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Beschluss

20 B 71/23.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0302.20B71.23AK.00
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Leitsätze
  • 1.

    Lässt sich aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Entscheidung über die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern nach § 7 BADV offensichtlich rechtswidrig ist, ist die gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmen.

  • 2.

    Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung nach § 7 BADV kann sich in hohem Maße aus dem öffentlichen Interesse daran ergeben, dass die Betriebs- und Funktionsfähigkeit des Flughafens als einer der Allgemeinheit im Zuge der Daseinsvorsorge zur Verfügung gestellten Einrichtung der Luftverkehrsinfrastruktur aufrechterhalten wird.

  • 3.

    Zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer nicht offensichtlich rechtswidrigen Auswahlentscheidung nach § 7 BADV fällt ins Gewicht, dass die Auswahlentscheidung dem Zweck der Richtlinie 96/67/EG Rechnung trägt, den Bereich der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen für den Markt und den Wettbewerb zu öffnen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 4.

Der Streitwert wird auf 500.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lässt sich aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Entscheidung über die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern nach § 7 BADV offensichtlich rechtswidrig ist, ist die gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmen. 2. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung nach § 7 BADV kann sich in hohem Maße aus dem öffentlichen Interesse daran ergeben, dass die Betriebs- und Funktionsfähigkeit des Flughafens als einer der Allgemeinheit im Zuge der Daseinsvorsorge zur Verfügung gestellten Einrichtung der Luftverkehrsinfrastruktur aufrechterhalten wird. 3. Zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer nicht offensichtlich rechtswidrigen Auswahlentscheidung nach § 7 BADV fällt ins Gewicht, dass die Auswahlentscheidung dem Zweck der Richtlinie 96/67/EG Rechnung trägt, den Bereich der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen für den Markt und den Wettbewerb zu öffnen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 4. Der Streitwert wird auf 500.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag 1. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2022 über die Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen am Flughafen Düsseldorf (‑ 20 D 10/23.AK ‑) wiederherzustellen und 2. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zugleich von der Auflage abhängig zu machen, dass die Antragstellerin bis auf Weiteres berechtigt ist, die mit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2022 vergebenen Bodenabfertigungsdienstleistungen auch über den 31. März 2023 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage zu erbringen, hat keinen Erfolg. I. Das gilt zunächst für den Antrag zu 1. 1. Dieser ist zulässig. Insbesondere ist er gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der Klage 20 D 10/23.AK der Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu, weil der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO deren sofortige Vollziehung angeordnet hat. Ebenso ist das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Zwar kann die Antragstellerin mit einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO für sich genommen nicht erreichen, dass sie selbst - auch nur vorläufig - anstelle der Beigeladenen zu 2. bis 4. Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Düsseldorf (weiter) erbringen darf. Gleichwohl würde sich ihre Rechtsstellung im Fall eines Erfolgs ihres Eilantrags verbessern. Denn dann wären die Beigeladenen zu 2. bis 4. auch nach dem 1. April 2023 einstweilen nicht zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Düsseldorf berechtigt. Damit wäre zumindest ein rechtliches Hindernis, das einer auch nur einstweiligen Betrauung der Antragstellerin mit der Erbringung der betreffenden Bodenabfertigungsdienste anstelle der Beigeladenen zu 2. bis 4. entgegenstünde, beseitigt. Um den Flughafenbetrieb weiter zu gewährleisten, ergäbe sich daraus zudem faktisch die Notwendigkeit für den Antragsgegner, einen anderen Anbieter mit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten einstweilen zuzulassen. Als solcher käme potentiell auch die Antragstellerin in Betracht. Die als Joint Venture getroffene Vereinbarung der Antragstellerin und der in der Auswahlentscheidung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten unter anderem ausgewählten Beigeladenen zu 4. über deren Zusammenarbeit bzw. Unterstützung bei der Erbringung dieser Dienste schließt das Rechtsschutzinteresse für das vorläufige Rechtsschutzbegehren nicht aus. Zwar mag Grundlage dieser Vereinbarung sein, dass die Beigeladene zu 4. ab dem 1. April 2023 zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Düsseldorf berechtigt ist, und stünde dies mit der von der Antragstellerin begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Auswahlentscheidung infrage. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zumindest in der zuvor dargestellten Hinsicht verbessern würde. Im Übrigen ist die Beigeladene zu 4. mit der Auswahlentscheidung lediglich zur Erbringung eines bestimmten, eingeschränkten Teils von Bodenabfertigungsdiensten ausgewählt worden, während sich die Klage und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf die Auswahlentscheidung auch insoweit bezieht, als die Beigeladenen zu 2. und 3. für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ausgewählt worden sind. Auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin deutet nichts hin. 2. Der Antrag zu 1. ist jedoch unbegründet. a) Eine Wiederherstellung (oder Feststellung) der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt nicht bereits wegen mangelnder Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die vom Antragsgegner in der Auswahlentscheidung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführte Begründung den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit den mehrseitigen Ausführungen zur Notwendigkeit, die Betriebs- und Funktionsfähigkeit des Flughafens Düsseldorf aufrecht zu erhalten, ist der Antragsgegner in der Auswahlentscheidung in ausreichendem Maß dem Erfordernis einer einzelfallbezogenen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gerecht geworden. Inwieweit die zur Begründung angeführten Umstände tragfähig sind und die privaten Interessen der Beigeladenen zu 1. bis 4. und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung das Interesse der Antragstellerin an einem Vollziehungsaufschub tatsächlich überwiegen, ist allein für die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung von Bedeutung. b) Die nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in der Sache gebotene Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse und die privaten Interessen der Beigeladenen zu 1. bis 4. an der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung überwiegen das Interesse der Antragstellerin daran, dass diese einstweilen nicht vollzogen wird. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter eines solchen Eilverfahrens entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Kann ‑ wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen ‑ keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 - 7 VR 1.10 -, juris. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens, d. h. der von der Antragstellerin im Hinblick auf die Auswahlentscheidung erhobenen Klage - 20 D 10/23.AK -, offen. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass die Auswahlentscheidung offensichtlich rechtswidrig ist. Im Klageverfahren ist voraussichtlich eine Vielzahl zum Teil schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragestellungen zu klären, die sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes auch einer nur vorläufigen Einschätzung auf der Grundlage einer summarischen Prüfung entziehen. Letzteres gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass eine Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zeitnah und jedenfalls noch deutlich vor dem 1. April 2023 geboten erscheint und damit besonders dringlich ist. So zielt das vorläufige Rechtschutzbegehren der Antragstellerin darauf ab, dass ihr bereits ab dem 1. April 2023 die Möglichkeit eröffnet bleibt bzw. wird, Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Düsseldorf zu erbringen. Darüber hinaus sieht sich der Senat zu einer Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren deutlich vor dem 1. April 2023 gehalten, weil die aktuelle Zulassung der bisherigen Drittabfertiger am Flughafen Düsseldorf zu diesem Zeitpunkt ausgelaufen sein wird, der Antragsgegner mit der Auswahlentscheidung vom 19. Dezember 2023 die Beigeladenen zu 2. bis 4. für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ab dem 1. April 2023 ausgewählt hat und - wie nachfolgend noch näher ausgeführt wird - die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Düsseldorf ab dem 1. April 2023 gewährleistet sein muss. In Anbetracht der wegen der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren dafür nur verbleibenden geringen Zeitspanne ist dem Senat eine Abschätzung der Erfolgsaussichten der Klage selbst auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weitestgehend benommen. So hat einerseits die Antragstellerin sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Klageverfahren zahlreiche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung erhoben. Diese beziehen sich zum einen auf die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden, vorab bekannt gemachten Auswahlkriterien und Bewertungsvorgaben, zum anderen auf verschiedene Einzelheiten der vom Antragsgegner vorgenommenen Bewertung der Bewerbungen der Antragstellerin wie auch zum Teil derjenigen ihrer Mitbewerber. Die Antragstellerin hat zudem umfangreiche Ausführungen zur Begründung ihrer Einwendungen gemacht. Diese lassen sich nicht von vornherein und nicht ohne eine eingehendere und vertiefte Prüfung als unschlüssig von der Hand weisen. Andererseits sind sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladenen zu 1. und 2. den Einwendungen der Antragstellerin ausführlich und im Einzelnen entgegengetreten. Auch die Beigeladene zu 3. hat in Abrede gestellt, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig sei. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2. haben außerdem in Bezug auf verschiedene Gesichtspunkte geltend gemacht, dass deren Berücksichtigung ein Verwertungsverbot entgegenstehe, weil die Antragstellerin ihre Kenntnis davon in rechtswidriger Weise erlangt habe. Inwieweit die Ausführungen des Antragsgegners und der genannten Beigeladenen gegenüber den Einwendungen der Antragstellerin durchgreifen, lässt sich angesichts des Umfangs und der Komplexität der aufgeworfenen tatsächlichen wie rechtlichen Fragestellungen ebenso wenig ohne eine eingehendere und vertiefte Prüfung beurteilen. Nach alledem lässt sich aber jedenfalls nicht feststellen, dass die Auswahlentscheidung offensichtlich rechtswidrig ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass den zuständigen Stellen bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien sowie bei der Auswahlentscheidung selbst ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zusteht und die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung darauf beschränkt ist, ob diese Stellen gegen geltende Verfahrensbestimmungen verstoßen oder ihren Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum überschritten haben, indem sie von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind, sachfremde Erwägungen angestellt oder sich nicht an den von ihnen aufgestellten Beurteilungsmaßstab und die allgemeinen Grundsätze der Sachgerechtigkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung (vgl. Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft - Richtlinie 96/67/EG - sowie § 7 Abs. 1 BADV i. V. m. Nr. 1 Abs. 2 der Anlage 2 der BADV [zu § 7] - Auswahl-Richtlinie -) gehalten haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, juris, m. w. N. Hinzu tritt, dass eine zur Aufhebung der Auswahlentscheidung führende Verletzung der Rechte eines unterlegenen Bewerbers nicht schon bei jedem Rechtsfehler vorliegt, sondern zudem voraussetzt, dass dieser Mangel für die Auswahlentscheidung kausal und erheblich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, a. a. O., m. w. N. Die mit Rücksicht auf das Vorstehende unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Es besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung und diesem kommt ein ganz erhebliches, das private Aufschubinteresse der Antragstellerin deutlich übersteigendes Gewicht zu. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung resultiert vorliegend in hohem Maße aus dem öffentlichen Interesse daran, dass die Betriebs- und Funktionsfähigkeit des Flughafens als einer der Allgemeinheit nicht zuletzt im Zuge der Daseinsvorsorge zur Verfügung gestellten Einrichtung der Luftverkehrsinfrastruktur aufrechterhalten bleibt. Anders, als die Antragstellerin meint, steht dies der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung gerade nicht entgegen, sondern gebietet sie vielmehr sogar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung gewährleistet, dass die am Flughafen Düsseldorf, der ein Verkehrsflughafen (vgl. § 38 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO) ist, ab dem 1. April 2023 anfallenden Bodenabfertigungsdienste erbracht werden können. Daran besteht in hohem Maße ein öffentliches Interesse. Der Betrieb eines Verkehrsflughafens, wie hier derjenige des Flughafens Düsseldorf, dient der Daseinsvorsorge und liegt daher - jedenfalls zu einem erheblichen Teil - im öffentlichen Interesse. Dies spiegelt sich nicht zuletzt in der in § 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVG im öffentlichen Interesse gesetzlich verankerten Verpflichtung des Flughafenbetreibers wider, den Flughafen auch tatsächlich zu betreiben. Ganz wesentlicher Teil dieser Betriebspflicht ist es, die Erbringung der Bodenabfertigungsdienste sicherzustellen. Dies findet sich in Nr. 2 Buchstabe B Abs. 1 der Anlage 3 der BADV (zu § 8) bestätigt, wonach sich die Erbringer von Bodenabfertigungsdienstleistungen an der in Rechtsvorschriften und Regelungen vorgesehenen öffentlichen Leistungsverpflichtung, insbesondere der Betriebspflicht, zu beteiligen haben. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 ‑ 9 B 1789/17.T -, juris, Rn. 55. Dem liegt in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass - was auf der Hand liegt - die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten für den Betrieb und das reibungslose Funktionieren eines Verkehrsflughafens als wesentlicher Infrastruktureinrichtung des zivilen Luftverkehrs unerlässlich ist. Nicht zuletzt hat dies seinen Niederschlag auch in Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 96/67/EG gefunden, in welchem diese Bedeutung von Bodenabfertigungsdiensten für den Luftverkehr insgesamt festgehalten ist. Nachdem die Geltungsdauer der Zulassungen der bisherigen Drittabfertiger am Flughafen Düsseldorf - der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 3. - mit Ablauf des 31. März 2023 enden werden, ist es nach dem Vorstehenden im öffentlichen Interesse geboten sicherzustellen, dass nahtlos im Anschluss daran weiterhin die anfallenden Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Düsseldorf erbracht werden (können). Die rechtliche Voraussetzung dafür wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung vom 19. Dezember 2022 geschaffen. Aufgrund der dadurch eröffneten Möglichkeit der sofortigen Umsetzung ihrer Auswahl und Zulassung zur Erbringung von Abfertigungsdiensten ab dem 1. April 2023 sind die Beigeladenen zu 2. bis 4. berechtigt, diese Dienste zu erbringen, und können die dafür erforderlichen Vertragsverhältnisse mit der Beigeladenen zu 1. als Flughafenbetreiberin (§ 9 BADV) und den Flughafennutzern verbindlich eingehen. Rechtlich ist es daneben zwar der Beigeladenen zu 1. als Flughafenbetreiberin unbenommen, die am Flughafen Düsseldorf anfallenden Abfertigungsdienste zu übernehmen. Nach ihrem eigenen glaubhaften Bekunden ist ihr dies jedoch in Ermangelung entsprechender Kapazitäten tatsächlich nicht möglich. Demgegenüber besteht nach den vorliegenden Erkenntnissen die begründete Erwartung, dass die Beigeladenen zu 2. bis 4. ab dem 1. April 2023 auch tatsächlich die Erbringung der am Verkehrsflughafen Düsseldorf anfallenden Bodenabfertigungsdienste gewährleisten werden. Die Antragstellerin macht zwar geltend, dass dies nicht der Fall sei. Zur Begründung dessen führt sie im Wesentlichen an, dass der Wechsel der Drittabfertiger kurzfristig zum 1. April 2023 stattfinden soll, zum 28. März 2023 am Flughafen Düsseldorf vom Winter- auf den Sommerflugplan umgestellt werde, gerade in diesem Zeitraum wegen des Beginns der Osterferien in Nordrhein-Westfalen am 1. April 2023 und der Osterfeiertage vom Karfreitag am 7. April 2023 bis zum Ostermontag am 10. April 2023 besonders hohe Belastungen für die Bodenabfertigungsdienste bestünden und die "Kernelemente" für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten von den Beigeladenen zu 2. und zu 4. nicht erfüllt werden könnten. Dieses Vorbringen der Antragstellerin verfängt jedoch nicht. Dafür, dass durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung auch in tatsächlicher Hinsicht ab dem 1. April 2023 die Erbringung der anfallenden Bodenabfertigungsdienste durch die ausgewählten Anbieter gewährleistet wird, spricht bereits, dass kein vollständiger Wechsel der Drittanbieter stattfindet, sondern mit der Beigeladenen zu 3. auch ein Dienstleister ausgewählt worden ist, der als Bestandsanbieter vor Ort Bodenabfertigungsdienste bereits seit 2015 erbringt. Damit geht der unwidersprochen gebliebene Vortrag der Beigeladenen zu 3. einher, wonach diese bereits mit ihrem Gerät und Personal "präsent" ist und über "alle infrastrukturellen Einrichtungen" verfügt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung wird die Erbringung der anfallenden Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Düsseldorf ab dem 1. April 2023 zudem deshalb ermöglichen, weil die Antragstellerin selbst zwischenzeitlich mit der Beigeladenen zu 4. ein Joint Venture über die künftige Zusammenarbeit bei der Erbringung solcher Dienste am Flughafen Düsseldorf vereinbart hat. Nach der darüber von diesen beiden Beteiligten unter dem 3. Februar 2023 erfolgten Verlautbarung an die Beschäftigten der Antragstellerin werden sie auf dieser Grundlage ihre Dienstleistungen allen bisherigen Kunden der Antragstellerin anbieten und sicherstellen, dass sie diese mit dem vorhandenen Personal und der Ausrüstung der Antragstellerin reibungslos fortsetzen können und die Beschäftigten der Antragstellerin zu den bestehenden Bedingungen weiterbeschäftigt werden. Dies stimmt mit dem Bericht über dieses Joint Venture in dem Magazin "airportzentrale.de - Das Flughafenmagazin für Deutschland" vom selben Tage überein, wonach die Antragstellerin und die Beigeladene zu 4. eine reibungslose Fortsetzung der Dienstleistungen für alle bestehenden Kundenairlines der Antragstellerin mit dem vorhandenen Personal und der Ausrüstung unter Übernahme der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Antragstellerin zu den bestehenden Konditionen beabsichtigen. In Anbetracht dessen stellt sich das Vorbringen der Antragstellerin, mit welcher sie insbesondere im Hinblick auf die Beigeladene zu 4. die Besorgnis zum Ausdruck gebracht hat, dass ab dem 1. April 2023 die reibungslose Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten nicht gewährleistet sei, inzwischen als überholt dar. Dies gilt insbesondere, soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, die Beigeladene zu 4. könne die "Kernelemente" der Erbringung der Bodenabfertigungsdienste nicht erfüllen. Dafür, dass auch die Beigeladene zu 2. die Erbringung der anfallenden Bodenabfertigungsdienste ab dem 1. April 2023 gewährleisten wird, spricht bereits, dass es sich bei ihr nach ihrem eigenen, unwidersprochen gebliebenen Bekunden um ein Unternehmen handelt, welches seit Jahrzehnten an Flughäfen in Deutschland Bodenabfertigungsdienstleistungen erbringt und dementsprechend über einschlägige Erfahrungen verfügt. Demgegenüber zeigt die Antragstellerin für die Richtigkeit ihrer sinngemäßen Behauptung, die Beigeladene zu 2. könne die "Kernelemente" der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten nicht leisten und sei daher dafür nicht geeignet, substantiiert keine tragfähigen Anhaltspunkte auf. Sie legt schon nicht substantiiert dar, was unter dem Begriff der "Kernelemente" der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu verstehen sein soll, und führt damit schon keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür an, dass die Beigeladene zu 2. die nach der Auswahlentscheidung von ihr geforderten Leistungen nicht wird erbringen können. Soweit sie auf die in der Auswahlentscheidung vorgenommene Beurteilung der Bewerbung der Beigeladenen zu 2. hinsichtlich verschiedener Auswahl- bzw. Bewertungskriterien verweist, rechtfertigt dies jedenfalls nicht den Schluss, diese könne die Abfertigungsdienste nicht erbringen oder sei dafür nicht geeignet. Weder führt die Antragstellerin substantiiert etwas dafür an, dass die Beigeladene zu 2. von der Auswahl hätte ausgeschlossen werden müssen, noch ist ein solches geschehen. Abgesehen davon verweist die Beigeladene zu 2. zutreffend darauf, dass ihre Bewerbung im Hinblick auf die von der Antragstellerin ausdrücklich angeführten Kriterien der Verlässlichkeit sowie des Personal- und des Gerätekonzepts genauso bewertet worden ist wie diejenige der Antragstellerin. Über das Vorstehende hinaus gibt es vorliegend hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sowohl die Beigeladene zu 1. als Flughafenbetreiberin als auch die Beigeladenen zu 2. bis 4. Maßnahmen zur Vorbereitung des zum 1. April 2023 anstehenden Anbieterwechsels getroffen haben und in der verbleibenden Zeit weiter treffen werden, welche die Erbringung der anfallenden Abfertigungsdienste voraussichtlich gewährleisten werden. Nach derzeitigem Sachstand besteht zunächst die begründete Erwartung, dass die Beigeladenen zu 2. bis 4. über das zur Erbringung der anfallenden Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Düsseldorf ab dem 1. April 2023 erforderliche qualifizierte Personal verfügen werden. Dies ist bei der Beigeladenen zu 3. jedenfalls in gewissem Umfang bereits deshalb anzunehmen, weil sie als Bestandsanbieter - wie ausgeführt - seit 2015 nicht nur mit Gerät, sondern auch mit Personal vor Ort Bodenabfertigungsdienste erbringt. Darüber hinaus haben sich gemäß der gemeinsamen Verlautbarung aller Beigeladenen vom 3. Februar 2023 zu diesem Zeitpunkt bereits 70 bisherige Beschäftigte der Antragstellerin um eine Anstellung bei der Beigeladenen zu 3. beworben. Das steht mit dem Vortrag der Antragstellerin im Einklang, wonach bereits Abwanderungstendenzen ihrer Beschäftigten zu den ausgewählten Dienstleistern bestehen. Zwar gibt es nach der genannten Verlautbarung bei der Beigeladenen zu 3. noch einen Bedarf an 180 weiteren Mitarbeitern. Die Aussicht, diesen Bedarf insbesondere durch bisherige Mitarbeiter der Antragstellerin decken zu können, erscheint nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch begründet. Die Beigeladene zu 3. bietet den bisherigen Beschäftigten der Antragstellerin unbestritten den Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge zu Tariflöhnen unter Einstufung in die Gehaltsstrukturen gemäß ihren bisherigen Konditionen an. Dies dürfte einen hinreichenden Anreiz darstellen, um eine ausreichende Anzahl bisheriger Mitarbeiter der Antragstellerin zu einem entsprechenden Wechsel zu veranlassen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin mit der Auswahlentscheidung vom 19. Dezember 2022 für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ab dem 1. April 2023 nicht mehr zugelassen ist und daher Vieles dafür spricht, dass sie den weitaus überwiegenden Teil ihrer bisherigen Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen nicht mehr über den 1. April 2023 hinaus weiterbeschäftigen (können) wird. Die Antragstellerin geht selbst davon aus, dass "das weitergehende Bekanntwerden der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung eine Verschärfung der ohnehin bereits bestehenden Abwanderungstendenzen von Mitarbeitern am Standort Düsseldorf Flughafen zur Folge" hätte, "insbesondere auch mittels Abwerbung weg von der Antragstellerin und hin zu den ausgewählten Bewerbern". Daran ändert voraussichtlich auch das von der Antragstellerin mit der Beigeladenen zu 4. vereinbarte Joint Venture im Wesentlichen nichts. Die bisherige Mitarbeiteranzahl der Antragstellerin von rund 800 Beschäftigten war auf ihren bisherigen Marktanteil an den am Flughafen Düsseldorf anfallenden Abfertigungsdiensten ausgelegt, den sie selbst mit etwa 75 % angibt. Aufgrund des entsprechenden Ergebnisses einer Ausschreibung der F. GmbH hegt die Beigeladene zu 3. die begründete Erwartung, dass sie für diese Luftverkehrsgesellschaft ab dem 1. April 2023 die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Düsseldorf übernehmen wird und damit unter Berücksichtigung ihrer bisherigen weiteren Kunden bei den Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Düsseldorf einen Marktanteil von etwa 75 % inne haben wird. Demzufolge dürfte der Marktanteil der anderen beiden Anbieter - der Beigeladenen zu 2. und 4. - künftig voraussichtlich entsprechend geringer ausfallen. Dies dürfte dazu führen, dass die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihrer künftigen Zusammenarbeit mit der Beigeladenen zu 4. den weitaus überwiegenden Teil ihrer Beschäftigten mangels Bedarfs betriebsbedingt nicht weiterbeschäftigen können wird. Dafür spricht auch, dass die Beigeladene zu 4. im Unterschied zu den Beigeladenen zu 2. und zu 3. überhaupt nur für die Erbringung eines begrenzten Teils der anfallenden Bodenabfertigungsdienste ausgewählt und zugelassen ist. Es gibt ferner hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass auch die Beigeladene zu 2. über das für die Erbringung der Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Düsseldorf ab dem 1. April 2023 erforderliche Personal verfügen wird. Insbesondere spricht Vieles dafür, dass auch sie ihren Personalbedarf unter anderem durch bisherige Mitarbeiter der Antragstellerin decken können wird. Es dürften hinreichende Anreize für einen entsprechenden Wechsel zur Beigeladenen zu 2. gegeben sein. Wie ausgeführt, spricht nach derzeitigem Sachstand Vieles dafür, dass die Antragstellerin den weitaus überwiegenden Teil ihrer bisherigen Beschäftigten voraussichtlich betriebsbedingt nicht weiterbeschäftigen (können) wird. Gemäß der genannten Verlautbarung vom 3. Februar 2023 hat die Beigeladene zu 2. den Geltungsbereich des im Dezember 2022 für den Flughafen L. /C. vereinbarten Mantel- und Vergütungstarifvertrags auf den neuen Standort Flughafen Düsseldorf erweitert. Dieser Tarifvertrag beinhaltet demnach deutliche Steigerungen der Vergütung über alle Entgeltgruppen hinweg gegenüber den bisherigen tariflichen Regelungen am Standort Flughafen Düsseldorf. Zum Stand 3. Februar 2022 haben sich bereits 160 bisherige Mitarbeiter der Antragstellerin um eine Anstellung bei der Beigeladenen zu 2. beworben. Was die Beigeladene zu 4. angeht, hat diese - wie ausgeführt - in Form eines Joint Ventures eine künftige Zusammenarbeit mit der Antragstellerin vereinbart, sodass deren Personalbedarf durch die Mitarbeiter gedeckt werden dürfte, die bei der Antragstellerin verbleiben werden. Zu dem Vorstehenden treten weitere Maßnahmen hinzu, mit denen neue Mitarbeiter für die Beigeladenen zu 2. bis 4. gewonnen werden sollen. Diese werden dabei nach der besagten Verlautbarung vom 3. Februar 2023 von der Beigeladenen zu 1. als Flughafenbetreiberin unterstützt. Zu diesem Zweck fanden demnach in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit an dem vorausgegangenen Wochenende organisierte Bewerbertage am Flughafen Düsseldorf statt. Außerdem wird die Beigeladene zu 1. demzufolge in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit, der Bezirksregierung E. und der Industrie- und Handelskammer im März 2023 eine Jobbörse zur Unterstützung der Maßnahmen der Beigeladenen zu 2. bis 4. zur Gewinnung von Mitarbeitern veranstalten. Die Beigeladenen zu 1. bis 4. haben nach den vorliegenden Erkenntnissen die Zeit nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung auch in sonstiger Hinsicht zur Vorbereitung der Übernahme der Bodenabfertigungsdienste genutzt und nutzen die verbleibende Zeit dafür auch weiterhin, sodass die Erbringung der am Flughafen Düsseldorf anfallenden Bodenabfertigungsdienste durch die Beigeladenen zu 2. bis 4. ab dem 1. April 2023 ebenso in tatsächlicher Hinsicht gewährleistet erscheint. So begleitet die Beigeladene zu 1. die Aufnahme der Betriebsabläufe durch die neu ausgewählten Drittabfertiger seit der Bekanntgabe der Auswahlentscheidung intensiv. Zu diesem Zweck tagte seit dem 22. Dezember 2022 und tagt weiterhin wöchentlich eine Arbeitsgruppe "C1. E1. " bestehend aus Vertretern der für die Bodenabfertigung relevanten Fachbereiche der Beigeladenen zu 1. und Vertretern der Beigeladenen zu 2. und 4. als neuen Drittabfertigern, um die operativen Umstellungen zu besprechen und abzustimmen. Ergänzend tagte und tagt einmal wöchentlich der Leitungsausschuss "BVD Lizenzen" unter Teilnahme der jeweiligen Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1. und aller übrigen Beigeladenen. Nach Darstellung der Beigeladenen zu 1. verläuft der Abstimmungsprozess "positiv" und Anhaltspunkte für relevante Störungen des Flugbetriebs durch die Übernahme der Abfertigungsdienste bestehen aus ihrer Sicht nicht. Dies stimmt mit der Verlautbarung sämtlicher Beigeladenen vom 3. Februar 2023 überein. Danach liefen bereits zu diesem Zeitpunkt "alle operativen Vorbereitungen für einen geordneten Übergang der Verantwortlichkeiten auf Hochtouren und nach Plan" und arbeitete die Ausweisstelle des Flughafens "zum Teil in Sonderschichten, um eine Vielzahl neuer Flughafenausweise fertigzustellen und bestehende Flughafenausweise am Airport tätiger Mitarbeiter auf ihre neuen Arbeitgeber bei den Bodenverkehrsdiensten umzuschreiben". Ferner sind demnach die Schulungen und Qualifizierungen neuer Mitarbeiter im Interesse aller Lizenznehmer mit möglichst breitem Einsatzgebiet und an allen Flugzeugtypen angelaufen, um sich bei unvorhergesehenen Engpässen flexibel gegenseitig unterstützen zu können. Die "Partnerschaft" reiche - so die Verlautbarung - bis zum gemeinsamen Pooling von Gepäckwagen, Dollys und Geräten, auf die nach Bedarf jedes Unternehmen zugreifen könne. Ferner leisten ausweislich der Vereinbarung Fachleute der Beigeladenen zu 1. Unterstützung bei jedem operativen Teilaspekt - von der Hilfestellung für lückenlose Anträge zur Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) durch die Bezirksregierung, über die Bereitstellung von Interims-Containern bis hin zur vollständigen Unterbringung in Sozialräumen und Büros. Stellen sich nach alledem die getroffenen Maßnahmen zur Vorbereitung der Übernahme der Bodenabfertigungsdienste durch die ausgewählten Anbieter nach derzeitigem Sachstand als hinlänglich dar, um die Erbringung dieser Dienste ab dem 1. April 2023 durch die Beigeladenen zu 2. bis 4. zu gewährleisten, und besteht damit ein öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung vom 19. Dezember 2022, aufgrund derer die Beigeladenen zu 2. bis 4. überhaupt erst zur Erbringung der entsprechenden Bodenabfertigungsdienste berechtigt sind, ergibt sich nichts anderes aus den Umständen, dass der Anbieterwechsel zum 1. April 2023 erfolgen soll, zum 28. März 2023 am Flughafen Düsseldorf vom Winter- auf den Sommerflugplan umgestellt werden wird und mit Beginn der Osterferien in Nordrhein-Westfalen am 1. April 2023 und insbesondere auch während der Ostertage vom 7. bis zum 10. April 2023 Bodenabfertigungsdienste im besonderen Maße anfallen werden. Der Wechsel der Drittanbieter von Bodenabfertigungsdienstleistungen an einem Verkehrsflughafen stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Vielmehr ist ein solcher sowohl in der Richtlinie 96/67/EG als auch in der Bodenabfertigungsdienstverordnung bereits angelegt. Bekanntermaßen kommt ein Anbieterwechsel in der Praxis auch immer wieder vor. Sowohl die Beigeladene zu 1. als auch die Beigeladene zu 3. verweisen beispielhaft übereinstimmend auf einen am Flughafen G. am N. im Jahr 2017/2018 stattgefundenen Anbieterwechsel. Nach nicht substantiiert in Abrede gestellter Darstellung der Beigeladenen zu 3. gingen im Zuge dessen zum 1. Februar 2018 von ihr unter anderem 864 Mitarbeiter und rund 1.400 Bodenabfertigungsgeräte auf eine "Wettbewerberin" über. Nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund sind die nicht näher substantiierten Behauptungen der Antragstellerin, dass ein Personalübergang in der hier in Rede stehenden Größenordnung von bis zu 800 Beschäftigten in der Branche in Deutschland noch nicht vorgekommen sei und dafür mindestens neun bis zwölf Monate benötigt würden, nicht überzeugend. Auf den hier anstehenden Anbieterwechsel konnten und können sich sowohl die Flughafenbetreiberin als auch die ausgewählten Anbieter einstellen und vorbereiten. Wie ausgeführt, gibt es genügend Anhaltspunkte dafür, dass dies sowohl die Beigeladene zu 1. als Flughafenbetreiberin als auch die Beigeladenen zu 2. bis 4. getan haben und weiterhin tun werden, sodass die Erbringung der anfallenden Abfertigungsdienste ab dem 1. April 2023 gewährleistet sein wird. Dies steht auch weder durch die Umstellung vom Winter- auf den Sommerflugplan zum 28. März 2023 noch durch die kurz danach anstehenden Osterferien und Osterfeiertage ernsthaft infrage. Auch dafür ist nach den vorliegenden Erkenntnissen durch die dargestellten Maßnahmen, die die Beigeladenen, aber auch die Antragstellerin selbst durch das von ihr mit der Beigeladenen zu 4. vereinbarte Joint Venture getroffen haben, hinlänglich Sorge getragen. Von einer Überforderung der Bodenabfertigungsdienste kann auch nach dem plausiblen Vorbringen der Beigeladenen zu 1. insofern keine Rede sein. Demnach nimmt zwar die Zahl der Starts und Landungen mit der Flugplanumstellung zu, die Zahl der Passagiere als der für die Belastung der Bodenabfertigungsdienstleister maßgebliche Faktor wächst jedoch nicht sprunghaft, sondern sukzessive an und erreicht den Höhepunkt ("peak") erst in den Sommerferien. Nach Darstellung der Beigeladenen zu 1. ist es aus Sicht des Flughafenbetriebs deshalb weitaus vorteilhafter, dass der Anbieterwechsel nunmehr stattfindet und "die Abläufe sukzessive bis zu den Sommerferien Routine gewinnen" können. Besteht bereits nach dem Vorstehenden gerade auch unter Berücksichtigung der großen verkehrlichen Bedeutung des Flughafens Düsseldorf ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung wegen der gebotenen Aufrechterhaltung der Betriebs- und Funktionsfähigkeit des Flughafens, erhält dieses zusätzlich noch dadurch größeres Gewicht, dass die Auswahlentscheidung letztlich dem Zweck der in Deutschland auf der Grundlage von § 19c, § 32 Abs. 1 Nr. 3a LuftVG durch die Bodenabfertigungsdienstverordnung umgesetzten Richtlinie 96/67/EG Rechnung trägt, den Bereich der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen für den Markt und den Wettbewerb dadurch zu öffnen, dass Gelegenheit für andere Bewerber geschaffen worden ist, neben dem Flughafenbetreiber selbst Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 96/67/EG an dem jeweiligen Flughafen erbringen zu können (vgl. Erwägungsgrund 5 und 12 der Richtlinie 96/67/EG). Das Recht der Europäischen Union verlangt in Gestalt der Richtlinie 96/67/EG nicht nur Wettbewerb auf dem Gebiet der Bodenabfertigungsdienste durch die Tätigkeit eines weiteren Anbieters oder mehrerer weiterer Anbieter neben dem Flughafenbetreiber, sondern auch die Marktöffnung und damit die Möglichkeit zum Wechsel dieser weiteren Anbieter. Letzteres ergibt sich aus der zeitlichen Beschränkung der Bewerberauswahl bzw. der Zulassungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten in Art. 11 Abs.1 Satz 2 Buchstabe d Richtlinie 96/67/EG bzw. § 7 Abs. 4, womit ausdrücklich der Wechsel der Anbieter im Sinne eines ständigen Wettbewerbs vorgesehen ist. Diesem Grundsatz der Marktöffnung stünde es entgegen, wenn von einer ‑ wie hier - jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrigen Auswahlentscheidung bei Anfechtung dieser Entscheidung durch den bisherigen Erbringer von Bodenabfertigungsdienstleistungen stets auf in der Regel nicht absehbare Zeit nur deshalb kein Gebrauch gemacht werden könnte, weil die Beibehaltung des bisherigen Anbieters gewährleistet, dass keine Störungen im Betriebsablauf durch einen Wechsel zu erwarten sind. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b Richtlinie 96/67/EG verlangt nicht nur, dass das Auswahlverfahren jedem Interessenten offensteht, sondern auch die Durchsetzung dieses Prinzips und damit grundsätzlich auch einen Anbieterwechsel. Dies wird dadurch bestärkt, dass nach Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 96/67/EG die Mitgliedstaaten zwar weiterhin das Recht haben, die für ein reibungsloses Funktionieren der Flughafeneinrichtungen notwendigen Vorschriften zu erlassen und durchzusetzen, diese aber nicht dazu führen dürfen, dass der Marktzugang oder die Ausübung der Selbstabfertigung de facto stärker eingeschränkt wird, als nach dieser Richtlinie zulässig ist. Deshalb muss auch dieses Recht unter Beachtung der Grundsätze der Objektivität, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung ausgeübt werden. Dass weder die Richtlinie 96/67/EG noch die Vorschriften der Bodenabfertigungsdienstverordnung eine Regelung für den Übergang vorsehen, darf nach diesen Grundsätzen jedenfalls nicht dazu führen, dass stets der bisherige Anbieter von Bodenabfertigungsdienstleistungen in einer etwa entstehenden Übergangszeit - wie bei einem gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Auswahlentscheidung - weiter diese Leistungen erbringt, auch wenn er - wie hier die Antragstellerin - nicht Begünstigter der Auswahlentscheidung ist und dem auch sonst keine dringenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 ‑ 9 B 1789/17.T -, a. a. O., Rn. 47. Zu dem nach alledem ganz erheblichen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung kommen die entsprechenden Interessen der Beigeladenen hinzu. Dabei ist das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen zu 1. im Wesentlichen durch das Interesse an der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Funktionsfähigkeit des von ihr betriebenen Flughafens getragen, ergibt sich zudem aber auch aus dem dahinter stehenden wirtschaftlichen Interesse daran, dass die Luftverkehrsgesellschaften an dem von ihr betriebenen Flughafen ausreichend mit Bodenabfertigungsdiensten bedient werden. Auch dieses Interesse ist mit Rücksicht auf die verkehrliche Bedeutung des Flughafens Düsseldorf besonders bedeutsam. Die dem Aufschubinteresse der Antragsteller im Ansatz gleichrangig gegenüberstehenden Vollziehungsinteressen der Beigeladenen zu 2. bis 4. gründen sich auf deren wirtschaftliche Belange, möglichst zeitnah von der eingeräumten Möglichkeit, Bodenabfertigungsdienste anzubieten, Gebrauch machen zu dürfen und dadurch die dafür getätigten Aufwendungen auszunutzen und zu refinanzieren. Die Behauptung der Antragstellerin, die Beigeladenen zu 2. bis 4. hätten dementgegen keine Interesse daran, die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ab dem 1. April 2023 zu übernehmen, bleibt spekulativ und ohne tragfähigen Anhalt. Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben im vorliegenden Verfahren ihr Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung auch ausdrücklich bekundet. Gegenüber dem ganz erheblichen öffentlichen Interesse und den privaten Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung muss das Interesse der Antragstellerin daran, dass diese einstweilen nicht vollzogen wird, zurücktreten. Diesem privaten Aufschubinteresse kommt insofern deutlich geringeres Gewicht zu. Es erschöpft sich im Wesentlichen im wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, einstweilen nach dem 1. April 2023 am Flughafen Düsseldorf weiterhin Bodenabfertigungsdienste zu erbringen bzw. sich diese Möglichkeit einstweilen zu erhalten und dadurch entsprechende Erträge zu erzielen. Die Beeinträchtigung dieser allein wirtschaftlichen Belange ist der Antragstellerin indes zuzumuten. Da die Laufzeit ihrer bisherigen Zulassung zur Erbringung von Abfertigungsdiensten am Flughafen Düsseldorf von vornherein bis zum 31. März 2023 befristet gewesen ist, musste sie damit rechnen und sich darauf einstellen, diese Tätigkeiten im Anschluss daran nicht fortsetzen zu können. Soweit sie im Vertrauen auf eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit am Flughafen Düsseldorf Maßnahmen zur Personalgewinnung oder Beschaffung von Sachmitteln getroffen haben sollte, hat sie dies deshalb selbst zu vertreten. Sollte sich im Übrigen mit dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens herausstellen, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig gewesen sein sollte und sie als Anbieterin hätte ausgewählt werden müssen, wären ihr die entsprechenden Ertragsmöglichkeiten zwar entgangen. Abgesehen davon, dass es ihr insofern unbenommen bliebe, etwaige Regressansprüche geltend zu machen, würde sie in diesem Fall aber zumindest noch für die danach verbleibende Zeit hinsichtlich der Erbringung von Abfertigungsdiensten am Flughafen Düsseldorf zum Zuge kommen können. Sind nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine nahtlose Übernahme der Dienstleistungserbringung durch die ausgewählten Anbieter gegeben, sind auch durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragstellerin faktisch nicht möglich wäre, die verbleibende Zeit auszunutzen, weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Betriebs- und Funktionsfähigkeit des Flughafens kann sich die Antragstellerin insofern nicht mit Erfolg berufen. Es handelt sich dabei um einen Belang, der allein im öffentlichen Interesse und im Interesse der Beigeladenen zu 1. als der Flughafenbetreiberin liegt. Ebenso wenig steht dem öffentlichen Vollziehungsinteresse entgegen, dass die Antragstellerin gehalten sein dürfte, Arbeitsverhältnisse mit ihren bisherigen Beschäftigten zu kündigen bzw. aufzulösen. Nach den vorstehenden Ausführungen zu den Maßnahmen der Beigeladenen zu 2. und 3. zur Personalgewinnung ist davon auszugehen, dass bisherige Beschäftigte der Antragstellerin bei diesen Anbietern weiterbeschäftigt werden, und zwar zu nicht wesentlich schlechteren tariflichen Bedingungen. Außerdem wird die zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 4. vereinbarte Zusammenarbeit voraussichtlich dazu führen, dass - jedenfalls in einem bestimmten Umfang - Arbeitsverhältnisse bei der Antragstellerin erhalten bleiben. Unbeschadet des Vorstehenden schließen die Interessen an dem Erhalt oder Fortführung der bisherigen Arbeitsverhältnisse einen mit der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung verbundenen Anbieterwechsel aber auch rechtlich nicht aus. Nach Erwägungsgrund 24 der RL 96/67/EG haben die Mitgliedstaaten zwar das Recht, den Beschäftigten von Unternehmen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, ein angemessenes Niveau sozialer Sicherheit zu gewährleisten. Abgesehen davon, dass für deren Beeinträchtigung hier - wie ausgeführt - schon nichts zu ersehen ist, resultiert aus dieser Befugnis der Mitgliedstaaten jedoch keine unbegrenzte Regelungszuständigkeit. Vielmehr muss diese in einer Art und Weise ausgeübt werden, die die praktische Wirksamkeit und die Ziele der Richtlinie nicht beeinträchtigt. Demnach würde beispielsweise eine den Unternehmen auferlegte Verpflichtung, das Personal des vorherigen Dienstleisters zu übernehmen, die potenziellen neuen Konkurrenten gegenüber den bereits tätigen Unternehmen benachteiligen und die Öffnung der Märkte für Bodenabfertigungsdienste gefährden, wodurch die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 96/67/EG beeinträchtigt würde. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 ‑ 9 B 1789/17.T -, a. a. O., Rn. 51, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-277/13 -, juris, Rn. 52, 55. II. Auch dem Antrag zu 2. bleibt der Erfolg versagt. Dabei wird unterstellt, dass er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zulässig ist. Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 16. August 2013 ‑ 1 Es 2/13 -, juris, Rn. 53 ff.; a. A. offenbar: Bay. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 8 CS 17.432 -, juris, Rn. 121. Er ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Dabei kann dahinstehen, ob ein Eingreifen dieser Vorschrift schon daran scheitert, dass der Antrag zu 1. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nach den vorstehenden Ausführungen unter I. unbegründet ist. Selbst wenn § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO als eine neben § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO stehende eigenständige Anspruchsgrundlage angesehen werden könnte, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und dies unter anderem von einer Auflage abhängig zu machen, hat der Antrag zu 2. keinen Erfolg. Die insofern in der Sache gebotene materiell-rechtliche Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt jedoch ebenfalls zum Nachteil der Antragstellerin aus. Ihr Interesse an einer vorläufigen Zulassung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Düsseldorf ab dem 1. April 2023 tritt auch hinter dem öffentlichen Interesse und den privaten Interessen der Beigeladenen daran, die Auswahlentscheidung uneingeschränkt sofort zu vollziehen, zurück. Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen zur Interessenabwägung nach § 80 Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zur Unbegründetheit des Antrags zu 1. entsprechend. Das dargelegte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Betriebs- und Funktionsfähigkeit des Flughafens und an der Durchsetzung des Anbieterwechsels würde durch eine einstweilige Zulassung der Antragstellerin zur Erbringung von Abfertigungsdiensten am Flughafen Düsseldorf anstelle der Beigeladenen zu 2. bis 4. oder neben diesen beeinträchtigt und gebietet daher die auch uneingeschränkte sofortige Vollziehung der Auswahlentscheidung. Die damit für die Antragstellerin einhergehenden Nachteile sind dieser aus den oben dargestellten Gründen zuzumuten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. In ständiger Rechtsprechung setzt der Senat für Streitverfahren der vorliegenden Art in der Hauptsache einen Streitwert von 1.000.000,- Euro an, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf dessen vorläufigen Charakter zu halbieren ist. Es besteht vorliegend keine Veranlassung von dieser Streitwertpraxis abzuweichen. Zwar gibt die Antragstellerin an, im Fall ihrer Zulassung für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten einen jährlichen Gewinn von rund 3.282.000,‑ Euro zu erwarten. Dieser Vortrag ist indes in Ermangelung konkreterer Angaben zu den Grundlagen der Ermittlung einer solchen Gewinnerwartung weder hinreichend substantiiert noch belastbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung die Auswahl von insgesamt drei Dienstleistern zum Gegenstand hat, die hernach untereinander dem gegenseitigen Wettbewerb unterliegen.