keiner der Beteiligten die fehlerhafte Einstufung zu vertreten hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.