Beschluss
6 B 982/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0123.6B982.22.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Ministerialrats, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens begehrt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Ministerialrats, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens begehrt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Ausweislich des Prüfvermerks (vgl. Bl. 91 der Gerichtsakte zum Verfahren 13 L 729/11) ist die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.8.2022, der seiner Bevollmächtigten am selben Tag bekannt gegeben worden war, am 24.8.2022 um 15:33 Uhr - und damit innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO - beim Verwaltungsgericht eingegangen. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den mit Antragsschrift vom 23.3.2022 gestellten Antrag sinngemäß dahin verstanden, der Antragsteller beantrage (nur), dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das durch Mitteilung vom 18.2.2022 abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren „Besetzung der Stelle Gruppenleitung VI A des Ministeriums der Finanzen des Landes NRW“ mit dem Antragsteller als Bewerber fortzusetzen, und den so verstandenen Antrag im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Der Antragsteller habe die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe einen sachlichen Grund für den Abbruch hinreichend dargelegt. Er habe sich insoweit sowohl in der Abbruchmitteilung vom 18.2.2022 als auch in dem Vermerk vom 9.2.2022 auf die geplante Neuorganisation der Abteilung VI und ihrer Gruppen im Ministerium der Finanzen berufen. Diese Ausführungen seien schlüssig und nachvollziehbar. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Ausschreibung am 22.10.2021 die vom Antragsgegner beschriebene Neuaufteilung der Zuständigkeiten in den Gruppen der Abteilung VI schon bekannt gewesen sei. Der Antragsgegner habe dazu näher ausgeführt, die Entscheidung, die Umorganisation umzusetzen, sei erst am 25.1.2022 durch den zuständigen Staatssekretär getroffen worden. Für die Darstellung des Antragsgegners spreche zudem, dass der maßgebliche Erlass zu den organisatorischen Veränderungen in der Abteilung VI erst am 2.3.2022 ergangen sei. Ebenso habe der Antragsgegner schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Neuorganisation eine Änderung des Anforderungsprofils nach sich ziehe. Insoweit habe der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren konkretisiert, dass der Bewerberkreis auf Absolventen des Studiengangs Informatik beschränkt werden solle. Dass aus der Änderung ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG folgen könne, sei nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen sei hierbei zunächst, dass das konkrete Anforderungsprofil noch nicht abschließend feststehe. Zum jetzigen Zeitpunkt lasse sich nicht feststellen, dass das seitens des Antragsgegners geplante Anforderungsprofil insbesondere hinsichtlich des geforderten Studiengangs von vornherein und offensichtlich unzulässig wäre. Schließlich vermöge der Antragsteller auch mit dem Einwand nicht durchzudringen, dass es bei dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens letztlich allein darum gehe, den Dienstposten nicht mit ihm als dem am besten geeigneten Bewerber besetzen zu müssen. Dagegen spreche bereits der lang angelegte Prozess der Entwicklung des Konzepts und der Entscheidungsfindung, die dezidiert vom Antragsgegner beschriebene zeitliche Abfolge der Entscheidungsfindung hinsichtlich der einzelnen Stufen der Umstrukturierung und zudem auch der vom Antragsgegner beschriebene und vom Antragsteller nicht bestrittene große Aufwand bei der Umsetzung der letzten Stufe der Neustrukturierung. Diesen weiter begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Soweit der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dass durch Mitteilung vom 18.2.2022 abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren „Besetzung der Stelle Gruppenleitung VI A des Ministeriums der Finanzen des Landes NRW“ mit dem Antragsteller als Bewerber fortzusetzen und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, über die Besetzung der Stelle „Gruppenleitung VI A des Ministeriums der Finanzen des Landes NRW“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, und damit unausgesprochen die Frage nach dem statthaften Antrag bzw. der vollständigen Erfassung seines Begehrens aufwirft, erübrigen sich nähere Ausführungen. Es ist bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, dass und ggf. inwieweit der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Antrag hinter dem Begehren des Antragstellers zurückbleibt. Im Übrigen geht auch der Senat davon aus, dass ein Bewerber - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - bei Abbruch eines Auswahlverfahrens eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben kann, den Dienstherrn zu dessen Fortführung zu verpflichten, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris Rn. 12, und für einen zusätzlichen Ausspruch, der dem Dienstherrn auch eine Entscheidung über die Stellenbesetzung aufgibt, kein Bedarf besteht. Bei Fortsetzung ist der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet, das Auswahlverfahren weiter zu betreiben und durch eine (rechtmäßige) Auswahl- oder Abbruchentscheidung abzuschließen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2021 ‑ 1 E 913/21 -, juris Rn. 9. 2. Der Antragsteller hat auch mit dem Beschwerdevorbringen die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann einen Anspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens insbesondere nicht auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch stützen. Dieser Anspruch ist durch die rechtmäßige Entscheidung des Antragsgegners, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, erloschen. Der Antragsgegner hat sich in Ausübung seines Organisationsermessens für ein Auswahlverfahren im Wege der Bestenauslese entschieden und die streitbefangene Stelle ausgeschrieben, woraufhin sich u. a. der Antragsteller beworben hat. Der damit entstandene, aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt dem Bewerber um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Ernennung bzw. Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Geschehen kann dies zum einen durch die rechtsbeständige Ernennung des ausgewählten Bewerbers und zum anderem dadurch, dass der Dienstherr das Verfahren rechtmäßig abbricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.2.2014 - 1 WB 7.13 -, BVerwGE 149, 153 = juris Rn. 28, sowie Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O. Rn. 10 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 8.11.2022 ‑ 6 B 781/22 -, juris Rn. 8 ff., und vom 17.5.2022 ‑ 6 B 1388/21 -, IÖD 2022, 158 ff. = juris Rn. 21 f. Im Fall des Verfahrensabbruchs erlischt der durch die Einleitung des Auswahlverfahrens entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch indes nur, wenn der Abbruch formell und materiell rechtmäßig erfolgt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Stelle in einem neuen Auswahlverfahren vergeben oder nicht mehr besetzt werden soll. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass der Abbruch im Streitfall rechtsfehlerhaft ist. Die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners, das Auswahlverfahren abzubrechen, wird mit der Beschwerde nicht (mehr) in Zweifel gezogen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die angegriffene Entscheidung auch materiell rechtmäßig. Je nach Fallkonstellation unterliegt der Dienstherr bei der Entscheidung, ein bereits begonnenes Auswahlverfahren abzubrechen, unterschiedlichen rechtlichen Bindungen. Entschließt sich der Dienstherr, eine Stelle nicht mehr zu besetzen, ist er keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit regelmäßig darauf beschränkt zu prüfen, ob der Grund, der für die Abbruchentscheidung maßgeblich ist, sich als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - 2 VR 4.18 -, NVwZ 2019, 724 = juris Rn. 15 ff., sowie Urteile vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 26, 37, und vom 22.7.1999 - 2 C 14.98 -, ZBR 2000, 40 = juris Rn. 31; OVG NRW, Beschlüsse vom 8.11.2022 - 6 B 781/22 -, a. a. O. Rn. 20, vom 26.8.2022 - 6 B 564/22 -, juris Rn. 12 m. w. N., und vom 26.4.2018 - 6 B 355/18 -, NWVBl 2018, 415 = juris Rn. 11; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 14.7.2021 - 2 MB 26/20 -, RiA 2021, 224 = juris Rn. 5 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 1.10.2020 - 1 B 1552/20 -, DVBl 2021, 736 = juris Rn. 12. Anders liegt es, wenn der Dienstherr, wie vorliegend, die Stelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Da die Stelle in diesem Fall unverändert bestehen bleiben und auch besetzt werden soll, ist in einem solchen Fall ein strengerer Maßstab angezeigt. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen, bezieht sich insofern nämlich nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf die organisatorische Ausgestaltung seiner Vergabe, die als wesentliche Weichenstellung für die nachfolgende Auswahlentscheidung bereits selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss. Deswegen bedarf es in einer solchen Fallgestaltung für die Abbruchentscheidung in materieller Hinsicht eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.12.2018 - 2 VR 4.18 -, a. a. O. Rn. 18, vom 10.5.2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 = juris Rn. 16 ff., und vom 27.2.2014 - 1 WB 7.13 -, a. a. O. Rn. 28; sowie Urteile vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, a. a. O. Rn. 17 ff., und vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O. Rn. 16 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 8.11.2022 - 6 B 781/22 -, a. a. O. Rn. 22, vom 26.8.2022 - 6 B 564/22 -, a. a. O. Rn. 14 m. w. N., und vom 26.4.2018 - 6 B 355/18 -, a. a. O. Rn. 13; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 14.7.2021 - 2 MB 26/20 -, a. a. O. Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 1.10.2020 - 1 B 1552/20 -, a. a. O. Rn. 12. Unsachlich sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.11.2012- 2 C 6.11 -, a. a. O. Rn. 20, und vom 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = juris Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.8.2022 - 6 B 564/22 -, a. a. O. Rn. 39, vom 24.6.2019 - 6 B 401/19 -, juris Rn. 9 und vom 30.5.2017 - 6 B 403/17 -, NVwZ-RR 2017, 924 = juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschlüsse vom 14.9.2022 ‑ 5 ME 159/21 -, juris Rn. 38, und vom 28.6.2021- 5 ME 50/21 -, juris Rn. 23. Dagegen stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, den Dienstposten neu zuzuschneiden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.10.2015 - 1 WB 56.14 -, juris Rn. 31, und vom 27.2.2014 - 1 WB 7.13 -, a. a. O. Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2017 - 6 B 403/17 -, a. a. O. Rn. 15; Nds. OVG, Beschlüsse vom 14.9.2022 - 5 ME 159/21 -, a. a. O. Rn. 38, und vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, a. a. O. Rn. 23. Der Senat lässt offen, ob die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle „Gruppenleitung VI A im Ministerium der Finanzen NRW“ neu zuzuschneiden, nur auf Willkür und Rechtsmissbrauch zu überprüfen ist, oder ob trotz des Neuzuschnitts von einer fortbestehenden Absicht des Antragsgegners zur Besetzung der Stelle entsprechend der Ausschreibung vom 22.10.2021 auszugehen ist. Auch gemessen an dem strengeren Prüfungsmaßstab des Art. 33 Abs. 2 GG macht die Beschwerde nicht erkennbar, dass es an einem sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens fehlt. In dem Abbruchvermerk vom 9.2.2022 ist ausgeführt, die Abbruchentscheidung fuße auf der geplanten Neuorganisation der Abteilung VI und ihrer Gruppen im Ministerium der Finanzen. Für die Leitung der neu organisierten Gruppe VI A bedürfe es besonderer Kompetenzen, die im bisherigen Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht abgebildet gewesen seien. Als vorteilhaft würden künftig z. B. Fachkenntnisse „zur IT-Architektur auch bezogen auf den steuerlichen Bereich“ und „Kenntnisse des KONSENS-Gesetzes und der zugehörigen Strukturen und Verfahren“ angesehen. Zu den Anforderungen „hinsichtlich des Studiengangs und des übrigen Werdegangs der Bewerberinnen und Bewerber“ hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren weiter ausgeführt, dass bei Neuausschreibung „der Bewerberkreis auf Absolventen des Studiengangs Informatik beschränkt werden“ soll. Der mit Neuorganisation der Abteilung VI einhergehende Neuzuschnitt der Stelle „Gruppenleitung VI A im Ministerium der Finanzen NRW“ stellt - wie oben bereits ausgeführt - grundsätzlich einen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens dar. Dass im Streitfall ausnahmsweise anderes gilt, ist durch die Beschwerde nicht dargelegt. a) Der vom Antragsteller mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.6.2021 - 26 L 507/21 -, juris Rn. 21, erhobene - wenn auch nicht in dieser Deutlichkeit ausgesprochene - Einwand, eine Besetzung der Stelle „Gruppenleitung VI A im Ministerium der Finanzen NRW“ bleibe trotz ihres Neuzuschnitts auf Grundlage der Ausschreibung vom 22.10.2021 möglich, weil „neue Aufgabenschwerpunkte, die zwingend auch neue Anforderungen an die Bewerber stell[t]en“, nicht vorlägen, greift zu kurz. Der Antragsteller geht bereits im Ausgangspunkt von der unzutreffenden Annahme aus, die „Aufgaben der Abteilung [hätten sich] nicht“ verändert und es habe „sich vorliegend lediglich um eine Umverteilung von Aufgaben zwischen den Gruppenleitungen“ gehandelt. Tatsächlich sind der Abteilung VI im Zuge der Neuorganisation mit „Innovationsmanagement“, „Strategische Steuerung SAP.CC“, „Budgetsteuerung SAP-Services“, „Budgetsteuerung IT.NRW“ und „Controlling IT.NRW“ neue Aufgaben zugefallen, die künftig von der Gruppe VI A wahrgenommen werden. Daneben sind die Zuständigkeiten innerhalb der Abteilung VI in weitem Umfang neu verteilt worden mit der Folge, dass die Gruppe VI A künftig u. a. mit der „Fachaufsicht für das Rechenzentrum der Finanzverwaltung“ betraut ist. Andere Aufgaben sind zusammengelegt und der Gruppe VI A zur alleinigen Wahrnehmung übertragen worden, z. B. die Aufgabe „IT-Strategie (Ressort, Land, KONSENS)“, die künftig dem Referat VI A 1 obliegt, dessen Leitung mit der Gruppenleitung VI A gleichzeitig verbunden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Antragsgegner vorgelegte Übersicht über die im Geschäftsverteilungsplan vorzunehmenden Änderungen (vgl. Bl. 36 f. der Gerichtsakte zum Verfahren 13 L 729/22) verwiesen. Vor dem Hintergrund der neuen bzw. veränderten Aufgabenstruktur der Gruppe VI A ist gegen die Annahme des Antragsgegners, zu deren Leitung bedürfe es anderer Anforderungen als zuvor, nichts zu erinnern. Ein Beispiel sind die als vorteilhaft angesehenen Fachkenntnisse zur IT-Architektur auch bezogen auf den steuerlichen Bereich, d. h. einem Bereich, der in der Ausschreibung vom 22.10.2021 von den Aufgaben der Gruppe VI A noch ausdrücklich ausgenommen war. Dort hieß es: „Strategische Grundsatzentscheidung zur Digitalisierung und Förderung der digitalen Verwaltungstransformation im nicht-steuerlichen Bereich der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen“. b) Soweit die Beschwerde verschiedentlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Änderung des Anforderungsprofils anklingen lässt, bleibt - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - die gerichtliche Überprüfung einem etwaigen weiteren, die Auswahlentscheidung bezüglich die neu zugeschnittene Stelle betreffenden Verfahren vorbehalten. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die im Zeitpunkt der Abbruchentscheidung beabsichtigte Eingrenzung des Bewerberfeldes auf Absolventen des Studiengangs Informatik als sachlicher Grund mit Art.33 Abs. 2 GG unvereinbar ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Darlegungen auf Seiten 7 bis 9 der Beschlussausfertigung Bezug genommen, mit denen das Verwaltungsgericht die rechtlichen Anforderungen an konstitutive Anforderungsmerkmale zutreffend dargestellt hat. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde bereits nicht näher auseinander. Der unbestimmte Einwurf des Antragstellers, „niemand [könne] alle Kenntnisse aller Bereiche mitbringen“ und es gehöre „zu den Anforderungen an eine Gruppenleitung, sich in neue Themen einarbeiten zu können“, lässt außer Acht, dass gerade bei technisch ausgerichteten Behörden oder Abteilungen die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten durchaus spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordern kann, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 ‑ 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2022 - 6 B 1127/22 -, juris Rn. 14, und bleibt im Übrigen substanzlos. Verlangt ein Anforderungsprofil, das von den Bewerbern IT-Fachkenntnisse fordert, den Abschluss eines Hochschulstudiums in näher bezeichneten Studienbereichen, so muss diese Eingrenzung des Bewerberfelds von der plausiblen Annahme getragen sein, dass nach der allgemeinen Verkehrsanschauung aufgrund der thematischen Bezeichnung dieser Studienbereiche erwartet werden kann, dass deren Absolventen die geforderten Fachkenntnisse vermittelt worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2021 - 2 VR 5.20 -, NVwZ-RR 2021, 902 = juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2022 - 6 B 1127/22 -, a. a. O. Rn. 16. Daran gemessen ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsgegner bei Neuausschreibung das Bewerberfeld auf Absolventen des Studiengangs Informatik eingrenzen kann. Im gerichtlichen Verfahren hat er plausibel dargelegt, dass er das in einem Informatikstudium vermittelte Grundlagenwissen zu theoretischer, technischer und praktischer Informatik als grundlegend ansieht, um die ordnungsgemäße fachliche Führung der Arbeitsbereiche der Gruppe VI A sicherzustellen. Dem ist die Beschwerde bereits nicht entgegen getreten. c) Mit seinem in den Mittelpunkt des Beschwerdevorbringens gerückten Einwand, die Begründung des Antragsgegners sei nur vorgeschoben, um die Stelle nicht mit ihm als dem am besten geeigneten Bewerber besetzen zu müssen, dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch. Für diese Annahme bieten weder die zeitliche Abfolge des Auswahlverfahrens (aa) noch die Einbeziehung auch außerhalb des öffentlichen Dienstes stehender („externer“) Bewerber (bb), die aktuelle Besetzung der Stelle (cc) oder die Gesamtschau (dd) dieser Umstände hinreichende objektive Anhaltspunkte. aa) Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die Neuorganisation der Abteilung VI im Zeitpunkt der Ausschreibung der Stelle „Gruppenleitung VI A im Ministerium der Finanzen NRW“ vom 22.10.2021 bereits seit mehreren Monaten in Planung war. Dies belegt die u. a. an den Antragsteller gerichtete E-Mail des Leiters der Abteilung VI vom 7.9.2021, in der von „einem Workshop zur gemeinsamen Diskussion unserer zukünftigen, abteilungsinternen Aufgabenwahrnehmung am 16.8.2021“ die Rede ist. Dass in diesem Zeitpunkt auch bereits „die Anforderungen an den Posten bekannt“ gewesen seien, d. h. bei der Ausschreibung berücksichtigt wurden oder jedenfalls hätten berücksichtigt werden können, vermag der Antragsteller aber nicht glaubhaft zu machen. Nach Darstellung des Antragsgegners entstand die konkrete Planung für die Neuorganisation erst nach der Ausschreibung; ob und ggf. in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Neuorganisation vorgenommen werden würde, sei noch bei Vorliegen aller Bewerbungen nicht absehbar gewesen. Für diese Darstellung spricht, dass - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - die Entscheidung zur Durchführung der Neuorganisation durch den zuständigen Staatssekretär am 25.1.2022 getroffen und erst durch den Erlass „Organisatorische Veränderungen in der Abteilung VI des Ministeriums der Finanzen“ vom 2.3.2022 umgesetzt wurde. Den (scheinbaren) Widerspruch, dass einerseits das Auswahlverfahren betreffend die zeitgleich ausgeschriebene Stelle „Gruppenleitung VI B im Ministerium der Finanzen NRW“ mit Auswahlentscheidung vom 6.12.2021 und Ernennung des ausgewählten Bewerbers abgeschlossen, andererseits das Auswahlverfahren betreffend die streitbefangene Stelle abgebrochen wurde, nachdem bereits Auswahlgespräche geführt worden waren, hat der Antragsgegner überzeugend aufgelöst. Nach seiner Darstellung war im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bezüglich der Stelle „Gruppenleitung VI B im Ministerium der Finanzen NRW“ die Entscheidung zur Durchführung der Neuorganisation weder getroffen noch absehbar. Die Stelle „Gruppenleitung VI B im Ministerium der Finanzen NRW“ sei - im Unterschied zur der Gruppenleitung VI A - in diesem Zeitpunkt bereits seit 14 Monaten vakant und eine Verlängerung der Vakanz nicht hinnehmbar gewesen. Weil die streitbefangene Stelle erst zum 1.12.2021 vakant wurde, ist nicht weiter verwunderlich, dass ihre Besetzung nicht mit der gleichen Dringlichkeit betrieben wurde und das Auswahlverfahren sich auch wegen der um zwei Wochen längeren Bewerbungsfrist und der Einbeziehung externer Bewerber in die Länge gezogen hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, für die Stelle der Gruppenleitung VI B sei ein Kandidat bereits ins Auge gefasst gewesen, wäre das nicht bedenklich, solange dieser sich in der anzustellenden Bewerberauswahl tatsächlich als Bestgeeigneter erwiesen hat, und im Übrigen ohne erkennbare Relevanz für den streitgegenständlichen Verfahrensabbruch. Vor diesem Hintergrund entbehren die weiteren Mutmaßungen des Antragstellers, der Antragsgegner habe „sich das Argument der Umstrukturierung bzw. veränderten konstitutiven Anforderungen für den Abbruch […] aufbewahren“ wollen und es sei „anzunehmen, dass die Besetzung durchgezogenen worden wäre, wenn ein (externer) Bewerber besser geeignet gewesen wäre, als der Antragsteller“, einer tatsächlichen Grundlage. bb) Auch sonst kann der Antragsteller aus dem fehlenden „Gleichlauf“ der beiden Auswahlverfahren und insbesondere der Einbeziehung auch externer Bewerber in das Auswahlverfahren betreffend die Stelle „Gruppenleitung VI A im Ministerium der Finanzen NRW“ für sich nichts herleiten. Es hält sich in den Grenzen des aus dem Organisationsrecht abgeleiteten weiten Ermessens, in das regelmäßig auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen einfließen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.2.2013 - 6 B 1392/12 -, juris Rn. 7 m. w. N., vom 27. August 2012 - 6 B 407/12 -, juris Rn. 5 und vom 11.7.2006 - 6 B 1184/06 -, IÖD 2007, 122 = juris Rn. 8 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 8.11.2016 - 2 A 484/15 -, juris Rn. 14, dass der Antragsgegner einerseits bei der dringend zu besetzenden Stelle „Gruppenleitung VI B im Ministerium der Finanzen NRW“ eine „organisatorisch weniger zeitintensiv[e] intern[e] Ausschreibung“ gewählt und andererseits mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der streitbefangenen Stelle einen breiteren Interessentenkreis angesprochen hat. Soweit der Antragsteller mutmaßt, er habe „als sicherer Bewerber möglichst viel Konkurrenz erhalten“ sollen, und damit andeutet, der Antragsgegner habe externe Bewerber in das Auswahlverfahren nur einbezogen, um eine Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller zu verhindern, fehlt es dafür wiederum an einer Tatsachengrundlage. Im Übrigen begegnet es für sich genommen keinen Rechtsbedenken, sondern dient vielmehr der Bestenauslese, wenn der Dienstherr sich entschließt, einen möglichst weiten Bewerberkreis anzusprechen und „möglichst viel Konkurrenz“ zu erzeugen. cc) Die aktuelle Besetzung der Stelle mit einem Beamten, der den Studiengang Informatik nicht absolviert hat, lässt bereits deshalb keinen Rückschluss auf die Absichten des Antragsgegners im Zeitpunkt der Abbruchentscheidung zu, weil sich zwischenzeitlich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Nach der nachvollziehbaren und vom Antragsteller für sich genommen auch nicht in Zweifel gezogenen Darstellung des Antragsgegners ist es infolge der Neubildung der Landesregierung zu zahlreichen personellen Veränderungen gekommen; die Umsetzung sei zur Erfüllung des Anspruchs des aktuellen Stelleninhabers auf amtsangemessene Beschäftigung „zwingend notwendig“ gewesen. Es ist danach ebenfalls nachvollziehbar, dass der Antragsgegner von Anforderungen, die er im Zeitpunkt der Abbruchentscheidung noch für erforderlich oder vorteilhaft erachtet hatte, absehen musste, weil auf andere Weise der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht erfüllt werden konnte. dd) Auch in der Gesamtschau fehlt es schließlich an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Begründung des Antragsgegners nur vorgeschoben wäre, um die Stelle „Gruppenleitung VI A im Ministerium der Finanzen NRW“ nicht mit dem Antragsteller als dem - nach seiner Auffassung - am besten geeigneten Bewerber besetzen zu müssen. Neben den vom Verwaltungsgericht auf Seite 10 der Beschlussausfertigung ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, spricht dagegen nicht zuletzt, dass von der Neuorganisation mehrere Referate und eine Vielzahl an Personen - nach Darstellung des Antragsgegners ca. 70 Personen - betroffen waren. Es besteht keine hinreichende Grundlage dafür, dass der Antragsgegner einen derartigen organisatorischen Aufwand betrieben hat, (nur) um die Stellenbesetzung mit dem Antragsteller zu verhindern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).