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Beschluss

12 E 104/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0313.12E104.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten beendete und durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022 eingestellte erstinstanzliche Verfahren liegen nicht vor. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 12 E 698/22 -, juris Rn. 3 f., m. w. N. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das abgeschlossene Klageverfahren erscheint unbillig, weil Überwiegendes dafür spricht, dass der Klägerin während der Anhängigkeit des Verfahrens ein zum einsetzbaren Vermögen i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO zählender und daher der Prozesskostenhilfe vorgehender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann aus § 1360a Abs. 4 BGB zustand, der nur durch die Beendigung des Rechtsstreits untergegangen ist. Vgl. dazu, dass ein Prozesskostenvorschuss nicht mehr verlangt werden kann, wenn der Rechtsstreit oder die betreffende Instanz bereits abgeschlossen ist: BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 - IVb ZR 33/84 -, juris Rn. 10; Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 115 Rn. 107; Weber-Monecke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1360a Rn. 30, jeweils m. w. N. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist nach § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Der erledigte Rechtsstreit um die Gewährung des von der Klägerin begehrten Kooperationserlasses nach § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG a. F. dürfte eine persönliche Angelegenheit i. S. d. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB betroffen haben. Dass auch eine vermögensrechtliche Streitigkeit eine persönliche Angelegenheit betreffen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten eines Ehegatten mit einem Dritten kommt es darauf an, ob der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person dieses Ehegatten aufweist. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich eine allgemeingültige begriffliche Formel, wann eine solche genügend enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und der Person des betreffenden Ehegatten besteht, schwerlich finden lassen wird, die richtige Einordnung vielmehr fallgruppenbezogen vorgenommen werden muss. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2022 - VIII ZA 9/22 -, juris Rn. 5, und vom 27. August 2019 - VI ZB 8/18 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. N. Hier spricht viel dafür, dass eine hinreichend enge Verbindung zwischen der Erlassstreitigkeit und der Person der Klägerin vorlag. Denn die Klägerin wandte gegen die Versagung des Erlasses ein, sie sei aufgrund ihrer ganz erheblichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigung sowie ihrer Hilflosigkeit nicht in der Lage gewesen, ihren in § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG angesprochenen Zahlungs- und Mitwirkungsverpflichtungen zu entsprechen. Damit berief sie sich auf Umstände, die ihrer unmittelbaren persönlichen Sphäre zuzuordnen waren. Ob sie mit dieser Argumentation im Streit um den Erlass durchgedrungen wäre, ist bei der Würdigung des Tatbestandsmerkmals der persönlichen Angelegenheit nicht zu prüfen. Der mit Schriftsatz vom 9. März 2023 erhobene Einwand der Klägerin, es handele sich um eine "voreheliche Forderung", stellt das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals nicht in Frage. Insbesondere für Rechtsstreitigkeiten eines Ehegatten mit einem Dritten ist der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen, dass auf vermögensrechtliche Leistungen gerichtete Ansprüche nur zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten gehören können, wenn sie ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben. Es dürften auch die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ehemannes der Klägerin vorgelegen haben. Insbesondere bestehen nach der im Klageverfahren vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Zweifel daran, dass der Ehemann nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben leistungsfähig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).