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Beschluss

11 A 2430/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0303.11A2430.21A.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 1. April 1984 in Shekhan, Irak, geboren und irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Am 6. März 2017 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. März 2017 einen Asylantrag. Eine EURODAC-Abfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ergab einen Treffer der Kategorie 1 für Bulgarien. Danach hatte der Kläger am 30. Dezember 2016 in Charmanli einen Asylantrag gestellt. Gegenüber dem Bundesamt erklärte der Kläger unter anderem: Er habe sich ca. drei Monate in Bulgarien aufgehalten. Als er 18 Tage im Gefängnis gewesen sei, sei alles sehr dreckig und stickig gewesen. Eine Anhörung habe er nicht gehabt. Er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. In Deutschland befänden sich zwei volljährige Brüder und eine Tante. Seine Frau und seine zwei Kinder lebten noch im Heimatland. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 akzeptierten die bulgarischen Behörden das an sie gerichtete Wiederaufnahmegesuch unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Mit Bescheid vom 11. Juli 2017, zugestellt am 17. Juli 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2.). Es ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG a. F. auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Kläger hat am 20. Juli 2017 Klage erhoben und zudem einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (8 L 1204/17.A). Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass er in der Stadt X. für 18 Tage in Haft genommen worden sei und dort kaum etwas zu essen oder zu trinken erhalten habe. Im Asyl- und Unterbringungssystems in Bulgarien seien systemische Schwachstellen gegeben. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Beklagten vom 11. Juli 2017 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Bulgariens vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien angeordnet. Mit am 31. August 2021 zugestelltem Urteil vom 19. August 2021 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger insbesondere vor, in Bulgarien wäre er - nach der Zuerkennung internationalen Schutzes - auf sich allein gestellt und nicht in der Lage durch Sozialleistungen oder ein Arbeitseinkommen für eine Unterkunft aufzukommen. Er werde in einen Teufelskreis geraten, da für die Erlangung von Sozialleistungen eine Meldeadresse erforderlich sei. Rückkehrern werde es unmöglich gemacht, eine Wohnung anzumieten. Bulgarien zeige kein Interesse an der Integration von anerkannten Schutzberechtigten. Der Kläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 23. Februar 2022 - 11 B 253/22. A - hat der Senat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C- 297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f. 1. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Nach der Dublin III-VO ist Bulgarien für das Asylverfahren des Klägers zuständig. a) Die Zuständigkeit Bulgariens folgt aus Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO. Die Stellung des Asylantrags steht aufgrund des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 vom 30. Dezember 2016 fest (vgl. Art. 24 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 - sog. Eurodac-Verordnung). b) Die Zuständigkeit ist nicht nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO wegen Verstreichens der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die bulgarischen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch für den Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2017 akzeptiert. Die sechsmonatige Überstellungsfrist endete damit grundsätzlich am 15. November 2017. Sie wurde aber dadurch unterbrochen, dass der Kläger vor ihrem Ablauf Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt hat. Auf diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Nach Zustellung des klageabweisenden Urteils am 31. August 2021 dauerte die aufschiebende Wirkung gemäß § 80b Abs. 1 VwGO, § 78 Abs. 4 AsylG bis zum 31. Dezember 2021 an. Dann begann die Überstellungsfrist erneut. Vor Ablauf am 30. Juni 2022, nämlich mit Beschluss vom 23. Februar 2022 hat der Senat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung angeordnet, wodurch die Überstellungsfrist erneut unterbrochen wurde. c) Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden kann. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, insbesondere ist kein Fall des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gegeben. Nach dieser Vorschrift setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. aa) Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - steht. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 f., und - C- 297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin-III VO unvereinbar. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 84 und 91 f. Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 85 und 98. Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GRCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87, 88 und 90, und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 87, oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32. Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C- 233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 78 f. bb) Ausgehend hiervon ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Klägers nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der 38jährige Kläger, der ohne seine Ehefrau und seine Kinder aus dem Irak aus- und in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist, ist gesund und gehört keiner vulnerablen Personengruppe an. Weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien weisen - jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller wie den Kläger - systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-VO auf (1). Auch droht dem Kläger bei unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die entsprechend Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin-III-VO einer Überstellung entgegensteht (2). (1) Schutzsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus anderen Mitgliedstaaten nach Bulgarien zurückgeführt werden, haben - wie auch das Verwaltungsgericht auf Seiten 17 ff. der Urteilsgründe ausgeführt hat - Zugang zum dortigen Asylverfahren, das systemische Mängel nicht aufweist. Asylanträge werden in Bulgarien grundsätzlich in einem ordnungsgemäßen Verfahren geprüft. Vgl. zum Verfahren im Einzelnen: aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 21 ff., und 2021 update, S. 26 ff. Nach Rücküberstellung auf Grundlage der Dublin-III-VO wird ein Asylverfahren eingeleitet bzw. wiederaufgenommen, wenn dieses noch nicht aufgrund einer inhaltlichen Prüfung bestandskräftig abgeschlossen ist. Eine solche Wiederaufnahme des Verfahrens ist für Personen, die aufgrund der Dublin-III-VO überstellt werden, im bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz seit 2015 zwingend vorgeschrieben. Diese Konstellation bildet den Regelfall, denn verlässt ein Antragsteller Bulgarien noch während des Asylverfahrens, wird sein Antrag in der Regel nicht mehr inhaltlich geprüft. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 33 f., und 2021 update, S. 39 f.; BFA, Länderdokumentation Bulgarien, Stand: 13. Juni 2022, S. 4 f., 12. Personen, deren Asylanträge während ihrer Abwesenheit ausnahmsweise auf Grundlage einer inhaltlichen Prüfung abgewiesen wurden, haben die Möglichkeit, nach Rückkehr einen Folgeantrag zu stellen. Der Folgeantrag ist nur bei Vortrag neuer Umstände zulässig. Wird der Antrag für zulässig erachtet, wird er im regulären Verfahren von der bulgarischen Asylbehörde State Agency for Refugees (SAR) geprüft. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, binnen sieben Tagen um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 44, und 2021 update, S. 51 f.; BFA, Länderdokumentation Bulgarien, Stand: 13. Juni 2022, S. 4 f. Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren des Klägers, der sich in Bulgarien drei Monate aufgehalten hat und dort noch nicht angehört wurde, ausnahmsweise bereits inhaltlich geprüft worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, sodass für ihn von einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens auszugehen ist. Dafür spricht auch die Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO im Schreiben der bulgarischen Behörden vom 15. Mai 2017. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren nach Wiederaufnahme fortgeführt werden, werden - im Rahmen der Kapazitäten - in den Aufnahmezentren der SAR untergebracht. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 54, und 2021 update, S. 62; BFA, Länderdokumentation Bulgarien, Stand: 13. Juni 2022, S. 12. Davon ist auch für den Kläger auszugehen. Die Aufnahmezentren verfügen weiterhin über gut ausreichende Kapazitäten. Die Belegungsrate der staatlichen Aufnahmezentren betrug Ende des Jahres 2020 20%, Ende des Jahres 2021 47 % und im Juni 2022 53 %. Die Ankunft zahlreicher ukrainischer Flüchtlinge in Bulgarien hat sich auf die Belegung nicht nennenswert ausgewirkt, da diese ganz überwiegend anderweitig Unterkunft finden. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 57, und 2021 update, S. 66; SFH, Auskunft an den Senat vom 6. Juli 2022, S. 1. Die Länge des Aufenthalts in den Aufnahmezentren ist von Gesetzes wegen nicht begrenzt. Die Unterbringung ist für die Dauer des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 59, und 2021 update, S. 66. In den Aufnahmeeinrichtungen wird Verpflegung zur Verfügung gestellt. Die Bewohner erhalten drei Mahlzeiten am Tag. Es besteht eine medizinische Grundversorgung. Sanitäre Anlagen stehen zur Verfügung, wenn auch mit Einschränkungen. Der Zugang insbesondere zu warmem Wasser kann sich als problematisch erweisen. Notwendige Reparaturen können auf sich warten lassen. Die Hygiene in den Aufnahmezentren weist Mängel auf. Berichtet wird von Bettwanzen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 58, und 2021 update, S. 67; SFH, Auskunft an den Senat vom 6. Juli 2022, S. 2. Damit ist - auch in Anbetracht bestehender Mängel - jedenfalls eine Minimalversorgung sichergestellt, die die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) in der Regel befriedigt und eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 66. (2) Auch nach unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes droht dem Kläger in Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 hat der Senat entschieden, dass international Schutzberechtigten in Bulgarien derzeit keine Gefahrenlage droht, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führt. Auch durch die Corona-Pandemie haben sich die Verhältnisse in Bulgarien nicht derart verschlechtert, dass gesunden, arbeitsfähigen Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen eine Verelendung drohte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 25 ff., 46 ff. An dieser Einschätzung hält der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht fest. Die Verhältnisse in Bulgarien haben sich für anerkannt Schutzberechtigte seit Februar 2022 - auch durch die seitdem zahlreich in Bulgarien aufgenommenen ukrainischen Flüchtlinge - nicht derart verschlechtert, dass dem Kläger als jungem, gesundem und arbeitsfähigen Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen eine Verelendung drohte. Vgl. auch OVG NRW für, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 11 A 1397/21.A -, juris, Rn. 76 ff. (a) Obwohl sich anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen müssen und keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft haben, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2, bestehen auch weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. Die geringe Auslastung der Aufnahmezentren für Asylsuchende besteht - wie oben ausgeführt - fort, sodass anerkannt Schutzberechtigte dort auch weiterhin Unterkunft erhalten können. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 60 ff. Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 8. Juli 2022 erwähnt, die Möglichkeit, den Aufenthalt im Aufnahmezentrum aus humanitären Gründen über die Zuerkennung des internationalen Schutzes hinaus zu verlängern, bestehe nicht für Personen, die das Land zwischenzeitlich verlassen hätten, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2, kommt es darauf für den Kläger nicht an. Einer weiteren Aufklärung dieser nicht - etwa durch Fallbeispiele obdachloser zurückgeführter Schutzberechtigter - belegten Angabe bedarf es für das vorliegende Verfahren deshalb nicht. Da der Kläger für die Dauer des Asylverfahrens Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung erhalten wird, kann sein Aufenthalt dort über die (unterstellte) Schutzgewährung hinaus verlängert werden. Dass er Bulgarien zwischenzeitlich wieder verlässt, ist nicht Prämisse der Prüfung seiner Situation nach unterstellter Schutzgewährung. (b) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der bulgarische Arbeitsmarkt in Folge der Corona-Pandemie nicht derart verschlechtert hat, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu erhalten und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 67 ff. Entsprechend sind auch die Auswirkungen der Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge auf den bulgarischen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 11 A 1397/21.A -, juris, Rn. 86. Mitte des Jahres 2022 waren in Bulgarien rund 81.500 ukrainische Flüchtlinge registriert, davon 45.000 Kinder. Vgl. Radio Bulgaria, Ukrainische Flüchtlinge in Bulgarien zehnmal mehr als die aus dem Nahen Osten, vom 20. Juni 2022, abrufbar unter: https://bnr.bg/de/post/101664657/ukrainische-fluchtlinge-in-bulgarien-zehnmal-mehr-als-die-aus-dem-nahen-osten. Zum 21. Februar 2023 ging der UNHCR von insgesamt 153.059 ukrainischen Flüchtlingen (einschließlich Kinder) aus, die in Bulgarien einen Schutzstatus erhalten haben. Vgl. UNHCR, Ukraine Refugee Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine, abgerufen am 22. Februar 2023. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat auf die Anfrage des Senats mitgeteilt, es sei noch zu früh, um eine klare Aussage zu treffen, allerdings bestehe eine große Wahrscheinlichkeit, dass ukrainische Flüchtlinge aufgrund besonderer staatlicher Förderung und einer geringeren Sprachbarriere einfacher Arbeit finden könnten als Flüchtlinge anderer Herkunft. Vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3. Dies schließt realistische Arbeitsmöglichkeiten für international Schutzberechtigte anderer Herkunft nicht aus. Die bulgarische Wirtschaft erholt sich weiter und ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2022 3,9 % nach 5,3 % im Jahr 2021. Die bulgarische Arbeitsvermittlungsagentur beziffert den landesweiten Bedarf nach Fachkräften auf rund 130.000 Menschen mit Schulbildung und 62.000 mit einer weiteren Ausbildung, z. B. Pflegekräfte. Gerade im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäischen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins westeuropäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermittlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Akquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich. Vgl. GTAI Germany Trade & Invest, Wirtschaftsumfeld, Bulgarien, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten, vom 20. Juli 2022, abrufbar unter: www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-243982; Statista, Bulgarien: Arbeitslosenquote von 2011 bis 2021, vom 8. Juni 2022, abrufbar unter: de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquotein-bulgarien/#professional; Europäische Kommission, EURES, Arbeitsmarktinformationen: Bulgarien 2022, abrufbar unter https://eures.ec.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de; SeeNews, Bulgaria's unemployment rate falls to 3.9% in Q4, vom 17. Februar 2023, abrufbar unter https://seenews.com/news/bulgarias-unemployment-rate-falls-to-39-in-q4-814856. Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden zwar nicht staatlicherseits, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3, aber von NGO, etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz, der Caritas Sofia und IOM, angeboten. Vgl. Bulgarian Red Cross, Welcome to Bulgaria, Useful Information for Relocated and Resettled Persons, S. 19, abrufbar unter: https://www.redcross.bg/files/23769-infobro-eng-.pdf; IOM Bulgaria, ongoing projects, abrufbar unter: https://bulgaria.iom.int/ongoing-projects. Diese grundsätzlich auch für Drittstaatsangehörige positive Arbeitsmarktsituation wird durch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, im Jahr 2021 seien lediglich drei Personen mit internationalem Schutzstatus und zwei Personen im Asylverfahren als arbeitstätig gemeldet gewesen, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3, nicht durchgreifend in Frage gestellt, denn über die Bemühungen der nicht arbeitstätigen Personen bei Integration und Arbeitssuche, die etwa aufgrund der Absicht, in ein anderes Land weiterzuziehen, eingeschränkt sein können, ist nichts bekannt. Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt wird der Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen. Er hat, wie er gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, zwar keine höhere Schulbildung, aber im Irak als Taxifahrer gearbeitet und damit bewiesen, dass er über die Fähigkeit verfügt, seine Existenz mit eigener Arbeit zu sichern. Auf diese Fähigkeit kann er auch in Bulgarien zurückgreifen, um zumindest die Erfüllung seine elementaren Bedürfnisse zu sichern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ohne Ehefrau und Kinder aus dem Heimatland ausgereist ist und in Bulgarien keine eigene Familie zu versorgen hat. Er kann sich einer Erwerbstätigkeit deshalb uneingeschränkt widmen und muss nur seinen eigenen elementaren Unterhalt erwirtschaften. 2. Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine derartige Feststellung. Die Voraussetzungen der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien (Ziffer 3. des Bescheids) beruht auf § 34a Abs. 1 AsylG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die in Ziffer 4. des Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -- ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).