Beschluss
7 A 2109/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0215.7A2109.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Nachtragsbaugenehmigung vom 26.5.2017 verstoße nicht gegen nachbarschützende Rechte. Die von ihr erfassten Änderungen und Modifizierungen der Planung beträfen allein das Gebäudeinnere des genehmigten Mehrfamilienhauses der Beigeladenen, jedoch keine Änderung der Geländehöhe im Bereich der Stellplätze. Ausgehend davon sei ein Verstoß gegen nachbarschützende Rechte nicht ersichtlich. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten in Bezug auf eine Absenkung des Stellplatzniveaus bzw. die Untersagung der Stellplatznutzung, da es an einer Verletzung von Nachbarrechten fehle. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger habe keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass mit der Nachtragsbaugenehmigung vom 26.5.2017 die Höhenlage aus dem Nachtragsantrag vom 10.5.2017 nicht genehmigt worden sei, daher stehe gleichzeitig fest, dass die Beigeladene in der Bauausführung von der ihr erteilten Baugenehmigung vom 10.7.2007 eklatant abgewichen sei, allein dies rechtfertige sein Verlangen, gegen die von der Beigeladenen durchgeführten Aufschüttungsmaßnahmen einzuschreiten. Dies bleibt ohne Erfolg. Der Kläger legt angesichts der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten einer Verletzung von Nachbarrechten bedürfe, eine solche Verletzung nicht dar. Der Kläger zieht zunächst die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, die Stellplätze seien auf einer Höhe von gemittelt 131,81 m NN an der Grenze zu seinem Grundstück angelegt worden, die natürliche Geländeoberfläche liege im Bereich zwischen 131,59 m und 131,69 m und seine Terrasse befinde sich auf einer Höhe von gemittelt 131,59 m. Er bezweifelt ebenso wenig die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Baugenehmigung vom 10.7.2007 sei für den am nächsten zu den Stellplätzen gelegenen Messpunkt eine geplante Geländehöhe von 130,87 m NN zu entnehmen. Er meint, die Baugenehmigung vom 10.7.2007 habe eine Tieferlage der Stellplätze auf „-1,20 m“ und eine von diesem Planum vorgesehene, 2 m hohe Stütz- und Schutzmauer mit 0,80 m über der originären Geländeoberfläche vorgegeben, in diesem Fall wären von seinem Grundstück aus die geparkten Fahrzeuge nicht zu bemerken, sondern lediglich eine ca. 0,80 m hohe Mauer ausgehend von der Höhe der Terrassen vorhanden gewesen. Dies trifft nicht zu. Soweit der Kläger sich damit auf die Angabe „-1,20“ in dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten „Schnitt Garagenhof“ zur Baugenehmigung vom 10.7.2007 bezieht, bezeichnet diese Angabe das Verhältnis zu dem in den Schnitten und Ansichten angesetzten Wert „± 0,00 = NN 132,52“. Nichts anderes ergibt sich aus dem Lageplan zur Baugenehmigung vom 10.7.2007. Ebenso wenig greift die Rüge durch, Ausgangspunkt der Beurteilung, ob eine Aufschüttung von mehr als 1 m vorliege, müsse die in der Baugenehmigung vom 10.7.2007 genehmigte und nicht die natürliche Geländehöhe sein. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt. Ausgehend von den nicht erschütterten Annahmen des Verwaltungsgerichts wurden die Stellplätze 0,94 m über der mit der Genehmigung vom 10.7.2007 gestatteten Höhe angelegt. Dementsprechend macht der Kläger auch ohne Erfolg geltend, die zwischenzeitlich errichtete provisorische Schutzeinrichtung in Form einer 2 m hohen Schutzmauer entspreche nicht der mit der Baugenehmigung vom 10.7.2007 errichteten Grenzeinrichtung, danach hätte eine Schutzmauer angrenzend an die Terrassen auf der Seite des denkmalgeschützten Gebäudes nur eine „Höhe von 80 cm (2 m -1,20 m Tieferlage)“ haben dürfen. Der Kläger erschüttert ferner nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Mehrbelastungen daraus, dass die Stellplatzflächen höher angelegt seien als ursprünglich genehmigt, seien nachbarlich nicht relevant. Er beanstandet, die Stellplätze seien über die natürliche Geländehöhe hinaus errichtet worden, die abgestellten Fahrzeuge verschwänden daher optisch nicht im Boden, beeinträchtigten die Sichtachsen auf das Denkmal und dessen Bewohner würden nicht vor Geräuschs-, Geruchs- und optischen Beeinträchtigungen durch die dort geparkten PKWs geschützt. Dies bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Kläger sich nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, allein aus der Abweichung von der erteilten Baugenehmigung ergebe sich kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, eine nachbarlich relevante Mehrbelastung durch die Höherlage der Stellplätze liege nicht vor, die Grenzmauer schirme Lärm- und Lichtimmissionen sowie Abgase ab und eine erdrückende Wirkung der Stellplatzfläche auf das denkmalgeschützte historische Herrenhaus liege nicht vor. 2. Der Kläger macht ohne Erfolg einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Er legt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Das Verwaltungsgericht hat seine Einwände, es fehle an einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung der Stellplätze und an der Einholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Kenntnis genommen und erwogen (Entscheidungsgründe, S. 9). Dass es sie mit Blick auf den Regelungsgegenstand der Nachtragsbaugenehmigung vom 26.5.2017 rechtlich anders als der Kläger bewertet hat, ist nicht geeignet, eine Gehörsverletzung zu begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2013 - 9 A 7.13 -, NVwZ 2013, 1549 = juris, m. w. N. Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht, soweit der Kläger auf die „entgegen der Baugenehmigung auf 14 m höhere Bauausführung des Mehrfamilienhauses“ verweist, durch die neue Abstandsflächen einzuhalten seien. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, dass und wann der Kläger diesen Aspekt im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hätte. Auch die von ihm vorgelegte Stellungnahme des Dipl. Ing. Kochs vom 28.3.2019 enthält zur tatsächlichen Höhe des Vorhabens der Beigeladenen keine Aussagen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine hier erhebliche Abweichung entnehmen ließen. Schließlich greift auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt und damit gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil es entschieden habe, ohne sich im Rahmen eines Ortstermins ein persönliches Bild zu machen, nicht durch. Der anwaltlich vertretene Kläger hat eine entsprechende Beweiserhebung nicht beantragt. Sie musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Ihm lagen zur Höhe der Stellplätze und der Garagenhoffreifläche sowie zu den Auswirkungen auf die Nachbarschaft und das denkmalgeschützte Gebäude hinreichende Informationen vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.