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Beschluss

18 E 14/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0310.18E14.23.00
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Leitsätze

Die Nachweisprivilegierung des § 2 Abs. 2 PKHFV, nach der eine Partei, die nach dem SGB XII laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen muss, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an, greift nicht ein, wenn Leistungen nicht nach dem SGB XII, sondern nach dem SGB II bewilligt worden sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nachweisprivilegierung des § 2 Abs. 2 PKHFV, nach der eine Partei, die nach dem SGB XII laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen muss, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an, greift nicht ein, wenn Leistungen nicht nach dem SGB XII, sondern nach dem SGB II bewilligt worden sind. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren nicht bewilligt werden, weil er nicht – wie erforderlich – dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHFV vom 6. Januar 2014, BGBl. I S. 34). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 ‑, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, NVwZ-RR 2007, 286, und vom 22. September 2022 - 18 E 577/22 -. Bei einem – wie hier – anwaltlich vertretenen Kläger muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76/00 ‑, sowie Beschlüsse vom 18. März 2014 ‑ II S 35/13 (PKH) ‑, und vom 1. Dezember 2010 ‑ IV S 10/10 (PKH) ‑, jeweils juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, NVwZ-RR 2015, 118, und vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, juris; zur eigenverantwortlichen Mitwirkung des Antragstellers vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 1991 ‑ 2 BvR 995/91 ‑, juris. Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst „Erhebungen anstellen“. Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Kläger Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde. Vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, a.a.O.; OVG MV, Beschluss vom 14. Juni 2007 ‑ 1 O 63/07 ‑, juris; Hambg. OVG, Beschluss vom 28. März 2001 ‑ 2 Bf 209/00 ‑, juris. Die dem Gericht in Prozesskostenhilfeverfahren obliegende Fürsorgepflicht gebietet jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger auch keine über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehende generelle Hinweispflicht. Abweichendes kann lediglich im Einzelfall gelten, namentlich wenn ein Gericht Anforderungen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 ‑ 2 BvR 229/98 ‑, juris, für einen Fall, in dem entgegen § 2 Abs. 2 PKHVVO der vorgelegte Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als nicht ausreichend erachtet wurde. Ausgehend hiervon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Der Kläger hat zwar eine Erklärung eingereicht, diese ist jedoch unvollständig. Sie enthält in der Rubrik G keine Angaben zu dem Kontostand des vorhandenen Girokontos und auch einen diesbezüglichen Beleg hat der Kläger nicht übermittelt. Zwar muss gemäß § 2 Abs. 2 PKHFV eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an. Dem Kläger sind ausweislich der übermittelten Bescheide des Jobcenters der Beklagten vom 27. November 2021 und vom 13. September 2022 aber nicht Leistungen nach dem Zwölften, sondern nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs bewilligt worden, so dass die Nachweisprivilegierung des § 2 Abs. 2 PKHFV nicht eingreift. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Rechtsverfolgung des Klägers im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten könnte. Bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung darf Prozesskostenhilfe nicht erst bewilligt werden, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, denn das Prozesskostenhilfeverfahren soll den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern ihn zugänglich machen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. April 2019 - 1 BvR 2111/17 -, juris Rn. 22, und vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748; Senatsbeschluss vom 19. Juli 2022 - 18 E 232/22 -. Dies zugrunde gelegt spricht für eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bezüglich des Begehrens auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV, dass der Kläger, dem die Beklagte als Minderjährigem in der Vergangenheit mehrfach Reiseausweise für Ausländer ausgestellt hat, nach der von ihm vorgelegten Bestätigung des Generalkonsulats der Republik Irak in Frankfurt/Main vom 28. September 2021 erfolglos einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Passes gestellt und er danach für die Passausstellung eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde und einen Personalausweis vorzulegen hat, die persönlich bei den zuständigen Behörden im Irak zu beantragen seien. Ungeachtet der Frage, ob die Tatsachen, die der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus des Klägers zugrunde liegen, einer Zumutbarkeit zwar nicht der (erfolgten) Vorsprache bei dem Generalkonsulat, aber einer Reise in den Irak gegebenenfalls entgegenstehen könnten, vgl. zur Vorsprache subsidiär Schutzberechtigter OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2021 - 18 E 660/21 -, juris, Rn. 7 f., OVG S.-H., Urteil vom 22. September 2022 - 4 LB 6/21 -, juris, Rn. 34 bis 38, könnte die Zumutbarkeit jedenfalls aus finanziellen Gründen zweifelhaft sein. Allerdings sind die einen Ausnahmefall begründenden Umstände vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2016 - 18 A 951/15 -, juris, Rn. 3, und vom 25. November 2021 - 18 E 660/21 -, juris, Rn. 7 f.; OVG S.-H., Urteil vom 22. September 2022 - 4 LB 6/21 -, juris, Rn. 29. Angesichts der vorgelegten Bescheide nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs erscheint es zumindest offen, ob der Kläger über hinreichende finanzielle Möglichkeiten verfügt, um in den Irak reisen und dort die für die Passausstellung notwendigen Dokumente beantragen zu können. Zwar gilt es nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV insbesondere als zumutbar i. S. d. § 5 Abs. 1 AufenthV, für die behördlichen Maßnahmen (der Passerlangung) die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2021 - 18 E 660/21 -, juris, Rn. 30 bis 34; BR-Drs. 731/04, S. 153. Da es in der Bestätigung des Generalkonsulats der Republik Irak vom 28. September 2021 aber heißt, der Kläger müsse die für die Passausstellung vorzulegende Staatsangehörigkeitsurkunde und den Personalausweis persönlich im Irak beantragen, ist – jedenfalls im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens – von deutlich höheren Kosten für ihn auszugehen. Denn ob trotz dieser Ausführungen des Generalkonsulats für den Kläger eine Beauftragung eines im Irak ansässigen Rechtsanwalts erfolgversprechend und finanzierbar wäre, ist bisher ungeklärt, müsste aber gegebenenfalls noch weiter aufgeklärt werden. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die in den Regelbedarfen eingerechneten Kosten der Passbeschaffung sich an den Kosten für einen deutschen Personalausweis orientieren, die mit der Beschaffung eines irakischen Passes und den hier wohl im Irak nötigen Vorbereitungshandlungen verbundenen Kosten jedoch um ein Vielfaches höher sein dürften. Daher ist ein nennenswertes Ansparpotenzial des Klägers nicht ersichtlich, und auch ein Anspruch auf einen Sonderbedarf (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dürfte nicht bestehen, weil die Existenzsicherungssysteme Bedarfe im Grundsatz nur hinsichtlich des Aufenthalts im Inland abdecken und Ausländer für den Aufenthalt im Bundesgebiet die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes erfüllen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 2 AufenthG). Vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2019 - B 8 SO 8/17 R -, juris, Rn. 17 bis 21. Allerdings hat der Kläger bisher nicht nachgewiesen, dass er nicht über ein erhebliches, mit den bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs zu vereinbarendes Schonvermögen verfügt; insbesondere ist der Stand des vorhandenen Bankkontos nicht nachgewiesen. Der (im Jahr 2002 geborene) Kläger hat auch nicht dargetan, weshalb ihm eine Finanzierung einer der Passbeschaffung dienenden Reise in den und Aufenthalt im Irak nicht durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Schließlich wird das Verwaltungsgericht auch zu prüfen haben, welche Bedeutung § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV im vorliegenden Zusammenhang zukommt, insbesondere, ob daraus zu schließen ist, dass dem Ausländer die Kosten zuzumuten sind, die mit der Stellung der erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung eines Passes bei den zuständigen Behörden im Ausland verbunden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.