Beschluss
7 A 2456/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0131.7A2456.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu den der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage sei unbegründet, die zugelassenen Bauvorhaben der Beigeladenen verstießen zulasten der Kläger weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch gegen solche des Bauordnungsrechts oder sonstige nachbarschützende Vorschriften. Soweit die Kläger geltend machen, die geplanten Anlagen widersprächen der Eigenart des Baugebietes, beiden genehmigten Objekten liege - auf der Grundlage der vorgelegten Nutzungskonzepte - keine Wohnnutzung zugrunde, insoweit sei ihr erstinstanzlicher Vortrag vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden, weckt dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheides. Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der mit den Baugenehmigungen vom 28.3.2019 (Wohngemeinschaft mit Schwerpunkt Essstörungen) sowie vom 21.1.2020 (Wohngemeinschaft für Personen mit sozialen Problemen) genehmigten Nutzungen ausgeführt, der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch bleibe ohne Erfolg, es handele sich bei den genehmigten Nutzungen um keine in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gebietsfremden Nutzungen. In beiden Fällen handele es sich vielmehr um Wohngebäude. Für das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. (Baugenehmigung vom 21.1.2020) ergebe sich dies schon aus dem Nutzungskonzept vom 2.12.2019. Danach seien der Einzug und der Aufenthalt der Bewohner freiwillig, der Aufenthalt sei längerfristig, in der Regel für mindestens 1 Jahr oder länger angelegt, hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Kochen und Waschen würden von den Bewohnern selbst durchgeführt, sie würden lediglich durch einen anwesenden Betreuer pädagogisch angeleitet. Nach den Bauvorlagen stehe jedem Bewohner ein eigener Wohnraum zur Verfügung. Nach dem der Baugenehmigung vom 28.3.2019 (Beigeladenen zu 2.) zugrunde liegenden Nutzungskonzept vom 15.1.2019 hielten sich in dem Gebäude maximal acht Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Alter von 18 bis 21 Jahren freiwillig auf. Auch hier sei die Unterbringung in der Regel auf mindestens 1 Jahr und damit längerfristig angelegt und hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Waschen oder Kochen würden eigenständig unter pädagogischer Anleitung durch die Bewohner gemeinsam durchgeführt. Die Richtigkeit dieser erstinstanzlichen Beurteilung haben die Kläger mit ihrem Vorbringen nicht erschüttert. Erst wenn der pflege- oder betreuungsbedürftige Mensch nach dem Nutzungskonzept seine nähere Umgebung nicht wenigstens in einem Mindestmaß wohnartig selbst gestalten kann, ist auch der erweiterte Wohnbegriff i. S. d. § 3 Abs. 4 BauNVO nicht mehr erfüllt, wie etwa in einem krankenhausartigen Umfeld oder einer Klinik. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2016- 7 A 774/15 -, BRS 84 Nr. 132 = BauR 2017, 216, m. w. N. Dass dies hier - entgegen der zum Genehmigungsinhalt gewordenen Nutzungskonzepte - der Fall sein könnte, haben die Antragsteller mit ihrem obigen Vorbringen nicht hinreichend dargelegt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Darüber hinaus haben die Kläger auch nicht die - selbstständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, dass jedenfalls das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. auch als Anlage für soziale Zwecke zulässig wäre. Ein Gebietsgewährleistungsanspruch der Kläger resultiert auch nicht aus ihrem in Bezug genommenen Vorbringen mit Schriftsatz vom 24.6.2021, nach dem der Geschäftsführer der Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft der Stadt F. mbH & Co.KG erklärt habe, Ziel der Entwicklungsgesellschaft sei es, jungen Familien ausreichendes Wohnbauland zu günstigen Konditionen zur Verfügung zu stellen, im Sinne dieser Erklärung seien die Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans Nr. 02.3/1 "P. N. -Süd" F. Mitte auszulegen, so dass sich das Angebot zur Wohnraumnutzung ausschließlich an junge Familien richte. Damit zeigen sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, eine derartige Zielrichtung sei den Aufstellungsvorgängen und der Begründung des Bebauungsplans nicht zu entnehmen. Maßgeblich ist allein der in den Aufstellungsvorgängen dokumentierte Wille des Plangebers, nicht die von "Dritten" abgegebenen (mündlichen) Erklärungen. Zudem sieht das Gesetz einen Gebietstyp "allgemeines Wohnen für junge Familien" nicht vor. So begründet der Gebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig auch kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2020 - 7 A 2911/19 -, juris, m. w. N. Aus obigen Gründen bedurfte es auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Das Vorbringen der Kläger, die Vorhaben verletzten zu ihrem Nachteil das Rücksichtnahmegebot, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht, die zu erwartende Erhöhung des An- und Abfahrtverkehrs gehe nicht über das zumutbare Maß hinaus, sei unzutreffend, wegen des Besucher- und Personalverkehrs sei nicht nur mit einer Mehrbelastung von vier zusätzlichen Fahrzeugen zu rechnen, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, Anhaltspunkte dafür, dass mit der Nutzung auf dem Vorhabengrundstück eine über das üblicherweise hinzunehmende Maß hinausgehende Verkehrszunahme zu erwarten sei, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Nutzungskonzept sei für das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. mit einem Aufenthalt von maximal acht Bewohnern zu rechnen. Bei einem - auch nach Ansicht der Kläger - zulässigen Haus mit zwei Wohneinheiten sei heutzutage mit insgesamt vier Kraftfahrzeugen zu rechnen. Ein solcher Mehrverkehr sei zumutbar. Auch etwaiger Besucherverkehr werde nicht über das hinausgehen, was üblicherweise in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen sei. Insbesondere sei auch nicht damit zu rechnen, dass jeder der Bewohner an jedem Tag zur gleichen Zeit wie die anderen Bewohner Besuch bekommen werde. Auch die personalbedingte Verkehrszunahme sei bei nur einer zur Betreuung vorgesehenen Person als marginal anzusehen. Die Plausibilität dieser Beurteilung haben die Kläger mit ihrem Vorbringen nicht erschüttert. Insbesondere erscheint es dem Senat ebenfalls fernliegend, dass regelmäßig alle Bewohner zeitgleich Besuch bekommen könnten. Ebenso ist es richtig, dass nach der Nutzungsbeschreibung vom 2.12.2019 nur eine betreuende Person vorgesehen ist, durch deren An- und Abfahrt eine relevante Mehrbelastung nicht anzunehmen ist. Dass der durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 2. ausgelöste An- und Abfahrtsverkehr einen Verstoß gegen das Gebot zur Rücksichtnahme zu ihren Lasten begründen könnte, haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht angesprochen und ist aus obigen Gründen auch nicht ersichtlich. Einen Verstoß gegen auch die Kläger schützendes Bauordnungsrecht haben sie ebenfalls nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass nur die Beigeladene zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt, denn nur sie hat einen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Ihr Prozessbevollmächtigter hat sich im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich nur für sie bestellt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.