Beschluss
12 E 102/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0302.12E102.23.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antragstellerin wird hinsichtlich des gesamten Streitgegenstands des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T. aus E. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antragstellerin wird hinsichtlich des gesamten Streitgegenstands des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T. aus E. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Nach den eingereichten Prozesskostenhilfeunterlagen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen für sie vor. Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Erfolgsaussichten und erscheint nicht mutwillig. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -. Hiervon ausgehend lagen im Zeitpunkt der Entscheidungsreife ihres Prozesskostenhilfegesuchs über die Inobhutnahme ihrer Tochter P. hinaus auch bezüglich der Inobhutnahme ihrer beiden weiteren Töchter G. und T1. hinreichende Erfolgsaussichten des Antrags der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Inobhutnahme vom 28. November 2022 vor. Die Erfolgschance in der Hauptsache war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bis zur Erledigung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht nur eine entfernte. Der allein von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dürfte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit Blick auf das gemeinsame Sorgerecht der Eltern und eine fehlende Rechtsschutzabsicht des Kindesvaters unzulässig gewesen sein. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht dürfte jeder Elternteil für sich grundsätzlich i. S. d. - hier für die Frage der Antragsbefugnis entsprechend heranzuziehenden - § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können, durch die Inobhutnahme seines (leiblichen) Kindes in seinem Elternrecht verletzt zu sein. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 3. Januar 2022 - W 3 K 20.797 -, juris Rn. 53. Die dagegen angeführte Erwägung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, dass dann ein Elternteil die Herausgabe u. U. gegen den Willen des anderen (mit sorgeberechtigten) Elternteils durchsetzen könnte, geht fehl, da die Inobhutnahme keine Sozialleistung zugunsten des damit einverstandenen sorgeberechtigten Elternteils darstellt. Im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Anfechtung einer Inobhutnahme geht es um die Verhinderung einer Änderung des vor der Inobhutnahme bestehenden Status quo bzw. dessen Wiederherstellung durch Verhinderung oder Rückgängigmachung des Vollzugs und nicht um eine positive Entscheidung, welchem Elternteil das Kind zugewiesen wird. War der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Zwillinge G. und T1. demnach nicht als unzulässig abzulehnen gewesen, hatte er insoweit im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife auch im Übrigen hinreichende Erfolgsaussicht. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme genügt aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführten Gründen nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. . Mit der somit in Bezug auf die Inobhutnahme sämtlicher Kinder vorzunehmende Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin Rechnung getragen wie bei einem Ausspruch der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Denn damit wäre bewirkt, dass dem von der Antragstellerin erhobenen Widerspruch gegen die Inobhutnahme nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO (wieder) aufschiebende Wirkung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2021- 9 B 1002/21 -, juris Rn. 29 ff., m. w. N. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).