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Urteil

31 A 2306/22.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0308.31A2306.22O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 4. Juli 1971 in E. geborene Beklagte ist geschieden und lebt zusammen mit seiner im Jahr 2008 geborenen Tochter, für die er das alleinige Sorgerecht hat, in E. . Er legte in E. seine Fachoberschulreife ab und wurde am 2. Oktober 1989 als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes bei der Bereitschaftspolizei Nordrhein-Westfalen Abteilung I in T. eingestellt. Der Beklagte wurde am 23. April 1990 vereidigt. Er absolvierte die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in T. -C. und bestand die 1. Fachprüfung am 30. September 1992 mit „ausreichend“. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z. A. ernannt. Am 1. Januar 1993 wurde der Beklagte in das Amt eines Polizeimeisters z. A. übergeleitet. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 wurde er in das Polizeipräsidium E1. versetzt. Dort wurde er mit Wirkung vom 1. April 1994 zum Polizeimeister und mit Wirkung vom 17. Mai 1996 zum Polizeiobermeister ernannt. Auf sein Versetzungsgesuch hin wurde der Beklagte mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 zum Polizeipräsidium E. versetzt. Am 4. Juli 1998 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 wurde der Beklagte zum Polizeihauptmeister ernannt. Im Rahmen der Neuregelung der Laufbahnverordnung innerhalb der Polizei wurde er in den gehobenen Polizeidienst übernommen. Zuletzt wurde der Beklagte am 15. Januar 2002 zum Polizeikommissar ernannt. Mit Bescheid vom 29. Juni 2010 wurde dem Beklagten auf seinen Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31 Stunden vom 1. August 2010 bis zum 1. August 2012 bewilligt. Mit Bescheid vom 10. Februar 2012 wurde die Teilzeitbeschäftigung bis zum 1. August 2017 verlängert. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 11. Juli 2011 wurde der Beklagte mit insgesamt 3 Punkten (Summe der Einzelmerkmale: 18 Punkte), davon in den Einzelmerkmalen in den Bereichen Arbeitseinsatz, Leistungsgüte und Leistungsumfang drei Mal mit 2 Punkten, beurteilt. Seit September 2011 war er im Bereich der Bekämpfung der Straßenkriminalität im Einsatztrupp X. (Polizeiinspektion 2) tätig. Er wird nach der Besoldungsgruppe A 9 besoldet. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Begehung eines schweren Dienstvergehens aufgrund von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Bestechlichkeit – infolge des Verdachts einer unzulässigen Weitergabe von Informationen aus polizeilichen Datenbanken und Informationssystemen an Privatpersonen gegen Entlohnung – eingeleitet. Es war zuvor bekannt geworden, dass die Staatsanwaltschaft E. gegen ihn wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelte. Mit Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte gem. § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Zudem wurden ihm das Tragen von Dienstkleidung und -ausrüstung, der Aufenthalt in Polizeiunterkünften und das Führen dienstlicher Ausweise und Waffen untersagt. Gleichzeitig wurde das Verfahren ausgesetzt, um das Ergebnis des anhängigen Strafverfahrens abzuwarten. Am 16. Dezember 2013 fiel einem damaligen Sachbearbeiter der Personalabteilung im Rahmen der Prüfung im Hinblick auf einen geplanten Einbehalt der Dienstbezüge des Beklagten auf, dass dieser seit dem 2. August 2012 in Folge einer Schnittstellenproblematik bei einer Buchungsumstellung fälschlicherweise mit vollen Bezügen besoldet wurde, obwohl er nur im Umfang von 31 Wochenstunden tätig war. Es entstand der Verdacht, dass der Beklagte es pflichtwidrig entgegen seiner allgemeinen Beratungs- und Unterstützungspflicht unterlassen habe, die Überzahlung zu melden und so einen Betrug zu Lasten des für die Zahlung der Bezüge zuständigen Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV NRW) begangen habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Februar 2014 ließ der Beklagte mitteilen, dass er die Aufstockung seiner Bezüge ab dem 2. August 2012 nicht bemerkt habe, da seine Tätigkeit in der Regel mit vielen Nachtarbeitsstunden verbunden gewesen sei und teilweise Alterszuschläge hinzugekommen seien, sodass der Auszahlungsbetrag für ihn stets stimmig erschienen sei. Er sei willens, diese Beträge zurückzuführen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 wurden Dienstbezüge in Höhe von 47 % der monatlichen Bruttobezüge des Beklagten einbehalten. Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wurden weitere disziplinarrechtlich bedeutsame Sachverhalte bekannt. Nach Abschluss der Ermittlungen gelangten diese teilweise zur Anklage, teilweise wurden sie eingestellt. Nach Anklage vom 26. Juni 2015 wurde der Beklagte mit Urteil des Amtsgerichts E. – erweitertes Schöffengericht – vom 9. Februar 2018, Az.: 787 Ls-500 Js 73/13-1/17 [e], rechtskräftig seit dem 30. Juli 2018, wegen Betrugs (zu Lasten des Klägers), Unterschlagung (veruntreuende Unterschlagung einer Schutzweste) und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Kokain) in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die zugrundeliegenden Einzelstrafen waren dabei für die 1-Gramm Ankäufe von Kokain (13 Fälle) eine Geldstrafe von je 20 Tagessätzen zu je 30,00 Euro, für den 2-Gramm Ankauf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro, für die 3-Gramm Ankäufe (3 Fälle) eine Geldstrafe von je 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro, für die veruntreuende Unterschlagung der Schutzweste eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro und für die gewerbsmäßig begangene Betrugstat zu Lasten des Klägers eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wurde mit Verfügung vom 27. März 2020 fortgesetzt und gleichzeitig auf weitere, im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt gewordene Sachverhalte gem. § 19 Abs. 1 LDG NRW ausgedehnt. Zugleich wurde das Verfahren gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW bezüglich des in der Einleitungsverfügung aufgeführten Vorwurfs der Bestechlichkeit i.S.d. § 332 StGB beschränkt, da an diesem nach Abschluss des Strafverfahrens nicht weiter festgehalten wurde. Nach Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wurden dem Beklagten die folgenden Sachverhalte vorgeworfen: 1) Der Beklagte habe im Jahr 2013 wiederholt, insgesamt in 17 Fällen, Kokain bei dem Zeugen N. H. bzw. bei dem Zeugen N1. J. zum Eigenkonsum gekauft (Vorwurf 1). 2) Der Beklagte habe in mindestens 372 Fällen unrechtmäßige Datenabfragen in den polizeiinternen Systemen POLAS und IGVP vorgenommen (Vorwurf 2). 3) Der Beklagte habe nicht nur verschiedene unberechtigte Abfragen getätigt, sondern auch polizeiinterne Informationen von vertraulichen Inhalten an Dritte weitergegeben (Vorwurf 3). 4) Der Beklagte habe an einem nicht näher bestimmbaren Tag vor dem 3. Dezember 2013 dem Zeugen N2. M. -D. seine dienstlich gelieferte Schutzweste, die im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen gestanden habe und im Anschaffungsjahr 2005 einen Neupreis von 535 Euro zzgl. Umsatzsteuer aufgewiesen habe, überlassen, damit dieser die Weste für sich habe verwenden können (Vorwurf 4). 5) Der Beklagte habe ab dem 2. August 2012 trotz Teilzeitbeschäftigung das Gehalt eines vollzeitbeschäftigten Beamten der Besoldungsgruppe A 9 erhalten und es – obwohl er die Überzahlung bemerkt habe – unterlassen, von der Überzahlung Meldung zu machen. Vielmehr habe er das vereinnahmte Geld zur fortlaufenden Finanzierung seines Lebensunterhalts verwendet. Insgesamt sei eine Überzahlung in Höhe von 11.046,21 Euro erfolgt (Vorwurf 5). 6) Am 13. Dezember 2013 habe der Beklagte im Rahmen des Verfahrens zum Einbehalt der Dienstbezüge Falschangaben in Bezug auf seine Vermögens- bzw. Eigentumsverhältnisse gemacht (Vorwurf 6). 7) Der Beklagte habe verschiedene Straftaten zu Lasten seiner ehemaligen Lebensgefährtin Frau C1. , insbesondere zwei Vergewaltigungen, begangen (Vorwurf 7). 8) Der Beklagte habe für sich und Arbeitskollegen mindestens zwei verbotene Taschenlampen mit integriertem Elektroschocker für je 30,00 Euro beschafft und diese am 11. Juli 2012 in E. an einer T1. -Tankstelle übergeben bekommen (Vorwurf 8). 9) Der Beklagte habe die Erbringung eines Schwimmnachweises vorgetäuscht. Er habe sich am 27. Juli 2013 an Herrn L. gewandt, da ihm für das Deutsche Sportabzeichen eine Leistung in der Gruppe „Ausdauer“ gefehlt habe und er sich aufgrund einer chronischen Ohrenentzündung nicht im Stande gesehen habe, diese Leistung zu erbringen. Am 30. August 2013 habe sich Herr L. daraufhin zum Südbad in E. begeben und dort die Schwimmprüfung für den Beklagten absolviert. Er habe dabei im Auftrag und unter dem Namen des Beklagten gehandelt (Vorwurf 9). 10) Der Beklagte habe zuletzt gegen das Distanzgebot verstoßen, da mehrere der vorgenannten Pflichtverletzungen in unlösbarem Zusammenhang zu Personen stünden, die auch im Blickfeld der mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität betrauten Stelle stehen, was der Beklagte auch habe wissen müssen (Vorwurf 10). Unter dem 18. September 2020 wurde der Beklagte zu den Vorwürfen abschließend angehört und ihm mitgeteilt, dass die Erhebung einer Disziplinarklage mit dem Antrag beabsichtigt sei, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zu einzelnen Vorwürfen ließ sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. November 2020 ein und beantragte zugleich die Beteiligung des örtlichen Personalrats. Dieser wurde am 16. Dezember 2020 beteiligt, die Gleichstellungsbeauftragte am 15. Dezember 2020. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Der Kläger hat am 21. Dezember 2020 Disziplinarklage erhoben. Nach Abschluss des vorgenannten Strafverfahrens und der sich anschließenden umfangreichen Auswertung der Ermittlungsakten stehe fest, dass der Beklagte durch schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten ein besonders schweres einheitliches inner- und außerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen habe. Dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einige der Vorwürfe das Verfahren eingestellt habe, sei für das Disziplinarverfahren unerheblich. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat geltend gemacht, es könnten allenfalls die Sachverhalte aus der Verurteilung zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich der Kokainkäufe hat er vorgetragen, er habe das Kokain nur ausprobieren wollen, weil er damals eine Frau kennengelernt habe, die dieses konsumiert habe. Bei der Verurteilung wegen Betrugs zu Lasten des Klägers müsse berücksichtigt werden, dass es sich vom Unrechtsgehalt her nicht um eine klassische Betrugstat gehandelt habe. Er habe nicht aktiv betrogen, sondern lediglich eine Überzahlung nicht bemerkt. Der Sachverhalt zur Datenabfrage sei nicht vollständig aufgeklärt. Dies habe auch die Staatsanwaltschaft so gesehen, die die Beweisbarkeit – unstreitig – als „schwierig“ bezeichnet und das Verfahren insoweit nach § 154 StPO eingestellt habe. Auch hinsichtlich der Falschangaben im Disziplinarverfahren gehe der Kläger unberechtigter Weise von einem feststehenden Sachverhalt aus. Hinsichtlich der vorgeworfenen Taten zu Lasten der Frau C1. liege ebenfalls nicht ansatzweise ein feststehender Sachverhalt vor. Auch seien der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gem. § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt, indem es folgende, dem Beklagten in der Klageschrift vorgeworfenen Pflichtverletzungen ausgeschieden hat: - Vorwurf 2) – mit Ausnahme der Abfragen betreffend die Personen E2. , L1. , L2. und G. E2. –, - Vorwürfe 3), 6), 7), - Vorwurf 8) – mit Ausnahme der Beschaffung einer Taschenlampe –, - Vorwurf 10). Hinsichtlich der aufrecht erhaltenen Disziplinarvorwürfe hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens liege nicht vor. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrates sei am 15./16. Dezember 2020 ordnungsgemäß erfolgt. Der Beklagte sei wegen eines schweren– schuldhaft begangenen – einheitlichen inner- und außerdienstlichen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe durch sein Verhalten schuldhaft und in schwerwiegender Weise gegen seine Wohlverhaltenspflicht, gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung sowie gegen seine Pflicht zur Beachtung von Weisungen und seine allgemeine Beratungs- und Unterstützungspflicht verstoßen. Im Einzelnen habe der Beklagte - gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen (Vorwurf 1): Kokaineinkäufe in 17 Fällen, - gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG a.F. sowie § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. verstoßen (Vorwurf 2): Unberechtigte Datenabfragen betreffend die Personen E2. , L1. , L2. und G. E2. , - gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen (Vorwurf 4): Weitergabe Schutzweste, - gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. und gegen § 35 Satz 1 BeamtStG a.F. verstoßen (Vorwurf 5): Betrug zu Lasten des Landes NRW, der den Schwerpunkt des disziplinarischen Vorwurfs darstelle, - gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen (Vorwurf 8): Beschaffung einer Taschenlampe mit integriertem Elektroschocker, - und gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F., verstoßen (Vorwurf 9): Vor-täuschen der Erbringung des Schwimmnachweises. Das einheitlich zu bewertende inner- und außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten wiege so schwer, dass er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei. Der endgültige Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beruhe darauf, dass aufgrund der Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden müsse, dass die durch das Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums nicht wieder gutzumachen sei. Es lägen neben dem als mildernd zu beachtenden, für sich genommen aber noch nicht zu einem Abrücken von der Höchstmaßnahme führenden Umstand, dass der Beklagte seine Pflichtverstöße überwiegend einräume, keine sonstigen durchgreifenden Milderungsgründe vor. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Das Urteil sei nicht ordnungsgemäß, soweit es zur Verhängung der Höchstmaßnahme gelangt sei. Betreffend den Kokainerwerb habe es sich nicht um einen dauerhaften Konsum gehandelt, sondern er habe dies nur ausprobieren wollen. Gleichzeitig sei in die Betrachtung mit einzustellen, dass es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen handele und seine Dienstverpflichtung nicht beeinträchtigt gewesen sei. Ein weitergehender Konsum habe selbstverständlich auch im Nachgang nicht mehr stattgefunden. Die Datenabfragen in den polizeiinternen Systemen seien aus der besonderen Situation heraus erfolgt, dass er sich in einem laufenden Sorgerechtsstreit um seine Tochter E3. befunden habe. Dies solle die Datenabfragen nicht relativieren, jedoch handele es sich um eine gänzlich andere Motivationslage, als wenn er schlicht zum Zeitvertreib oder aufgrund anderer krimineller Energie derartige Datenabfragen vorgenommen hätte. Er habe sich in der Zeit des Sorgerechtsstreits als Person bedroht gefühlt und dies als Möglichkeit erkannt, um einen Ausweg zu finden. Dies lasse diesen Vorwurf durchaus in einem anderen Licht erscheinen. Soweit er die dienstliche Schutzweste an Dritte zur eigenen Verwendung überlassen haben solle, habe das Verwaltungsgericht die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts E. als bindend angesehen und dabei verkannt, dass er im Strafverfahren, wie auch im hiesigen Verfahren, regelmäßig mitgeteilt habe, dass er die Schutzweste nicht habe veräußern wollen. Er habe diese de facto leihweise an Herrn M. -D. lediglich zur Ansicht abgegeben. Danach sei dies dann in Vergessenheit geraten. Dies sei glaubhaft, weil er sich in eigener Zuständigkeit eine anderweitige Schutzweste besorgt habe. Warum habe er dies tun sollen, wenn er von seinem Dienstherrn eine solche kostenlos zur Verfügung gestellt bekomme? Insoweit sei durchaus fraglich, inwieweit an den bindenden Feststellungen der amtsgerichtlichen Entscheidung tatsächlich festgehalten werden könne. Ähnliches gelte für den ihm vorgeworfenen Betrug zu Lasten seines Dienstherrn. Es dürfe der Realität entsprechen, dass Beamte gerade nicht regelmäßig ihre Bezügemitteilungen kontrollierten. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass er die Überzahlung nicht unverzüglich bemerkt habe. Selbst wenn man, ähnlich wie das Amtsgericht E. , zu der Entscheidung gelange, dass eine Betrugsstraftat vorliege, so sei diese nicht vergleichbar mit typischen Betrugsdelikten. Ihm werde insoweit ein Unterlassen vorgeworfen und eine durch ihn sicherlich verursachte, unzureichende Überprüfung und entsprechende Mitteilung. Dies habe jedoch eine gänzlich andere Qualität als ein „typisches“ Betrugsdelikt. Die Taschenlampe mit integriertem Elektroschocker habe er erworben, aber zu keinem Zeitpunkt verwendet oder bei sich geführt. Diese sei lediglich in seinem Spind aufbewahrt worden, was bei der Maßnahmenbemessung sicherlich zu berücksichtigen sei. Hierbei sei natürlich zuzugestehen, dass es strafrechtlich relevante Komponenten gegeben habe, dass er gleichermaßen aber, mit Ausnahme der hier vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, straf- oder disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und der vorgeworfene Betrug zu Lasten des Dienstherrn nicht aus der dem Betrug ansonsten innewohnenden kriminellen Energie heraus entstanden sei. Dies müsse Einfluss auf die Höhe der Maßnahme haben, wobei die Verhängung der Höchstmaßnahme den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht gerecht werde. Des Weiteren sei in die Betrachtung mit einzustellen, dass das Disziplinarverfahren bereits im Dezember 2013 eingeleitet worden sei. Es handele sich dabei um eine überlange Verfahrensdauer, die sich mildernd auswirken müsse. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Maßnahme als die Höchstmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Beklagte habe nachweislich in 17 Fällen Kokain konsumiert, weshalb man durchaus in Frage stellen könne, inwiefern noch von einem Ausprobieren gesprochen werden könne. Aufgrund des Ankaufs und Konsums liege bei einem Polizeibeamten auch unzweifelhaft eine Dienstpflichtverletzung vor. Die Datenabfragen habe der Beklagte offenkundig mit dem Zweck durchgeführt, sich dadurch einen persönlichen Vorteil im Sorgerechtsstreit um seine Tochter zu verschaffen, was nicht für den Beklagten spreche, sondern diesen Vorwurf noch schwerer wiegen lasse. Hinsichtlich der Schutzweste habe bereits das Amtsgericht E. dargelegt, warum die – als lebensfremd erscheinenden – Äußerungen des Beklagten als Schutzbehauptung anzusehen seien. Bei dem Betrug zu Lasten des Dienstherrn handele es sich angesichts der Verwirklichung des Tatbestands des § 263 Abs. 1 StGB sehr wohl um ein typisches Betrugsdelikt. Weiter führe hinsichtlich der Taschenlampe mit integriertem Elektroschocker allein der Erwerb und Besitz einer (verbotenen) Waffe in der Bevölkerung zu einer erheblichen Vertrauensbeeinträchtigung. Es sei demnach unerheblich, dass der Beklagte die Taschenlampe nie habe einsetzen wollen. Bereits diese Vorwürfe rechtfertigten die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Rein vorsorglich werde die Wiedereinbeziehung der vom Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Handlungen beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Disziplinarklage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es liegt weder ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens noch der Disziplinarklage vor (A.). Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen (B.), das nach umfassender Würdigung zu dem Schluss führt, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (C.). A. Formelle Mängel stehen einer Entscheidung über die Disziplinarklage nicht entgegen. Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine die gerichtliche Entscheidung hindernden wesentlichen Mängel auf. Der örtliche Personalrat wurde gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW am 16. Dezember 2015 hinreichend beteiligt. Gemäß § 17 Abs. 1, 2. HS Nr. 1 LGG NRW wurde ferner die Gleichstellungsbeauftragte am 15. Dezember 2015 ebenfalls hinreichend beteiligt. B. Der Beklagte hat disziplinarrechtliche Verstöße begangen, die ein einheitliches schwerwiegendes Dienstvergehen bilden. I. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat nach eigener Prüfung von den Feststellungen aus, die das Verwaltungsgericht im Rahmen des gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkten Disziplinarverfahrens unter II.1.a) bis f) des Urteils getroffen hat. 1. Der Beklagte hat in insgesamt 17 Fällen vorsätzlich und schuldhaft handelnd zum Eigenkonsum Kokain gekauft (Vorwurf 1). Aus den gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Dortmunds vom 9. Februar 2018 (Az.: 787 Ls-500 Js 73/13-1/17 [e]) ergibt sich insoweit Folgendes: „Über den Zeugen N. H. , bei dem der Angeklagte ebenso Drogen gekauft hatte, geriet der Angeklagte an die Kontaktdaten des N3. J. , der mit Kokain in kleineren Mengen handelte. Der Angeklagte benötigte Kokain zum Eigenkonsum. […] Der Angeklagte […] kaufte wiederholt Kokain bei dem Zeugen J. . So kam es am 10.05.2013 um 17:00 Uhr, am 19.05.2013 um 13:10 Uhr, am 01.06.2013 um 22:40 Uhr, am 09.06.2013 um 14:20 Uhr und am 11.08.2013 um 19:50 Uhr zu Bestellungen des Angeklagten von mindestens 1 Gramm Kokain bei dem J. . Ein Gramm Kokain wurde zum Preis von 60,00 Euro vom Angeklagten abgenommen. Die Übergaben fanden jeweils im Anschluss an die Telefonate zwischen dem Angeklagten und dem J. auf der Straße M1. S. in E. statt, also in unmittelbarer Umgebung der Wohnung des Angeklagten. Ferner kam es am 26.01.2013 gegen 22:10 Uhr, am 01.02.2013 gegen 20:24 Uhr, am 03.02.2013 um 15:35 Uhr, am 09.02.2013 um 15:05 Uhr, am 27.03.2013 um 21:35 Uhr und am 05.04.2013 um 16:45 Uhr jeweils zu weiteren Bestellungen und Übergaben von mindestens 1 Gramm Kokain durch den N3. J. an den Angeklagten. […] Bei einer Feier wohl Ende 2012/Anfang 2013 bei einem gemeinsamen Bekannten lernte der Angeklagte N. H. kennen. […] Der N. H. bot an, dem Angeklagten Kokain in kleinen Mengen zu verkaufen. Der Angeklagte nahm diese Gelegenheit wahr. […] Im Einzelnen kam es zu folgenden Drogengeschäften zwischen dem Angeklagten und dem N. H. : - Am 31.05.2013 um 20:02 Uhr und um 20:20 Uhr bestellte er bei dem N. H. insgesamt 3 Gramm Kokain, - ebenso bestellte er am 05.07.2013 um 21:15 Uhr 3 Gramm Kokain, - am 13.07.2013 um 17:50 Uhr 2 Gramm Kokain, - am 09.08.2013 um 15:03 Uhr 1 Gramm Kokain, - am 24.08.2013 um 12:15 Uhr 1 Gramm Kokain und - am 19.09.2013 um 13:30 Uhr 3 Gramm Kokain. Die Übergaben der Drogen erfolgten entweder am „N4. “-Restaurant am Rheinlanddamm in E. , in der Nähe der Wohnung des Angeklagten oder auf der Straße „Im E4. “ in E. .“ Der Beklagte hat sich diesbezüglich im Berufungsverfahren erneut glaubhaft geständig eingelassen. Dabei hat er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, er habe das Kokain nur ausprobieren wollen. 2. Der Beklagte hat in insgesamt 43 Fällen aus persönlichem Interesse und ohne dienstlichen Anlass vorsätzlich und schuldhaft Daten in den polizeiinternen Systemen abgefragt (Vorwurf 2). Er hat mehrfach in den polizeiinternen Systemen POLAS und IGVP unberechtigte Datenabfragen getätigt. Während eines laufenden Sorgerechtsstreits um seine Tochter E3. überprüfte der Beklagte mehrfach deren Mutter, Frau H1. E2. , sowie die von ihr benannten Zeuginnen, seine damalige Nachbarin Frau J1. L1. , die Freundin von Frau E2. , Frau F. L2. , und die Schwester von Frau E2. , Frau G. E2. . Im Einzelnen kam es zu den folgenden Abfragen: - H1. E2. : 25 Überprüfungen im Zeitraum vom 8. Juli 2009 bis zum 22. Oktober 2013, - J1. L1. : 9 Überprüfungen im Zeitraum vom 21. Juni 2011 bis zum 22. Oktober 2013, - F. L2. : 7 Überprüfungen im Zeitraum vom 9. Juni 2011 bis zum 24. Juli 2013, - G. E2. : eine Überprüfung am 29. Mai 2010 um 06:01 Uhr und eine weitere am 23. Oktober 2011 um 03:33 Uhr. Die Feststellungen basieren auf den Auswertungen der Systemabfragen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und der in Bezug auf die genannten Abfragen glaubhaften geständigen Einlassung des Beklagten. Der Beklagte hat erstinstanzlich eingeräumt, bezüglich der Frau H1. E2. , der Frau J1. L1. , der Frau F. L2. und der Frau G. E2. entsprechende Abfragen im System der Polizei getätigt zu haben. Hieran hat er im Berufungsverfahren festgehalten. Soweit der Beklagte erneut auf seine damalige besondere Motivlage im Sorgerechtsstreit um seine Tochter verweist und darauf abstellt, er habe sich in der Zeit bedroht gefühlt und die Abfragen als die einzige Möglichkeit gesehen, um einen Ausweg zu finden, vermag dies sein Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dadurch insbesondere kein dienstlicher Bezug für derartige Abfragen erzeugt wird, die auch nach den eigenen Angaben des Beklagten „eher privat“ gewesen sind. 3. Der Beklagte hat sich, indem er seine dienstliche Schutzweste einem Dritten zur eigenen Verwendung überließ, der veruntreuenden Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht (Vorwurf 4). Aus den gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Dortmunds, ergibt sich insoweit Folgendes: „An einem nicht näher bestimmbaren Tag in den Jahren vor dem 03.12.2013 überließ der Angeklagte seine dienstlich gelieferte Schutzweste, die im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stand und einen Neupreis von 535 Euro zzgl. Ust. (im Anschaffungsjahr 2005) aufwies, einem ihm bekannten und mit ihm befreundeten Security-Mitarbeiter, dem N2. M. -D. , damit dieser die Weste für sich verwenden konnte. […] Anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Herrn M. -D. am 03.12.2013 konnte die Schutzweste des Angeklagten bei dem M. -D. aufgefunden und sichergestellt werden. Die Weste befand sich weit über ein Jahr im Besitz des M. -D. .“ Eine Lösung von den dort getroffenen Feststellungen nach §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW kommt nicht in Betracht. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren für das sachgleiche Disziplinarverfahren bindend. Durch diese der Rechtssicherheit dienende Bindungswirkung soll verhindert werden, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Vgl. zur ständigen Rspr. BVerwG, Beschluss vom 30.08.2017 – 2 B 34.17 –, juris Rn. 10 ff., und Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 13. Ein Lösungsbeschluss als Ausnahme vom Grundsatz der Bindung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann geboten, wenn das Disziplinargericht durch die Bindung an das betreffende Urteil auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen entscheiden müsste, etwa weil Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen würden oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Davon wäre auszugehen, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Gericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 – 1 D 13.99 –, juris Rn. 11, Beschluss vom 07.11.2014 – 2 B 45.14 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 17.04.2018 – 3d A 1047/15.O–, juris Rn. 71. Ein solcher Lösungsgrund ist weder substantiiert vorgetragen noch aus Sicht des Senats gegeben. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren weiterhin behauptet, dass er die Schutzweste nicht habe veräußern wollen, sondern diese „de facto leihweise an Herrn M. -D. lediglich zur Ansicht abgegeben habe“, wo diese dann in Vergessenheit geraten sei, ist diese Einlassung bereits durch das Amtsgericht E. in seiner ausführlichen Beweiswürdigung widerlegt und als Schutzbehauptung qualifiziert worden. Der Senat sieht unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten keine Veranlassung, hiervon abzuweichen und sich von den Feststellungen zu lösen, da pauschale Behauptungen ebenso wie bloßes Bestreiten hierfür nicht genügen. Tatsächliche Umstände, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ergeben kann, sind nicht dargetan worden. Der Beklagte behauptet lediglich einen abweichenden Geschehensablauf. Insbesondere die vom Beklagten erneut angeführte Tatsache, dass er sich zwischenzeitlich auf eigene Veranlassung eine anderweitige private Schutzweste besorgt hätte, reicht zur Annahme einer offenkundigen Unrichtigkeit nicht ansatzweise aus, zumal dieser Gesichtspunkt beim Amtsgericht E. im Rahmen der Beweisaufnahme (durch Inaugenscheinnahme eines Bildes des Spindes des Beklagten) bereits ausdrücklich Berücksichtigung gefunden hat. Gleiches gilt, soweit der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr abweichend hiervon behauptet hat, er habe die private Schutzweste schon lange vor Eintritt in den Polizeidienst erworben. 4. Der Beklagte hat weiter vorsätzlich und schuldhaft einen (besonders schweren Fall des) Betrug(s) zu Lasten seines Dienstherrn begangen, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 13 StGB (Vorwurf 5). Aus den bindenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts E. , ergibt sich insoweit Folgendes: „Aufgrund seines Antrags vom 01.08.2010 wurde dem Angeklagten von seinem Arbeitgeber - dem Land NRW - eine Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31 Stunden bewilligt, wobei die Dienstbezüge entsprechend um 600,00 Euro circa reduziert wurden. Die Bewilligung dieses Antrags auf Verkürzung der Wochenarbeitszeit war zunächst bis zum 01.08.2012 befristet und wurde sodann aufgrund eines Antrags des Angeklagten verlängert. Aufgrund einer sogenannten „Schnittstellenproblematik“ bei der Umstellung der Besoldungsangelegenheiten fand eine automatische Verlängerung der Kürzung der Wochenarbeitszeit bei der Besoldung ab dem 01.08.2012 keine Berücksichtigung mehr. So erhielt der Angeklagte ab dem 02.08.2012 wieder das Gehalt eines vollzeitbeschäftigten Beamten der Besoldungsgruppe A 9. Der Angeklagte unterließ es, dem Polizeipräsidium E. von der Überzahlung Meldung zu machen und vereinnahmte das Geld zur fortlaufenden Finanzierung seines Lebensunterhaltes. Insgesamt erfolgte bis zu der Suspendierung des Angeklagten am 03.12.2013 eine Überzahlung in Höhe von 11.046,21 Euro. Der Angeklagte hatte die Überzahlung möglicherweise nicht sofort bemerkt. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt gewesen, dass der Angeklagte im Laufe der Zeit die Überzahlung bemerkt hat. […] Durch teilweisen Einbehalt der späteren Besoldung ist während des Strafverfahrens der Schaden wieder vollständig wiedergutgemacht worden.“ Eine Lösung von den dort getroffenen Feststellungen nach §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW kommt nicht in Betracht. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren erneut darauf abstellt, er habe die Überzahlung mangels regelmäßiger Kontrolle der Bezügemitteilungen nicht unverzüglich bemerkt, verbleibt es dabei, dass auch diesbezüglich bereits das Amtsgericht E. diese Einlassung in einer ausführlichen Beweiswürdigung als Schutzbehauptung gewertet hat. Anhaltspunkte, von dieser Einschätzung abzuweichen, sind nicht erkennbar. Schließlich vermag auch die Einlassung des Beklagten nicht zu verfangen, sein Handeln sei nicht mit „typischen“ Betrugsdelikten vergleichbar. Ohne Erfolg versucht der Beklagte, seiner Tat unter Verweis darauf, ihm werde insoweit (lediglich) ein Unterlassen und eine durch ihn verursachte unzureichende Überprüfung und entsprechende Mitteilung vorgeworfen, „eine gänzlich andere Qualität“ als einem „typischen“ Betrugsdelikt beizumessen. Er lässt dabei die auch im Strafurteil zutreffend als strafschärfend berücksichtigte lange Dauer der Tat außer Acht, deren Schaden sich über 17 Monate bis auf die erhebliche Schadenshöhe von ca. 11.000,00 € vergrößert hat. Mithin verbleibt es auch insoweit bei den Feststellungen des Strafurteils, wonach der Beklagte sogar wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. 5. Der Beklagte hat (mindestens) eine verbotene Taschenlampe mit integriertem Elektroschocker erworben (Vorwurf 8). Am 30. Juni 2013 um 14:37 Uhr bat der Beklagte Herrn Z. V. , für ihn mindestens eine Taschenlampe mit integriertem Elektroschocker für 30,00 Euro zu beschaffen. Herr V. teilte dem Beklagten mit, er könne diese in einem Geschäft in C2. besorgen. Dort erwarb dieser mindestens eine Taschenlampe mit integriertem Elektroschocker zum Stückpreis von 30,00 Euro und übergab diese dem Beklagten am 11. Juli 2013 um 20:30 Uhr an einer T1. -Tankstelle in E. . Bei der Durchsuchung des Spindes des Beklagten am 3. Dezember 2013 wurde diese Taschenlampe mit integriertem Elektroschocker sichergestellt. Hierbei handelt es sich um ein Elektroschockgerät i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 12.1 zum WaffG. Mangels amtlicher Zulassung oder amtlichen Prüfzeichens zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit handelt es sich um eine verbotene Waffe i.S.d. § 2 Abs. 3 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 zum WaffG. Die Feststellungen beruhen auf den Ermittlungsergebnissen sowie der glaubhaften geständigen Einlassung des Beklagten. Dieser hat sein Geständnis im Berufungsverfahren wiederholt und lediglich erneut darauf verwiesen, die Taschenlampe mit integriertem Elektroschocker zu keinem Zeitpunkt verwendet oder bei sich geführt und diese lediglich im dienstlichen Spind aufbewahrt zu haben. 6. Schließlich hat der Beklagte vorgetäuscht, seinen Schwimmnachweis persönlich erbracht zu haben (Vorwurf 9). Der Beklagte wandte sich am 27. Juli 2013 an Herrn L. , da ihm für das Deutsche Sportabzeichen eine Leistung in der Gruppe „Ausdauer“ fehlte und er sich aufgrund einer chronischen Ohrenentzündung außer Stande sah, diese Leistung zu erbringen. Am 1. August 2013 übergab der Beklagte Herrn L. schließlich seine Einzelprüfkarte. Herr L. begab sich daraufhin am 30. August 2013 um 9 Uhr zum Südbad in E. und absolvierte die Schwimmprüfung. Er handelte dabei unter dem Namen des Beklagten und ließ sich von dem anwesenden Schwimmmeister Herrn M2. die Einzelprüfkarte unterschreiben und stempeln. Am 3. September 2013 holte der Beklagte die Einzelprüfkarte bei Herrn L. ab und hinterlegte sie am 10. September 2013 im Tourenraum im Fach von Herrn B. T2. . Am 2. September 2014 wurde die Einzelprüfkarte im Polizeipräsidium E. sichergestellt. Die Feststellungen beruhen auf den Ermittlungsergebnissen des strafrechtlichen Verfahrens und der glaubhaften geständigen Einlassung des Beklagten. Er hat eingeräumt, aus Angst vor dienstlichen Konsequenzen einen Freund gefragt zu haben, ob er für ihn schwimmen könne, was dieser dann getan habe. Der Beklagte ist den Feststellungen auch im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. II. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat der Beklagte ein einheitliches inner- und außerdienstliches schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. 1. Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfassend Bezug genommen wird, detailliert dargelegt (vgl. Urteilsabdruck S. 10 bis 30), dass der Beklagte durch sein Verhalten schuldhaft und in schwerwiegender Weise gegen seine sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. ergebende Wohlverhaltenspflicht sowie gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung gem. § 34 Satz 2 BeamtStG a.F. (jeweils in der vom 1. April 2009 bis zum 14. Juni 2017 geltenden Fassung; inhaltsgleich mit dem aktuellen § 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG) sowie gegen seine Pflicht zur Beachtung von Weisungen aus § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. und seine allgemeine Beratungs- und Unterstützungspflicht gem. § 35 Satz 1 BeamtStG a.F. (jeweils in der vom 1. April 2009 bis zum 6. Dezember 2018 geltenden Fassung; inhaltsgleich mit dem aktuellen § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen hat. Im Einzelnen hat er - gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen (Vorwurf 1) : Kokainkäufe in 17 Fällen, - gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG a.F. sowie § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. verstoßen (Vorwurf 2) : Unberechtigte Datenabfragen betreffend die Personen E2. , L1. , L2. und G. E2. , - gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen (Vorwurf 4) : Weitergabe Schutzweste, - gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. und gegen § 35 Satz 1 BeamtStG a.F. verstoßen ( Vorwurf 5 ): Betrug zu Lasten des Landes NRW, - gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen (Vorwurf 8) : Beschaffung einer Taschenlampe mit integriertem Elektroschocker und - gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen (Vorwurf 9) : Vortäuschen der Erbringung des Schwimmnachweises. Soweit es sich dabei um außerdienstliche Pflichtverletzungen handelt, liegen jeweils die qualifizierten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Pflichtverstoßes vor. Auch insoweit wird auf die ausführlichen Begründungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck S. 10 bis 30) umfassend Bezug genommen. 2. Die mehrfachen Straftaten und weiteren disziplinarrechtlichen Verstöße bilden ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 –, juris Rn. 17. C. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (I.). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen (II.). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (III.). Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 28.06.2016 – 3d A 1814/13.O –, juris Rn. 153. I. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. 1. Setzt sich ein Dienstvergehen – wie hier – aus verschiedenen Pflichtverletzungen zusammen, so bemisst sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach dem schwerwiegendsten Pflichtenverstoß. Das ist hier der Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht durch den rechtskräftig abgeurteilten Betrug in einem besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 13 StGB zu Lasten des Klägers. Dieser strafbaren Handlung mit einem gesetzlichen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist das höchste Gewicht beizumessen. Sie ist vom Amtsgericht E. mit einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten geahndet worden. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der vom Gericht geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 28, vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 19, und Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 14. Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 29. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der in § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen beträgt bis zu 10 Jahre. Die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme ist damit eröffnet. Der Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens steht auch die durch das Amtsgericht E. ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten (mit dem geahndeten Betrug als Einsatzstrafe von acht Monaten) nicht entgegen. Die im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe oder getroffene Maßnahme beschränkt sich allein auf das Strafverfahren. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung steuernde Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt. Vgl. die aktualisierte Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 34. 2. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt aber nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Aufgrund dessen ist eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände geboten. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.04.2019 – 2 B 32.18 –, juris Rn. 17, und vom 20.12.2013 – 2 B 44.12 –, juris Rn. 9. a) Das Dienstvergehen des Beklagten ist bei Bewertung sämtlicher ihm zur Last zu legenden Dienstpflichtverletzungen jedenfalls in seiner Gesamtheit nach Anzahl, Dauer und Intensität von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen auszuschöpfen ist. Die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten indiziert dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Missachtung gesetzlicher Vorschriften gehört zu denjenigen Verhaltensweisen eines Beamten, die seinem Ansehen und dem des Staates in erheblichem Maße abträglich sind. Denn der Staat kann den Anspruch an den Bürger auf Beachtung der Gesetze umso weniger glaubhaft erheben, je mehr seine eigenen Verwaltungsangehörigen sich nicht gesetzestreu verhalten. Überdies gehört es gerade zu den wesentlichen Aufgaben von Polizeibeamten, Straftaten zu verhüten, aufzuklären sowie Straftäter zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Denn die Polizeibehörden können ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen, wenn ihre Polizeibeamten sich im Hinblick auf die zu schützenden Werte nicht selbst als zuverlässig erweisen oder nur als unzuverlässig von der Allgemeinheit angesehen werden. Nach wie vor ist die Erwartung der Allgemeinheit, dass ein Polizeibeamter nicht selbst Straftaten begeht, deutlich größer als entsprechende Erwartungen gegenüber anderen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 34ff. Der Beklagte hat daher durch die mehrfache Begehung von Straftaten – insbesondere durch die vorliegend als schwerste zu bewertende Straftat des gewerbsmäßigen Betrugs zu Lasten des eigenen Dienstherrn – das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in seine Integrität nachhaltig beeinträchtigt und so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage gestellt. Dabei ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten keine zu dessen Gunsten zu berücksichtigende Abweichung vom „typischen Betrugsdelikt“, weil es sich um eine Unterlassungstat gehandelt hat. Soweit der Strafrahmen im Falle des Unterlassens gem. § 13 Abs. 2 StGB – fakultativ – gemäß § 49 StGB gemildert werden kann, ist eine solche Milderung schon im Rahmen der Verurteilung des Beklagten ausdrücklich nicht erfolgt. Vielmehr ging das Amtsgericht E. davon aus, dass angesichts der Höhe des Schadens und der Länge des Tatzeitraumes trotz Schadenswiedergutmachung, Geständnis und fehlender Voreintragungen kein Spielraum für ein Abweichen vom Regelstrafrahmen gegeben war. In disziplinarrechtlicher Hinsicht ist kein überzeugender Grund für eine andersartige Beurteilung erkennbar. b) Erschwerend ist überdies zu werten, dass der Beklagte neben dem Betrug zahlreiche weitere Dienstpflichtverletzungen begangen hat, darunter auch weitere vorsätzlich begangene Straftaten, denen als inner- und außerdienstliche Pflichtverletzungen ihrerseits ein erhebliches Gewicht zukommt. Bezüglich der abgeurteilten veruntreuenden Unterschlagung der dienstlichen Schutzweste und jedem der insgesamt 17 Betäubungsmitteldelikte reicht dabei der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen jeweils von einer Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Jedes einzelne dieser Delikte ist für sich genommen ebenfalls prinzipiell geeignet, zu einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn zu führen und das Ansehen des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit irreparabel zu beschädigen. Dabei hat der Beklagte insbesondere durch die Vielzahl der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz über einen längeren Zeitraum dem Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von jedem einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, direkt entgegengewirkt. Es ist Aufgabe eines Polizeibeamten, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der genannten Gefahren zu verhindern und zu verfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.1998 – 6d A 4674/97.O –, juris Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom 12.07.1994 – 1 D 31.93 –, juris Rn. 21. Der Vorwurf wiegt nicht nur aufgrund der hohen Tatfrequenz, sondern auch aufgrund dessen schwer, dass es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge mit einem erheblich höheren Gefährdungspotential als bei sogenannten weichen Drogen, wie beispielsweise Marihuana, handelt. Dieses Fehlverhalten ist in besonderem Maß geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es stand zudem diametral im Widerspruch zu seinen dienstlichen Aufgaben als Polizeivollzugsbeamter, zu denen die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs gehört. Allein schon dadurch, dass sich der Beklagte durch den Erwerb von Betäubungsmitteln in das Umfeld der Rauschgiftkriminalität begeben hat, hat er das Ansehen der Polizei nachhaltig beeinträchtigt. Schließlich kommt auch den weiteren Dienstpflichtverletzungen, den unberechtigten Datenabfragen, der Beschaffung einer Taschenlampe mit integriertem Elektroschocker und der Verschaffung eines Schwimmnachweises, im Rahmen der Gesamtbewertung des Dienstvergehens des Beklagten Bedeutung zu. II. Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme weiter darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N. Das ist nicht der Fall. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6. 1. Sogenannte „anerkannte“ persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 27, liegen nicht vor. a) Für den Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gibt der Streitfall nichts her. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 34. b) Das Verhalten des Beklagten stellt sich mit Blick auf das vielaktige und über einen langen Zeitraum reichende Gesamtgeschehen auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6, und vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29 m.w.N. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt kopflos, spontan oder unüberlegt gehandelt, vielmehr ist er sowohl in Bezug auf die 17 Kokainkäufe als auch in Bezug auf die vielfach wiederholten Datenabfragen, die Weitergabe der Schutzweste, den gewerbsmäßigen Betrug, den Erwerb der Taschenlampe mit Elektroschocker und das Erschleichen des Schwimmnachweises jeweils überlegt und planvoll vorgegangen. Der Beklagte hat nicht einmalig versagt, sondern sich wiederholt und vor allem über längere Zeiträume pflichtwidrig verhalten. c) Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch die im Disziplinarverfahren als weitgehend geständig zu wertende Einlassung bilden keine durchgreifend für ihn sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen erheblichen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 05.05.1990 – 1 D 81.89 –, juris Rn. 16. Demgegenüber legte der Beklagte sein Teilgeständnis jeweils erst nach Entdeckung der Taten ab. d) Der Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, im Zeitraum der jeweiligen Taten vermindert schuldfähig im Sinne von § 21 StGB gewesen zu sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.07.2013 – 2 B 76.12 –, juris Rn. 19 m.w.N., und vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 5 m.w.N. Für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne von § 20 StGB und einer sich daraus ergebenden Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beklagten finden sich keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte. e) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Gesamtwürdigung ggf. auch eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB von Bedeutung sein kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10, gibt es hierfür ebenfalls nicht den Ansatz eines Hinweises. Der Beklagte selbst macht solches nicht einmal selbst geltend. Es lassen sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine nachteilige Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten bei Begehung der in Rede stehenden Delikte und Dienstvergehen finden. Dies gilt vor allem für die vorsätzlich und schuldhaft begangenen Straftaten . f) Eine „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 – , juris Rn. 40 f. m.w.N., und Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32. Auch hierfür gibt der Sachverhalt des Streitfalls nichts her. Der Beklagte hat lediglich in Bezug auf die 43 unberechtigten Datenabfragen im Zeitraum vom 8. Juni 2009 bis zum 23. Oktober 2013 vorgetragen, dass er in dieser Zeit das Gefühl gehabt habe, bedroht zu werden. Er habe die Abfragen als einzige Möglichkeit gesehen, zu schauen, an welcher Stelle er sich befinde und wer gegebenenfalls etwas gegen ihn plane. Er selbst bezeichnete das Vorgehen als „Kurzschluss“. Allein daraus lässt sich jedoch keine durch außergewöhnliche Verhältnisse geprägte negative Lebensphase erkennen, die den Pflichtverletzungen des Beklagten in Form der unberechtigten Datenabfragen zugrunde gelegen hat. Hinsichtlich der übrigen Straftaten und Dienstpflichtverletzungen hat er lediglich auf den seiner Ansicht nach engen zeitlichen Zusammenhang verwiesen, welcher für sich genommen aber ebenfalls keine negative Lebensphase zu belegen vermag. 2. Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, und Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende einheitliche Dienstvergehen rechtfertigten. a) Zu Gunsten des Beklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass der Beklagte bislang disziplinarisch unvorbelastet war. Daneben hat es die jahrelange – abgesehen von den hier vorgeworfenen Verstößen – beanstandungsfreie Dienstausübung im Blick. Doch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13. b) Im Rahmen der Gesamtabwägung ist auch berücksichtigt, dass der Beklagte die einzelnen Sachverhalte zwar nicht freiwillig vor Tatentdeckung, jedoch im Laufe der strafrechtlichen Ermittlungen wie auch des Disziplinarverfahrens zumindest teilweise eingeräumt hat. c) Ein Absehen von der Höchstmaßnahme kommt auch nicht aufgrund der für den Beklagten nicht unerheblichen sozialen Folgen seines Verhaltens in Betracht. Im Bereich der Strafzumessung sind die Folgen der Tat für den Täter zwar nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB unter Umständen strafmildernd zu berücksichtigen, vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 StR 548/90 –, juris Rn. 10, oder können sogar ein Absehen von Strafe rechtfertigen, vgl. § 60 StGB. Anders als im Strafrecht geht es bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung aber nicht um eine Bestrafung des Täters. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist vielmehr die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 71. Damit kann nicht mildernd berücksichtigt werden, ob der Beklagte durch den Ansehensverlust bei Familie, Kollegen oder in der Öffentlichkeit ggf. „genug gestraft" ist. d) Der Senat hat schließlich im Blick, dass der Beklagte sein Verhalten bereut und dass der durch den Betrug entstandene Vermögensschaden durch teilweisen Einbehalt der späteren Besoldung wiedergutgemacht wurde. Gleichwohl sind diese für ihn sprechenden Gesichtspunkte nicht geeignet, das durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten endgültig zerstörte Vertrauen nachträglich wieder herzustellen, zumal der Beklagte hinsichtlich der Schadenswiedergutmachung betreffend die überzahlten Dienstbezüge ohnehin rechtlich zur Zurückzahlung verpflichtet war und vorliegend der Dienstherr die stufenweise Schadenswiedergutmachung durch Einbehaltung von Besoldungsanteilen selbst veranlasst hat. 3. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 26. Die Würdigung aller Gesichtspunkte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen, das mehrere inner- wie außerdienstliche Straftaten zum Gegenstand hat, kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat vor allem durch die von ihm begangenen schwerwiegenden Straftaten jegliches Vertrauen unwiderruflich zerstört. Dies gilt insbesondere für den gewerbsmäßigen Betrug und die vielfachen Kokainkäufe. Aber auch die Weitergabe der dienstlichen Schutzweste an einen Securitymitarbeiter aus der Türsteherszene dokumentiert die fehlende innere Nähe des Beklagten zum Polizeiberuf. Durch das Dienstvergehen ist bei seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit ein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten. Die vom Beklagten verursachte Ansehensschädigung wäre bei seinem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen. Es ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten und wäre der Allgemeinheit nicht verständlich zu machen, wenn der Beklagte weiterhin als Polizeibeamter tätig würde. Als Sanktion für sein Fehlverhalten ist allein die Höchstmaßnahme angezeigt. III. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist bei einem aktiven Beamten die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.2013 – 3d A 2670/10.O –, juris Rn. 175. Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 53 m.w.N. D. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.