Beschluss
4 E 865/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0123.4E865.22.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21.11.2022 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21.11.2022 wird abgelehnt. Gründe: Das im Kosteninteresse des Klägers als ausschließlicher Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzulegendes Beschwerdeverfahren ausgelegte Begehren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21.11.2022 wäre unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht eröffnet ist und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG als abdrängende Sonderzuweisung bejaht. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung enthält § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, wonach auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen entscheiden, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Ausgangspunkt der Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist der vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Sinn und Zweck der Regelung. Danach sollte die Nachprüfung der spezifisch justizmäßigen Verwaltungsmaßnahmen der Justizverwaltung auf den genannten Gebieten den ordentlichen Gerichten übertragen werden, weil diese über die für die Nachprüfung erforderlichen zivil- und strafrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Vgl. Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung, BT-Drs. 3/55, Seite 60 f.; BVerwG, Urteil vom 16.1.2007 ‒ 6 C 15.06 ‒, juris, Rn. 17, m. w. N. Aus diesem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die Nachprüfung von Maßnahmen den ordentlichen Gerichten nur zuweist, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde gerade als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der dort genannten Rechtsgebiete anzusehen ist. Der Begriff der Justizbehörde ist in dieser Vorschrift deshalb auch nicht organisationsrechtlich, sondern rein funktional zu verstehen. Danach ist letztlich allein maßgeblich, ob die beanstandete Maßnahme funktional zu einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Gebiete gehört. Vgl. BGH, Beschluss vom 27.7.2017 ‒ 2 ARs 188/15 ‒, juris, Rn. 16 ff. Hiervon ausgehend handelt es sich bei der mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.6.2022 erfolgten Ablehnung der Einsichtnahme in die internen Geschäftsverteilungspläne des 15. Zivilsenats aus dem Jahr 2021 und in diejenigen des 4. und 7. Familiensenats aus dem Jahr 2022 um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Die Entscheidung darüber, ob die in richterlicher Unabhängigkeit beschlossenen Geschäftsverteilungspläne von Zivil- und Familiensenaten nach § 21g Abs. 7 und § 21e Abs. 9 GVG zur Einsicht aufgelegt werden, dient funktional der Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zivilprozesses. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.