Beschluss
19 B 69/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0303.19B69.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, „dass diese die Oberstufe besuchen und das Abitur ablegen darf“, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO), dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit gegenüber der Bezirksregierung Köln eine Verlängerung der Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe nach der einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt beanspruchen kann. Nach dieser Vorschrift kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin zu vertretender Umstände, die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden. Erfolglos rügt die Antragstellerin zunächst, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die begehrte Gestattung unterfalle den besonderen Anforderungen einer Vorwegnahme der Hauptsache. Ihr könne die überlange Verfahrensdauer, für die nicht sie, sondern das Verwaltungsgericht selbst die Verantwortung trage, nicht derart entgegen gehalten werden, dass sie sich den besonderen Anforderungen der Vorwegnahme einer Hauptsache zu unterwerfen habe. Außer Acht lasse das Gericht zudem, dass der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren im Falle seines Unterliegens eine Aberkennung des erworbenen Abschlusses verfolgen könnte. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, der begehrte Besuch der Oberstufe sowie die Ablegung der Abiturprüfung stellten eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Denn mit ihrem ausdrücklichen Antrag begehrt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Würde dem Antragsgegner antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin den Besuch der Oberstufe ‑ wobei nicht einmal klar ist, welches (Halb-)Jahr der Qualifikationsphase gemeint sein soll ‑ und die Ablegung der Abiturprüfung zu ermöglichen, so könnte jedenfalls der Besuch (von einzelnen Halbjahren) der Qualifikationsphase der Oberstufe in einem Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig gemacht werden. Der Antrag ist nicht etwa nur auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der gymnasialen Oberstufe oder Ablegung bestimmter Abiturprüfungen unter Vorbehalt gerichtet. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht über das ‑ bislang noch nicht einmal anhängige ‑ Hauptsacheverfahren in einer angemessenen Frist entscheidet oder erst nach einer überlangen Verfahrensdauer. Im Übrigen würde die Rüge im Ergebnis auch dann nicht zum Erfolg führen, wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Unrecht eine Vorwegnahme der Hauptsache angenommen hätte. In diesem Fall hätte für den Erlass der begehrten Anordnung zwar keine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache vorausgesetzt werden dürfen. Nichtsdestotrotz müsste die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nach dem allgemeinen Maßstab von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, was ihr auch im Beschwerdeverfahren nicht gelingt. Denn auch in der Sache verfangen die Rügen der Antragstellerin nicht. Dies gilt zunächst für ihren Einwand, die Voraussetzungen des § 45 APO-GOSt seien eröffnet, da ihr durch die Schulleiterin Frau I. angeboten worden sei, das erste Jahr der Qualifikationsphase (Q 1) zu wiederholen, wobei diese ausdrücklich zu verstehen gegeben habe, dass die Wiederholung nicht auf die Verweildauer in der Oberstufe angerechnet werde. Diese Rüge führt im Ergebnis nicht zu einer Stattgabe unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zum einen ist es nicht zu der angebotenen freiwilligen Wiederholung des ersten Jahrs der Qualifikationsphase gekommen, weil die Antragstellerin am Ende des zweiten Halbjahrs der Qualifikationsphase in den vier belegten Leistungskursen weniger als vier Punkte erreicht hatte und deshalb das erste Jahr der Qualifikationsphase nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 APO-GOSt wiederholen musste. Zum anderen fand § 45 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt auf die Antragstellerin am Ende des Schuljahrs 2019/2020 keine Anwendung. Zu diesem Zeitpunkt dauerte ihr Besuch der gymnasialen Oberstufe erst zwei Jahre (seit dem Schuljahr 2018/2019). Sie konnte das erste Jahr der Qualifikationsphase wiederholen, ohne dass es hierfür einer angemessenen Verlängerung der vierjährigen Ausbildungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt bedurfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 ‑ 19 B 1005/22 ‑, juris, Rn. 6 ff. Nach dem Ende des dritten Halbjahrs der Qualifikationsphase im Schuljahr 2021/2022 konnte die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe nur durch eine Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt verlängert werden. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, setzte dies insbesondere voraus, dass die bisherigen Leistungen der Antragstellerin die Prognose rechtfertigten, das Ausbildungsziel könnte im Rahmen einer angemessenen Verlängerung der Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe noch mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erreicht werden. Vgl. OVG NRW, a. a. O., Rn. 3 ff. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerdeschrift keine Tatsachen glaubhaft gemacht, welche nunmehr entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine solche positive Prognose rechtfertigen. Sie beruft sich dem Grunde nach lediglich auf eine Art Vertrauensschutz wegen einer angeblich falschen Auskunft der Schule, ohne die Annahme des Verwaltungsgerichts zu entkräften, angesichts beachtlicher unentschuldigter Fehlzeiten im Verlauf der gymnasialen Oberstufe und mit Rücksicht auf den Umstand, dass die Antragstellerin auch vor der „Coronazeit“ schon massive Defizite in ihren schulischen Leistungen gezeigt habe, fänden sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, die zum Erreichen des Abiturs eigentlich geeignete Antragstellerin sei nur aufgrund besonderer, von ihr nicht zu vertretender Umstände an den Leistungsanforderungen gescheitert. Erfolglos wendet sich die Antragstellerin weiterhin gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Möglichkeit einer Verlängerung der Besuchsdauer sei bereits durch den bestandskräftigen Bescheid des ehemals von der Antragstellerin besuchten Städtischen Gymnasiums S. vom 20. Januar 2022, mit dem die Antragstellerin aus der gymnasialen Oberstufe entlassen worden sei, eingeschränkt. Der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch der Antragstellerin vom 26. Oktober 2022 sei verfristet und ein Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 und 49 VwVfG NRW nicht glaubhaft gemacht. Dagegen führt die Antragstellerin nur pauschal an, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Möglichkeit der Verlängerung der Besuchsdauer nicht durch den Bescheid vom 20. Januar 2022 eingeschränkt sei, da dieser nicht in Bestandskraft erstarkt sei; der Bescheid habe keine Belehrung über den elektronischen Rechtsweg enthalten. Sie setzt sich jedoch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die Rechtsmittelbelehrung nicht deshalb fehlerhaft gewesen sei, weil sie neben einer schriftlichen Widerspruchserhebung und einer Einlegung zur Niederschrift nicht auch die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchserhebung nenne, da die Schule keinen Zugang für eine elektronische Widerspruchseinlegung in der nach § 3a Abs. 2 VwVfG erforderlichen Form eröffnet habe (S. 5 des Beschlusses). Schließlich führt auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf die nicht vorgetragenen Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG NRW im Laufe des Verfahrens keinen Hinweis erteilt, so dass die Antragstellerin hierzu hätte vortragen können, nicht zu einer Änderung der Entscheidung. Denn damit rügt die Antragstellerin dem Grunde nach eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Dieses Vorbringen greift bereits deshalb nicht durch, weil eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden kann. Diese das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung kennt ‑ anders als die Vorschriften über Berufung und Revision ‑ kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren, sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das gilt namentlich für einen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholende Berücksichtigung des ‑ hier in der Sache fehlenden ‑ Vorbringens im Beschwerdeverfahren „geheilt“ wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2018 ‑ 1 B 1024/18 ‑, juris, Rn. 8 ff. m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).