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Beschluss

12 A 826/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0221.12A826.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt beziehungsweise liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Ablehnung der Bewilligung von Wohngeld mit Bescheid vom 4. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2020 sei rechtmäßig. Die monatlichen Zahlungen des Herrn X. in Höhe von 289,00 Euro zur Tilgung seines Anteils am gemeinsamen Darlehen zur Finanzierung der Eigentumswohnung sei als Einkommen der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 22 WoGG in die Wohngeldberechnung einzubeziehen, weil es sich um Leistungen einer nicht dem Haushalt angehörenden natürlichen Person handele, die als Kosten für den Kapitaldienst (vgl. § 10 Abs. 1 WoGG) der Aufbringung der Belastung dienten. Als "Kosten für den Kapitaldienst" gehörten zur Belastung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Wohngeldverordnung (WoGV) insbesondere die Aufwendungen für die Tilgung der ausgewiesenen Fremdmittel, insbesondere also eines Darlehens nach § 10 Nr. 1 WoGV, das dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient habe. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Zahlungen des Herrn X. wirtschaftlich in erster Linie dem Ziel dienen mögen, durch die Tilgung seines Anteils am gemeinsam mit der Klägerin zur Finanzierung der Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen seine eigenen Vermögenswerte zu erhalten oder zu vermehren. Denn § 14 Abs. 2 Nr. 22 WoGG erfasse einheitlich sämtliche Leistungen eines Dritten, die zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung dienten, um eine Gleichbehandlung zu erreichen und Abgrenzungsschwierigkeiten zu Unterhaltsleistungen zu beseitigen. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin begründet ihre Ansicht zum Bestehen von Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zunächst damit, dass es sich - was das Verwaltungsgericht verkenne - bei den Zahlungen des Herrn X. nicht um Leistungen zur Bezahlung der Miete oder der Belastung handele, sondern um Zahlungen, die ihr, der Klägerin, nicht zugutekämen und die ausschließlich der Erfüllung einer eigenen darlehensvertraglichen Verpflichtung des Herrn X. dienten. Daher seien sie mit Zahlungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung erbrächten, nicht gleichzusetzen. Hiermit dringt die Klägerin nicht durch. Zum Jahreseinkommen nach § 14 Abs. 2 Nr. 22 WoGG zählen die Leistungen von natürlichen Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, von Nummer 19 oder Nummer 20 erfasst sind. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht die Zahlungen des Herrn X. an die Klägerin in Höhe von monatlich 289,00 Euro, die nach ihrem Verwendungszweck von diesem ab November 2019 zunächst als Teil der "Rate für die Immobilie" und ab März 2020 als "Entschädigung für die Immobilie" bezeichnet wurden, zu Recht als Einkommen eingeordnet. Es hat zutreffend erkannt, dass es sich hierbei um Zahlungen auf die Kosten für den Kapitaldienst nach § 10 Abs. 1 WoGG und § 12 Abs. 1 Nr. 2 WoGV handelt, welche damit der Aufbringung der Belastung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 22 WoGG dienen. Die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Bezug auf die Ermittlung des Jahreseinkommens rechtsfehlerfrei zugrunde gelegte Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 22 WoGG umfasst bereits nach ihrem Wortlaut sämtliche Leistungen Dritter, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, ohne insoweit in Bezug auf dahinterstehende mögliche Rechtspflichten zu differenzieren. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 22 WoGG, mit welcher eine "Erfassung von sämtlichen privat finanzierten Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung als Einkommen" statt der nach vorangegangenem Recht vorgesehenen Reduktion der anzusetzenden Miete bzw. Belastung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a. F.) um entsprechende Beteiligungsleistungen beabsichtigt war. Vgl. BT-Drucks. 16/6543, S. 97. Unbeschadet dessen trifft es auch nicht zu, dass die Klägerin von den Zahlungen des Herrn X. nicht profitiert. Sie verkennt insoweit bereits, dass dessen Zahlungen nicht ausschließlich zur Erfüllung einer diesem obliegenden Darlehensverbindlichkeit gegenüber der T. -Bank I. aus dem gemeinsam mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag vom 1. Juli 2013 bestimmt sind. Vielmehr dienen die Zahlungen der Erfüllung eines der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 2 BGB. Denn die Klägerin und Herr X. haften mit Blick darauf, dass sie den Darlehensvertrag gemeinsam geschlossen haben, für die Gesamtforderung als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB. Damit kommen die Zahlungen des Ehemanns der Klägerin unmittelbar zugute und dienen nicht unmittelbar und nicht ausschließlich der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag gegenüber der T. -Bank I. . Sie entlasten die Klägerin in dieser Höhe unmittelbar und endgültig von den Aufwendungen, für die sie als Gesamtschuldnerin gegenüber der Bank voll haftet und die sie hier im betreffenden Zeitraum auch allein und in voller Höhe gegenüber der Bank erbracht hat. Vgl. zum Aspekt der Entlastung in Bezug auf die frühere Rechtslage auch OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2011 - 12 A 2440/09 -, juris Rn. 52. Weiter steht der Berücksichtigung der Zahlungen des Herrn X. als Einkommen nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, die geleisteten Zahlungen seien von ihr im Falle einer ehescheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung auf der Grundlage der jeweiligen Zahlungen zur Tilgung des gemeinsamen Darlehens wieder zu erstatten. Die Klägerin legt bereits nicht schlüssig dar, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage eine Erstattung der Zahlungen ihres Noch-Ehemannes im Rahmen der ehescheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung zu erfolgen haben soll. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.