OffeneUrteileSuche
Urteil

7 D 33/21.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0224.7D33.21NE.00
17Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan A.       Nr. 11/70 "L.---------straße " der Stadt A.       ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan A. Nr. 11/70 "L.---------straße " der Stadt A. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11/70 "L.---------straße " der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A. , Flur 24, Flurstück 16 (postalische Anschrift: L.---------straße 9, 53909 A. ). Auf dem Grundstück befindet sich ein u. a. von ihm zu Wohnzwecken genutztes Gebäude. Das Grundstück grenzt unmittelbar an das Plangebiet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Nordosten von A. im Gewerbe- und Sondergebiet "J.--------straße " und umfasst den südöstlichen Bereich des Flurstücks Gemarkung A. , Flur 4, Nr. 426 mit einer Größe von 2.560 m². Das Gebiet liegt zwischen der J.--------straße und der L.---------straße . Im Regionalplan wird das Plangebiet als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. Der Flächennutzungsplan stellte für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ursprünglich ein Sondergebiet "Großflächiger Einzelhandel" dar. Mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich L.---------straße , Ortsteil A. , erfolgte die Änderung der Darstellung in eine "Gewerbliche Baufläche“. Das Verfahren zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans verlief folgendermaßen: Am 24.9.2019 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, Tourismus und Demographie der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11/70 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung. Gleichzeitig beschloss der Ausschuss die Offenlage des Plans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Die Bekanntmachung erfolgte mit dem Hinweis auf die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB unter Verzicht auf die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichs-Regelungen und auf eine frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt für die Stadt A. vom 15.11.2019 unter Angabe des Auslegungszeitraums vom 25.11.2019 bis einschließlich zum 31.12.2019. Der Antragsteller erhob innerhalb dieser Frist keine Einwendungen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 28.4.2020 "[u]nter dem Vorbehalt, dass auch der zugehörige Durchführungsvertrag beschlossen wird", den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung. Am selben Tag stimmte der Rat der Antragsgegnerin auch dem Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 11/70 „L.---------straße “ vom 25.3.2020 zu. Am 9.12.2020 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11/70 "L.---------straße " und ergänzte diesen - neben dem Getränkemarkt - um die Zulässigkeit einer Baumarkt-Lagerfläche (Grundfläche max. 400 m²) einschließlich einer Zufahrt von der L.---------straße . Ebenfalls am 9.12.2020 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine Änderung des Durchführungsvertrages dahingehend, dass zusätzlich zum bislang zulässigen Getränkemarkt noch ein Lager für den westlich angrenzenden Baumarkt (Grundfläche max. 400 m²) einschließlich Zufahrt an die L.---------straße errichtet werden dürfe. Eine nicht datierte Fassung des geänderten Durchführungsvertrages befindet sich in den Verwaltungsvorgängen. Die Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 19.12.2020. Danach seien die Satzung "sowie die dazugehörige Begründung, der Umweltbericht und der Vorhaben- und Erschließungsplan" beschlossen worden. Weiterhin heißt es in der Bekanntmachung u. a.: "Es wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1, Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie gemäß § 215 BauGB nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Stadt A. geltend gemacht worden sind." Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus einer Planurkunde mit textlichen Festsetzungen und einer Planzeichnung. Für das Plangebiet wird ein Gewerbegebiet unter Angabe der Zahl der zulässigen Vollgeschosse (II), der Geschoßflächenzahl und einer Baugrenze festgesetzt. Die Planurkunde enthält keinen Hinweis auf einen zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Verwaltungsvorgänge enthalten ein Dokument mit der Bezeichnung "Vorhaben- und Erschließungsplan A. Nr. 11/70 “L.---------straße “" mit der Angabe "Stand 12.08.2019". Es sieht die ausschließliche Zulässigkeit eines Getränkemarkts mit einer Verkaufsfläche von max. 800 m² vor. Zudem befindet sich in den Verwaltungsvorgängen eine nicht datierte, geänderte Kopie des Vorhaben- und Erschließungsplans. Diese Variante sieht neben dem Getränkemarkt auch ein „Lager Baumarkt (Grundfläche max. 400 m²)“ und eine "Anlieferung Getränke- und Baumarkt“ als zulässige Nutzungen vor. Das in beiden Varianten des Vorhaben- und Erschließungsplans mit einer roten Strichlinie gekennzeichnete Gebiet ist größer als das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Getränkemarkt ist zwischenzeitlich vollständig errichtet. Die zugrunde liegende Baugenehmigung vom 30.6.2021 ist Gegenstand des Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Aachen 3 K 1574/21. Das Lager mit der Zufahrt ist ebenfalls fertiggestellt. Die das Lager betreffende Baugenehmigung vom 21.12.2020 ist bestandskräftig. Der Antragsteller hat am 23.2.2021 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er mit Schriftsatz vom 5.1.2022 im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei zulässig, er sei insbesondere antragsbefugt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte gewerbliche Nutzung belaste sein Grundstück mit Lärmimmissionen. Diese seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Es liege auch ein Fehler im Abwägungsergebnis vor. Es sei keine wirksame Beschränkung auf ein Vorhaben (Getränkemarkt) erfolgt. Der Fehler sei auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Ihm gegenüber sei die Antragsfrist nicht abgelaufen. Nach Auskunft der Antragsgegnerin gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten mit E-Mail vom 1.2.2021 sei der streitgegenständliche Bebauungsplan am 6.1.2021 bekannt gemacht worden. Mit dem der Antragsgegnerin am selben Tag übersandten Schreiben vom 5.1.2022 habe er seine Rügen erhoben. Zwar werde auf der Planurkunde als Bekanntmachungsdatum der 19.12.2020 genannt. Die Antragsgegnerin müsse sich jedoch an ihrer Auskunft festhalten lassen. Zudem rüge er einen Fehler im Abwägungsergebnis und damit einen Ewigkeitsmangel. Der vorliegende Bebauungsplan genüge nicht den Anforderungen des § 12 BauGB, da es an einem Vorhaben- und Erschließungsplan fehle. In den ausgefertigten Planunterlagen sei kein Vorhaben- und Erschließungsplan vorhanden. Die in der Beschlussvorlage enthaltene Darstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans könne nicht die Planurkunde ersetzen, da sie nicht an der Ausfertigung oder Bekanntmachung teilgenommen habe. Selbst wenn der Entwurf als endgültiger Vorhaben- und Erschließungsplan angesehen würde, leide er an einem Ausfertigungsmangel. Rechtsfolge sei die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Zudem liege ein eklatanter Widerspruch zwischen dem Vorhaben- und Erschließungsplan - seine Wirksamkeit unterstellt - und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor. Ein Getränkemarkt im Bereich des vermeintlichen Vorhaben- und Erschließungsplans sei nach A. 1.0 der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unzulässig. Sowohl nach dem aktuellen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin als auch nach Anl. 1 zu Ziel 6.5 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen gehörten Getränke zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass das geplante Vorhaben "Getränkemarkt" nahversorgungsrelevant sei. Zur Lösung sollten im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nahversorgungsrelevante Sortimente zugelassen werden (Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss Nr. 20/2020 vom 3.3.2020 unter 1.3). Dies sei jedoch nicht geschehen. Zudem sei der Satzungsbeschluss deshalb unwirksam, weil er unter dem Vorbehalt eines zukünftigen Ereignisses - hier der Beschlussfassung über den Durchführungsvertrag - gefasst worden sei. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei daneben auch deshalb unwirksam, weil zwar Maßfestsetzungen getroffen worden seien, Festsetzungen zur Grundflächenzahl jedoch fehlten. Der Bebauungsplan leide zudem unter Abwägungsfehlern. Die von dem Gewerbegebiet ausgehenden Lärmimmissionen seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Die Schutzwürdigkeit der benachbarten Nutzungen sei nicht ermittelt worden, obwohl das Plangebiet unmittelbar an sein Wohngrundstück grenze. Auch die Gewerbelärmimmissionen seien nicht ermittelt worden. Dass dieser Belang nicht der Abwägung unterzogen worden sei, beruhe offenbar auf der rechtsirrigen Auffassung, dies könne vollständig in das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden. Dieser Abwägungsausfall führe auch zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis. Hier träfen ein unbeschränktes Gewerbegebiet und ein unbeplanter Innenbereich mit genehmigter Wohnnutzung ohne jegliche Planung von Lärmschutzmaßnahmen oder eine sonstige planerische Konfliktbewältigung aufeinander. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Bebauungsplan Nr. 11/19 „L.---------straße “ vom 6.10.1989, der für sein Grundstück ein Gewerbegebiet festsetze. Dieser Bebauungsplan sei ebenfalls unwirksam. Die Planung sei auch nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Es fehle an der Klärung, ob artenschutzrechtliche Hindernisse der Planung entgegenstünden. Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage der Unterlagen sei fehlerhaft, da die darin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB anzugebenden Umweltinformationen mit irrelevanten Informationen überfrachtet worden seien. Der Bebauungsplan sei auch aufgrund eines fehlenden Hinweises auf DIN-Vorschriften unwirksam. Unter B Nr. 2 „Erdbebenzonen“ werde auf die DIN-Vorschriften 4149 und EN 1998, Teil fünf Bezug genommen. Auf eine Möglichkeit der Einsichtnahme werde in der Planurkunde jedoch nicht hingewiesen. Der Antragsteller beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11/70 „L.---------straße “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Aus seiner Nachbarstellung ergebe sich keine Antragsbefugnis. Etwaige Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Abwägungsmängel seien unbeachtlich geworden. Eine abwägungsrelevante subjektive Betroffenheit des Antragstellers komme hier allenfalls durch Immissionen aus dem Plangebiet in Betracht. Diese könne der Antragsteller wegen der verspäteten Rüge nicht mehr geltend machen. Die Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bebauungsplans sei am 19.12.2020 im Amtsblatt erfolgt. Die Rüge des Antragstellers sei bei ihr aber erst am 5.1.2022 eingegangen. Die von ihr mit E-Mail vom 1.2.2021 erteilte Auskunft ändere daran nichts. Abzustellen sei alleine auf die Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt. Auf die Rechtsfolgen einer verspäteten Rüge sei auch im Amtsblatt hingewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liege auch kein Ewigkeitsmangel vor. Selbst wenn ein Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen würde, hätte dieser keinerlei Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis. Es sei aber schon kein Abwägungsfehler gegeben. Die Lärmimmissionen seien in die Abwägung einbezogen worden. Mit Blick auf den in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben-grundstück befindlichen Baumarkt sei von keiner erhöhten Fahrzeugfrequenz und keinen erhöhten Lärmimmissionen auszugehen. Es sei auch kein Verstoß gegen das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot planerischer Konfliktbewältigung gegeben. Im Rahmen der Baugenehmigung für die Lagerräume des Baumarktes vom 21.12.2020 (Aktenzeichen: 10172-20-02) werde die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm geregelt. Die Baugenehmigung löse alle Konflikte insbesondere bezüglich der Lärmimmissionen. Der Bebauungsplan verursache damit keinerlei unlösbaren Konflikte. Dem Antragsteller fehle es auch an dem Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag. Er habe die Baugenehmigung für den Umbau eines ehemaligen Gartencenters in Lagerräume eines bestehenden Baumarktes vom 21.12.2020 bestandskräftig werden lassen. Die Anlieferungszone zu diesen neuen Lagerräumen verlaufe durch den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu seinem Grundstück, ohne dass diese Baugenehmigung eine Lärmschutzwand regele. Gerade von der Anlieferungszone der Lagerräume des Baumarkts gingen aber erhebliche Lärmimmissionen aus. Der Antragsteller könne somit seine Rechtsstellung durch den Normenkontrollantrag nicht mehr verbessern. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Es liege kein Widerspruch zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan vor. Der Antragsteller verkenne, dass es sich bei dem im Getränkemarkt angebotenen Sortiment nicht um Getränke im allgemeinen Sinne handele, sondern um Getränkekästen und Getränke in größeren Gebinden, die nach dem Einzelhandelskonzept nicht zentrenrelevant seien. Der Bebauungsplan sei auch nicht wegen des Fehlens einer Festsetzung zur Grundflächenzahl unwirksam. Auf eine solche sei ausdrücklich verzichtet worden. Ein bewusster Verzicht auf bestimmte Instrumente der Baunutzungsverordnung schaffe aber kein Einfallstor für Auslegungen. Die Planung sei auch städtebaulich erforderlich. Ein artenschutzrechtliches Verbot liege nicht vor. Der Satzungsbeschluss sei auch nicht fehlerhaft unter Vorbehalt gefasst worden. Dem Durchführungsvertrag sei in derselben Sitzung des Rates am 28.4.2020 zugestimmt worden. Der Bebauungsplan leide an keinem Verkündungsmangel. Die in Bezug genommene DIN-Norm werde lediglich unter "B. Hinweise" nachrichtlich genannt und stelle keine Festsetzung dar. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 11.8.2022 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf eine solche verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17‑, BRS 86 Nr. 192 = juris, m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192 = juris, m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BRS 86 Nr. 191 = BauR 2019, 508 = juris, m. w. N. Ausgehend hiervon kann sich der Antragsteller auf einen solchen eigenen abwägungserheblichen Belang stützen. Als abwägungserheblicher Belang war hier der von dem Vorhaben ausgehende Gewerbe- und Verkehrslärm in den Blick zu nehmen. Der Antragsteller macht insoweit geltend, er müsse mit einem planbedingten erheblichen (Anliefer-)Verkehr rechnen. Diese auf sein Wohnhaus einwirkenden Gewerbelärmimmissionen seien nicht in die Abwägung eingegangen. Tatsächlich beschäftigt sich der Umweltbericht lediglich mit dem Verkehrslärm (Nr. 2.1.1). Unter Nr. 2.1.2 des Umweltberichts heißt es, durch die Bauleitplanung werde es zu keinen negativen Auswirkungen für den Menschen kommen, "da im unmittelbaren Umfeld des Planbereichs keine Wohnnutzungen - außer ggf. Wohnen im Gewerbegebiet - angrenzen." Es erscheint hier zumindest möglich, dass das Grundstück des Antragstellers mit abwägungsrelevanten Lärmimmissionen belastet wird. Ergänzend verweist der Senat dazu auf die Gründe in seinem die Baugenehmigung zur Errichtung des Getränkemarktes vom 30.6.2021 betreffenden Beschluss vom 4.3.2022 - 7 B 1991/21 - (juris). Etwas anders ergibt sich - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - nicht deshalb, weil dieser potentielle Abwägungsmangel wegen der Versäumung der Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB durch den Antragsteller unbeachtlich geworden wäre. Ob dies zum Wegfall der Antragsbefugnis führt, so OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BRS 86 Nr. 191 = BauR 2019, 508 = juris; anders wohl BVerwG, Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66/09 -, BRS 76 Nr. 22 = BauR 2010, 311 = juris, kann offen bleiben. Vorliegend ist ein eventueller Abwägungsmangel schon deshalb nicht unbeachtlich geworden, weil die Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 19.12.2020 keinen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 215 Abs. 1 BauGB enthält. Voraussetzung für die Wirkung der Rügefrist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist, dass bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = BauR 2012, 1620 = juris; OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015 - 7 D 28/14.NE -, juris. Hier fehlt es an einem solchen ordnungsgemäßen Hinweis. Der in der Bekanntmachung vom 19.12.2020 enthaltene Hinweis bezog sich entgegen § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auch auf die - gerade hier maßgeblichen - Voraussetzungen der Beachtlichkeit von Fehlern nach Maßgabe des § 214 Abs. 2a BauGB bei Plänen, die - wie vorliegend - im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt worden sind. Auf die von den Beteiligten diskutierte Frage der Rechtswirkungen der E-Mail vom 1.2.2021 kommt es mithin nicht an. Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Es genügt, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Plan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 -, BRS 86 Nr. 33 = BauR 2019, 813; OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917. Es erscheint hier nicht ausgeschlossen, dass sich die Antragsgegnerin mit Blick auf die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans für den Erlass eines neuen Bebauungsplans entscheidet, der für den Antragsteller günstigere Festsetzungen, z. B. zur Lärmschutzwand, enthält. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht mit Blick auf die Bestandskraft der Baugenehmigung vom 21.12.2020 für den Umbau eines ehemaligen Gartencenters in Lagerräume eines bestehenden Baumarktes, wie die Antragsgegnerin geltend macht. Zu den durch das Lager verursachten Immissionen treten die dem Getränkemarkt zuzurechnenden Lärmimmissionen in Gestalt des Anlieferungs- und Kundenverkehrs noch hinzu. Um deren Vermeidung geht es dem Antragsteller. Die von dem Antragsteller gegen die Baugenehmigung für die Errichtung des Getränkemarktes vom 30.6.2021 erhobene Klage ist auch noch beim Verwaltungsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 3 K 1574/21 anhängig. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist unwirksam. Der Bebauungsplan leidet bereits an einem formellen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel. Er ist nicht ‑ wie von § 10 BauGB vorausgesetzt ‑ vor seiner Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen und bekanntzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 ‑ 4 B 60.96 ‑, BRS 58 Nr. 41 = BauR 1996, 670 = juris Rn. 3. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 94/15.NE -, BRS 85 Nr. 28 = BauR 2018, 198 = juris Rn. 29, m. w. N. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 ‑ 4 B 129.98 ‑, BRS 62 Nr. 29 = BauR 1999, 611 = juris Rn. 7. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 94/15.NE -, BRS 85 Nr. 28 = BauR 2018, 198 = juris Rn. 33, m. w. N. Besteht die Satzung - so wie hier - aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, ist es grundsätzlich erforderlich, entweder jedes Blatt mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen oder durch körperliche Verbindung eine (Gesamt-) Urkunde herzustellen, die einen Ausfertigungsvermerk trägt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.6.2021 - 7 D 62/19.NE -, juris Rn. 40, m. w. N. Ob es genügt, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil des Bebauungsplans Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist, vgl. verneinend OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 - 10 D 17/10.NE -, BauR 2012, 1075 und bejahend OVG NRW, Urteil vom 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE -, juris Rn. 52 ff. m. w. N., kann hier offen bleiben. Nach diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an der Ausfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplans, der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist und deshalb den Ausfertigungsanforderungen unterfällt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 - 10 D 17/10.NE -, BRS 79 Nr. 52 = BauR 2012, 1075 = juris. In den Verwaltungsvorgängen befinden sich unterschiedliche Vorhaben- und Erschließungspläne (Getränkemarkt / Getränkemarkt und Lager Baumarkt), die jeweils weder mit der Planurkunde körperlich verbunden sind noch selbst einen Ausfertigungsvermerk tragen. Ebenso wenig lässt sich der Planurkunde eine Bezugnahme im oben genannten Sinne entnehmen. Dieser Mangel wurde auch nicht geheilt. Der Ausfertigungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stellt als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den etwaige fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 94/15.NE -, BRS 85 Nr. 28 = BauR 2018, 198 = juris Rn. 39, m. w. N. Der Bebauungsplan weist darüber hinaus einen zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel auf. Er entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 12 BauGB, weil der vorhabenbezogene Bebauungsplan und der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht in dem erforderlichen Maße aufeinander abgestimmt sind. Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans müssen ein oder mehrere Vorhaben sein. Das Vorhaben ist mit allen seinen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aber aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte bzw. im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellte - ein "aliud" - zulässt, ist fehlerhaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45 = BRS 66 Nr. 21 = juris; OVG NRW, Urteil vom 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE -, BRS 79 Nr. 33 = BauR 2012, 1742. Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB können zwar (ausnahmsweise) einzelne Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Dass der Vorhaben- und Erschließungsplan über den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinaus reicht, sieht das Gesetz dagegen nicht vor. Bei beiden in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Varianten des Vorhaben- und Erschließungsplans verläuft die nordöstliche Grenze des Vorhabens entlang der Grundstücksgrenze der Flurstücke 15 und 16 der Flur 24. Dagegen weist die Grenze des Plangebiets des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an dieser nordöstlichen Ecke einen Versprung auf und liegt in einem deutlichen Abstand von diesen Flurstücken Richtung Westen. Ein weiterer Widerspruch zwischen dem geänderten Vorhaben- und Erschließungsplan "Getränkemarkt und Lager" und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan besteht darin, dass das Lager außerhalb der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze liegt. Nach erfolgter Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplans mit Ratsbeschluss vom 9.12.2020 fasste der Rat - nach den vorliegenden Aufstellungsvorgängen - keinen neuen Satzungsbeschluss. Ob und welche weiteren Mängel der Bebauungsplan aufweist, bedarf danach keiner weiteren Klärung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.