Den Beteiligten wird zur Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 125 Abs. 1, § 106 Satz 2 VwGO folgender Vergleichsvorschlag unterbreitet: 1. Die Beklagte entscheidet auf Grundlage folgender Maßgaben für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 31. Januar 2018 nach Aktenlage neu über den Wohngeldanspruch der Klägerin und nimmt unter entsprechender Aufhebung bzw. Abänderung der für diesen Zeitraum ergangenen streitgegenständlichen Bescheide - Wohngeldbescheide und Rückforderungsbescheid vom 1. Dezember 2017 - eine Neufestsetzung vor: a) Das Einkommen aus der angegebenen Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin der Z. GmbH wird als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit mit einem möglichen Werbungskostenabzug und nicht als Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung berücksichtigt. Dabei wird nur das Grundgehalt von 300 Euro/Monat als Einkommen angesetzt, nicht hingegen die pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüsse, die jedoch von den für Fahrten zur Arbeitsstätte anfallenden Werbungskosten in Abzug zu bringen sind, so dass für alle Bewilligungszeiträume im Hinblick auf die nichtselbständige Tätigkeit als Geschäftsführerin nur die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro berücksichtigt wird. b) Gewinne der Z. GmbH in den Bewilligungszeiträumen werden nicht tatsächlich oder - über den Tatbestand des § 21 Nr. 3 WoGG - fiktiv als Einkommen der Klägerin (aus Kapitalvermögen) angesetzt. c) Es wird in den Bewilligungszeiträumen nur ein Abzug nach § 16 Satz 1 Nr. 2 WoGG für Krankenversicherungsbeiträge, nicht aber nach § 16 Satz 1 Nr. 1 WoGG für Steuern vom Einkommen vorgenommen. d) Ausgehend von grundsätzlich zwölf Monate umfassenden Bewilligungszeiträumen, von den Zeitpunkten der Antragstellungen der Klägerin und der zwischenzeitlichen Änderung der von ihr für die betreffende Wohnung zu entrichtenden Miete werden folgende Bewilligungszeiträume zugrunde gelegt: - 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 (BWZ1, auf den am 6. Mai 2015 eingegangenen Erstantrag), unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage ab Januar 2016 für diesen Teilzeitraum, - 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 (BWZ2, auf den am 31. Mai 2016 eingegangenen Weiterleistungsantrag), - 1. Mai 2017 bis 31. Januar 2018 (BWZ3, auf den am 7. April 2017 eingegangenen Weiterleistungsantrag), e) Unter Berücksichtigung der Neubescheidungszusage der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2017 zum Verfahren 21 K 7884/15 werden für die Zeiträume BWZ1 und BWZ2 entsprechend dem vom Verwaltungsgericht gewählten Ansatz die Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt, die im Zeitpunkt der Zusage feststanden bzw. zu erwarten waren. Beim Renteneinkommen werden dementsprechend die im Bewilligungszeitraum tatsächlich bezogenen Renten (einschließlich der jeweiligen Erhöhung ab Juli) angesetzt, also 6.486,86 Euro für den BWZ1 und 6.739,36 Euro für den BWZ2, jeweils abzüglich 102 Euro Werbungskostenpauschale. Hinsichtlich der ab August 2015 aufgenommenen Geschäftsführertätigkeit der Klägerin fließen im BWZ1 (Mai 2015 bis April 2016) neun Monatsgehälter (August 2015 bis April 2016), also insgesamt 2.700 Euro, im BWZ2 (Mai 2016 bis April 2017) zwölf Monatsgehälter, also 3.600 Euro, in das zu berücksichtigende Jahreseinkommen ein, wovon jeweils ein voller Abzug der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro vorzunehmen ist. f) Für den BWZ3 wird das erwartete Jahreseinkommen, von dem nach § 13 Abs. 2 WoGG das monatliche Einkommen zu berechnen ist, jeweils ausgehend von Verhältnissen im Mai 2017 ermittelt, womit - ausgehend von der Rentenhöhe ab Juli 2016 - ein zu erwartendes Jahres-Renteneinkommen i. H. v. 6.785,40 Euro (12 x 565,45 Euro Bruttorente) abzgl. 102 Euro Werbungskosten anzusetzen ist. Das erwartete Jahreseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit ist mit 3.600 Euro abzgl. 1.000 Euro Werbungskosten zu berücksichtigen. g) Die anzusetzende monatliche Miethöhe beträgt für sämtliche Bewilligungszeiträume 403,00 Euro, wovon 44,00 Euro für die Betriebskosten der zentralen Heizung in Abzug zu bringen sind. 2. Die Klägerin verzichtet auf die Geltendmachung von Zinsen auf ihren Wohngeldanspruch. 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen (wozu nach der mit dem Abschluss des Vergleichs nicht unwirksam werdenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten auch die Kosten des Vorverfahrens gehören) werden zu 1/3 von der Klägerin und zu 2/3 von der Beklagten getragen. G r ü n d e Dem Vergleichsvorschlag liegen folgende Erwägungen zugrunde: Mit Blick auf Bedenken des Senats gegen den vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ansatz von Gewinnen einer von der Klägerin als alleinige Gesellschafterin gehaltenen und von ihr als Geschäftsführerin geführten GmbH als Einkommen der Klägerin dürfte eine erneute Ermittlung des wohngeldrechtlich relevanten Einkommens der Klägerin erforderlich werden. Diese Ermittlung bedürfte wegen der erforderlichen Plausibilität der Angaben der Klägerin und der im vorliegenden Fall atypischen Gesamtumstände voraussichtlich einer umfassenden Prüfung - unter Befragung der Klägerin, deren persönliches Erscheinen anzuordnen wäre -. Hieran dürften sich wiederum komplexe rechtliche Fragestellungen im Spannungsfeld zwischen Wohngeld-, Steuer- und Gesellschaftsrecht anschließen. Aus Gründen der Prozessökonomie erachtet der Senat daher eine gütliche Lösung für naheliegend. 1. Nach vorläufiger Einschätzung hat der Senat derzeit erhebliche Bedenken dagegen, Gewinne der Z. GmbH der Klägerin für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume als tatsächliches oder - in Anwendung von § 21 Nr. 3 WoGG - als fiktives Einkommen zuzurechnen. Der Senat teilt zunächst die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Gewinne der Z. GmbH nicht automatisch als Einkünfte der Klägerin angesehen werden können. § 14 Abs. 1 WoGG knüpft an das Einkommen des Haushaltsmitglieds, nicht einer anderen (hier juristischen) Person, an. Auch wenn die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum Alleingesellschafterin war, handelt es sich bei ihr und der Gesellschaft um voneinander zu trennende Rechtspersönlichkeiten. Eine GmbH hat nach § 13 Abs. 1 GmbHG selbständig Rechte und Pflichten, sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die der GmbH verliehene Rechtsfähigkeit ist im Prinzip ebenso unbeschränkt wie die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person. Sie kann, abgesehen von Rechten oder Aufgaben, die auf natürliche Personen zugeschnitten sind, alle Rechte und Pflichten wahrnehmen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nach § 13 Abs. 2 GmbHG den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Aus § 13 Abs. 1 und 2 GmbHG wird das sog. Trennungsprinzip hergeleitet, die durch das positive Recht begründete Notwendigkeit, zwischen dem Vermögen und den Schulden der Gesellschaft auf der einen Seite und dem Vermögen und den Schulden der Gesellschafter auf der anderen Seite zu unterscheiden (LSG NRW, Urteil vom 24. August 2017 - L 7 AS 965/15 -, juris Rn. 40 unter Verweis auf Emmerich/Bitter in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2015 (Bde. 1, 2, 3), § 13 Rn. 2). Die sodann vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung, dass Gewinne der GmbH der Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Alleingesellschafterin über den Missbrauchstatbestand des § 21 Nr. 3 WoGG fiktiv als Einkommen zuzurechnen sind, teilt der Senat in Bezug auf den hier relevanten Zeitraum nach vorläufiger Einschätzung hingegen nicht. Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Die Inanspruchnahme ist missbräuchlich, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche dem Zweck des Gesetzes, wofür die Vorschrift als Regelbeispiel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme die Beantragung von Wohngeld trotz des Besitzes erheblichen Vermögens benennt. Das Regelbeispiel erheblichen Vermögens dürfte hier mit Blick darauf ausscheiden, dass die von der Klägerin (als Alleingesellschafterin) erworbene GmbH theoretisch nur über ein Stammkapital von 25.000 Euro verfügt und tatsächlich sogar nur Einlagen von 12.500 Euro geleistet worden waren, woraus auch der Kaufpreis von 12.500 Euro resultiert; Anhaltspunkte für einen höheren Wert der Gesellschaftsanteile bestehen nach Aktenlage nicht. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin den Kaufpreis vom Verkäufer (ihrem Ehemann) geliehen hat, womit dem positiven Kapitalvermögen - ungeachtet der grundsätzlich bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Leistung der restlichen Stammeinlage - noch eine Rückzahlungsverpflichtung i. H. v. 12.500 Euro gegenübersteht. Auch im Übrigen drängt sich ein Fall des § 21 Nr. 3 WoGG nicht auf. Die Vorschrift gründet auf dem Gedanken, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Der Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld ist nicht auf die Fallgestaltungen beschränkt, in denen sich Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhalten, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist, und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (gegebenenfalls insoweit) gleichsam "künstlich" oder "konstruiert" (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 -, juris Rn. 9 f.). Sprechen aber objektiv einleuchtende außerwohngeldrechtliche Gründe für die Vornahme einer Handlung oder Wahl einer Gestaltung, kann also das Wohngeld als Zweck für eine Vorgehensweise hinweggedacht werden, ohne dass diese als solche unverständlich wird, scheidet die Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens aus (Hartmann, in: Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, 2. Aufl., 23. Lfg.: Stand September 2022, C § 21 WoGG Rn. 57). Dies zugrunde gelegt dürften nach den stets zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls vorliegend beachtliche Aspekte gegen eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld sprechen. Selbst wenn die Umstände bezüglich der Übertragung der Gesellschaft zwischen den seinerzeit nicht zusammenlebenden Eheleuten ungewöhnlich erscheinen, ist zu beachten, dass eventuell dahinter stehende steuer-, gesellschafts- oder gewerberechtliche Optimierungsabsichten wohngeldrechtlich grundsätzlich nicht bedeutsam sind. Entscheidend für eine Anwendung von § 21 Nr. 3 WoGG ist, ob es primär um eine missbräuchliche Ausgestaltung mit dem Zweck der Wohngelderlangung geht. Dies erscheint nach Aktenlage jedenfalls in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum bislang eher fraglich. Die Anstellung der Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH ist für sich genommen nicht vorwerfbar, da damit die Möglichkeiten zur eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts der Klägerin gegenüber dem früheren Sozialleistungsbezug verbessert werden. Auch der Verzicht auf andere Sozialleistungen, der zu einem Anspruch auf Wohngeld führt, dürfte hier nicht missbräuchlich erscheinen. Als missbräuchliches für das Bestehen eines Wohngeldanspruchs mitursächliches Verhalten dürfte allenfalls die Nichtausschüttung von Gesellschaftsgewinnen unter Ausnutzung der beherrschenden Gesellschafterstellung der Klägerin in Betracht kommen. Dem Senat erscheint es grundsätzlich als möglich, das Unterlassen der Ausschüttung von Gewinnen einer beherrschten GmbH über den Missbrauchstatbestand zu berücksichtigen. Vorliegend kommen aber objektiv einleuchtende außerwohngeldrechtliche Gründe für die Nichtausschüttung der Gesellschaftsgewinne an die Klägerin als Alleingesellschafterin in Betracht. Dies dürfte zwar nicht in Bezug auf die von der Klägerin eingegangene Verpflichtung zur Rückzahlung des zum Erwerb der Gesellschaft vom Ehemann geliehenen Kaufpreises gelten. Denn wenn nach Erbringung der vollständigen Stammeinlange die Gewinnausschüttungen zur Rückzahlung des Darlehens vorgenommen werden, würde der Klägerin der Wert der Gesellschaftsgewinne wirtschaftlich zufließen und als Einkommen berücksichtigt werden können. Jedoch dürfte insbesondere der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die GmbH bei Übergang auf die Klägerin und auch in den Folgejahren unterkapitalisiert war, weil der Ehemann zuvor nur die Hälfte der gezeichneten Stammkapitals geleistet hat. Inwieweit die privatrechtliche Vereinbarung der Klägerin mit ihrem Ehemann in der getroffenen Darlehensvereinbarung über eine vorrangige Aufstockung des Stammkapitals insoweit erheblich ist, kann dahinstehen. Denn eine grundsätzliche Verpflichtung, die restliche Stammeinlage zu erbringen, ergibt sich aus der Übernahme derselben in der Gründungsurkunde. Fällig ist die Resteinlage zwar erst, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist oder diese durch die Gesellschaft angefordert wird. Intern zuständig ist hierfür gem. § 46 Nr. 2 GmbHG die Gesellschafterversammlung; dem entspricht vorliegend die im Handelsregister einsehbare Regelung in § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags, wonach der Rest der zunächst hälftig erbrachten Einlagen auf Anforderung der Gesellschafter in bar zu erbringen ist. Auch wenn es damit in der Hand der Klägerin als alleiniger Gesellschafterin liegt, die Stammeinlage z. B. durch Gesellschaftsgewinne aufzustocken, handelt es sich bei einem mit Blick auf diesen Zweck erfolgenden Absehen von einer Gewinnausschüttung um eine gesellschaftsrechtlich nachvollziehbare und damit nicht unbedingt wohngeldrechtlich motivierte Erwägung. Denn entsprechend dem Hinweis des Notars unter Nr. 7.2 des Kaufvertrags haftet die Klägerin als Erwerberin für rückständige Stammeinlagen; daneben kann auch noch der Veräußerer haften, weshalb die mit dem Ehemann getroffenen Vereinbarungen durchaus Sinn machen und nicht nur vorgeschoben erscheinen. Dies dürfte auch mit Blick auf die Erwägung der Klägerin gelten, Gewinne eines Jahres auf das kommende vorzutragen, wenn im kommenden Geschäftsjahr Verluste erwartet werden, die sogar zu einem Unterschreiten des Mindest-Stammkapitals von 12.500 Euro führen könnten. Daneben mag es auch weitere unternehmerische Gründe geben, die es nachvollziehbar erscheinen lassen, Gesellschaftsgewinne nicht auszuschütten. Auch wenn im Hinblick auf die Einlage einiges auf nachvollziehbare unternehmerische Erwägungen der Klägerin hindeutet, wären diese im Falle eines streitigen Verfahrensfortgangs aber - ggf. durch persönliche Befragung der Klägerin - näher aufzuklären. 2. Entgegen der Einschätzung der Klägerin spricht nach vorläufiger Einschätzung des Senats vieles dafür, dass bei der konkreten Wohngeldberechnung von den in § 16 WoGG vorgesehenen Abzügen nur derjenige für Krankenversicherungsbeiträge, nicht aber der für geleistete Steuern vorzunehmen ist. In Bezug auf die Einnahmen der Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Geschäftsführerin der Z. GmbH legt der Senat die steuerrechtliche Einstufung als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zugrunde, hinsichtlich derer keine Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte erfolgt ist. Auf ihr Grundgehalt von 300 Euro monatlich hat die Klägerin auch auf Basis einer individuellen Besteuerung als Arbeitnehmerin in den Bewilligungszeiträumen keine Einkommensteuer geleistet. Eine Besteuerung hat nach Aktenlage hingegen hinsichtlich des an die Klägerin neben dem Geschäftsführergehalt monatlich gezahlten Fahrtkostenzuschusses stattgefunden, wobei von der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG Gebrauch gemacht und die an sich vom Arbeitgeber zu leistende Pauschalsteuer auf die Klägerin als Arbeitnehmerin abgewälzt worden ist. Insoweit dürfte ein Abzug nach § 16 Satz 1 Nr. 1 WoGG jedoch ausscheiden: Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 WoGG in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung zählen von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach dem Einkommensteuergesetz vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, zum Jahreseinkommen nur die nach § 37b EStG pauschal besteuerten Sachzuwendungen (Nr. 1) und der nach § 40a EStG pauschal besteuerte Arbeitslohn und das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt, jeweils abzüglich der Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe dieser Einnahmen (Nr. 2). Damit sollen sonstige pauschal besteuerte Einnahmen - wie z. B. auch Fahrtkostenzuschüsse und Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen (vgl. § 40 Abs. 2 EStG) -, die steuerrechtlich an sich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 19 Abs. 1 EStG zählen, wohngeldrechtlich gleichwohl vom nach § 14 WoGG maßgeblichen Jahreseinkommen ausgeklammert werden (vgl. die Begründung des Gesetzgebers, BT-Drucks. 18/4897, S. 88). Gehören sie damit nicht zum wohngeldrechtlich relevanten Einkommen (sondern sind allenfalls werbungskostenmindernd zu berücksichtigen), dürfte es sich bei den darauf anfallenden und an sich vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalsteuern - selbst im Falle einer Abwälzung auf den Arbeitnehmer - auch nicht i. S. v. § 16 Satz 1 Nr. 1 WoGG um "Steuern vom Einkommen" handeln. Im Übrigen hat die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Einkommensteuerbescheide in den Jahren 2015 und 2016 keine Steuern auf ihr Renteneinkommen oder ihr Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit gezahlt und musste für diese Jahre auch keine solchen Steuern nachentrichten. Soweit in dem Steuerbescheid für das Jahr 2017 von gezahlten Steuern in Höhe von 400 Euro die Rede ist, was den mit Bescheid vom 23. Mai 2017 für den 10. Juni, den 10. September und den 10. Dezember 2017 festgesetzten und somit im BWZ3 geleisteten Vorauszahlungen entspricht, ist nicht ersichtlich, dass es sich um andere Steuern handeln könnte, die auf wohngeldrechtlich relevantes Einkommen - also nicht auf die Fahrtkostenzuschüsse - gezahlt wurden. Zudem dürfte aufgrund der Gesamthöhe der Einkünfte der Klägerin, die offenkundig deutlich unterhalb des Steuerfreibetrags lagen, sicher anzunehmen gewesen sein, dass sich im Rahmen der Steuerfestsetzung keine Steuerpflicht der Klägerin für 2017 ergeben wird und dass - warum auch immer - im Wege der Vorauszahlung gezahlte Steuern auf das Einkommen später im Rahmen der Steuerfestsetzung zurückerstattet werden, was einem Abzug als Steuern, die i. S. v. § 16 Satz 1 WoGG "zu leisten sind", entgegenstehen könnte (vgl. Stadler u. a., WoGG, 83. Lfg.: Stand September 2022, § 16 Rn. 13 zur Zahlung von Steuern bei erwarteter Rückerstattung). 3. Aufgrund der sich nach Aktenlage ergebenden rechtlichen Tendenz und zur Vermeidung eines im Verhältnis zum streitgegenständlichen Betrag überproportional hohen Ermittlungsaufwands, der bei einer streitigen Fortführung aufgrund der zahlreichen Besonderheiten des vorliegenden Falles - auch in Bezug auf die Plausibilisierung der Angaben der Klägerin - zu betreiben wäre, erachtet der Senat es für angemessen, bei der auf Grundlage dieses Vergleichsvorschlags vorzunehmenden Neufestsetzung zugunsten der Klägerin von einem (fiktiven) Ansatz der Gesellschaftsgewinne als Einkommen komplett abzusehen. Zugunsten der Beklagten wird entsprechend der vorläufigen Einschätzung des Senats von dem Ansatz des Abzugs nach § 16 Satz 1 Nr. 1 WoGG abgesehen und es verbleibt bei dem Abzug nach Nr. 2 für Krankenversicherungsbeiträge. Weiterhin sollte die Klägerin mit Blick auf andere im Fall einer streitigen Verfahrensfortführung womöglich zu erwartende tatsächliche und rechtliche Unwägbarkeiten auf ihre Zinsforderung verzichten. Im Hinblick auf die Neufestsetzung erachtet der Senat es ferner für sachgerecht, den ersten Bewilligungszeitraum ab Mai 2015 entsprechend dem wohngeldrechtlichen Grundprinzip auf ein Jahr anzusetzen. Hierfür spricht, dass im früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren vereinbart wurde, die im Zeitpunkt der damaligen Verhandlung feststehenden bzw. zu erwartenden Verhältnisse zugrunde zu legen, die auch unter Berücksichtigung der durch die Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin im August 2015 eingetretenen Änderung ohne weiteres für ein ganzes Jahr zu ermitteln sind (zwölf Monate Rentenbezug + neun Monate Geschäftsführergehalt) und Grundlage für ein monatliches Durchschnittseinkommen (§ 13 Abs. 2 WoGG) bilden können. Für den Fall, dass die aus der erst ab August 2015 aufgenommenen Geschäftsführertätigkeit der Klägerin zufließenden Einnahmen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vom 6. Mai 2015 i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG zu erwarten waren und hätten angegeben werden können, dürfte ein solcher Ansatz des ersten Bewilligungszeitraums ohnehin zutreffend sein. Die sich insbesondere bei isolierter Betrachtung der Monate Mai bis August 2015 aufdrängende Frage der Plausibilität der Gewährleistung des Lebensunterhalts der Klägerin in diesem Zeitraum dürfte bei Ansatz eines ganzjährigen Zeitraums auch weniger Zweifel aufwerfen. Zudem dürften Aspekte wie der tatsächliche Zu- bzw. Abfluss der ersten Geschäftsführergehälter und Fahrtkostenzuschüsse sowie der Steuerabzüge unter Zugrundelegung des Jahreszeitraums einfacher zu handhaben sein. Ein entsprechender Ansatz des ersten und damit auch der folgenden Bewilligungszeiträume deckt sich im Übrigen mit den Zeitpunkten der Weiterleistungsanträge der Klägerin und zwischenzeitlichen Bewilligungsentscheidungen der Beklagten. Innerhalb des ersten Bewilligungszeitraumes, in welchem Rentenzahlungen von 531,28 Euro in den Monaten Mai und Juni und 542,43 Euro in den weiteren zehn Monaten sowie neun Geschäftsführer-Grundgehälter von je 300 Euro als feststehend betrachtet werden können, dürfte gemäß § 42a WoGG - konkret: Abs. 2 mangels Bewilligung vor dem 31. Dezember 2015 - dann die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2016 zu berücksichtigen sein. Dies führt aber nicht zu einer Änderung des Bewilligungszeitraums, sondern hat nur eine Neuberechnung für die in das Jahr 2016 fallende Zeit des Bewilligungszeitraums zur Folge. Für den nächsten Bewilligungszeitraum von Mai 2016 bis April 2017, in welchem Rentenzahlungen von 542,43 Euro in den Monaten Mai und Juni und 565,45 Euro in den weiteren zehn Monaten sowie zwölf Geschäftsführer-Grundgehälter von je 300 Euro als feststehend betrachtet werden können, dürfte sich die Frage einer unterschiedlichen Berechnung für Teilzeiträume nicht stellen. Hinsichtlich des darauf folgenden Bewilligungszeitraums von Mai 2017 bis April 2018 ist folgendes zu beachten: Streitgegenständlich ist wegen des Wegzugs der Klägerin nur die Zeit bis zum 31. Januar 2018. Dennoch sind die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Antragstellung vom 7. April 2017 für den ab dem 1. Mai 2017 beginnenden Jahreszeitraum zu erwarten gewesen wären. Hinsichtlich der Renteneinkünfte kann - zugunsten der Klägerin - die im Mai 2017 noch maßgebliche (seit Juli 2016 gewährte) Rentenhöhe (565,45 Euro monatlich) zugrunde gelegt werden, die sich im Bewilligungszeitraum nicht derart geändert haben dürfte, dass dies zu einer Neuentscheidungspflicht der Beklagten nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG geführt hätte. Andererseits dürfte - zugunsten der Beklagten - auch mit Blick auf die Mieterhöhung ab September 2017 keine - von der Klägerin im Verwaltungsverfahren auch nicht förmlich beantragte - Neuentscheidung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG vorzunehmen sein, da auch insoweit keine Erhöhung um mehr als 15 Prozent eingetreten sein dürfte. 4. Die vorgeschlagene Kostenverteilung berücksichtigt in gemittelter Weise für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Anteile des Obsiegens der Beteiligten und geht hierbei von den in der Klageschrift nach eigenen Berechnungen der Klägerin begehrten Wohngeldzahlungen (214 Euro im BWZ1, 167 Euro im BWZ2 und 160 bzw. 184 Euro im BWZ3) und den sich auf Basis dieses Vergleichs voraussichtlich ergebenden Wohngeldleistungen aus. 5. Die Beteiligten werden gebeten, bis zum 10. Februar 2023 (Eingang beim Oberverwaltungsgericht) schriftlich zu erklären, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen. Der Vergleich wird gem. § 125 Abs. 1, § 106 Satz 2 VwGO mit seiner beiderseitigen schriftlichen Annahme gegenüber dem Gericht wirksam. Innerhalb der vorgenannten Frist mag auch zur Frage der Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das gerichtskostenfreie Verfahren Stellung genommen werden. Sofern der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine entsprechende gerichtliche Entscheidung beantragt, erwägt der Senat, den Wert ausgehend von den in der Klageschrift errechneten Wohngeldzahlungen auf 6.132 Euro (12 x 214 Euro + 12 x 167 Euro + 4 x 160 Euro + 5 x 184 Euro) festzusetzen. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.