Beschluss
7 A 1070/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0213.7A1070.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 21.11.2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Forderung, die bezeichneten weiteren Sitzplätze zu entfernen, sei erforderlich, weil eine solche Nutzung formell illegal sei; allenfalls bis zu den unter Ziff. 4.6.2 der Brandschutzkonzepte angegebenen erwarteten Nutzerzahlen könne die Bestuhlung als von der Baugenehmigung umfasst angesehen werden. Die Forderung, die Stühle zu entfernen, erfordere keine baulichen Veränderungen und erweise sich als verhältnismäßige Maßnahme. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Berufungszulassung. Es weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Ausführungen der Klägerin erschüttern nicht die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigungslage eine Bestuhlung in dem Umfang der Entfernungsanordnung nicht abdeckt. Ihre Annahme, es sei eine "Befreiung" von den Anforderungen der Sonderbauverordnung NRW gegeben, weil die Gasträume im Brandfall mittels textiler Rauchschutzvorhänge unterteilt würden und weil die Räume über getrennte Rettungswege verfügten, betrifft die materielle Genehmigungsfähigkeit einer weiter gehenden Nutzung; deren Klärung mag auf ihren Antrag hin gegebenenfalls einem gesonderten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW kann bei formeller Illegalität die Beseitigung auch ohne abschließende Prüfung der materiellen Legalität angeordnet werden, wenn - wie hier - ein erheblicher Substanzverlust nicht zu befürchten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2022 - 7 B 460/22 -, juris, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.