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Beschluss

19 A 908/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0208.19A908.22A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der einzig geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen, „ob der allgemeine Grundsatz, den das VG aufgestellt hat, dass ein 32-jähriger gesunder und erwerbsfähiger Mann in Somalia seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, auch im Hinblick auf die derzeitige Situation, was Corona, Ukraine-Krieg und Dürre angeht, bestreiten kann“ sowie „ob der allgemeine Rechtssatz, dass Frauen schutzwürdiger sind als Männer, in der gegebenen Situation der Fortentwicklung bedarf, dass auch Männer schutzwürdiger sind und auch sie unter den bekannten Problemen in Somalia leiden, als das sind: 1. Korruption 2. Dürre und Wasserknappheit 3. Ukraine-Krieg mit erheblichem Verlust von Weizeneinfuhr 4. allgemeine Bürgerkriegszustände 5. Zugehörigkeit zu einem Clan der Minderzahl“ bzw. „ob auch Männer unter den Schutz fallen, den das VG Frauen zuerkennt.“ Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger legt bereits mangels Entscheidungserheblichkeit den Klärungsbedarf nicht hinreichend dar. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil nicht, wie vom Kläger behauptet, den Grundsatz aufgestellt, dass ein 32-jähriger gesunder und erwerbsfähiger Mann in Somalia seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Auch hat es nicht allgemein festgestellt, dass Frauen schutzwürdiger sind als Männer bzw. Frauen einen anderen Schutz zuerkannt als Männern. Es hat lediglich festgestellt, dass die humanitären Bedingungen im Heimatland des Klägers für diesen aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände nicht derart widrig seien, dass eine Rückführung nach Somalia eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, weil der Kläger als 32-jähriger, gesunder und erwerbsfähiger Mann in Somalia seinen Lebensunterhalt bestreiten könne (S. 23 des Urteils). Insofern hat das Verwaltungsgericht lediglich Feststellungen im konkreten Einzelfall des Klägers getroffen, ohne sich grundsätzlich zur Situation von 32-jährigen, gesunden und erwerbsfähigen Männern in Somalia oder zu einem unterschiedlichen Schutzniveau für Frauen und Männer zu äußern. Unabhängig davon setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht hinreichend mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Sicherung des Existenzminimums bei seiner Rückkehr nach Somalia auseinander. Bei Tatsachenfragen reicht es nämlich nicht aus zu behaupten, die tatsächlichen Umstände stellten sich anders dar, als sie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt habe. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Dabei ist es Aufgabe des jeweiligen Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A ‑, juris, Rn. 7, vom 13. Dezember 2021 ‑ 19 A 3641/20.A -, juris, Rn. 5, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 8, vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A ‑, juris, Rn. 17, vom 19. Mai 2021 ‑ 19 A 642/20.A ‑, AuAS 2021, 154, juris, Rn. 8, und vom 26. April 2018 ‑ 4 A 869/16.A ‑, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2018 ‑ 4 A 1762/15.A ‑, juris, Rn. 5 m. w. N. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat seine Einzelfallwürdigung, dem 32-jährigen, gesunden und erwerbsfähigen Kläger werde es ‑ aufgrund eigener Arbeitsleistung sowie mit Rückkehrhilfen zur Überbrückung ‑ auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ‑ u. a. aufgrund der in den Fragen benannten Umstände ‑ in weiten Teilen Somalias nicht gewährleistet sei, gelingen, dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (S. 23 f. des Urteils), aus zahlreichen Erkenntnisquellen zur wirtschaftlichen und sozialen Situation in Somalia abgeleitet. Der Kläger bezieht sich dagegen lediglich auf ein ‑ weder vorgelegtes noch veröffentlichtes ‑ Urteil des Verwaltungsgerichts ‑ 9 K 1256/19.A ‑ in einer „Parallelsache“, ohne auf die im angefochtenen Urteil zitierten Erkenntnisse und die daraus für den Fall des Klägers gezogenen Schlussfolgerungen im Einzelnen einzugehen. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich nicht, inwiefern die in dem zitierten Urteil (angeblich) getroffenen Feststellungen geeignet sein könnten, die Feststellungen im angegriffenen Urteil zur allgemeinen Lage in Somalia und die daran anknüpfende konkret-individuelle Würdigung zum Fehlen von Abschiebungsverboten durchgreifend in Frage zu stellen, zumal es sich um das Verfahren einer alleinstehenden Frau handeln soll, deren Situation ‑ auch nach eigener Aussage‑ nicht mit der des Klägers vergleichbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).