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Beschluss

4 B 613/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0215.4B613.22.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.5.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.5.2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2089/22 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.1.2022 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei bereits unzulässig. Der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 26.1.2022 könne keine aufschiebende Wirkung zukommen. Sie sei offensichtlich unzulässig. Die Antragstellerin habe gegen die ihr am 29.1.2022 zugestellte Ordnungsverfügung erst am 4.4.2022 und damit verspätet Klage erhoben. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Dass und wann die Antragstellerin durch ihre Erkrankung derart „außer Gefecht gesetzt“ gewesen wäre, dass sie nicht bloß unfähig gewesen sei, selbst zu handeln, sondern auch außerstande gewesen sei, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren, habe sie weder vorgetragen noch durch aktuelle Atteste belegt. Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe über ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihr erst am 31.3.2022 eine Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten erlaubt hätten, kein Sachverständigengutachten eingeholt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keine Ermittlungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin angestellt. Eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), wird mit der Beschwerdebegründung für das Wiedereinsetzungsverfahren nicht substantiiert dargetan. Dabei kann offen bleiben, ob trotz der gesetzlichen Verpflichtung des säumigen Beteiligten gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO, etwaige Wiedereinsetzungsgründe selbst fristgerecht vorzutragen und glaubhaft zu machen, eine Pflicht zur Amtsermittlung von Wiedereinsetzungsgründen in Betracht kommt. Jedenfalls fände eine solche Pflicht ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Es obliegt daher dem Kläger, bei der Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Das gilt in besonderem Maße für Tatsachen, die nur ihm bekannt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.2019 – 8 PKH 3.19 –, juris, Rn. 7, m. w. N. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, dass sich aus dem fristgerechten Wiedereinsetzungsvorbringen nach damaligem Sach- und Streitstand die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der nun angemahnten Richtung ergeben hätte. Die Antragstellerin begründete die Fristversäumnis mit erheblichen chronischen Erkrankungen, der Corona-Pandemie und der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter. Darüber hinaus waren ihrem Vortrag und den Facharztbriefen vom 22.3.2005, 24.1.2013 und 4.3.2014 zu entnehmen, dass sie u. a. an einer klinisch relevanten Pollenallergie und chronischem Husten litt, die vom Verwaltungsgericht als mögliche Wiedereinsetzungsgründe geprüft wurden. Aus diesen Unterlagen und dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.4.2022 ergaben sich über die pauschale Behauptung, sie sei aufgrund der extremen Allergie „außer Gefecht gesetzt“ keine hinreichenden Hinweise darauf, dass die Versäumung der Klagefrist schon auf eine ihrer Beeinträchtigungen zurückzuführen sein könnte. Dazu genügt weder die pauschale Behauptung noch der Hinweis auf mehr als sieben Jahre alte ärztliche Diagnosen. Diese ließen nämlich noch nicht im Ansatz darauf schließen, dass die Antragstellerin nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren. Vgl. zu diesen Anforderungen an eine krankheitsbedingte unverschuldete Fristversäumnis BVerwG, Urteil vom 29.8.2018 – 1 C 6.18 –, BVerwGE 163, 26 = juris, Rn. 34. Abgesehen davon überzeugt die Behauptung, die Antragstellerin habe ihren Prozessbevollmächtigten erst am 31.3.2022 beauftragen können, angesichts der Tatsache nicht, dass sie – worauf schon das Verwaltungsgericht abgestellt hat – in der Lage gewesen ist, nach einem entsprechenden Hinweisschreiben der Antragsgegnerin vom 18.1.2022 am 15.2.2022 eine Gewerbeummeldung vorzunehmen. Dass diese Ummeldung der Ehemann der Antragstellerin mitgeteilt haben will, stellt ‒ wie auch vom Verwaltungsgericht gewürdigt ‒ nicht in Frage, dass sie auch während des Zeitraums, in dem sie „außer Gefecht gesetzt“ gewesen sein will, jedenfalls in der Lage gewesen ist, einen Dritten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte zu betrauen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 54.1 bzw. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2, 57 ff.) ist für eine Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren 15.000,00 Euro anzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2019 – 4 B 672/18 –, juris, Rn. 35. Auch wenn mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 26.1.2022 (lediglich) der Konsum von Shishas in den Innenräumen des Betriebs der Antragstellerin unter Verwendung von Kohle zur Erhitzung bis zur Erfüllung und Einhaltung in der Verfügung weiter genannter Bedingungen untersagt wird, ist von einem Streitwert von 15.000,00 Euro auszugehen und auch nicht auf den Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG abzustellen. Die Antragstellerin hat ihren Betrieb nahezu ausschließlich auf den mit der angefochtenen Ordnungsverfügung untersagten Shisha-Konsum ausgerichtet und geltend gemacht, bei ihrer Befolgung keine Umsätze mehr generieren und keine Miete mehr zahlen zu können. Dieser Wert ist für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013). Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.