Beschluss
12 A 1373/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0208.12A1373.21.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der begehrten Förderung der Fortbildung zum Industriemeister Elektrotechnik in dem Zeitraum vom 18. November 2019 bis zum 27. März 2020 stehe § 7 Abs. 3 AFBG in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung entgegen. Danach werde eine Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereite, geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend gewesen sei. Der Kläger sei für die nicht abgeschlossene Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker bereits gefördert worden. Daran ändere auch der Umstand der erfolgten Rückzahlung des für November 2004 erhaltenen Förderungsbetrages nichts. Denn die Fortbildungsmaßnahme sei bis zu deren Beendigung durch die Zurverfügungstellung der Förderungsleistungen gefördert worden und der Kläger habe hiervon profitiert. Daher führe die Rückzahlung nicht dazu, dass er nunmehr eine Erstförderung begehre. Ob angesichts der damaligen Kündigung durch den Fortbildungsträger dennoch eine "Aufgabe" der Fortbildung im Sinne der Norm vorgelegen habe, könne letztlich dahinstehen, da es hinsichtlich der Förderung des weiteren Fortbildungsziels jedenfalls an dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Aufgabe des ersten Fortbildungszieles fehle. Denn es sei nicht erkennbar, dass eine Fortführung der ursprünglichen Fortbildung unzumutbar gewesen sei. Die geltend gemachten finanziellen Umstände führten nicht auf einen wichtigen Grund. Der Kläger hätte sich vor der Aufnahme der Fortbildung über die entstehenden Fahrtkosten informieren können und müssen. Zudem könne der Umfang der bis zur Kündigung tatsächlich entstandenen Fahrtkosten mit Blick auf die Anwesenheitszeiten des Klägers nicht nennenswert gewesen sein. Der weiter geltend gemachte Grund, wonach der Kläger von einer Zahlung von Sozialleistungen nach dem SGB II neben den AFBG-Leistungen ausgegangen sei, greife auch nicht durch. Denn es hätte dem Kläger oblegen, sich über die Leistungsgewährung zu informieren. Die vorgetragene Falschberatung seitens des Jobcenters habe er nicht substantiiert dargelegt. Soweit der Kläger nunmehr zudem geltend mache, dass er die erste Fortbildung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe, sei dieser Vortrag ebenfalls unsubstantiiert. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung habe er keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die seinen Vortrag zu stützen vermöchten. Darüber hinaus habe der Kläger die Fortbildung auch nicht unverzüglich aufgegeben, nachdem er erkannt habe, dass das Ausbildungsziel in seiner vorgetragenen persönlichen und gesundheitlichen Situation nicht zu erreichen sei. Aus eigenem Antrieb habe er nichts zur Beendigung der Fortbildung veranlasst. Vielmehr habe er an der geförderten Maßnahme schlicht nicht teilgenommen und auf diesem Weg die Kündigung des Fortbildungsträgers verursacht. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Einwand des Klägers, § 7 Abs. 3 AFBG komme in seinem Fall nicht zur Anwendung, weil eine Aufgabe der erstgeförderten Ausbildung voraussetze, dass diese "zumindest ernsthaft begonnen worden sein" müsse, und daher sei "richtigerweise vom Vorliegen eines Erstantrages auszugehen", greift nicht durch. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 AFBG galt nach § 6 Abs. 1 AFBG in der hier maßgebenden, bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung der Grundsatz, dass Förderung (vorbehaltlich des § 6 Abs. 3 AFBG) nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 AFBG und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes geleistet wird. Dieses Grundprinzip der Beschränkung der Aufstiegsfortbildungsförderung auf eine einzige Maßnahme war bereits in der Ursprungsfassung des Gesetzes angelegt und beanspruchte nach der zugehörigen Gesetzesbegründung unabhängig davon Geltung, ob die erste Maßnahme nach diesem Gesetz gefördert oder mit der Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist. Vgl. BT-Drs. 13/3698 vom 6. Februar 1996, S. 16 (zu § 6 Abs. 1). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass von einer - den Förderungsanspruch gegebenenfalls erschöpfenden - Erstfortbildung nur dann auszugehen ist, wenn diese von dem Teilnehmer "zumindest ernsthaft begonnen" worden ist. Vielmehr genügt für die Annahme einer förderungsrechtlich relevanten ersten Fortbildung, dass der Kläger diese im Sinne von § 7 Abs. 1 AFBG abgebrochen hat, wie es hier der Fall war. Nach der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung liegt ein Abbruch einer Fortbildung vor, wenn der Teilnehmer nach eigener Erklärung sein Fortbildungsziel aufgibt. Vgl. BT-Drs. 13/3698 vom 6. Februar 1996, S. 16 (zu § 7 Abs. 2 und 3). Der Kläger hatte sein ursprüngliches Fortbildungsziel, das Gegenstand seines auf den 28. Juni 2004 datierten Förderungsantrages und des zugehörigen Bewilligungsbescheides vom 29. September 2004 war, unzweifelhaft aufgegeben; denn nach eigenem Vortrag hatte er im Nachhinein den Entschluss gefasst, die Fortbildung nicht anzutreten. Mit seinem unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht, der Hinnahme der Einstellung der Förderung und schließlich der Erstattung eines darüber hinausgehend ausgezahlten Betrages hat er den Entschluss zur Aufgabe des Fortbildungsziels auch hinreichend nach außen hin kundgetan. Vgl. dazu, dass es für einen Abbruch auch ausreichend sein kann, wenn das Gesamtverhalten des Teilnehmers erkennen lässt, dass er sein mit dem Besuch der Maßnahme angestrebtes Fortbildungsziel aufgibt: Schubert/Schaumberg, AFBG/BBiG, Stand: Dezember 2014, § 7 AFBG Ziff. 2.1. Die Rückzahlung der Förderung steht der Annahme einer rechtlich erheblichen Erstfortbildung nicht entgegen. Die weiteren Ausführungen des Klägers dazu, dass er wegen der enttäuschten Erwartung, neben den AFBG-Leistungen auch Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen zu können, sich jedenfalls auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 AFBG berufen könne, greifen ebenfalls nicht durch. Das gilt schon deshalb, weil das Zulassungsvorbringen auf die - insoweit selbständig tragende - Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die Fortbildung darüber hinaus nicht unverzüglich aufgegeben (S. 9 des Urteils), nicht eingeht. Davon abgesehen wendet der Kläger auch nichts Substantielles gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts ein, er habe die geltend gemachte Falschberatung durch das Jobcenter nicht hinreichend dargelegt. 2. Der Kläger legt ebenfalls nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Hinsichtlich der mit der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Frage "Bedarf die Regelung des § 7 Abs. 3 AFBG dahingehend einer verfassungskonformen Auslegung, dass erforderlich ist, dass für einen erheblichen Zeitraum eine Erstförderung vorliegt?" erschließt sich eine Grundsatzbedeutung nicht. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen. 3. Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag weitergehend pauschal "auf sämtliche in Betracht kommende Zulassungsgründe" stützt und abschließend "auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag" Bezug nimmt, werden damit die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO von vornherein verfehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).