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Beschluss

19 A 1340/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0123.19A1340.22A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Gehörsverletzung (2.) zuzulassen. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „wie die ökonomischen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine und der anhaltenden Dürreperioden in der Region im Hinblick auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu bewerten sind.“ Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klägerin legt schon nicht dar, dass die aufgeworfene Frage ohne Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls klärungsfähig ist, d. h. in alleingemeingültiger und damit für eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren relevanter Weise beantwortet werden kann. Sie zielt dem Grunde nach darauf ab, zu klären, ob bzw. inwiefern Rückkehrer aufgrund der genannten Umstände in Somalia eine den Mindestanforderungen an Nahrung, Hygiene und Unterkunft genügende Lebensgrundlage finden und somit ihr Existenzminimum sicherstellen können. Die Beantwortung der so verstandenen Frage hängt allerdings ‑ wie auch vom Verwaltungsgericht (S. 16 ff. des Urteils) angenommen ‑ von einer Vielzahl individueller Umstände ab, wie etwa dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit, der (Aus-)Bildung und der beruflichen Erfahrung des jeweiligen Rückkehrers sowie seinen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen oder Clanverbindungen am Rückkehrort. Darüber hinaus hat sich die Klägerin nicht hinreichend mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Sicherung des Existenzminimums bei ihrer Rückkehr nach Somalia auseinandergesetzt. Bei Tatsachenfragen reicht es nämlich nicht aus zu behaupten, die tatsächlichen Umstände stellten sich anders dar, als sie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt habe. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Dabei ist es Aufgabe des jeweiligen Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A ‑, juris, Rn. 7, vom 13. Dezember 2021 ‑ 19 A 3641/20.A -, juris, Rn. 5, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 8, vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A ‑, juris, Rn. 17, vom 19. Mai 2021 ‑ 19 A 642/20.A ‑, AuAS 2021, 154, juris, Rn. 8, und vom 26. April 2018 ‑ 4 A 869/16.A ‑, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2018 ‑ 4 A 1762/15.A ‑, juris, Rn. 5 m. w. N. Diesen Maßstäben wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat seine Einzelfallwürdigung, der Klägerin werde es gelingen, sich in Somalia eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, aus zahlreichen Erkenntnisquellen zur wirtschaftlichen und sozialen Situation in Somalia abgeleitet. Der Zulassungsantrag benennt dagegen lediglich zwei Artikel des Regionalen Informationszentrums der Vereinten Nationen bzw. der Süddeutschen Zeitung aus Februar/Juni 2022, ohne auf die im Urteil zitierten Erkenntnisse im Einzelnen einzugehen. Die beiden Artikel stellen ‑ obgleich sie auf aktuellere Entwicklungen verweisen, die in den im angegriffenen Urteil zugrunde gelegten Erkenntnisquellen aus dem Jahr 2021 oder früher nicht berücksichtigt sind ‑ die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur allgemeinen Lage in Somalia und die daran anknüpfende konkret-individuelle Würdigung zum Fehlen von Abschiebungsverboten nicht durchgreifend in Frage. So hat bereits das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in weiten Teilen Somalias nicht gewährleistet sei, zugleich jedoch unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände der Klägerin festgestellt, dass sie ihren Lebensunterhalt voraussichtlich nicht nur durch ihre eigene Arbeitsleistung sowie staatliche und internationale Hilfsprogramme sicherstellen, sondern, da sie u. a. einer sogenannten „noblen Clanfamilie“ angehöre, auch mit einer erheblichen Unterstützung durch ihr (erweitertes) familiäres Umfeld rechnen könne (S. 16 ff. des Urteils). Mit diesen verschiedenen Möglichkeiten der Existenzsicherung setzen sich der Zulassungsantrag und die benannten Erkenntnisquellen nicht auseinander. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Klägerin behauptet, dass sich das Gericht ausschließlich auf veraltete Erkenntnisquellen stütze. Es hätte „als gerichtsbekannt vorausgesetzt“ werden können, dass gerade die Auswirkungen des Krieges (in der Ukraine) auch in Somalia lebende Menschen beträfen. Das Gericht wäre daher gehalten gewesen, auch aktuelle Erkenntnisquellen, die diese Auswirkungen berücksichtigten, heranzuziehen, und, sofern solche Erkenntnisquellen noch nicht zur Verfügung stünden, selbst durch weitere Sachaufklärung derartige Erkenntnisquellen einzuholen. Damit rügt sie in der Sache lediglich eine unzureichende Sachverhaltsermittlung im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1736/21.A -, juris, Rn. 11, vom 17. August 2021 ‑ 19 A 3377/20.A -, juris, Rn. 11, vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A -, juris, Rn. 9, und vom 13. November 2020 ‑ 19 A 450/20.A -, juris, Rn. 26 m. w. N. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) kann die Klägerin aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihr im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich vor Gericht das rechtliche Gehör selbst zu verschaffen. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 ‑ 9 B 2.00 ‑, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2022, a. a. O., Rn. 13, vom 13. November 2020, a. a. O., Rn. 28, vom 2. Januar 2020, a. a. O., Rn. 6 f., und vom 17. Mai 2017 ‑ 11 A 682/16.A ‑, juris, Rn. 15. Entsprechende Beweisanträge wurden ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Dass sich ‑ wie von ihr behauptet ‑ dem Gericht bestimmte Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen, zeigt der Zulassungsantrag in Anbetracht der obigen Ausführungen zur Grundsatzrüge nicht substantiiert auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).