Beschluss
19 A 1195/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0123.19A1195.22A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der einzig geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob aufgrund der prekären Lebensbedingungen in Somalia und insbesondere auch in Mogadischu die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vorliegen.“ Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger legt schon nicht dar, dass die aufgeworfene Frage ohne Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls klärungsfähig ist, d. h. in alleingemeingültiger und damit für eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren relevanter Weise beantwortet werden kann. Sie zielt dem Grunde nach darauf ab, zu klären, ob und inwiefern Rückkehrer aufgrund der „prekären Lebensbedingungen“ in Somalia eine den Mindestanforderungen an Nahrung, Hygiene und Unterkunft genügende Lebensgrundlage finden und somit ihr Existenzminimum sicherstellen können. Die Beantwortung der so verstandenen Frage hängt allerdings ‑ wie auch vom Verwaltungsgericht (S. 14 ff. des Urteils) angenommen ‑ von einer Vielzahl individueller Umstände ab, wie etwa dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit, der (Aus-)Bildung und der beruflichen Erfahrung des jeweiligen Rückkehrers sowie seinen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen oder Clanverbindungen am Rückkehrort. Darüber hinaus setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht hinreichend mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Sicherung des Existenzminimums bei seiner Rückkehr nach Somalia auseinander. Bei Tatsachenfragen reicht es nämlich nicht aus zu behaupten, die tatsächlichen Umstände stellten sich anders dar, als sie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt habe. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Dabei ist es Aufgabe des jeweiligen Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A ‑, juris, Rn. 7, vom 13. Dezember 2021 ‑ 19 A 3641/20.A -, juris, Rn. 5, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 8, vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A ‑, juris, Rn. 17, vom 19. Mai 2021 ‑ 19 A 642/20.A ‑, AuAS 2021, 154, juris, Rn. 8, und vom 26. April 2018 ‑ 4 A 869/16.A ‑, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2018 ‑ 4 A 1762/15.A ‑, juris, Rn. 5 m. w. N. An dieser fallbezogenen Auseinandersetzung fehlt es vorliegend. Das Verwaltungsgericht hat seine Einzelfallwürdigung, dem Kläger werde es ‑ aufgrund eigener Arbeitsleistung und/oder familiärer Unterstützung sowie mit Rückkehrhilfen zur Überbrückung ‑ auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in weiten Teilen Somalias nicht gewährleistet sei, gelingen, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen (S. 18 f. des Urteils), aus zahlreichen Erkenntnisquellen zur wirtschaftlichen und sozialen Situation in Somalia abgeleitet. Der Kläger bezieht sich dagegen in seinem Zulassungsantrag lediglich pauschal auf das ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK einzelfallbezogen bejahende Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. April 2022 ‑ 17a K 7532/17.A ‑, juris, Rn. 87 ff., ohne auf die im angefochtenen Urteil zitierten Erkenntnisse und die daraus für den Fall des Klägers gezogenen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen einzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).