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Beschluss

4 E 477/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0208.4E477.22.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10.5.2022 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 22.6.2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10.5.2022 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 22.6.2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.